Infopaket 10 Goldene Regeln

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1 Infopaket 10 Goldene Regeln Fahrverbot von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

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6 Hinweis zur anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Pott Anwaltliche Vertretung: Aufgrund ständiger Anfragen erlauben Sie uns folgenden Hinweis: Rechtsanwalt Dr. André Pott vertritt grundsätzlich Mandanten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Dabei erfolgt die Vertretung von Dr. Pott. In einer Vielzahl von Fällen ist eine Vertretung vor Ort nicht erforderlich. Sollte eine Hauptverhandlung nicht verhindert werden können, wird in enger Absprache mit Herrn Dr. Pott der Termin von einem entsprechenden Fachanwalt vor Ort wahrgenommen. Der Informationsaustausch mit den Mandanten kann einfach und bequem via Telefon, Fax, und Post erfolgen. Telefonische Beratungen: Können grundsätzlich nicht mehr telefonisch erfolgen, da eine fundierte Rechtsauskunft in Ihrer Sache die Kenntnis der Akte zwingend voraussetzt. Kontakt: Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung in Ihrer Angelegenheit wünschen, bitten wir Sie, Herrn Dr. Pott unter zu kontaktieren. Herr Dr. Pott wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine erste Beratung erfolgt unverzüglich nach Akteneinsicht. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anfrage per noch keine Fristen wahrt! Vielen Dank für Ihr Verständnis!

7 Ratgeber Fahrverbot von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

8 Vorwort zu den Ratgebern: Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Sie haben ein verkehrsrechtliches Problem. Sie haben ggf. schon einige Zeit im Internet geforscht und haben mehr oder weniger richtige Auskünfte erhalten. Ich versichere Ihnen, mit diesem Ratgeberpaket werden Sie Ihre persönliche Situation besser einschätzen können. Zudem werden Sie rechtlich fundiert erfahren, was auf Sie zukommen kann, wie Sie sich verhalten sollten und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um Ihre Situation zu meistern. Das gute Feedback der Leserinnen und Leser zeigt mir, dass die Ratgeber für viele Betroffene eine wichtige Hilfe sind. Viele Betroffene unternehmen zunächst oft gar nichts, weil Sie nicht wissen wie sie das Problem angehen sollen. Dadurch verpassen viele Betroffene gute Möglichkeiten, das Bußgeld-, Straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidend und rechtzeitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Leider erreiche ich mit den Ratgebern nur Betroffene wie Sie, die bereit sind, sich vernünftig und umfassend zu informieren. Denn eines dürfte klar sein: Nur der, der weiß, was auf ihn zukommt, hat überhaupt die Chance richtig und rechtzeitig zu reagieren. Durch die Bestellung dieses Ratgebers haben Sie den ersten wichtigen und richtigen Schritt unternommen. Vielen Dank!

9 Dieser Ratgeber ist konzipiert, um Ihnen Ihre rechtliche Situation vor Augen zu führen und Ihnen aufzuzeigen, welche Chancen es für Sie überhaupt gibt. Dies bedeutet nicht, dass Sie jede Möglichkeit, die der Ratgeber aufzeigt zu Ihrem Vorteil letzten Endes nutzen können werden. Dieser Ratgeber wird auch keine individuelle Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vollständig ersetzen können. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kostet schnell über 150,00. Dies können und wollen sich viele nicht leisten. Dieser Ratgeber stellt daher für alle, die keine individuelle fachanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, eine gute Alternative dar. Sie werden sich ggf. noch längere Zeit mit Ihrem verkehrsrechtlichen Problem auseinandersetzen müssen. Ich hoffe, dass Ihnen dieses Ratgeberpaket dabei helfen wird, Ihre Situation zu einem bessern Ergebnis zu führen, und wünsche Ihnen für Ihr Verfahren alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Dr. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

10 Goldene Regel 1) Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Straf- und Bußgeldrecht. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei/ Bußgeldbehörde oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrs- und/oder Starfrecht eingeholt haben. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen nicht Stellung und lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Nirgendwo sonst gilt dieser Rat mehr als im Strafrecht. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Strafrecht eingeholt haben. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen nicht Stellung und lassen Sie sich anwaltlich vertreten. Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden. Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft mit der Situation völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder gerade zu rücken.

11 Insbesondere wenn ein Fahrverbot droht, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor: Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon ein Geständnis abgegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Versuchen Sie auf keinen Fall, die Sache selbst zu erledigen. Die Regulierungsversuche nach dem Motto Der Polizist wird die Sache schon unter den Tisch fallen lassen. schlagen fehl. Nehmen Sie zu den Vorwürfen vor Akteneinsicht nicht Stellung und lassen Sie sich fachanwaltlich vertreten.

12 Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsicht bei Angaben im Bußgeld- und Strafverfahren! Vorsätzliche Begehung bedeutet z.b. bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffene wusste zu Fahrtbeginn, dass er nicht in der Lage war ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da er zu viel Alkohol getrunken hatte bzw. Drogen konsumiert hatte. Trotz dieser Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit ist er dann trotzdem gefahren. Fahrlässigkeit bedeutet z.b. bei einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt: Der Betroffenen war sich nicht darüber im klaren, dass der fahruntüchtig war. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass er trotz des Alkohol- Drogenkonsums noch fahrtauglich war. Bei der fahrlässigen Trunkenheits-/ Drogenfahrt wird dem Betroffenen folglich der Vorwurf gemacht, dass er nicht ausreichend geprüft hat, ob er noch fahrtauglich war, obwohl er Alkohol bzw. Drogen konsumiert hatte. Bei einer normalen Ordnungswidrigkeit wird das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen nur von einer fahrlässigen Begehung ausgehen können. Ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit vorliegt ist in mehrerlei Hinsicht wichtig: 1) Zum einen kann die Angabe des Betroffenen, er habe vorsätzlich einer Straßenverkehrsregel auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zu seinen Lasten bußgelderhöhend wirken. Bei Vorsatz ist die Regelgeldbuße regelmäßig von der Bußgeldbehörde zu erhöhen. 2) Zudem kann der Nachweis des Vorsatzes bei einem Bußgeldtatbestand eine erhebliche Kostenfolge

