Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst

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1 RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst Verweis auf bei anderem Dienstherrn geführtes Disziplinarverfahren reicht nicht für Verneinung der charakterlichen Eignung.

2 Heute berichtet der Verfasser über eine von ihm herbeigeführte Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die sich nahtlos an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster anschließt, über die der Verfasser in vorangegangenen Mailings bereits berichtet hatte. Sachverhalt Der Mandant hatte sich um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst in Hamburg beworben. Er war zuvor Beamter bei einem anderen Dienstherrn gewesen. Dieser Dienstherr hatte ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Der Beamte hatte daraufhin selbst seine Entlassung beantragt. Dem Entlassungsantrag wurde stattgegeben. Das Disziplinarverfahren wurde daraufhin eingestellt, ohne dass es dort zu einer Sachaufklärung der Vorwürfe gekommen war. Der Beamte hatte sich anschließend bei der Polizei in Hamburg beworben. Diese hatte den Bewerber wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung abgelehnt unter Hinweis darauf, der Beamte habe sich den disziplinaren Ermittlungen durch Kündigung entzogen. Die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe seien deshalb weiterhin ungeklärt. Nach Prüfung des Sachverhaltes sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass es erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten gebe. Allerdings hatte auch die Hamburger Polizei keine weiteren Aktivitäten unternommen, um die Vorwürfe aufzuklären. Ein Teil der Vorwürfe hatte gleichzeitig strafrechtliche Relevanz. Hier war aber zwischenzeitlich bereits eine Einstellung gem. 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachtes) erfolgt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg Der Verfasser hatte im Verfahren argumentiert, es könne nicht sein, dass ein in Aussicht genommener neuer Dienstherr den Bewerber wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung ablehnen könne, ohne den Sachverhalt aufzuklären. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch den alten Dienstherrn sei nach der Entlassung nicht mehr möglich. Die Entlassung habe aber vorliegend andere private Gründe gehabt und nicht den Hintergrund, sich dem Disziplinarverfahren zu entziehen. Müsste auch ein in Aussicht

3 genommener neuer Dienstherr die Vorwürfe nicht weitergehend aufklären, so könne der Betroffene sich nirgendwo mehr als Beamter bewerben, weil der in Aussicht genommene neue Dienstherr sich immer darauf berufen könnte, es würde noch ein Sachverhalt im Raume stehen, der Zweifel an der charakterlichen Eignung begründet. Hinsichtlich der strafrechtlich relevanten Vorwürfe sei zwischenzeitlich eine Einstellung gem. 170 Abs. 2 StPO erfolgt, sodass diese ohnehin nicht mehr herangezogen werden könnten. Das Oberverwaltungsgerichts Hamburg hat dies im Wesentlichen ebenso gesehen und der Behörde aufgegeben, die erhobenen Vorwürfe weitergehend aufzuklären. So müsse die Behörde gegebenenfalls die Unterlagen über das Disziplinarverfahren bei der früheren Dienstbehörde anfordern und dort gegebenenfalls ergänzend um Schilderung des dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts gebeten werden. Eine derartige Aufklärungspflicht bestehe solange, wie der in Aussicht genommene Dienstherr seine Zweifel an der Eignung auf den entsprechenden Sachverhalt stützen wollen würde. Soweit im Disziplinarverfahren ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zugrunde gelegen habe, das Strafverfahren jedoch gem. 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und kein disziplinarer Überhang erkennbar sei, könne der Sachverhalt nicht herangezogen werden, um eine charakterliche Nichteignung zu begründen. Bewertung Auch diese Entscheidung fügt sich in die Linie der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster, über die der Verfasser bereits berichtet hatte. Häufig wird von den Behörden recht zügig eine charakterliche Nichteignung angenommen und unter dem formalen Hinweis auf frühere Disziplinarverfahren, Strafverfahren oder Verurteilungen begründet. Aus der Rechtsprechung wird jedoch immer deutlicher die Grundlinie erkennbar, dass die Verneinung der charakterlichen Eignung nur aufgrund einer umfassenden Würdigung des Gesamtsachverhaltes möglich ist. Dies setzt zunächst voraus, dass der Gesamtsachverhalt auch vollständig aufgeklärt ist.

4 Erfreulich an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg ist die Tatsache, dass auch eine Pflicht des in Aussicht genommenen neuen Dienstherrn gesehen wird, Sachverhalte aufzuklären, die sich bei einem früheren Dienstherrn abgespielt haben. Florian Hupperts Rechtsanwalt

5 Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre ! Wir sind überregional tätig. Kontakt: GKS Rechtsanwälte Morianstraße Wuppertal Telefon (0202) Telefax (0202) (allgemein): info@gks-rechtsanwaelte.de RA Hupperts: hupperts@gks-rechtsanwaelte.de Website:

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