Als Anwalt mit einem Bein im Knast? (2) - Rechtsbeugung 339 StGB und Strafvereitelung des Anwalts schon bei der Verständigung im Strafverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Als Anwalt mit einem Bein im Knast? (2) - Rechtsbeugung 339 StGB und Strafvereitelung des Anwalts schon bei der Verständigung im Strafverfahren"

Transkript

1 Als Anwalt mit einem Bein im Knast? (2) - Rechtsbeugung 339 StGB und Strafvereitelung des Anwalts schon bei der Verständigung im Strafverfahren Auszug aus einem Vortrag: Gleich bei Beginn der Darstellung der Gefahren, die eine Verständigung mit sich bringt, muss jedem bewusst sein, dass - anders als beim 258 StGB - beim 339 StGB es sich um ein Amtsdelikt handelt, das Verbrechenscharakter hat und an sich die Rechtspflege insgesamt von inneren Angriffen schützt und zwar im Rahmen einer richtigen und unparteiischen Rechtsprechung (LK, 339, Rn 8). Die meisten, gerade junge Kollegen erkennen nicht die Gefahr, die den Verteidigern droht, wenn es um den Zusammenhang dieses Tatbestandes zum 258 StGB geht. Den Tatbestand der Rechtsbeugung finden die meisten Kollegen eher hinsichtlich seiner historischen und politischen Entwicklung interessant. Dieser Tatbestand war im Zusammenhang mit durch Richter begangene Rechtsbeugung im 2. Weltkrieg interessant. In der gesamten amtlichen Sammlung des Reichsgerichts findet man gerade mal vier Urteile (eins davon betrifft einen Richter) und eins endete mit einer Verurteilung. Interessant wurde dieser Tatbestand erst nach der Wiedervereinigung, als ca Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte der damaligen DDR eingeleitet wurden. Versuchen wir aber mal in die Struktur dieses Tatbestandes und den Zusammenhang zum anwaltlichen Beruf herzustellen. Geben wir mal einem Referendar in der Prüfung des 2. Examens folgende Tatbestände 1 / 9

2 339 StGB - Rechtsbeugung 160 b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit der StA 202 a StPO Erörterung vor Eröffnung des Verfahrens 212 StPO, wonach nach Eröffnung des Verfahrens 202a entspr. gilt 243 IV StPO Bekanntgabe des Gerichts bei Eröffnung des Verfahrens 257 b StPO Erörterung des Verfahrens während der Haupt-verhandlung und 257 c StPO Verständigung zwischen Gericht und Verfah-rensbeteiligten 273 Ia StPO Beurkundung der Hauptverhandlung und fragen wir ihn: Wie kann sich ein Verteidiger unter Verletzung dieser Vorschriften strafbar machen? Wir wollen ja nicht übertreiben und den Referendar überfordern; dies würden wir tun, wenn wir ihn fragen würden, wie kann sich der Verteidiger ohne Verletzung dieser Vorschriften bzw. unter Einhaltung dieser Vorschriften haftbar machen (das ist nämlich ein weiterer wichtiger Punkt, der gesondert zu behandeln ist). 2 / 9