13 haben. Der Betroffene, der über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügt, wird auch bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren Deckungsschutz von der Rechtschutzversicherung verlangen können. Die Rechtschutzversicherung würde in diesem Fall sämtliche Gerichtskosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten tragen. Diese Kosten können schon bei einem einfachen Verfahren mehrere 100 oder sogar 1000 ausmachen. In den meisten Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist jedoch geregelt, dass der Deckungsschutz entfällt, wenn dem Betroffenen ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Wird der Betroffene folglich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verurteilt, so hat er nicht mit einer höheren Strafe, sondern auch gegebenenfalls mit erheblich höheren Kosten zu rechnen, da die Rechtschutzversicherung dann für die angefallenen Kosten nicht eintreten wird. Diese Konsequenzen sollten dem Betroffenen absolut klar sein, bevor er sich in einem Strafverfahren zur Sache einlässt. Auch hier gilt folglich wieder: Seien Sie vorsichtig, welche Angaben Sie gegenüber Behörden und Gerichten tätigen! Befinden sich Ihre Aussagen einmal in der Akte, droht die Gefahr, dass Ihnen diese immer wieder vorgehalten werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene oft der Meinung sind, wenn sie vor Gericht viel erzählen, wird die Strafe schon niedriger sein. Dies ist gerade bei alltäglichen Ordnungswidrigkeitenverfahren regelmäßig nicht der Fall. Ein Geständnis führt in diesen Fällen nur selten zu einer tatsächlichen Strafmilderung.

14 Bevor sich der Angeklagte um Kopf und Kragen redet, sollte er gegebenenfalls lediglich die Tat zugeben und keine weiteren Angaben zur Tat machen. Bei weiteren Angaben zur Tat begibt er sich stets in die Gefahr, gegebenenfalls ohne dass er es bemerkt, dem Gericht deutlich zu machen, dass vorsätzlich gegen die Straßenverkehrsregel verstoßen hat. Dies würde dann zu einer vorsätzlichen Verurteilung führen. Eine vorsätzliche Verurteilung würde die oben aufgeführten Konsequenzen mit sich bringen. Da der Angeklagte auch vor Gericht ein komplettes Aussageverweigerungsrecht hat, sollte er vor Gericht gegebenenfalls darauf bestehen, keine Angaben zur Sache zu machen und gegebenenfalls lediglich die Tat dem Grunde nach zugeben. Es ist dann die Sache des Gerichts weitere Feststellungen zur Sache zu treffen. Da das Gericht im Zweifelsfall von einer fahrlässigen Begehung ausgehen muss und wird, lohnt es sich für den Angeklagten ggf., so wenig Angaben wie möglich zur Sache zu machen. Nicht selten versuchen Angeklagte ihre Situation vor Gericht nach dem Motto Jeder ist doch schon einmal betrunken Auto gefahren bzw. nach dem Motto Ehrlich währt am längsten! zu verbessern. Die Angeklagten, die zu viel vor Gericht reden, laufen Gefahr, ihre Situation nicht zu verbessern, sondern zu verschlimmern! Ob bzw. in welchem Umfang Angaben gemacht werden sollten, sollte sich der Angeklagte daher sehr gut vor der Gerichtsverhandlung überlegen! In keinem Fall sollte er Angaben machen, die auf eine vorsätzliche Begehung schließen lassen könnten!

15 Goldene Regel 2) Prüfen Sie, ob der Verkehrsverstoß tatsächlich gerechtfertigt ist. Wer ist gefahren? Kann dies bewiesen werden? Stimmte die Eichung der Messanlage? Was für ein gerät wurde genutzt und war der bedienende Beamte für dieses Gerät geschult? Die Informationen können Sie aus der Akte ersehen. Das Problem für Sie: Die Akte kriegt nur ein Rechtsanwalt in die Hände. Aber: Sie können Ihren Rechtsanwalt fragen, ob er die Akte für Sie anfordert. Dieser darf dann Kopien für Sie anfertigen. Sie kommen so für ggf an die Akte heran und können so prüfen, was dort gegen Sie tatsächlich vorliegt. Machen Sie Angaben zur Sache nur, wenn Sie zuvor Akteneinsicht nehmen konnten. Nicht selten meinen Mandanten, dass sie der Sache schon Herr werden. Erfahrungsgemäß sind die Mandanten dann aber bei der Polizei oder bei der Behörde mit der Situation völlig überfordert und wissen nicht, was für Aussagen sie tätigen dürfen und welche nicht. Stehen aber Aussagen der Mandanten einmal in der Akte, ist es oft schwer diese wieder zu Gunsten des Mandanten zu entschärfen oder gerade zu rücken. Insbesondere wenn ein Fahrverbot oder sogar ein Führerscheinverlust droht, sollten Einlassungen gegenüber der Polizei nur nach Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht erhält grundsätzlich nur der Rechtsanwalt des Beschuldigten. 147 Abs. 5 StPO sieht jedoch eine Ausnahme vor:

