OLG Dresden, Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom , Az.: Ss Bs 152/10
|
|
- Axel Bach
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsatz: 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern und Videoaufnahmen zur Verfolgung von Geschwindigkeitsüberschreitungen in Bußgeldverfahren dar (hier für Messung mittels Einseitensensormeßgerät eso ES 1.0.) OLG Dresden, Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom , Az.: Ss Bs 152/10
2 2 Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen - Der Einzelrichter - Aktenzeichen: Ss Bs 152/10 3 OWi 153 Js 34830/09 AG Grimma - Zweigstelle Wurzen - 21 SsBs 152/10 GenStA Dresden Beschluss vom 30. März 2010 in der Bußgeldsache gegen J K., geboren am. in.., wohnhaft Verteidiger: Rechtsanwalt wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
3 3 Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - vom 22. Oktober 2009 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 hat das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - den Betroffenen vom Vorwurf einer fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung freigesprochen. Dem Betroffenen, der den Vorwurf nicht eingeräumt habe, sei die Ordnungswidrigkeit nicht nachzuweisen, da bezüglich des Tatfotos ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot bestehe. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - vom 22. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
4 4 Die Annahme des Amtsgerichts, hinsichtlich des bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Tatfotos bestehe ein Verwertungsverbot, da es an einer Rechtsgrundlage für den mit der Fertigung des Fotos einhergehenden Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen mangele, ist rechtsfehlerhaft. a) 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.v.m. 46 Abs. 1 OWiG bildet auch für die im Rahmen des hier eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes des Typs ESO ES 1.0 hergestellten anlassbezogenen Fotoaufnahmen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010, 3 Ss OWi 206/10 - zitiert nach juris). Mit dieser Eingriffsbefugnis dürfen ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Zulässig ist damit neben der Herstellung normaler (auch digitaler) Lichtbilder vor allem auch die Anfertigung von Video- und Filmaufnahmen. Sie ist, im Gegensatz zu 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, nicht nur auf Observationszwecke beschränkt. Damit ist ein solcher Eingriff zulässig, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und - entsprechend der Subsidiaritätsklausel des 100 h Abs Halbsatz StPO - die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Im Gegensatz zum eingriffsintensiveren Einsatz sonstiger Observationsmittel nach 100 h Abs. 1 Nr. 2 StPO erfordert die Herstellung von Bildaufzeichnungen gerade nicht das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. hierzu OLG Bamberg, DAR 2010, 26 ff.). b) Bei dem vorliegend für die Geschwindigkeitsmessung benutzten Messgerät vom Typ ESO ES 1.0 erfolgt gerade
5 5 nicht eine verdachtsunabhängige Fertigung von Bildaufnahmen des Betroffenen oder gar eine Videofilmüberwachung des Verkehrsraumes. Ausweislich der Urteilsgründe wird ein Foto des Betroffenen und des von ihm geführten Kraftfahrzeuges mit Kennzeichen nur dann erstellt, wenn ein vom Messbeamten zuvor eingestellter und maschinell festgestellter Grenzwert erreicht oder überschritten wird (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010, 3 Ss OWi 206/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010, 1 Ss OWi 23 Z/10 - zitiert nach juris). Damit ist sichergestellt, dass die Herstellung von zur Identifikation des Betroffenen geeigneten Bildmaterials nur erfolgt, wenn zuvor durch das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist und mithin bei Auslösung des Fotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt. Der Tatverdacht besteht dabei bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert. Unerheblich ist insoweit, dass der Messbeamte nach Einstellung des Grenzwertes in den Messvorgang nicht nochmals selbst eingreift und die Auslösung des Fotos nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht manuell bewirkt. Das Bestehen des Anfangsverdachts hängt allein davon ab, ob der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat. Weitere Feststellungen und konkret individuelle Beurteilungen sind hierbei nicht erforderlich. Die erforderliche Individualisierung und Konkretisierung der Entscheidung über die Frage des Tatverdachts wird gerade nicht der Messanlage überlassen, sondern bereits im Vorfeld durch die Einrichtung der technischen Voraussetzungen durch den Messbeamten geschaffen (vgl. hierzu OLG Brandenburg, a.a.o.; OLG Bamberg, a.a.o.). c) Auch der in 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO niedergelegte Subsidiaritätsgrundsatz ist vorliegend gewahrt. Der Senat schließt sich insoweit der vom OLG Brandenburg
6 6 vertretenen Auffassung an, dass die Herstellung von Messfotos zur Identitätsfeststellung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz nach 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO verstößt, weil die Geschwindigkeitsmessung und lichtbildgestützte Tatfeststellung im standardisierten Verfahren eine bewährte und besonders zuverlässige Möglichkeit zur Ermittlung des Tatverdächtigen bietet, die durch andere Maßnahmen nicht gleichermaßen gewährleistet und ersetzt werden kann (OLG Brandenburg, a.a.o.). Nach alledem war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Vetter Richter am Oberlandesgericht
landingpages.txt Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht...
