N E W S L E T T E R. Teil 1 Fragen und Antworten

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1 Informationen rund um das Verkehrsrecht Stand März 2009 Seite 1 Unsere Mandanten fahren selbstverständlich immer rücksichtsvoll und verkehrsangepasst! Wenn gleichwohl die Polizei einschreitet, beruht dies auf einem Irrtum. Wir helfen Ihnen! Wir haben im 1. Teil einige wichtige Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. Im 2. Teil folgen allgemeine Informationen zu Verjährung, Mindestabstand, Promille-Grenzwerten etc. Teil 1 Fragen und Antworten? Frage 1 Ich bin nach einem Verstoß von Polizeibeamten angehalten worden und habe sofort eine Geldbuße bezahlt. Muss ich nun noch damit rechnen, dass ein Verfahren gegen mich weitergeführt wird? Nein. Es handelte sich nur um einen leichten bzw. geringfügigen Verstoß. In diesem Fall lässt das Gesetz es zu, dass die Polizeibeamten den Verkehrsteilnehmer direkt verwarnen. Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Sache dann erledigt.! Wichtig: Falls Körperverletzung bei Unfallgegner möglich, sofort das Verwarnungsgeld zahlen!? Frage 2 Ich bin nach dem Verstoß von Polizeibeamten angehalten worden und habe die geforderte Geldbuße nicht bezahlt. Wie geht es nun weiter? In der Regel sendet Ihnen die Verwaltungsbehörde noch einen Anhörungsbogen zu. Falls nicht, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, in dem das Verwarnungsgeld festgesetzt ist. Sie können auch dann immer noch entscheiden, ob Sie dieses nun doch nicht akzeptieren. Falls doch, müssen Sie innerhalb der im Bußgeldbescheid angegebenen Frist zahlen. Anderenfalls müssen Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen.? Frage 3 NEWSLETTER VERKEHRSRECHT AKTUELL KANZLEI LANGE MÜLLER BUCHBERGER

2 Ausgabe 01/ Seite 2 Seit dem Begehen der Ordnungswidrigkeit sind nun mehr als 3 Monate vergangen, ohne dass ich irgendetwas von der Sache gehört habe. Ist dann nicht inzwischen Verjährung eingetreten? Ja. Nach dem Gesetz verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten in 3 Monaten, wenn kein Bußgeldbescheid ergangen ist und keine Anhörung die Verjährung unterbrochen hat.? Frage 4 Wenn ich nun einen Anhörungsbogen bekomme, muss ich mich dann äußern? Nein. Auch in Bußgeldverfahren haben Sie das Recht, Angaben zur Sache zu verweigern. Sie müssen nur Angaben zu den Personalien machen. Dazu gehören aber nicht Angaben über Ihr Einkommen.? Frage 5: Ich bin gar nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (Ehefrau/Ehemann, Kind o. Enkel). Muss ich angeben, wer gefahren ist? Nein. Auch im Bußgeldverfahren steht Ihnen hinsichtlich Ihrer nächsten Familienangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen also nicht angeben, wer gefahren ist.? Frage 6: Der PKW wurde zur Vorfallszeit von einem Mitarbeiter meines Betriebes gefahren. Muss ich angeben, wer gefahren ist? Ja, in diesem Fall müssen Sie Angaben machen, da Ihnen insoweit kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Falls Sie keine Angaben machen, müssen Sie damit rechnen, zu einer (richterlichen) Vernehmung geladen zu werden; ggf. kann die Verwaltungsbehörde auch die Führung eines Fahrtenbuches anordnen.? Frage 7: Was muss ich tun, wenn mir ein Bußgeldbescheid zugestellt wird? Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, müssen Sie oder Ihr Verteidiger/ Anwalt Einspruch einlegen. Dies muss möglichst schnell geschehen, da die Einspruchsfrist nur 2 Wochen beträgt.? Frage 8: Kann ich mich ggf. auch nur gegen die Höhe der Geldbuße und/oder ein verhängtes Fahrverbot wehren? Ja, das ist in der Regel möglich.? Frage 9: Wie wird das Verfahren nach Einlegung des Einspruchs fortgesetzt? Die Bußgeldbehörde gibt die Akten an die Staatsanwaltschaft ab, die sie dann dem Amtsgericht vorlegt. Dort kommt es dann in der Regel zu einer Hauptverhandlung. Wenn Sie einverstanden sind, kann das Gericht aber auch nur durch Beschluss entscheiden.? Frage 10: Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen? Ja, als Betroffener sind Sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann Sie aber von dieser Verpflichtung z. B. dann entbinden, wenn Sie sich schon zur Sache geäußert haben.? Frage 11: Ist das Gericht an die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße und das Fahrverbot gebunden? Nein. Das Gericht kann eine höhere Geldbuße und auch ein längeres Fahrverbot festsetzen.? Frage 12: Habe ich gegen das Urteil des Amtsgerichts noch ein Rechtsmittel? Ja. Sie können gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegen. Diese ist, wenn gegen Sie ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mehr als 250,- Euro festgesetzt werden sollte, unbeschränkt zulässig. Bei geringeren Geldbußen bedarf die Rechts- Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht

3 Ausgabe 01/ Seite 3 beschwerde der Zulassung durch das Oberlandesgericht. Teil 2 Allgemeine Informationen Abstand Wieviel Abstand muss ich halten?! Immer _ des Tachowertes und nichts passiert! Zahlen und Auswirkungen bei Abstandsunterschreitung: Bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h einfach: 25,- EUR Geldbuße mit Gefährdung: 30,- EUR Geldbuße mit Sachbeschädigung: 35,- EUR Geldbuße Bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als _ des 35,- EUR Geldbuße Bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als _ des weniger als 5/10 des halben Tachowertes Punkte: 1 70,- EUR Geldbuße weniger als 4/10 des halben Tachowertes Punkte: 2 100,- EUR Geldbuße weniger als 3/10 des halben Tachowertes Punkte: 3 160,- EUR Geldbuße weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,- EUR Geldbuße, wenn über 100 km/h weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,- EUR Geldbuße, wenn über 100 km/h Bei einer Geschwindigkeit über 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als _ des weniger als 5/10 des halben Tachowertes Punkte: 2 100,- EUR Geldbuße weniger als 4/10 des halben Tachowertes Punkte: 3 180,- EUR Geldbuße weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240,- EUR Geldbuße weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320,- EUR Geldbuße weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400,- EUR Geldbuße Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark abgebremst mit Gefährdung: mit Sachbeschädigung: 20,- EUR Geldbuße 30,- EUR Geldbuße Den zum Einscheren erforderlichen Abstand zum Vorausfahrenden außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten mit Sachbeschädigung: 30,- EUR Geldbuße 35,- EUR Geldbuße Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht

4 Ausgabe 01/ Seite 4 Rechts überholen Innerhalb geschlossener Ortschaften 30,- EUR / Punkte: 0 Für die, die es nicht lassen können!! Außerhalb geschlossener Ortschaften 100,- EUR / Punkte: 3 Mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 300,- EUR / Auf BAB wird Gefährdung unterstellt! Promille-Grenzwert Welche Werte bringen mich in Schwierigkeiten? Geldbußen, Punkte, Fahrverbot: Alkoholgehalt 0,3 bis unter 0,5 Strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Strafbar, wenn es zu einem alkoholbedingten Verkehrsunfall kommt: - 7 Punkte im Verkehrszentralregister - Geld- od. Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahren) - Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer) Alkoholgehalt ab 0,5 Erstverstoß 500,- EUR / Zweitverstoß 1000,- EUR / weiterer Verstoß 1500,- EUR / Geschwindigkeitsüberschreitung Verwarnungsgeld, Geldbuße und Fahrverbot hängen von dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ab: km/h innerorts 95,- EUR / Punkte: 1 außerorts 80,- EUR / Punkte: km/h innerorts 140,- EUR / Punkte: 3 außerorts 95,- EUR / Punkte: km/h innerorts 200,- EUR / Punkte: 3 außerorts 160,- EUR / Punkte: km/h innerorts 280,- EUR / 2 Monat Fahrverbot außerorts 240,- EUR / Punkte: km/h innerorts 480,- EUR / außerorts 440,- EUR / 2 Monat Fahrverbot km/h innerorts 680,- EUR / außerorts 600,- EUR / über 70 km/h innerorts 680,- EUR / außerorts 600,- EUR / Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit: Verstoß 250,- EUR / Punkte: 2

5 Ausgabe 01/ Seite 5 Rotlichtverstoß Gute Fahrt weiterhin! Die Schwere einer Sanktion wegen eines Rotlichtverstoßes hängt davon ab, ob es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kam und wie lange die Ampel bereits auf "rot" geschaltet war. Ihre Rechtsanwälte Lange Müller Buchberger Bei "rot" über die Ampel: ohne Gefährdung 50,- EUR / Punkte: 3 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR / Rotphase länger als 1 Sekunde: ohne Gefährdung 125,- EUR / mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR / Verjährung Wieviel Zeit muss vergangen sein, damit nichts mehr passiert? Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten 3 Monate ab dem Tag des Verkehrsverstoßes aber: Handlungen, die die Verjährung unterbrechen: - erste Vernehmung des Betroffenen - Versendung des Anhörungsbogens - Beauftragung eines Sachverständigen - Zustellung des Bußgeldbescheides Bei Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs oder Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,5 -Regelung 1 Jahr ab dem Tag des Verstoßes bei Fahrlässigkeit: 6 Monate ab dem Tag des Verstoßes Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von neuem!!

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