16 Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Sie sollten, wenn Sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen möchten, von diesem Recht in jedem Fall vor einer Aussage Gebrauch machen. Lassen Sie sich zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht ein, bevor Sie nicht zuvor Rat bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeholt haben oder zumindest selbst Auskünfte aus der Ermittlungsakte erhalten haben. Ihnen steht das Recht zu, zu erfahren, was man gegen Sie in der Hand hat! Ggf. ist eine Straftat/ein Bußgeldverstoß gar nicht beweisbar. Wenn Sie dann schon den Verstoß zugegeben hätten, würde erst Ihr Geständnis eine Verurteilung ermöglichen. Goldene Regel 3) Achten Sie unbedingt auf Fristen! Nichts ist in der Justiz wichtiger als Fristen! Bei einem Bußgeldbescheid gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung. Falls sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb der Frist rechtzeitig Einspruch einlegen. Beachten Sie, dass der Einspruch schriftlich bei der richtigen Bußgeldbehörde spätestens am Tag des Fristablaufes (24.00 Uhr) eingeht! Sollte die Frist bereits verstrichen sein, gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit, einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand zu stellen. Sollte die Frist verstrichen sein,

17 sollten Sie aber spätestens dann einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und zwar unverzüglich. Schildern Sie dann schon am Telefon Ihr Frist-Problem, damit der Fachanwalt sofort reagieren kann und muß. Legen Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein! Nur bei rechtzeitigem Einspruch kann der Bußgeldbescheid überhaupt abgeändert werden. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, kann eine Abänderung grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Sie haben nach Akteneinsicht oder nach Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht immer noch die Möglichkeit, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren, indem Sie den Einspruch wieder zurücknehmen. Dies empfiehlt sich im übrigen dann, wenn die Aussichten, dass gegen den Bußgeldbescheid ernsthafte Einwendungen erhoben werden können, gering sind. Viele Fristen beginnen nämlich erst zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. So läuft z.b. die Tilgungsfrist oder die Frist, in der Sie innerhalb eines Jahres nicht zweimal mehr als 26 km/h fahren dürfen, erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Es macht folglich nicht immer einen Sinn, die Rechtskraft des Bußgeldbescheides durch langes Prozessieren hinauszuzögern. Goldene Regel 4) Holen Sie möglichst zeitnah mit der Verkehrsordnungswidrigkeit eine aktuelle Verkehrszentralregisterauskunft ein. Dort können Sie ersehen, ob bzw. in welcher Höhe bereits Punkte eingetragen sind. Häufig sind mehr Punkte in Flensburg

18 registriert, als Sie denken, da auch ggf. mehrere Jahre zurückliegende Punkte noch nicht gelöscht werden konnten, da eine Tilgungshemmung vorlag. Sie haben ab bestimmten Punktzahlen (ab 8 bzw. ab 14 Punkten) die Möglichkeit bzw. die Pflicht, Aufbauseminare oder Nachschulungen zu besuchen. Mit Kenntnis Ihrer aktuellen Punktzahlen können Sie ersehen, ob Ihnen eine Maßnahme der Führerscheinbehörde droht und ob Sie ggf. rechtzeitig vor Rechtskraft des neuen, jetzt drohenden Bußgeldbescheides, noch Punkte durch den Besuch einer Nachschulung abbauen können. Goldene Regel 5) Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall nicht aus tatsächlichen Gründen von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden muss. Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Fällen das Absehen von einem Fahrverbot ausgesprochen. In diesen Fälle wurde von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, da tatsächliche Umstände im Einzelfall ein Fahrverbot nicht rechtfertigten. Die Straßenverkehrsordnung beziehungsweise die Bußgeldkatalogverordnung sieht für bestimmte Tatbestände sog. Regelfahrverbote von bis zu drei Monaten vor. Wie der Name schon sagt handelt es sich dabei um Fahrverbote, die nur in der Regel anzuordnen sind. Regelfahrverbote sieht die Bußgeldkatalogverordnung dabei insbesondere dann vor, wenn es sich um

19 schwerwiegende Verstöße handelt. Schwerwiegende Verstöße sind diesbezüglich z.b. Fahrten unter Alkoholoder Drogeneinfluss, aber auch Rotlichtverstöße und erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen. So sieht die Bußgeldkatalogverordnung schon bei einer Geschwindigkeitsübertretung ab 31 km/h innerorts ein Fahrverbot von einem Monat vor. Die Rechtsprechung hat jedoch deutlich gemacht, dass im Fall von Regelfahrverboten das Absehen von Fahrverbot anzuordnen ist, wenn der subjektiven Schuldvorwurf im Einzelfall aus bestimmten Gründen ein Fahrverbot nicht rechtfertigt. Im Folgenden haben wir verschiedene Fallgestaltungen aufgezeigt, bei denen die Gerichte von einem Fahrverbot abgesehen haben, obwohl dies laut Gesetz in der Regel anzuordnen gewesen wäre! Prüfen Sie, ob ein solcher bereits entschiedener Tatbestand auch bei Ihn vorliegt. Die nachfolgende Auflistung ist aber nicht abschließend. Das bedeutet für Sie: Falls in Ihrem Fall besondere Umstände in der Tat vorliegen, die das Absehen von einem Fahrverbot nach Ihrer Ansicht rechtfertigen, sollten Sie diese Umstände gegenüber der Bußgeldbehörde beziehungsweise gegenüber dem Gericht auf jeden Fall vorbringen. Wenn vernünftige Umstände dargelegt werden können, weshalb Sie z. B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen haben oder weshalb in Ihrem Fall ein sog. Augenblicksversagen vorliegt, haben Sie gute Chancen, dass auch in Ihrem Fall von einem Fahrverbot ohne Erhöhung einer Geldbuße abgesehen werden kann!