3 Kann ein Verstoß gegen diese StPO-Regeln der Verständigung, den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung oder Vereitelung erfüllen? - nicht vergessen: bedingter Vorsatz reicht aus! Beulke sagt ja in seinem Buch Die Strafbarkeit des Verteidigers Das Strafbarkeitsrisiko des Verteidigers in diesem Bereich sei nicht abzuschätzen. Das OLG Frankfurt in NJW 2000, S hat gesagt, wenn der Richter sich bewusst in schwerwiegender Weise vom Recht und Gesetz entferne, läge eine Rechtsbeugung vor. Es müsse sich um ei nen elementaren Rechtsverstoß handeln. (Hierzu siehe auch BGHSt 32, 357, 363 f.) Ferner hat sich der BGH in BGHSt 42, 343, 348 wie folgt geäußert: Verhalten, das sich in elementarer und völlig unvertretbarer Weise über Rechtsregeln hinwegsetzt, erfüllt den Tat-bestand der Rechtsbeugung. Der Tatbestand der Rechtsbeugung war natürlich auch schon vor dieser Zeit interessant bzw. vor Einführung der Vorschriften über die Verständigung im Strafverfahren; je-doch scheiterte eine Strafbarkeit meistens an der Fehlvorstellung des Richters bzw. an dessen Vorsatz. Der BGH hat die Messlatte für die Ansprüche auf das Verhalten eines ordentlichen Richters immer höher angelegt, so dass in einem Beschluss vom heißt: RECHTSBEUGUNG KANN AUCH DURCH DEN VERSTOSS GEGEN VERFAHRENSVOR-SCHRIFTEN BEGANGEN WERDEN. Es folgte aber hierauf noch eine Entscheidung des 5. Senats (Entscheidung vom , 5 StR 555/09), der sagte, dass nicht jeder Verstoß eine Rechtsbeugung darstellen kann; eine Meinung, der man sich vernünftigerweise anschließen soll, es handelt schließlich einen Verbrechenstatbestand. Der 5. Senat knüpfte hierbei an einige Voraussetzungen, die auch 3 / 9

4 in der Literatur so angenommen werden: - ELEMENTARER VERSTOSS - SCHWERWIEGENDER VERFAHRENSFEHLER Es war ja schließlich immer ein Problem des Richters. In der Literatur wurde allerdings oft angemerkt, dass der Absprachebereich insgesamt für alle Beteiligten mit erheblichen strafrechtlichen Risiken behaftet sei (siehe Beulke). Man kann sich denken, dass die Regeln der Verständigung dazu führen könnten, den Richter durch deren strickte Anwendung zu schützen, so dass es nicht mehr auf begriffliche Spitzfindigkeiten der Rechtsprechung ankommen soll, wenn ein solcher Vorwurf erhoben wird. Denn durch die neuen Regeln der Verständigung wird eines klar: jede informelle Verständigung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Vergessen darf man hier jedoch nicht, dass der 3. Senat bereits 1993 jede Absprache außerhalb der Hauptverhandlung ablehnte, (BGH NJW 1994, S. 1293). Die Revision wurde in diesem Falle verworfen, weil das Urteil nicht auf dieser Absprache beruhte. Dann kam BGHSt 43, S. 195; eine Entscheidung des 4. Senats vom Der BGH erkannte die Urteilsabsprachen an natürlich unter bestimmten Voraussetzungen, die jetzt in den Verständigungsvorschriften zu finden sind (es handelt sich hierbei um diese bekannten acht Grundvoraussetzungen) Dann mit Beschluss vom entschied der Große Senat, dass Absprachen zulässig 4 / 9

5 seien. Hierauf am brachte das Land Niedersachsen den ersten Entwurf ein; am der Referentenentwurf, dann am der Gesetzesentwurf und am sind die Re-geln über die Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten. Was sehen aber nunmehr die Gesetzesnormen der Verständigung vor? 1. Ort der Verständigung ist die Hauptverhandlung 2. Beteiligte: Gericht Staatsanwaltschaft Angeklagter 3. Zustimmung erforderlich nach 257 c Abs. 3 S. 4 StPO 4. Das Gericht verkündet seinen Vorschlag im Rahmen eines Beschlusses 5. Gegenstand der Verständigung sind nur die Rechtsfolgen, nicht die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach 61 StGB 6. Erörterungen außerhalb der Verhandlung müssen durch Bekanntgabe publik gemacht werden. 7. Die Verständigung darf außerhalb der Hauptverhandlung nur vorbereitet werden. 8 Eine heimliche Absprache ist somit unzulässig, rechtswidrig, unwirksam 5 / 9