Oberlandesgericht Bamberg 2 Ss OWi 757/10 BESCHLUSS am 08. Juni 2010 Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht... in dem Bußgeldverfahren
MehrBeschluss. vom 07. November 2002
Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch richterliche Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten
MehrZum Beweisverwertungsverbot bei Videoaufzeichnungen. OLG Dresden, 3. Strafsenat Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom , Az.
Zum Beweisverwertungsverbot bei Videoaufzeichnungen OLG Dresden, 3. Strafsenat Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 02.02.2010, Az.: Ss OWi 788/09 2 Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen
MehrLeitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur
Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur die sich aus 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht,
MehrBeschluss. vom 27. Januar Verteidigerin: Rechtsanwältin U R. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Leitsatz: Der Begriff "Betrieb des Baugewerbes" in 1 b AÜG gilt einschränkend nur für das sogenannte "Bauhauptgewerbe", nicht jedoch für das in 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte "Baunebengewerbe".
MehrAz. 3 Ss 89/02. Leitsatz:
1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die
MehrBeschluss. vom 02. April 2003
Leitsatz: Die "Beharrlichkeit" im Sinn von 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eines Kraftfahrers ist auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist des 4 Abs.
MehrZur Frage der Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Graffiti an Bahnwaggon. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az.
Leitsatz: Zur Frage der Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Graffiti an Bahnwaggon. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom 27.05.2004, Az. 1 Ss 48/04 2 Oberlandesgericht Dresden 1. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrVerbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.
2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 759/10 - des Herrn K In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2010-1 Ss (OWi) 23
MehrLeitsatz: OLG Dresden, Bußgeldsenat, Beschluss vom , Az. SS (OWi) 213/05
Leitsatz: Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen aufgrund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen
MehrEin Betroffener, dem nach 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter
Leitsatz: Ein Betroffener, dem nach 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines
MehrBESCHLUSS. Bußgeldsache
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS 5 Ss OWi 1225/00 OLG Hamm 16 OWi 77 Js 254/00-194/00 AG Lünen Bußgeldsache g e g e n X w e g e n Ordnungswidrigkeit. Auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 155 Z/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss (OWi) 39/05 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 88 OWi 362/04 Amtsgericht Cottbus 1911 Js-OWi 49869/04 Staatsanwaltschaft
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 08. Dezember 2010, Az. 2 Ws 347/10
Leitsatz: 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05 Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung sind für die Konkretisierung der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte
MehrOberlandesgericht Dresden
Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09
Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrOberlandesgericht Dresden
Leitsatz: Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet anordnet, findet ihre Ermächtigungsgrundlage im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen. Sie verstößt jedenfalls
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ss 288/09
Leitsatz: Zu 224 Abs. 1 Nr.1 StGB: Das Verbrühen mit heißem Kaffee stellt bei bloß kurzer thermischer Einwirkung auf die Haut, zumal einer relativ unempfindlichen Körperregion, ohne Tiefenausdehnung eines
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03
Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel
MehrB e s c h l u s s. In der Bußgeldsache. gegen
Geschäftsnummer: Ss (OWi) 16/09 AG Göttingen: 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) StA Göttingen: 84 Js 23634/08 GenStA Braunschweig: 201 Ss (OWi) 11/09 B e s c h l u s s In der Bußgeldsache gegen..., geboren
