Orientierungsatz: Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 19. August 2010, 3 StR 226/10, StV 2011, 76.

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1 OLG München, Beschluss v StRR 174/13 Titel: Verständigung im Strafverfahren: Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Verwertung des nach dem Zustandekommen der Verständigung abgegebenen Geständnisses; Unwirksamkeit des Geständnisses und einer danach erfolgten Berufungsbeschränkung Normenketten: 257c Abs. 5 und 4 StPO 274 Satz 1 StPO 257c Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 StPO 257c Abs. 5 und 4 StPO 257c V StPO Leitsätze: 1. Der Angeklagte ist nach 257c V StPO vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach allen Alternativen des 257c IV StPO zu belehren. Diese Belehrung dient dem Schutz des Angeklagten. Er soll dadurch in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen. (amtlicher Leitsatz) 2. Die Verständigung ohne entsprechende Belehrung verletzt einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren und seine Selbstbelastungsfreiheit. (amtlicher Leitsatz) 3. Bei einem Verstoß gegen die Belehrungpflichten ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Geständnis und damit das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruht. (amtlicher Leitsatz) 4. Der Verstoß gegen die Belehrungpflichten führt zur Unwirksamkeit des Geständnisses und einer danach erfolgten Berufungsbeschränkung. (amtlicher Leitsatz) Orientierungsatz: Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, 19. August 2010, 3 StR 226/10, StV 2011, 76. Schlagworte: Belehrung, Rechtsfolgenausspruch, Strafzumessung, Wahlverteidiger, Gesamtfreiheitsstrafe, Verständigung Fundstellen: StV 2014, 79 LSK 2014, Tenor I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. Januar 2013 samt dem diesen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen. Gründe

2 I. Die Staatsanwaltschaft München II erhob gegen die Angeklagte am Anklage zum Amtsgericht Weilheim wegen Betrugs in 11 tatmehrheitlichen Fällen in einem besonders schweren Fall. Das Amtsgericht Weilheim sprach die Angeklagte mit Urteil vom schuldig der Untreue in 6 tatmehrheitlichen Fällen und verurteilte diese unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch- Partenkirchen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung sogleich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Angeklagte hat ihre Berufung im Hauptverhandlungstermin vom auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, nachdem eine Verfahrensabsprache getroffen worden war. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen. Mit Urteil vom hat das Landgericht München II auf die Berufung der Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Weilheim im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Angeklagte unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihrer Verteidigerin vom , der auch an diesem Tag beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt. In der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionsbegründung hat die Verteidigerin beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückzuverweisen. Mit Vorlageschreiben vom hat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München beantragt, die Revision der Angeklagten nach 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, soweit sie die Verletzung der Belehrungspflicht gemäß 257c Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 StPO geltend macht. Im Übrigen sind die erhobenen Verfahrensrügen unbegründet. 1. Die zulässige Rüge der Verletzung des 338 Nr. 5 StPO ist unbegründet. a) Die Revision beanstandet, dass ein Teil der Hauptverhandlung vom in Abwesenheit eines Verteidigers bei einer gegebenen notwendigen Verteidigung nach 140 StPO stattgefunden habe. Der zu diesem Zeitpunkt allein anwesende Wahlverteidiger habe die Sitzung vor deren Beendigung verlassen. Das Protokoll enthalte nach diesem Zeitpunkt vor der Verfügung der Vorsitzenden, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, die Feststellung, dass keine Anträge mehr für den laufenden Verhandlungstag gestellt und keine weiteren Erklärungen abgegeben wurden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Zeitraum zwischen dem Verlassen des Sitzungssaales durch den Wahlverteidiger und der Beendigung der Sitzung noch weitere Ausführungen über den weiteren Verlauf getroffen worden seien, insbesondere, dass über den Fortsetzungstermin gesprochen worden sei. b) Die Rüge ist unbegründet. Denn nur die Abwesenheit bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung begründet die Revision (Meyer-Goßner 56. Aufl. StPO 338 Rdn. 36), die hier nicht gegeben ist. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom wurden zwei Zeugen vernommen, zwei Schreiben verlesen, eine Verteidigererklärung verlesen und eine Erklärung der Vorsitzenden über das Verhalten der Angeklagten zu Protokoll gegeben. Nach jedem Teil der Beweisaufnahme bestand hierbei die Möglichkeit der Verteidigung Anträge und Erklärungen abzugeben, von der kein Gebrauch gemacht wurde. Nach der Verlesung des Schreibens des Klinikums Schwabing, nachdem der zu diesem Zeitpunkt allein anwesende Wahlverteidiger erneut die Möglichkeit zu Stellung von Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen hatte, verließ dieser die Sitzung. Es wurde daraufhin von der Vorsitzenden die