6 Ein solcher Verstoß wäre dann als elementarer Verstoß zu verzeichnen und es würde eine Rechtsbeugung oder eine Strafvereitelung im Amt vorliegen. Und nunmehr aufgrund der neuen aufgenommenen Regelungen über die Verständigung würde sich erst mal ein Richter bewusst in schwerwiegender Weise vom Recht und Gesetz entfernen, wenn er diese Vorschriften über die Verständigung im Strafverfahren missachten würde. Dann käme eine Strafbarkeit des Verteidigers über 28 StGB in Betracht, denn beim Verteidiger fehlt es an den erforderlichen persönlichen Merkmalen. Und nun stellen wir uns den Fall vor, dass der Verteidiger mitmacht oder selbst die Initiative ergreift und versucht, den jeweiligen Richter zu einer heimlichen Absprache zu bewegen. Wenn der Verteidiger sich nicht innerhalb der höchstrichterlich festgelegten zulässigen Rahmens an Absprachen beteiligt, kann er sich wegen Strafvereitelung strafbar machen (so Burhoff/Stephan). Und gerade dies ist unter den Verteidigern nicht so richtig klar. Man sollte sich die Mühe machen und sich mit den Darstellungen und Anregungen zu dieser Problematik in Niemöl-ler/Schlothauer/Wieder auseinander setzen. Im Ergebnis ist dieser rechtlichen Würdigung zu folgen, dass folgende Probleme auf den Verteidiger zukommen würden: - Versuchte Anstiftung nach 30 I StGB, wenn der Verteidiger versucht, eine heimliche Absprache abzuschließen. 6 / 9

7 - Im Erfolgsfalle 26, 339 StGB - Milderung der Strafe nach 30 I, S. 2 bzw. 28 I StGB - Wegen der Strafvereitelung im Amt ( 26, 258a StGB) käme hinzu die Überlegung der Strafbarkeit nach 28 II, 258 StGB für den Erfolgsfall und 22, 23 I, 258 I StGB in Be-tracht. Bei der obigen rechtlichen Würdigung spätestens muss dem Verteidiger der Unterschied der jeweils geschützten Rechtsgüter klar sein, denn 258 StGB dient dem Schutz der staatlichen Rechtspflege in ihrer speziellen Aufgabe, den Täter einer rechtswidrigen Tat zu bestrafen oder der Maßnahme zu unterwerfen ( BGHSt 30, 77, 78; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, 258, Rn3). Der Tatbestand des 258 StGB wäre somit erfüllt, wenn ein Geständnis vom Verteidiger initiiert wird, das der Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhaltes dient, damit eine solche Verständigung überhaupt stattfindet. UND DAS IST DER FALL DER NACH AUSSEN HIN FORMELL WIRKSAM ZUSTANDE GEKOMMENEN VERSTÄNDIGUNG, DIE TROTZDEM ZUR STRAFBAR-KEIT DES VERTEIDIGERS FÜHRT. Die Strafbarkeit resultiert daraus, dass die Verständigung in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form ebenfalls der Aufklärung des Sachverhaltes dient und die Pflicht zur Sachaufklärung hier-durch nicht tangiert wird. Die konkrete Strafbarkeit des Verteidigers im vorliegenden Falle würde davon abhängen, ob das Geständnis dem erkennenden Richter bekannt war oder nicht. 7 / 9