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09
Leitsatz: Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits
MehrOberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Senat für Bußgeldsachen - Der Einzelrichter - Aktenzeichen: Ss (OWi) 731/06 212 OWi 504 Js 1391/06 AG Leipzig 24 OWi Ss 731/06 GenStA Dresden Beschluss vom 15. Januar 2007 in
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 1 Ws 121/04
Leitsatz: Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, ist die Beschwerde dann statthaft, wenn eine in fehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03
MehrAO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember 2009. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 89/09 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach
MehrAmtsgericht Herford IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift Rechtsanwalt Scharifi Amtsgericht Herford IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrig keit hat das Amtsgericht Herford aufgrund der Hauptverhandlung
MehrOberlandesgericht Celle
Ausfertigung Oberlandesgericht Celle 322 SsBs 2/13 406 Js 27090/11 StA Verden Beschluss In der Bußgeldsache gegen - Verteidiger: Rechtsanwalt Witte, Sulingen - wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05
Leitsatz: In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142 StGB) ist ein /"bedeutender Schaden/" im Sinne des 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in
MehrBESCHLUSS. Beschwerde der Staatskasse vom 15. Mai 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 26. März b e s c h l o s s e n :
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 Ws 074/13 (K) 12 Ws GStA 881/13 Generalstaatsanwaltschaft München 10 Qs 1002/13 Landgericht Augsburg 501 Js 132220/11 StA Augsburg BESCHLUSS Der 4. Strafsenat
MehrBeschluss. vom 23. Januar 2001
Leitsatz: Das zuständige Haftgericht darf die Entscheidung über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nicht dem Oberlandesgericht überlassen, wenn es selbst die besonderen Voraussetzungen
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04
Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Verwendens von Daten" bei 263 a StGB ist betrugsspezifisch (einschränkend) auszulegen. Ein Computerbetrug durch unbefugtes Verwenden von Daten liegt nicht
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: Ws 137/11 5 Qs 157/11 zu 32 Ds 522 Js 30436/10 AG Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n [ ] Verteidiger: Rechtsanwalt J.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 31/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 Ss 28/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 2/07 Landgericht Potsdam 80 Ds 703/05 Amtsgericht Potsdam 466 Js 30220/05 Wi Staatsanwaltschaft
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 95/05
Leitsatz: 1. Als Rechtsgrundlage für die Rückverlegung eines Strafgefangenen vom offenen in den geschlossenen Vollzug ist allein 10 ABs. 2 Satz 2 StVollzG (nicht: 14 Abs. 2 StVollzG) maßgeblich. 2. Ihrer
MehrFahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrantritt fehlen, OLG Celle, Beschluss vom , 322 SsBs 247/08
Fahrlässigkeit kann bei längerer Zeitspanne zwischen Drogenkonsum und Fahrantritt fehlen, OLG Celle, Beschluss vom 9.12.08, 322 SsBs 247/08 An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann
MehrAz. 1 Ss 463/01 Leitsatz:
Az. 1 Ss 463/01 Leitsatz: Ist bereits durch den Eröffnungsbeschluss gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz verstossen worden, ist dieser Mangel in der Revisionsinstanz nicht mehr heilbar
Mehr...s..~..4.."" ~t J' {. Beschluss. Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig
'. t I ~r... t.~..,.~'~i.'....s..~..4.."" ~t J' {. Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 421/05 Beschluss vom 04. August 2005 in der Maßregel- und Strafvollstreckungssache gegen p.
Mehr2 Ss (OWi) 425/95. Leitsatz:
1 2 Ss (OWi) 425/95 Leitsatz: Verjährungsunterbrechende Anordnung i.s.v. OWiG 33 Abs. 1 Nr. 1 durch Absendung eines in behördlichem Auftrag von einer Privatfirma hergestellten Anhörungsbogens Vorschrift:
MehrBestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.