20 Wichtig ist dabei, dass Sie vernünftig darlegen und ggf. beweisen können, weshalb in Ihrem Fall besondere Umstände vorlagen. Insbesondere sollten Sie vor einer Einlassung Akteneinsicht nehmen. Prüfen Sie bei Ihrer Einlassung, ob diese schlüssig ist. Wer zum Beispiel behauptet, ein Verkehrsschild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen zu haben und nur deshalb zu schnell gefahren zu sein, der wird unglaubwürdig, wenn auf der Strecke insgesamt drei Geschwindigkeitsbegrenzungen ausgeschildert sind. Falls Sie daher einen Absehen von einem Fahrverbot erreichen wollen, sollten Sie Ihre Einlassung schlüssig und am besten noch beweisbar (zum Beispiel durch einen Beifahrer oder durch ein Beweisfoto) darlegen können. In diesen Fällen hat die Rechtsprechung bisher u. a. von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen: - Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad durch einen Taxifahrer. Fahrverbot wurde auf das Führen von Krafträdern reduziert. OLG Bamberg - Rotlichtverstoß mit Unfall. Kein Fahrverbot, da kein innere Zusammenhang bestand. OLG Koblenz. - Unübersichtliche Beschilderung. AG Stollberg - Handybenutzung trotz mehrerer eingetragener Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Vergangenheit. OLG Bamberg. - Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h trotz zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 24

21 km/h innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat. OLG Bamberg. - Geschwindigkeitsübertretung von 22 km/h trotz zweier Geschwindigkeitsübertretung von 32 beziehungsweise 37 km/h innerhalb von drei Jahren. OLG Bamberg - Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil. - Zeit zwischen Tat und Urteil 23 Monate. OLG Karlsruhe - Zeit zwischen Tat und Urteil 2 Jahre. OLG Dresden - Zeit zwischen Tat und Urteil 2 Jahre und 6 Monate. OLG Hamm - Fahrer hat Ortseingangsschild übersehen. Geschlossene Ortschaft war als solche nicht zu erkennen. OLG Celle - Fahrer hat nachts das Ortseingangsschild übersehen. Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Kein Fahrverbot, wenn der Betroffene aufgrund der Art der Bebauung nicht mit einer geschlossenen Ortschaft hätte rechnen müssen. BayObLG - Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung die grundsätzlich einzuhaltende Entfernung von 200 m zu Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten. OLG Köln/OLG Hamm.

22 - Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts: Aufstellung der Ortseingangsschilder entsprechen nicht den Verwaltungsvorschriften. BayObLG - Fahrer fährt zur Nachtzeit innerorts zu schnell. Vom Fahrverbot abgesehen, da der Bereich den Eindruck einer Stra0ße außer Orts erweckt. AG Meißen. - Hausarzt fährt zu Notfallpatienten zu schnell. OLG Hamm - Geschwindigkeitsübertretung von 42 km/h außerorts. Betroffene fuhr aufgrund Sorgen um seine schwangere Frau zu schnell. OLG Karlsruhe. - Tempo-30-Zone. Verkehrschild nur einmal aufgestellt. Strecke wurde erstmalig befahren. OLG Hamm/OLG Celle - Tempo-30-Zone wurde direkt hinter Ortseingangsschild angeordnet. OLG Hamm - Trotz 50 km/h zu schnell auf Autobahn. Allein die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung begründet keinen grobe Pflichtwidrigkeit. OLG Zweibrücken - Übersehen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn vor einer Anschlussstelle. OLG Braunschweig. - Geschwindigkeitsüberschreitung einer 70 km/h- Begrenzung. Autobahnmäßig ausgebaute Fahrbahn mit drei Fahrspuren auf Landstraße. OLG Karlsruhe. - Übersehen eines Ortseingangsschildes ist, aufgrund ungewöhnlicher Anordnung. OLG Rostock.

23 - Betroffener zu schnell, um zur kranken Mutter zukommen. AG Bad Salzungen - Fahrer übersieht Geschwindigkeitsbegrenzung da parkender Lkw das Schild verdeckt. OLG Hamm - Fahrer sieht beim Rotlichtverstoß versehentlich auf das falsche Lichtzeichen. AG Frankfurt am Main - ggf. bei einem Frühstarter beim Rotlichtverstoß, falls das Rotlicht nicht dem Schutz des Querverkehrs dient. OLG Bamberg Goldene Regel 6) Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall nicht aus persönlichen Gründen von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden muss. Sie haben nach Einlegung des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid die Möglichkeit darzulegen, weshalb Sie ein Fahrverbot nicht akzeptieren können. Zum Teil sehen die Bußgeldbehörden selbst dann von der Verhängung eines Fahrverbotes ab und erhöhen die Geldbuße selbst angemessen. Teilweise ist es aber auch Verwaltungspraxis, dass die Bußgeldbehörden selbst den Bußgeldbescheid nicht abändern, sondern dies den Gerichten überlassen, die dann aber bei vernünftiger Begründung nicht selten das Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße fallen lassen. Als angemessene Erhöhung der Geldbuße wird eine Verdopplung bzw. Verdreifachung angesehen. Wurden

24 ursprünglich 100,00 festgesetzt, so kann bei Erhöhung der Geldbuße auf 200,00 bzw. 300,00 vom Fahrverbot abgesehen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie konkret begründen, weshalb Sie dringend auf den Führerschein angewiesen sind. Folgende Gründe werden häufig von den Bußgeldbehörden/Gerichten akzeptiert: drohende erhebliche berufliche Einschnitte o o o o Arbeitsplatz ohne Auto nicht erreichbar Berufskraftfahrer Besonders auf Fahrzeug angewiesen (z.b. Vertreter) Übergangsregelung (z.b. Chauffeur nicht finanzierbar) gravierende persönliche Gründe o o o o o Pflegebedürftige Angehörige, für deren Pflege ein Fahrzeug erforderlich ist Keine Voreintragungen Langer Besitz eines Führerscheins, ohne Voreintragungen Eigene Behinderung Keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar Es wird regelmäßig nicht ausreichen, lediglich zu behaupten, dass Sie aus gravierenden gründen nicht auf den Führerschein verzichten können. Die Bußgeldbehörde wird regelmäßig nur dann von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen, wenn Sie ihr belegen können, dass Ihre angaben richtig sind. Dies können sie z.b. tun, indem Sie Ihre Angaben an Eides statt versichern. Sie können das