8 Der gleiche Tatbestand wäre erfüllt, wenn entgegen den gesetzlichen Regelungen eine heimliche Absprache über die Rechtsfolgen hinausgehen würde, nämlich, wenn man versuchen würde, den Maßregelausspruch mit aufzunehmen. Der Tatbestand der Rechtsbeugung wäre auch erfüllt. Öffnet sich aber dadurch nicht die Möglichkeit einer verdeckten Schuldspruchabsprache (so zumindest die Bedenken von Prof. Schlothauer)? Unter welchen Gesichtspunkten auch immer man die Regeln der Verständigung betrachtet, ist die bewusste Verletzung des 257 c Abs. 2 S. 3 StPO eine schwerwiegende Missachtung des Gesetzes. Der Verteidiger sollte sich über sämtliche Ist-Regeln der Verständigungsvorschriften ernste Gedanken machen. Was wäre zum Beispiel die Folge dessen, dass der Verteidiger, den nunmehr unzulässigen Rechtsmittelverzicht trotz klaren Verbotes zusichern würde? In diesen Fällen wären dann die 30 Abs. 1, 339 StGB und 22, 23, 28 II, 258 StGB, je nach Begehungsform, anwendbar. Hier darf man jedoch nicht außer Acht lassen, dass der BGH (BGHSt 52, 165 (170f.)) entschieden hat, dass dieser Umstand allein nicht die Unwirksamkeit der Verständigung im Übrigen zur Folge hat. 257 c Abs. 2 StPO untersagt eine Verständigung über den Schuldspruch. Hier käme eine Strafvereitelung im Amt für die Richter und Staatsanwälte und Strafvereitelung für den Rechtsanwalt, wenn sie gegen dieses Verbot verstoßen würden. Insofern haben Burhoff und Stephan in ihren Ausführungen wohl Recht, wenn sie ausführen, dass eine Strafvereitelung durch die Strafverteidiger durchaus möglich ist, wenn der Verteidiger sich nicht innerhalb des höchstrichterlich festgelegten zulässigen Rahmens an Absprachen beteiligt, kann er sich wegen Strafverei-telung strafbar machen. 8 / 9

9 Abschließend ist festzuhalten, dass der Verteidiger mit großer Sorgfalt mit den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Regeln umgehen muss. Nachlässigkeit im Rahmen der Verständigung im Strafverfahren wird auch dem Verteidiger in der Zukunft nicht mehr verziehen. Die Möglichkeit der Straflosigkeit ist nämlich gerade aufgrund der klaren Regelungen auf Null reduziert. Autor Ioannis Zaimis Rechtsanwalt -Fachanwalt für Strafrecht- Römermann Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Hamburg Hannover Berlin Rankestraße Berlin Tel: (030) Fax: (030) ioannis.zaimis@roemermann.com 9 / 9

2 O. Mai Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGE GAN G EN. In der Strafsache. gegen 1. ;

2 O. Mai Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGE GAN G EN. In der Strafsache. gegen 1. ; 0, EINGE GAN G EN 2 O. Mai 2016 ANWALTSKANZLEI SEX Dieses Urteil ist seit dem 22.04.2016 rechtskräftig. 45117 Essen, 18.05.2016 tizbes,als Urksbe Geschäftsstell c Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Revision des Angeklagten Ö. ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0 - 2 -

Mehr

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 52/17 BESCHLUSS vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2017:260717B3STR52.17.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 454/18 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 280-282/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss 1. Die Verfügung des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer vom 13.05.2005 wird hinsichtlich der Entpflichtung der Rechtsanwälte

Mehr

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze

BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1990, NStZ 1990, 537 1,1 Promille-Grenze (vgl. auch BGHSt 37, 89; BayObLG NJW 1990, 2833) Sachverhalt: Anton fährt nach Alkoholgenuss mit seinem Auto nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)

Lösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+) Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 481/17 URTEIL vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:240418U1STR481.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04 Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Verwendens von Daten" bei 263 a StGB ist betrugsspezifisch (einschränkend) auszulegen. Ein Computerbetrug durch unbefugtes Verwenden von Daten liegt nicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 188/16 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR188.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03

Mehr

Gerwin M. Moldenhauer. Eine Verfahrensordnung für Absprachen im Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof?