85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht
MehrSs (OWi)523/00. Leitsatz:
Ss (OWi)523/00 Leitsatz: Kein Fahrverbot bei länger als 1 Sekunde andauerndem Rotlichtverstoß bei winterlichen Verhältnissen, wenn der Betroffene die Fahrgeschwindigkeit reduziert hat und ihm die Tatsache,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
q 23.5/1U, 10 Ns 1-26/10 3540 AR 300435/10 Ns 992 Ds 395 Js 7944/08 1011 LG Frankfurt a. M. OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Strafsache gegen geb. am dien alias geb. am dien, wohnhaft:
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrOberlandesgericht Dresden
Leitsatz: 1. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ( 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 132 B/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5313 Ss-OWi 68/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 40 OWi 349/03 Amtsgericht Lübben 1311 Js-OWi 16359/03 Staatsanwaltschaft Cottbus
MehrBeschluss vom 2. Oktober 2013
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Strafsenat 2 VAs 78/13 5 Zs 564/13 Antrag des... auf gerichtliche Entscheidung gem. 23 ff EGGVG Beschluss vom 2. Oktober 2013 Der Antrag des J.S. auf gerichtliche Entscheidung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
2 Ss (OWi) 228 B/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5314 Ss-OWi 52/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 14 OWi 175/06 Amtsgericht Strausberg 275 Js-OWi 8290/06 Staatsanwaltschaft Frankfurt
MehrHANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN Geschäftszeichen: 1 HEs 3/15 103 Ls 423 Js 38674/15 B E S C H L U S S in der Strafsache g e g e n [ ], geboren [ ] 1996 in [ ], wohnhaft [ ], z. Zt. in der JVA
MehrSs (OWi) 587/00. Leitsatz:
Ss (OWi) 587/00 Leitsatz: Für die Bestimmung des rechnerischen Mittelwertes sind die Tausendstel (3. Stelle hinter dem Komma) der Einzelmesswerte der Atemalkoholmessung außer Betracht zu lassen. Die Werte
MehrOBERLANDESGERICHT FRA1N KFURT AM VIAIIO BESCHLUSS
1 os 1 11111 5/10 Ns - 3350 AR 302581/10 (169/10) LG Frankfurt a. M.,/i 697,710 OBERLANDESGERICHT FRA1N KFURT AM VIAIIO BESCHLUSS in der Strafsache gegen ANMUMM» geb. am wohnhaftalffligifflelmäpnkfurt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
1 Ss (OWi) 266 B/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5311 Ss-OWi 68/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 11 OWi 243/07 Amtsgericht Zossen 4159 Js-OWi 2351/07 Staatsanwaltschaft Potsdam
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 13.01.2009, 20 WF 0003/09.
Leitsätze: 1. Der im Hauptsacheverfahren nach 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
1 Ss (OWi) 4 B/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 472/01 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 82 OWi 100/01 Amtsgericht Neuruppin 333 Js-OWi 3640/01 Staatsanwaltschaft Neuruppin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 24 B/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 21/99 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 1 OWi 155 Js 307/97 Amtsgericht Luckenwalde 155 Js 307/97 Staatsanwaltschaft Potsdam
MehrLandgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil
Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß
1 Ss (OWi) 66 B/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 268/98 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg OWi 82/98 Amtsgericht Prenzlau 323 Js-OWi 1388/98 Staatsanwaltschaft Neuruppin
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 11. September 2013, Az.: 2 OLG 21 Ss 652/13
Leitsatz: 1. Die Feststellungen zum Schuldspruch sind ausreichend und genügen den revisionsrechtlichen Anforderungen an eine Verurteilung, wenn sie zum einen die zur Bestimmung des Strafklageverbrauchs
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
MehrErläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden
Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Vortrag vom 29.10.2014 FhöVPR Güstrow Oberstaatsanwalt Henke Generalstaatsanwaltschaft Rostock Überblick
MehrAntwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009
BREMSICHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1114 Landtag 17. Wahlperiode Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 27. Oktober 2009 Ermittlungen bei Gefahr im Verzug Antwort des Senats
Mehrvon Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.