25 beigefügte Formular verwenden. Neben der Versicherung an Eides statt, können Sie auch Zeugenaussagen oder sonstige Belege beifügen. Je zwingender die Gründe und je mehr Nachweise Sie einreichen können, desto eher wird die Bußgeldbehörde von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen können. Goldene Regel 7) Auch wenn Sie die Bußgeldbehörde nicht davon abbringen können, auf die Verhängung eines Fahrverbotes ganz zu verzichten, so ist die Bußgeldbehörde/das Gericht häufig bereit, die Dauer des Fahrverbotes zu verringern. Wurde z.b. ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt, so können Sie ggf. erreichen, dass das Fahrverbot auf einen Monat reduziert wird. Es gelten dabei die gleichen Hinweise wie bei der Goldenen Regel 8). Wichtig: Falls ein mehrmonatiges Fahrverbot verhängt wird, macht es Sinn, vorher zu überlegen, wie verfahren werden soll. Es macht bei einem mehrmonatigen Fahrverbot oft Sinn, wenn man nicht dem Grunde nach Einwände erheben kann, von vorneherein zu versuchen, nicht das Fahrverbot gänzlich aufheben zu lassen, sondern nur zu reduzieren. Liegen für die Reduzierung des Fahrverbotes erhebliche Gründe vor, so wird die Bußgeldbehörde eher geneigt sein, das Fahrverbot zu reduzieren, als von diesem gänzlich abzusehen. Goldene Regel 8)

26 Sie können mit der Einlegung des Einspruches bestimmen, wann das Fahrverbot beginnen soll. Die Einlegung des Einspruches bewirkt, dass der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig wird. Das Fahrverbot beginnt aber auch erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Mit Einlegung des Einspruches zögern Sie folglich die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit auch die des Fahrverbotes hinaus. Wurde Ihnen dann auch noch die sog. Vier-Monats-Frist gewährt, dann können Sie mit etwas Glück den Eintritt der Rechtskraft über mehrere Monate hinauszögern. Die Vier-Monats-Frist wird sog. Ersttätern eingeräumt. Es ist auf dem Bußgeldbescheid vermerkt, ob die Frist eingeräumt wird oder nicht. Wird die Vier-Monats-Frist gewährt, dann kann der Betroffene selbst entscheiden, wann er innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides seinen Führerschein abgeben möchte. Angenommen ein Bußgeldbescheid wird am rechtskräftig, dann kann der Betroffene bei Gewährung der Vier-Monats-Frist entscheiden wann er den Führerschein abgeben will und dadurch das Fahrverbot antreten möchte. Spätestens aber bis zum muss er das Fahrverbot aber angetreten haben. Da aber mit Einlegung des Einspruches der Eintritt der Rechtskraft hinausgezögert werden kann, kann der Betroffene manchmal die Rechtskraft des Bußgeldbescheides und damit den Antritt des Fahrverbotes über mehrere Monate nach hinten verschieben. Dies ist sehr praktisch, wenn der Betroffene auf diese Weise das Fahrverbot z.b. in seine Winterferien legen kann und so deutlich weniger hart von dem Fahrverbot getroffen würde. Ein Beispiel:

27 A wurde am geblitzt. Er erhält am den Bußgeldbescheid. A legt hiergegen rechtzeitig (!) Einspruch ein. Die Bußgeldbehörde gibt ihm Gelegenheit zur Äußerung und gibt das Verfahren am an die Staatsanwaltschaft ab. Das Amtsgericht beraumt erst am Termin an. Im Termin nimmt A den Bußgeldbescheid zurück. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig. Da A die Vier-Monats-Frist gewährt wurde, kann er im Zeitraum bis zum des Folgejahres sein Fahrverbot antreten. A gibt den Führerschein am in amtliche Verwahrung und kann so drei Wochen vom Fahrverbot im Urlaub abbüßen, da A den Führerschein im Winterurlaub eh nicht benötigt. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann im übrigen zu jedem Zeitpunkt zurück genommen werden. Goldene Regel 9) Nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Ausnahmen von dem Fahrverbot bei der Bußgeldbehörde bzw. beim Gericht durchzusetzen. Ebenso wie beim Entzug der Fahrerlaubnis können vom Fahrverbot bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden. Wenn begründet werden kann, dass z.b. bei einem Landwirt das Fahrverbot den landwirtschaftlichen Betrieb gefährden würde, dann wird eine solche Ausnahme zugelassen werden müssen. In begründeten Fällen, kann aus dem Fahrverbot eine Art von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Falls Sie z.b. begründen können, weshalb Sie beruflich oder privat dringend auf einen Führerschein für Traktoren oder Baufahrzeuge angewiesen sind, so können solche

28 Fahrzeuge von dem Fahrverbot ausgenommen werden. Falls Sie für sich eine Chance sehen, eine solche Ausnahme begründen zu können, dann sollten Sie sich vor einer Verhandlung die Argumente gut zurecht legen. Nehmen sie Unterlagen mit in die Gerichtsverhandlung, um dem Richter deutlich zu machen, weshalb Sie dringend auf die Ausnahme einer bestimmten Führerscheinklasse angewiesen sind! Wichtig ist bei einem solchen Vorgehen, die Notwendigkeit der Bußgeldbehörde bzw. dem Gericht gegenüber intensiv zu begründen. Folgende Ausnahmen von einem Fahrverbot sind denkbar: frühere Klasse 3 (LG Hannover, AG Kiel, LG Nürnberg frühere Klasse 2 (LG Kempten, LG Zweibrücken, AG Dortmund) frühere Klasse 4 (LG Köln) Rettungsdienstfahrzeuge, wenn die Ausrüstung nur eine bestimmte Verwendungsart bedingt (LG Hamburg) Behindertentransporter Fahrzeuge der Bundeswehr (dienstlicher Gebrauch) Feuerwehrfahrzeuge (AG Paderborn) Fahrzeuge der Klassen L Fahrzeuge der Klasse T Müllfahrzeuge Radbagger (AG Detmold) Baufahrzeuge