Gerwin M. Moldenhauer. Eine Verfahrensordnung für Absprachen im Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof? Gerwin M. Moldenhauer Eine Verfahrensordnung für Absprachen im Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof? PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 Kapitel 1:

Mehr

Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit

Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Rita Boppel Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung S.l Kapitel 1: Die einzelnen Verfahrensabschnitte und die wesentlichen

Mehr

STRAFVERTEIDIGUNG IM KREUZFEUER

STRAFVERTEIDIGUNG IM KREUZFEUER STRAFVERTEIDIGUNG IM KREUZFEUER 7. Dreiländerforum Strafverteidigung in Vaduz (Liechtenstein) Der Strafverteidiger als Geldwäscher nach schweizerischem Recht RA Konrad Jeker Geldwäsche(rei) Art. 305 bis

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 482/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 173/07 BESCHLUSS vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0

Mehr

Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB

Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB per Übergabe-Einschreiben An die Staatsanwaltschaft Bochum Westring 8 44787 Bochum Strafantrag wegen Übler Nachrede nach 186 StGB Nachfolgend stellt der Geschädigte Rainer Hoffmann, geb. 12.02.1964 Strafanzeige

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten

Mehr

Berufsfeld Anwaltschaft

Berufsfeld Anwaltschaft Berufsfeld Anwaltschaft Strafrechtliche Risiken bei der Mandatsbearbeitung 203 StGB: Verrat von Privatgeheimnissen 356 StGB: Parteiverrat 263 StGB: Betrug 259 StGB: Hehlerei 261 StGB: Geldwäsche 266 StGB:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 9 5 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

18. Teil: Zum Strafurteil

18. Teil: Zum Strafurteil 1. Abschnitt: Die Arten des Strafurteils S a c h u r t e i l 1. Entscheidung über den Prozessgegenstand Angeklagte Tat (Prozessgegenstand gemäß Eröffnungsbeschluss) muss erschöpfend erledigt werden ( 264

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR354.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 155 Z/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss (OWi) 39/05 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 88 OWi 362/04 Amtsgericht Cottbus 1911 Js-OWi 49869/04 Staatsanwaltschaft

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09 Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes

Mehr

BGH, Urt. vom 25. Oktober StR 242/00 - LG Bad Kreuznach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 25. Oktober 2000.

BGH, Urt. vom 25. Oktober StR 242/00 - LG Bad Kreuznach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 25. Oktober 2000. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB 176 a Abs. 1 Nr. 1 Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs

Mehr

Das Strafprozessrecht Das abgekürzte Verfahren (Art. 358 bis Art. 362 StPO)

Das Strafprozessrecht Das abgekürzte Verfahren (Art. 358 bis Art. 362 StPO) Das Strafprozessrecht Das abgekürzte Verfahren (Art. 358 bis Art. 362 StPO) Das Strafprozessrecht beschäftigt sich mit der Durchsetzung des sog. materiellen Strafrechtes. Dieses Prozessrecht hat sich im

Mehr

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO

Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen

Mehr

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München

Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js /17 IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. des Amtsgerichts Schöffengericht München Amtsgericht München Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung Az.: 1120 Ls 364 Js 167016/17 IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts Schöffengericht München In dem Strafverfahren gegen D (geb. D ),

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 111/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Mehr

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren

Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren Bernd Wölfl Die Verwertbarkeit heimlicher privater Tonund Bildaufnahmen im Strafverfahren PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis: Einleitung 17 Die Behandlung der Problematik

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 589/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589.17.0

Mehr

Petition Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung 339 StGB - Rechtsbeugung Sammelunterschriftsbogen

Petition Umsetzung des Willkürverbotes - Änderung 339 StGB - Rechtsbeugung Sammelunterschriftsbogen Von: Klaus Gruner aus: 14612 Falkensee, an: Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss in: Deutschland. Der Deutsche Bundestag möge eine Aufhebung der Willkürfreiheit (straffreie Verstöße gegen die Menschenrechte,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwZ (Brfg) 24/12 URTEIL Verkündet am: 11. März 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Mehr

