Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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1 2 Ss (OWi) 24 B/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 21/99 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 1 OWi 155 Js 307/97 Amtsgericht Luckenwalde 155 Js 307/97 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle Luckenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Bußgeldsache g e g e n den Kfz-Mechaniker M... S c h, geboren am in W..., wohnhaft:..., Deutscher, ledig, Verteidiger: Rechtsanwalt...,..., w e g e n vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Amtsgericht... und den Richter am Amtsgericht... am 13. April 1999

2 - 2 - b e s c h l o s s e n : Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 15. Oktober 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am... Oktober 1996 gegen... Uhr mit dem PKW, Fabrikat Suzuki, amtliches Kennzeichen:..., die Bundesstraße 102 Richtung J... in der Ortschaft A... Zum angegebenen Zeitpunkt wurde das vom Betroffenen gesteuerte Fahrzeug unter Einsatz eines geeichten, stationär installierten Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Traffiphot-S mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h gemessen, so dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Berücksichtigung einer dem Ausgleich eventueller Messungenauigkeiten dienenden Messtoleranz von 3 km/h bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h 32 km/h betrug. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, Verfahrensrügen erhebt und mit näheren Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts rügt. II. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Der Verurteilung des Betroffenen steht nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung ( 31 OWiG) entgegen. Sowohl die am 23. September 1997 richterlich verfügte

3 - 3 - Aktenübersendung an die Straßenverkehrsbehörde zur Mitteilung der Beschilderungssituation am Tatort als auch die am 10. Juli 1998 verfügte Übersendung von Gutachtenablichtungen an den Betroffenen zur Stellungnahme haben die Verfolgungsverjährung unterbrochen. Es handelt sich insofern im Sinne von 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG um Anordnungen der richterlichen Vernehmung des Betroffenen bzw. eines Zeugen. a) Verjährungsunterbrechung tritt namentlich ein, wenn im Bußgeldverfahren der Richter eine öffentliche Behörde - hier die Straßenverkehrsbehörde - um eine Auskunft ersucht, die ein Zeugnis beinhalten soll. Die Aufforderung an eine öffentliche Behörde, Auskunft aus dort geführten Akten oder Registern zu erteilen, mit dem Ziel oder zumindest der Möglichkeit, diese über 256 StPO, 71 OWiG in der Hauptverhandlung durch Verlesung zu verwerten, ist zwar nicht ausdrücklich im Katalog des 33 Abs. 1 OWiG als eine die Verjährung unterbrechende Handlung erwähnt; sie wird aber, da sie nur eine besondere Form der Anordnung oder Durchführung einer Zeugenvernehmung ist, von 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG erfasst. Die Besonderheit liegt darin, dass durch die Erklärung der Behörde die Aussage eines austauschbaren Zeugen auf schriftlichem Wege beigebracht wird. Jeder Bedienstete, der mit den in Betracht kommenden Akten und Registern und deren Systematik vertraut ist, kann in der Regel in verhältnismäßig kurzer Zeit die gewünschte Auskunft erteilen, und also die Wahrnehmung, die er bei Durchsicht der behördlichen Unterlagen gemacht hat, durch schriftliche Erklärung namens der Behörde bekunden. Aus diesem Grunde wird diese Form der Auskunft einer Behörde in 256 StPO auch zutreffend als Zeugnis bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb, wenn es um das Zeugnis eines solchen austauschbaren Zeugen geht, nur dessen persönlicher Vernehmung oder deren Anordnung verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen sollte. Eine solche einengende Auslegung des 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG verfehlt den Sinn dieser Bestimmung und würde dazu führen, dass kostenaufwendige mündliche Vernehmungen angeordnet und durchgeführt werden müssten, die mit der Einholung des schriftlichen Zeugnisses vermieden werden könnten. Bedenkt man, dass außerhalb der Hauptverhandlung durch den erkennenden oder den ersuchten Richter durchgeführte mündliche Vernehmungen anderer Zeugen keineswegs immer, sondern nur wenn zur Zeit der Hauptverhandlung die Voraussetzung des 251 Abs. 1 StPO in Verbindung mit 71 OWiG gegeben sind, verlesen werden können, so wird deutlich, dass die richterliche Verfügung, die auf die Erlangung einer in der Hauptverhandlung stets verlesbaren, ein Zeugnis enthaltenen schriftlichen Erklärung einer Behörde gerichtet ist, keinesfalls eine richterliche Handlung von geringerem Gewicht und in ihrer Bedeutung nicht weniger klar als jene richterliche Handlung ist.