3 Hauptverhandlung unterbrochen und der bereits bestimmte Fortsetzungstermin vom erneut festgesetzt. Der Spekulation der Revision, darüber hinaus sei etwas erörtert worden, steht die Beweiskraft des Protokolls entgegen ( 274 Satz 1 StPO). Es wurde somit nicht gefährdet, dass die Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich allseits und uneingeschränkt, insbesondere durch Stellung von Anträgen, aufgrund des von ihr selbst vorgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung zu verteidigen (BGHSt 15, 264). Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass für die Angeklagte nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung weiterhin die Möglichkeit zur Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen sowohl jederzeit schriftlich als auch mündlich zu Beginn des bereits bestimmten Fortsetzungstermins bestand. 2. Die Rüge der Verletzung der 229 Abs. 1 und 4 StPO ist unzulässig. a) Die Revision hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptverhandlungstermin vom stelle einen unzulässigen Schiebetermin dar. Dieser habe allein der Einhaltung der Unterbrechungsfrist gedient. Dies werde dadurch unterlegt, dass zwischen dem vorangegangen Hauptverhandlungstermin vom und dem folgenden vom einundzwanzig Tage lägen. b) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht vom hält dem entgegen, die Rüge sei unzulässig, da die Revision keine Tatsachen über dem Ablauf des mitteile. Der Senat schließt sich dieser Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an und bemerkt ergänzend,... Die Verfahrensrüge ist darüber hinaus nach dem Sachvortrag der Revision unbegründet. Denn im Termin vom wurde zur Sache verhandelt. Es kamen, wie die Revision auch vorträgt, an diesem Tag 2 Strafbefehle und 1 Urteil (Vorstrafen der Angeklagten) zur Verlesung, die für die Strafzumessung relevant sind. Dieser Termin war geeignet die Unterbrechungsfrist zu wahren, da in ihm zur Sache verhandelt und das Verfahren somit auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wurde. Unerheblich ist hierbei, wie auch die Revision vorträgt, die Gesamtdauer des Termins, ob noch weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und ob die Fortsetzung auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente. Allein aus dem Umstand, dass zwischen den Hauptverhandlungsterminen vom und einundzwanzig Tage liegen, kann nicht entnommen werden, dass der Termin vom allein der Einhaltung der Unterbrechungsfrist gedient hat. 3. Die Rüge der Verletzung der Belehrungspflicht nach 257c Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 StPO ist zulässig und begründet. a) Insoweit trägt die Revision vor, dass in der Sitzung vom eine Verständigung mit allen Verfahrensbeteiligten stattgefunden habe. Inhalt der Verständigung ist danach, dass gegen die Angeklagte für den Fall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über zwei Jahren unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, verhängt werden sollte. Ferner soll Inhalt der Verständigung gewesen sein, dass die Angeklagte ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknimmt. Ferner hat die Revision dargelegt, dass die Angeklagte daraufhin ein Geständnis hinsichtlich des im Ersturteils angegebenen Sachverhalts abgegeben und in der Folge die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Ferner hat sie dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung in der Folge zurückgenommen hat. b) Die nach 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge ist begründet. aa) Die Auslegung des Protokolls unter Hinzuziehung des Urteils (Meyer-Goßner a. a. O. 274 Rdn. 5) ergibt, dass am zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Verfahrensabsprache dahingehend getroffen wurde, dass gegen die Angeklagte für den Fall des Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über zwei Jahren unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch- Partenkirchen vom , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, verhängt werden sollte. Es wurde damit nicht nur, wie der Wortlaut des Protokolls als denkbar erscheinen läßt,