29 Zusatz bei Bußgeldern wegen Drogenfahrten: Unabhängig davon, ob gegen Sie ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren wegen der Drogenfahrt eingeleitet worden ist. Im Fall einer rechtskräftigen Entscheidung müssen Sie in jedem Fall damit rechnen, dass die Führerscheinbehörde von der Drogenfahrt Kenntnis erlangt. Die Führerscheinbehörde wird diese Drogenfahrt dann ggf. zum Anlass nehmen, Ihnen ggf. eine MPU aufzuerlegen. Dieser müssen Sie dann nachkommen, falls Sie nicht riskieren wollen, dass man Ihnen den Führerschein entzieht. Das bedeutet wiederum, dass Sie unverzüglich nach der Drogenfahrt jeglichen Drogenkonsum einstellen sollten. Sie haben dann eine Chance, eine Probe mit dem Ergebnis negativ zu bekommen. Auch der einmalige Konsum und selbst ein ggf. vorliegender Passivkonsum könnten die Haaranalyse positiv werden lassen. Einwände, wie ich war nur Passivraucher oder das Ergebnis ist falsch, werden weder bei der Gutachtenstele noch bei der Fahrerlaubnisbehörde hinreichendes Gehör finden. Generell gilt zur Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers bei Drogenkonsum folgendes: Die meisten Führerscheininhaber sind sich nicht darüber bewusst, dass die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu entziehen ist, wenn

30 Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Unabhängig davon, ob der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis folglich entziehen, wenn ihr bekannt wird, dass der Führerscheininhaber Betäubungsmittel konsumiert. Erhält die Fahrerlaubnisbehörde demnach Kenntnis darüber, dass der Führerscheininhaber Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, so gilt der Führerscheininhaber als nicht geeignet ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Da der Fahrerlaubnisinhaber dann nicht mehr geeignet ist, ist ihm die Fahrerlaubnis regelmäßig ohne MPU oder andere Maßnahmen zwingend von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen. Jeder der also Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel (außer Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel konsumiert, schwebt in ständiger Gefahr, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dem Konsum Kenntnis erhält. Die Kenntnis kann die Fahrerlaubnisbehörde z.b. durch ein Strafverfahren oder eine andere behördliche Maßnahme erhalten. Jeder Konsument sog. harter Drogen läuft also Gefahr nur durch den Konsum der harten Drogen seinen Führerschein zu verlieren. Unabhängig davon, ob er unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr erwischt worden ist oder nicht.

31 Die Eignung oder Nichteignung eines Führerscheininhabers regelt sich nach der Fahrerlaubnisverordnung. In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zum Beispiel geregelt, dass von einer zwingenden Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszugehen ist, wenn Tatsachen bekannt werden, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel konsumiert. Auf die Häufigkeit oder den Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kommt es in diesen Fällen dann nicht an. Die Einwände des Fahrerlaubnisinhabers, es habe sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde nicht davon abhalten, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird der Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig angehört werden. Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist dann mit einer Fahrerlaubnisentziehung mit sofortiger Wirkung zu rechnen. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend auch dann auszugehen, wenn gleichzeitiger Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol nachgewiesen ist. Wird der Fahrerlaubnisinhaber also mit Cannabis und Alkohol im Blut erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Besonderheiten gelten beim Konsum von Cannabis, da Cannabis (THC, Tetrahydrocannabinol) als sog. weiche Droge angesehen wird. Beim Konsum von Cannabis gelten also nicht ganz so strenge Regelungen wie bei den

32 sog. harten Drogen. Allerdings ist ein Entzug der Fahrerlaubnis zu befürchten, wenn ein regelmäßiger Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann. Ein regelmäßiger Konsum kann auch schon bei zweimaligem Konsum angenommen werden. Von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrerlaubnisbehörde in Bezug auf Cannabis dann auszugehen, wenn ein regelmäßiger Konsum nachgewiesen ist. Ein regelmäßiger Konsum kann auch ein zweimaliger Konsum sein. Von einem regelmäßigen Konsum darf die Fahrerlaubnisbehörde nach unterschiedlicher Rechtsprechung mit unterschiedlichen Werten auch dann ausgehen, wenn das Abbauprodukt des THC, die THC- Carbonsäure (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure), mit einem Wert von über 50 ng/ml festgestellt wurde. Welcher Wert bei der THC-Carbonsäure anzusetzen ist, um gesichert von einem regelmäßigen Konsum auszugehen, ist obergerichtlich indes noch nicht geklärt. Es ist derzeit wohl davon auszugehen, dass spätestens bei einem Wert von über 150 ng/ml THC-Carbonsäure von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann. Bezieht sich die Fahrerlaubnisbehörde jedoch bei der Begründung der Regelmäßigkeit auf die Höhe des Werts der THC-Carbonsäure, so sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob der Regelmäßigkeit tatsächlich auf den Wert der THC-Carbonsäure, der von der Fahrerlaubnisbehörde angegeben wird, gestützt werden kann.