4 - 4 - Kern der Unterbrechungshandlung des 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist die auf die Erlangung eines Zeugnisses, nämlich einer zur Be- oder Entlastung des Betroffenen wesentlich erscheinenden Sachaussage, gerichtete Maßnahme des Richters. Weil sie das Verfahren fördert, hat der Gesetzgeber der auf ihrer Erlangung gerichteten richterlichen Handlung im Bußgeldverfahren mit seinen kurzen Verjährungsfristen verjährungsunterbrechende Wirkung beigelegt. Es kann nicht darauf ankommen, ob das Zeugnis im Wege einer mündlichen Vernehmung oder auf schriftlichem Wege eingeholt wird. Nicht die Art und Weise, wie das Zeugnis zu Stande kommt, ist bedeutsam, sondern dessen Funktion im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens gegen einen bestimmten Täter (zutreffend OLG Celle, VRS 54, 52, 53). b) In der Verfügung vom 10. Juli 1998 ist eine Anordnung der richterlichen Vernehmung des Betroffenen im Sinne von 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zu erblicken. Unter dem Begriff der Ve r- nehmung wird auch in 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Gelegenheit verstanden, sich (vor dem Richter) zur Sache zu äußern (KK-Weller, 33 OWiG, Rz. 35). Denn der Begriff der Vernehmung ist bereits im Rahmen von 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht enger zu sehen als der der Anhörung in 55 Abs. 1 OWiG (Rebmann/Roth/Herrmann, 33 OWiG, Rz. 17). Die Anhörung kann in jedweder Form, mündlich oder schriftlich, erfolgen, wenn sie nur durch einen Richter erfolgen bzw. auf eine richterliche Vernehmung gerichtet sein soll (vgl. OLG Koblenz VRS 60, 380). Nach dem erklärten gesetzgeberischen Ziel ist der Katalog der die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Handlungen voll auszunutzen und ausdehnend auszulegen, um prozessunwirtschaftliche Verfahrensabläufe zu vermeiden (HansOLG Hamburg MDR 1979, 163). Bedenkt man dies, kann der richterlichen Verfügung vom 10. Juli 1998 ohne weiteres verjährungsunterbrechende Wirkung beigemessen werden. Nach allem ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. 2. Das Rechtsbeschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung aufzudecken. Soweit der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung Verfahrensrügen erhoben hat, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden, welche Rechtsnorm des Verfahrensrechts er als verletzt ansieht. Seine weitergehenden Ausführungen beziehen sich auf das materielle Recht. Insoweit genügt die Rechtsbeschwerde nicht den Anforderungen des 344 Abs. 2 S. 2 StPO, denn es werden nicht die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen angegeben.

5 - 5 - Die Sachrüge erweist sich aus den zutreffenden Gründen der der Verteidigung bekanntgegebenen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 9. Februar 1999, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als unbegründet. Die Nichtbeachtung des 25 Abs. 2a StVG stellt sich allerdings als rechtsfehlerhaft dar. Die Gewährung der viermonatigen Frist bis zum Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß 25 Abs. 2a StVG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) ist nämlich obligatorisch, wenn - wie hier - gegen den Betroffenen zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit und bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut, so dass dem Gericht ein Anwendungsermessen der genannten Bestimmung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht eingeräumt ist. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt indes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Vielmehr kann der Rechtsfolgenausspruch um den Ausspruch über den Eintritt der Wirksamkeit des Fahrverbots gemäß 25 Abs. 2a StVG durch den Senat ergänzt werden (std. Senatsrechtsprechung, vgl. 2 Ss (OWi) 5 B/99, BayObLG DAR 1998, 361; Mühlhaus/Janiszewski, 25 StVG, Rz. 15a). Die Rechtskraft tritt mit Ablauf des 13. April 1999, d.h. mit Ablauf des Tages ein, dessen Datum dieser Senatsbeschluss trägt ( 46 Abs. 1 OWiG, 34a StPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO

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