Leitsatz: Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach 69 StGB tragenden
MehrOLG Oldenburg (2. Bußgeldsenat), Beschluss vom Ss (OWi) 175/18
OLG Oldenburg (2. Bußgeldsenat), Beschluss vom 25.06.2018-2 Ss (OWi) 175/18 Titel: Erfolgreiche Rechtsbeschwerde (Taschenrechner kein elektronisches Gerät isd 23 Abs. 1a StVO) 1. Ein Taschenrechner lässt
MehrKAMMERGERICHT. Beschluss. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Geschäftsnummer: KAMMERGERICHT 1 Ws 86/11 (511) 69 Js 464/10 KLs (9/11) Beschluss In der Strafsache gegen Ci. u. a., hier nur gegen Ce., geboren am x in x, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az.: 2 Ws 93/10
Leitsatz: Von dem Begriff "Kanzlei" im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innehalb der
MehrBundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v.
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v. Vertrauliches Rundschreiben E211-07 Dr.Sch/al 287 31.05.2007 Nr.: AZ: Tel.-Dw.: 79 19 Datum: Verantwortlichkeit des Verladers bei der
MehrAusfertigunq. Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS
Ausfertigunq 1 Ws 420/2013, 1 Ws 519/2012, 1 Ws 337/2011 StVK 551/09 Landgericht Bayreuth 802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Eingegangen 2 6. MRZ. 2014 Strate und Ventzke Rechtsanwälte Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ss (OWi) 191 B/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 390/00 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 16 OWi 122/00 Amtsgericht Schwedt/Oder 200 Js (OWi) 9680/99 Staatsanwaltschaft
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
Mehr1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen.
Leitsatz: 1. Bei der Berechnung der Betreuervergütung sind die Stundensätze des 5 VBVG ungeachtet des tatsächlichen Zeitaufwandes in Ansatz zu bringen. 2. Ansprüche auf Betreuervergütung richten sich gegen
Mehr2 Ss 167/02. Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
2 Ss 167/02 Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe 0berlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ss 167/02 2 Ns 430 Js 51775/00 LG Chemnitz Beschluss vom
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBeschluss. vom 06. Dezember 2004
Leitsatz: Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach 57 StGB herannaht. Bei
Mehr-Ausfertigung- OBERLANDESGERICHT OLDENBURG. Beschluss. In dem Bußgeldverfahren
\.. r -Ausfertigung- OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Senat für Bußgeldsachen 2 Ss (OWi) 65/15 410 Js 3172/14 StA Aurich NZS 300 SsRs 48/15 GenStA Oldenburg Beschluss gegen In dem Bußgeldverfahren geboren am
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.
3 Ta 382/10 1 Ca 1254/10 Arbeitsgericht Düsseldorf der Frau L. U., B. straße 7, C., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M., L. str. 105, C., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT
MehrAktenzeichen: 1 Ss 592/99 10 Ds 760 Js 21598/97 AG Chemnitz. Verteidiger: Rechtsanwalt J K,
Urt. v. 19.4.2000, Az. 1 Ss 592/99 132 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB Leitsatz: Die Verwendung der Bezeichnung "Städt. Amtsleiter a.d." erfüllt weder den Tatbestand des 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB noch denjenigen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht
RAe Jo Sreu & Koll, 1 1 Juni 2015 EB KopMdt T/T nol. Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat 1 Ws 69/15 Beschluss In der Strafsache gegen A, geboren am 1959, in, Verteidigerin: Rechtsanwältin Marten-Enke,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 97/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5413 Ws 46/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 23 A Ns 33/03 Landgericht Cottbus 1940 Js 33126/01 Staatsanwaltschaft Cottbus Brandenburgisches
MehrBeschluss vom 04. August 1999, Az.: 8 U 2159/ ZPO. Leitsatz:
Beschluss vom 04. August 1999 Az.: 8 U 2159/99 345 ZPO Leitsatz: 1. Ein Verhandeln zur Hauptsache i.s.v. 345 ZPO setzt nicht voraus dass Sachanträge gestellt werden. Es genügt dass nach Erörterung von
MehrAmtsgericht Grimma URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
Anfertigung von Lichtbildern wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Geschwindigkeitsmessanlage eso 1.0 ist unzulässig, AG Grimma, Urteil vom 22.10.2009, AZ. 3 Owi 151 Js 33023/09 Die Anfertigung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle
MehrBESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der
MehrLeitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05
Leitsätze: 1. Künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche verjähren auch dann, wenn sie bereits tituliert sind, nicht erst nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen, durch den jeweiligen späteren Fälligkeitszeitpunkt
Mehr