Strafrecht V. Aussagedelikte, Strafvereitelung. Prof. Dr. D. Klesczewski

Strafrecht V. Aussagedelikte, Strafvereitelung. Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht V Aussagedelikte, Strafvereitelung Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Ablauf der Vorlesung 18. 1. Aussagedelikte, Teil 2, Strafvereitelung 25. 1. Vortäuschen von Straftaten, Falsche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 374/14 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR374.14.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 31/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 Ss 28/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 2/07 Landgericht Potsdam 80 Ds 703/05 Amtsgericht Potsdam 466 Js 30220/05 Wi Staatsanwaltschaft

Mehr

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule C 2014 Ausbildung der Justizfachwirte Strafprozessrecht - Hauptverfahren Stand: Dezember 2013 Diplom-Rechtspfleger (FH) Daniel Christians Fachtheoretischer Lehrgang C 2014 51 Überblick über den Verfahrensablauf

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27

BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27 BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.

Mehr

Die Praxis der Absprachen in Wirtschaftsstrafverfahren

Die Praxis der Absprachen in Wirtschaftsstrafverfahren Karsten Altenhain / Ina Hagemeier / Michael Haimerl / Karl-Heinz Stammen Die Praxis der Absprachen in Wirtschaftsstrafverfahren Nomos Inhaltsverzeichnis Kapitel 1. Einleitung 17 A. Festlegung des Untersuchungsgegenstandes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 106 Ls-50 Js 208/07-58/07 Rechtskräftig seit dem 26.01.12 Düsseldorf, 08.02.12 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/11 BESCHLUSS vom 14. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 176a Abs. 2 Nr. 1 Ein "Zungenkuss" ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche

Mehr

Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst

Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst NomosReferendariat Deventer Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst 2. Auflage Nomos NomosReferendariat Anton Deventer, Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05 Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung sind für die Konkretisierung der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 664/08 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008

Mehr

Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO. I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO

Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO. I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO 52 ff., 252 StPO - Überblick / Seite 1 Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO Verstoß gegen 52 III StPO fehlende

Mehr

Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht

Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.2013, III 1 Vas 116/13 120/13 und 122/13 Christian Schwedler, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, den 5.

Mehr

Vorlesung Steuerstrafrecht 2015

Vorlesung Steuerstrafrecht 2015 Vorlesung Steuerstrafrecht 2015 20. Juni 2015: Fälle zum Steuerstrafrecht 27. Juni 2015: Steuerstrafverfahren 04. Juli 2015: Risiken des Beraters und Verteidigers 1 Finanzbehörde im steuerstrafrechtlichen

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 600/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR600.17.0 - 2 - Der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 382/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2015:291015B3STR382.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Dezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch

Dezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 2 1 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 217/09 BESCHLUSS vom 22. April 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter

Mehr

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009

Das Gericht. PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Das Gericht PD. Dr. Peter Rackow Wintersemester 2008 / 2009 Überblick Art 92 GG: Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch von der Exekutive getrennte Gerichte; Art 97 GG: richterl. Unabhängigkeit: a)

Mehr

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a

Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht

Mehr

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen

Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 Vorlesungsfreie Zeit (8. August 2008) Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Lösung Teil

Mehr

BVerfG, Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 Verteidigerhonorar

BVerfG, Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 Verteidigerhonorar BVerfG, Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 Verteidigerhonorar Sachverhalt: Karl betreibt als gewerbsmäßiger Betrüger ein verbotenes sog. Schneeballsystem, mit welchem er erhebliche Einnahmen erzielt.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 321/11 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das AufenthG u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober

Mehr

Nomos. Die Verständigung im Strafverfahren. Schriften zum Internationalen und Europäischen Strafrecht. Florian Nahrwold

Nomos. Die Verständigung im Strafverfahren. Schriften zum Internationalen und Europäischen Strafrecht. Florian Nahrwold Schriften zum Internationalen und Europäischen Strafrecht 17 Florian Nahrwold Die Verständigung im Strafverfahren Eine rechtsvergleichende Untersuchung zwischen Deutschland und der Schweiz zugleich ein