4 einseitig nach Führung eines Rechtsgespräches eine Rechtsfolge vom Gericht in Aussicht gestellt. Zwar enthält das Protokoll nicht ausdrücklich eine Einverständniserklärung der weiteren Verfahrensbeteiligten mit dem im Protokoll enthaltenen Vorschlag des Gerichts. Diese kann jedoch aus den im Protokoll darauf folgenden Prozesshandlungen konkludent entnommen werden. Denn die Angeklagte hat nach Rücksprache mit ihren Verteidigern den im Ersturteil angegebenen Sachverhalt eingeräumt und die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat der Berufungsrücknahme zugestimmt und ihrerseits ihre Berufung zurückgenommen. Darüber hinaus wird im Urteil ausgeführt, dass eine entsprechende Verfahrensabsprache zwischen den Verfahrensbeteiligten getroffen worden ist. Nicht dagegen ist Teil der getroffenen Verfahrensabsprache nach dem insoweit bindenden Inhalt des Protokolls ( 274 Satz 1 StPO), dass die Angeklagte ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurücknimmt. bb) Wie sich aus dem Protokoll ergibt ( 274 Satz 1 StPO), ist die nach 257c Abs. 5 StPO vorgeschriebene Belehrung der Angeklagten über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach allen Alternativen des 257c Abs. 4 StPO nicht erfolgt. Die Angeklagte hat auch auf eine entsprechende Belehrung nicht verzichtet. cc) Diese Belehrung dient dem Schutz der Angeklagten, der vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Die Angeklagte soll durch diese Belehrung vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit ihrer Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (BGH in StV 2011, 76 ff. zitiert nach juris Rdn. 7; BT-Drucks. 16/12310, Seite 15; BVerfG in NJW 2013, 1058 ff. zitiert nach juris Rdn. 99). Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens und zugleich die Autonomie der Angeklagten schützen (BVerfG a. a. O.). Denn diese sieht sich durch die Aussicht, mit der Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen, einer besonderen Anreiz- und Verlockungssituation ausgesetzt, die zu einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit führen kann (a. a. O.). dd) Das Geständnis und damit auch das Urteil beruhen auf der Unterlassung einer Belehrung. Die Verständigung ohne Belehrung nach dieser Vorschrift verletzt die Angeklagte grundsätzlich in ihren Rechten auf ein faires Verfahren und ihre Selbstbelastungsfreiheit (a. a. O. Rdn. 127). Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen und fließt das auf der Verständigung basierende Geständnis in das Urteil ein, beruht dieses auf der mit dem Verstoß einhergehenden Grundrechtsverletzung, es sei denn eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann ausgeschlossen werden, weil die Angeklagte das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte (a. a. O.). Hierzu müssen vom Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden (a. a. O.). Da vorliegend keine konkreten Feststellungen dazu getroffen werden können, dass die Angeklagte das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte, beruht das Geständnis und somit das Urteil vorliegend auf der Grundrechtsverletzung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte nach ihrem Geständnis ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Denn diese Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist Ausdruck des Geständnisses in der Berufungsinstanz (Meyer-Goßner a. a. O. 257c Rdn. 17b). ee) Da das angegriffene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht ( 337 Abs. 1 StPO), war dieses gemäß 353 Abs. 1 StPO i. V. m. 349 Abs. 4 StPO samt den ihm zugrundeliegenden Feststellungen ( 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Das Verfahren war daher an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückzuverweisen. Da das Urteil aufgrund der Verfahrenrüge aufgehoben wird, sind Ausführungen zur erhobenen Sachrüge entbehrlich. Ein Eingehen des Senats auf die Ausführungen des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München zur Nichtigkeit eines Urteils ist nicht veranlasst, da vorliegend eine informelle Verfahrensabsprache nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

5 4. Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht führt vorliegend zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung und zur Unverwertbarkeit des Geständnisses. Der Gesetzgeber hat in 257c Abs. 4 Satz 3 StPO ausdrücklich geregelt, dass ein Geständnis unverwertbar ist, wenn infolge des Übersehens von rechtlich bedeutsamen Umständen der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist und eine Bindung des Gerichts an die Absprache entfällt. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn die Angeklagte unter Verletzung der Belehrungspflicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und in ihrer Selbstbelastungsfreiheit verletzt wird. Das Strafverfahrensrecht trägt dem Schutz der Selbstbelastungsfreiheit der Angeklagten generell in allen Verfahrensstadien Rechnung. Wenn diese Sicherung schon bei der Entscheidungsfreiheit über allgemeines Aussageverhalten greift, hat sie um so größere Bedeutung, wenn es um die Frage eines Schuldeingeständnisses geht (BVerfG a. a. O. zitiert nach juris Rdn. 112). Denn es wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar, die Angeklagte an ihrer unter Verstoß gegen diesen Grundsatz abgegebenen Erklärung festzuhalten (KG Berlin in StV 2012, 654 zitiert nach juris Rdn. 4). Dies hat vorliegend auch Geltung für die Berufungsbeschränkung, die Folge des Geständnisses der Angeklagten ist. Denn diese wurde im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit einer zuvor getroffenen Verfahrensabsprache erklärt (a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O. vor 312 Rdn. 1a). Die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ergibt sich auch aus der analogen Anwendung des durch das Verständigungsgesetz konstituierten Rechtsmittelverzichtsverbots nach 302 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nach einer Verständigung ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Vielmehr soll das Urteil grundsätzlich nur durch ungenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden (Meyer-Goßner a. a. O. 302 Rdn. 26b). Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist hier dem Verzicht auf Einlegung eines Rechtmittels gleichzusetzen. Denn auch diese führt teilweise zur Unanfechtbarkeit des Urteil (Rechtskraft des Schuldspruchs). Leitsatz:

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