33 Beim Nachweis eines einmaligen Konsums von Cannabis ist nicht zwingend mit einem Fahrerlaubnisentzug zu rechnen. Der Betroffene muss jedoch damit rechnen, dass Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde angenommen werden. Er muss dann damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung dieser Eignungszweifel weitere Maßnahmen, insbesondere eine MPU, veranlassen wird. Der Betroffene tut gut daran, möglichst zeitnah ab dem Zeitpunkt, ab dem er davon ausgehen kann, dass die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von seinem Cannabiskonsum erhalten wird, abstinent zu leben und sich zeitnah an eine MPU Beratungsstelle zu wenden. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Betäubungsmitteln muss der Betroffene mit einer nachgewiesenen!! Abstinenz von einem Jahr rechnen. Zudem ist nach der Abstinenzzeit regelmäßig eine MPU zu absolvieren. Jeder Konsument von Cannabis oder Kokain, Heroin, Amphetamine, Extasy oder andere Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe oder Arzneimittel sollte sich daher zwingend der Gefahr für seine Fahrerlaubnis bewusst sein! Ist der Konsum der Fahrerlaubnisbehörde erst mal bekannt, sind die Chancen ohne einen Entzug der Fahrerlaubnis davon zu kommen schlecht! Goldene Regel 10)

34 Suchen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht auf. Dieser Rat mag Sie in diesem Ratgeber irritieren. Es ist aber der beste Tipp, den ich Ihnen geben kann. Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie gegenüber der Bußgeldbehörde am effektivsten vertreten. Auch wenn viele Rechtsanwälte sich so ein läpisches Bußgeldverfahren schon zutrauen, zeigt die Reaktionen vieler Mandanten, die dann gewechselt haben, dass sie mit der Leistung ihres nicht spezialisierten Rechtsanwaltes gerade nicht zufrieden waren. Leider kommt diese Erkenntnis oft erst, wenn es zu spät ist. Daher suchen Sie sich von Anfang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Schließlich gehen Sie mit Zahnschmerzen auch nicht zum Orthopäden. Sobald Sie einen Verkehrsverstoß begangen haben, bei dem ein Fahrverbot droht, sollten Sie möglichst zeitnah einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen und sich in Ihrem konkreten Fall beraten lassen. Gehen sie nicht unbedingt erst zum Fachanwalt für Verkehrsrecht, wenn der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingegangen ist. Die Erfahrung zeigt: Es mag Fälle geben, in denen trotz der Tat nichts nachgekommen ist. Diese Fälle sind aber sehr selten. Je eher von Anfang an die Angelegenheit vernünftig eingestielt wird, desto mehr Möglichkeiten hat der Fachanwalt, Sie vor einem Fahrverbot zu schützen oder dieses zu umgehen.

35 Ein guter Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Sie entweder vor einem Führerscheinentzug bewahren oder aber die Zeit, die Sie ohne Führerschein auskommen müssen, deutlich verkürzen. Eine Verteidigung durch den Betroffenen selbst ist häufig weniger erfolgreich. Zum einen betrachtet der Betroffene seine Situation logischerweise nur von außen. Er ist bezüglich seiner Argumente nicht ausreichend objektiv. Die Erfolgsaussichten einer Verteidigungsstrategie kann daher vom Betroffenen selbst nur selten richtig eingeschätzt werden. Zum anderen sollte ggf. rechtzeitig mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde Kontakt aufgenommen werden. Erfahrungsgemäß weigern sich Gerichte oder Staatsanwaltschaften nicht selten mit den Betroffenen selbst Kontakt aufzunehmen. Das bedeutet, dass die vorherige Auslotung der Möglichkeiten durch den Betroffenen selbst nicht möglich ist. Zudem weiß ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht, wie man eine Einschätzung des Richters bekommt und welche Argumente mit Erfolg vorgebracht werden können. Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht wird nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die mindestens drei Jahre zugelassen sind, mehrere hundert Fälle aus dem Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht bearbeitet haben

36 und die durch Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse gerade über besonders viel Wissen und Erfahrungen im Verkehrsrecht verfügen. Schon aus diesem Grund lohnt sich der Weg zum Fachanwalt. Sollte in Ihrer Nähe ein Fachanwalt für Verkehrsrecht und strafrecht vorhanden sein, sollten Sie ggf. diesen bevorzugen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben, gilt zusätzlich folgendes: Eine Rechtsschutzversicherung deckt, wie der Name schon sagt, die Kosten im Fall eines Rechtsstreits ab. So werden von der Rechtsschutzversicherung regelmäßig Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. Von vielen Versicherungen werden Rechtsschutzversicherungen für die verschiedensten Bereiche angeboten. Auch für den Bereich Verkehrsrechtsschutz werden unterschiedliche Rechtsschutzverträge von unterschiedlichen Versicherungen zu den unterschiedlichsten Konditionen angeboten. Eine gute Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht kann bereits für einen Betrag von unter 100 im Jahr erhältlich sein. Es lohnt sich hier sicherlich, verschiedene Preise und auch die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen miteinander zu vergleichen. Der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung ist ratsam und zum Teil relativ kostengünstig. Nicht selten zeigt die anwaltliche Praxis, dass Betroffene den Gang zum Rechtsanwalt bzw. zum Gericht scheuen,

37 da sie hohe Kosten fürchten. In der Tat besteht die Möglichkeit, dass sich Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten schnell auf mehrere hundert oder sogar tausend Euro summieren können. Gerade bei geringeren Beträgen besteht daher prozentual gesehen ein erhebliches Kostenrisiko. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Rechte von Betroffenen teilweise nicht durchgesetzt werden können, da ein zu hohes Kostenrisiko besteht. Es kann folglich für den Betroffenen sehr hilfreich sein, wenn er sich mit einer Rechtsschutzversicherung den Rücken über die Kosten eines Rechtsstreits keine Gedanken machen muss. Auch die Frage nach Rechtsmitteln kann mit einer Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage deutlich einfacher getroffen werden. Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung sehr ratsam. Im Fall eines Schadenseintritts (also dann, wenn man weiß, dass es zu einem Rechtstreit kommen kann) ist zu empfehlen, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche von dem Eintritt des Versicherungsfalls an zu unterrichten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu unterrichten. Vor einer etwaigen Klageerhebung sollte der zuständige Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer selbst mit der Rechtsschutzversicherung klären, ob der konkrete Fall von der Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. Sobald die Versicherung dann grünes Licht für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsnehmers gibt, kann dann der Rechtsanwalt tätig werden bzw. Klage erheben. Das Kostenrisiko liegt allein bei der Rechtsschutzversicherung.