Mehr

AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON

AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON AUSLÖSER FÜR STAATSANWALTSCHAFTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN UND STRAFRECHTLICHE FOLGEN IN DER PRAXIS VORTRAG VON THILO PFORDTE, LL.M RECHTSANWALT UND FACHANWALT F. STRAFRECHT 21/06/17 Seite 2 STAATSANWALTSCHAFT

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WD 13.16 TDG S 4 VL 48/14 In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren g e g e n Herrn Oberstleutnant a.d.,,,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Einführung in das Studium der Rechtswissenschaften Sommersemester 2019

Einführung in das Studium der Rechtswissenschaften Sommersemester 2019 Prof. Dr. Jan Zopfs Strafrecht - 5 Fragen: 1. Warum soll jemand im Namen des Volkes bestraft werden? Damit der Geschädigte sein Geld kriegt? 2. Mit welchen Sanktionen bestraft man? Mit Strafhaft und Bußgeldern?

Mehr

Anklageschrift. in der Strafsache. gegen

Anklageschrift. in der Strafsache. gegen ABDRUCK Staatsanwaltschaft Dresden An das Amtsgericht Dresden - Strafrichter - Berliner Straße 7-13 01067 Dresden Dresden, den 30. Mai 2007 Telefon: 0351/446 2254 Faxnummer: 0351/446 2270 Bearbeiter: Frau

Mehr

Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling

Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht (7) Dr. Michael Kilchling Bedeutungsverlust der formellen Sanktionen Michael Kilchling: Vorlesung Sanktionenrecht SS 2007 Seite 2 Problem: (Un-) Gleichbehandlung Michael Kilchling:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 101/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIZB101.17.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch die Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Stress in der Schule

Stress in der Schule Stress in der Schule Lehrer L klagt seiner Ehefrau E sein Leid über die heutige Jugend, die ihn regelmäßig mit Papierkügelchen beschießt, wenn er an der Tafel steht und der Klasse den Rücken kehrt. E empfiehlt

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen BESCHLUSS Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen : 1 Ausl. A 13/18 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den syrischen Staatsangehörigen A., geb. am, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt

Mehr

Beschluss. vom 07. November 2002

Beschluss. vom 07. November 2002 Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch richterliche Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 405/15 URTEIL vom 30. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR405.15.0 - 2 - Der

Mehr

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Substitutionsbehandlung und Strafrecht Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg Themenstellung Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen einer Substitutionsbehandlung Aus der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 530/12 BESCHLUSS vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis

Mehr

Amtsdelikte im Land Bremen

Amtsdelikte im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1109 Landtag 18. Wahlperiode 29.10.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Amtsdelikte im Land Bremen Mitteilung des Senats an die Bremische

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : 1 Bsw 40072/98 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Helmut ***** gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 14.3.2002, Bsw. 40072/98. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK,

Mehr

Ermüdung im Sinne von 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seeli- scher und körperlicher Erschöpfung.

Ermüdung im Sinne von 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seeli- scher und körperlicher Erschöpfung. Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO 136a Ermüdung im Sinne von 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seeli- scher und körperlicher Erschöpfung. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 5 StR 296/14

Mehr

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a

Verhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden

Mehr

Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst

Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Einstellung in den

Mehr

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe

21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe 21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende

Mehr

So lesen Sie den Newsletter von Detlef Burhoff Online

So lesen Sie den Newsletter von Detlef Burhoff Online Detlef Burhoff Von: Detlef Burhoff Gesendet: Sonntag, 17. Februar 2019 10:14 An: detlef@burhoff.de Betreff: Newsletter 05/2019 von Burhoff-Online: Einige neuere Beschlüsse des OLG

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick

Mehr

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen

B e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen Geschäftsnummer: Ss (OWi) 16/09 AG Göttingen: 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) StA Göttingen: 84 Js 23634/08 GenStA Braunschweig: 201 Ss (OWi) 11/09 B e s c h l u s s In der Bußgeldsache gegen..., geboren

Mehr