38 Üblich ist in der Regel, dass bei Rechtsschutzverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart wird. Die Selbstbeteiligung liegt zwischen 0 und 300 Euro. Für jeden Rechtsschutzfall muss der Versicherungsnehmer daher diesen Betrag selbst erstatten. Bei einer erhöhten Selbstbeteiligung ist dann regelmäßig der Versicherungsbeitrag geringer. Durch den Selbstbeteiligungsbeitrag soll der Versicherungsnehmer angehalten werden, genau zu überlegen, welche Fälle er rechtlich durchsetzen möchte. Schließlich ist er durch die Selbstbeteiligung selbst ein Stück weit an den anfallenden Kosten beteiligt. Bitte beachten Sie: Dieses Dokument wurde nach bestem Wissen erstellt und ist anhand der typischen Probleme in diesem Themenbereich erarbeitet worden. Dennoch können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Ausführungen und Formulierungen übernehmen. Dieses Dokument soll Ihnen lediglich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Für eine verbindliche Auskunft in Ihrem konkreten und individuellen Rechtsfall oder bei schwierigen Sachverhalten kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Für den Inhalt dieses Infobriefes ist verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. André Pott, Hermannstr. 1, Detmold

39 Ratgeber Das wichtigste zum Bußgeldverfahren von Dr. jur. André Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Strafrecht

40 Einleitung: Liebe Leserin, lieber Leser, wer im Straßenverkehr teilnimmt, hält sich früher oder später einmal nicht an die Verkehrsregeln. Hiervon kann sich niemand freisprechen, gleich ob als Fußgänger, Fahrradfahrer oder Kraftfahrzeugführer. Neben Verwarn- und Bußgeldern kommen aber auch gravierendere Maßnahmen in Betracht, die im Einzelfall sich auch existenzbedrohend auswirken können. Wird ein Führerschein entzogen oder ein mehrmonatiges Fahrverbot ausgesprochen, so hat dies nicht nur in Einzelfällen den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge. Lesen Sie daher im folgenden, wie Sie effektiv gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen können, wie ein Bußgeldverfahren abläuft und alles weitere Wissenswerte zu dem Thema rund ums Bußgeld. In der Hoffnung Ihnen mit diesem Ratgeber weitergeholfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Dr. jur. André Pott

41 Einleitung: Wie läuft ein Bußgeldverfahren regelmäßig ab? Wie kann ich mich gegen den Bußgeldbescheid wehren? Was erfolgt nach dem Einspruch? Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr? Wann wird die Verjährung unterbrochen? Was bedeutet es, wenn die Verjährung unterbrochen wird? Bitte beachten Sie:... 47

42 Wie läuft ein Bußgeldverfahren regelmäßig ab? Wurden Sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit erwischt, so meldet die Polizei diesen Vorgang nach Abschluß der Ermittlungen der Bußgeldbehörde. Diese bekommt dann die Akte mit sämtlichen Informationen zugesandt. Erst jetzt haben Sie einen Anspruch darauf, Akteneinsicht zu verlangen. Dies sollten Sie auch in jedem Fall tun, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollen. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst keine Akteneinsicht verlangen können. Dies kann nur ein Rechtsanwalt für Sie tun. Sobald die Bußgeldbehörde Ihre Akte auf dem Tisch hat, wird Sie entscheiden, ob ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird oder nicht. Erlässt die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, so wird sie Sie zunächst anhören. Sie sollten sich zu dem Vorfall nicht einlassen. Dazu sind Sie nicht verpflichtet. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen jedoch die Angaben zu Ihren persönlichen Daten ausfüllen und den ausgefüllten Anhörungsbogen an die Bußgeldbehörde zurück schicken. Entscheidet sich die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid zu erlassen, so wird sie den Bußgeldbescheid ausfertigen und Ihnen diesen mittels einer Postzustellungsurkunde zustellen lassen.

43 Sieht die Bußgeldbehörde keinen Verstoß, so stellt sie das Verfahren ein. Wie kann ich mich gegen den Bußgeldbescheid wehren? Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einlegen. Dieser muss nicht begründet werden. Es reicht, wenn Sie den Einspruch fristgerecht bei der Bußgeldbehörde einreichen und erkennbar ist, dass Sie den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren möchten. Wichtig: Sie müssen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch bei der erlassenden Behörde einlegen. Tun Sie dies nicht, können Einwendungen, auch wenn sie richtig sein mögen, nicht mehr berücksichtigt werden. Sollten Sie unverschuldet, z.b. durch einen Krankenhausaufenthalt die Frist zur Einspruchseinlegung versäumt haben, so kann Ihnen ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden. Sie müssen diesbezüglich aber ebenfalls unverzüglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen und den Einspruch gleichzeitig einlegen. Sie sollten in diesen Fällen einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Was erfolgt nach dem Einspruch? Nach dem Einspruch überprüft die Bußgeldbehörde noch einmal selbst, ob sie den Bußgeldbescheid ganz aufhebt oder ändert. Tut sie dies, so wird der alte Bußgeldbescheid aufgehoben und die Sache hat sich

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