AUTO + RECHT D. O. KANOLD KANOLD & TALLEN RECHTSANWÄLTE

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1 D. O. KANOLD AUTO + RECHT KANOLD & TALLEN RECHTSANWÄLTE FRIEDRICHSTR: 33 (KAISERPLATZ) MÜNCHEN-SCHWABING TEL.: FAX: rechtsanwaelte@k-t-s.de

2 V O R W O R T Seit über 25 Jahren bin ich in unserer Anwaltskanzlei schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Bestimmte Probleme aus den verschiedenen Bereichen (Unfallschäden, Bußgeldsachen, Strafsachen, Führerscheinangelegenheiten, Punkte, Gewährleistung beim Autokauf, Versicherungs- und Rechtsschutzversicherungsfragen) wiederholen sich häufig. Dies habe ich zum Anlass genommen, die für die Praxis wichtigen Fragen in dieser Broschüre aufzuwerfen und in der gebotenen Kürze zu beantworten. Naturgemäß musste die komplexe Materie stark verkürzt und gelegentlich vereinfacht dargestellt werden. Konkrete Fälle können mit dieser Broschüre meist nicht gelöst werden. Vielmehr bedarf es hierzu wegen der sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen und der ausufernden Rechtsprechung einer individuellen Beratung. Die Broschüre soll und kann also lediglich einen Einblick in das Thema "Auto + Recht" geben und Lösungswege für manche einfach gelagerten Fälle andeuten. Der Inhalt berücksichtigt die vielfältigen Änderungen der Rechtslage in den letzten Jahren bis zum München, Juni 2007 D. O. Kanold Rechtsanwalt 4. neu bearbeitete Auflage 2007 Copyright 1999 by KANOLD & TALLEN, Rechtsanwälte, Friedrichstraße 33, München, Tel / Alle Rechte vorbehalten. Die Broschüre darf auch nicht teilweise reproduziert oder in irgendeiner Form verbreitet werden. Druck: Firma Rottmüller & Partner GmbH, Hohenzollernstraße 29, München

3 - 2 - I N H A L T VERKEHRSUNFALL UND SCHADENREGULIERUNG 5 I. Maßnahmen am Unfallort II. Schadenregulierung / Durchsetzung der Schadenersatzansprüche 6 1. Einschaltung eines Anwaltes / Kosten / Rechtsschutzversicherung 2. Gutachten / Kostenvoranschlag 7 3. Schadenspositionen III. Bußgeld- und Strafverfahren nach Unfällen 10 IV. Nochmals: Kosten und Rechtsschutzversicherung 11 VERWARNUNGS-, BUSSGELD-, STRAFVERFAHREN 12 I. Verwarnungs- und Bußgeldverfahren 1. Erwischt, was nun? Anhörungsbogen 3. Bußgeldbescheid / Einspruch Wiedereinsetzung 5. Hauptverhandlung Kosten des Verfahrens und Auslagen / Rechtsschutzversicherung 7. Fahrverbot 8. Verkehrszentralregister / Punkte Verjährung II. Verkehrsstrafsachen Strafe 2. Entziehung der Fahrerlaubnis Punkte 4. Vertretung durch Rechtsanwalt / Kosten des Strafverfahrens 20

4 - 3 - WIEDERERTEILUNG DER FAHRERLAUBNIS NACH ENTZUG / MED. PSYCH. UNTERS. (MPU) / PUNKTERABATT 21 Fahrverbot Entziehung / Wiedererteilung der Fahrerlaubnis med. psychologische Untersuchung (MPU) Punkterabatt / Aufbauseminar 22 FÜHRERSCHEIN AUF PROBE 25 MÄNGELHAFTUNG BEIM AUTOKAUF (NEU / ALT) 27 Neuwagen / Gebrauchtfahrzeuge Gewährleistungsausschlüsse 28 Tausch und Inzahlungnahme von Kfz 29 Anwaltskosten / Rechtsschutzversicherung VERSICHERUNGS-ABC 31 Gebrauchtwagen-Garantieversicherung Haftpflichtversicherung für Kfz Insassen-Unfallversicherung Kaskoversicherung 32 Rechtsschutzversicherung Privathaftpflichtversicherung 33

5 - 4 -

6 - 5 - AUTO UND RECHT VERKEHRSUNFALL UND SCHADENREGULIERUNG I. MASSNAHMEN AM UNFALLORT Verlassen Sie keinesfalls - auch bei einem geringfügigen Schaden - ohne Einverständnis des Unfallgegners den Unfallort. Unfallflucht wird mit hohen Geldstrafen und Entziehung der Fahrerlaubnis - auch bei einem Ersttäter - bestraft. Ausnahme: Autofahrer, die außerhalb des fließenden Verkehrs (insbesondere beim Einparken, Rangieren auf Parkplätzen etc.) lediglich einen unbedeutenden Sachschaden verursachen, müssen sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden, um eine Bestrafung zu vermeiden oder eine geringere Bestrafung zu erreichen. Bei unklarer Schuldfrage sollten die Fahrzeuge zunächst in der Unfallposition belassen, also nicht weggefahren werden. Auch sollten Sie bei unklarer Schuldfrage sofort unbeteiligte Personen ansprechen, um sich neutrale Unfallzeugen zu sichern. Unbeteiligte Zeugen haben eine erheblich höhere Beweiskraft als Beifahrer. Ggf. fertigen Sie Fotos von der Unfallstelle mit den beteiligten Fahrzeugen. Verständigen Sie im Zweifel sofort die Polizei, damit ein Unfallprotokoll aufgenommen, d. h. die Sachverhaltsfeststellung durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Gegenseite den Unfall verursacht hat und dies nicht einsieht.

7 - 6 - Geben Sie gegenüber dem Unfallgegner und der Polizei weder ein Schuldanerkenntnis ab noch einen Verkehrsverstoß zu. Machen Sie bei zweifelhafter Schuldfrage gegenüber der Polizei nur Angaben zur Person, jedoch keine Angaben zur Sache. Ihr Schweigen kann Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Angaben gegenüber der Polizei sollten Sie allenfalls dann machen, wenn die Unfallverursachung vollkommen klar ist, z. B. bei einem einfachen Auffahrunfall. Notieren Sie sich die Namen der aufnehmenden Polizeibeamten und die Polizeiinspektion. Wollen beide Unfallbeteiligten auf die Polizei verzichten und sind keine Zeugen vorhanden, sollte nach Möglichkeit eine Unfallskizze, aus der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, Maße und Stand der Fahrzeuge hervorgehen, gefertigt und von beiden Unfallbeteiligten unterschrieben werden. Bei eindeutigem Verschulden des Gegners reicht es aus, wenn dieser eine kurze schriftliche Schilderung des Unfallhergangs abgibt und diese unterzeichnet. II.SCHADENREGULIERUNG / DURCHSETZUNG DER SCHADENERSATZANSPRÜCHE 1. Einschaltung eines Anwaltes / Kosten / Rechtsschutzversicherung Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Hierzu gehören nach der Rechtsrechung auch die Anwaltskosten bei einem Unfall. Immer öfter bieten auch Kfz-Werkstätten, Sachverständige und Mietwagenfirmen den Geschädigten an, die Schadenregulierung durch direkte Einschaltung der Versicherer vorzunehmen bzw. zu vermitteln. Damit werden die Geschädigten davon abgehalten, ihre berechtigten Ansprüche in vollem Umfang durch einen Rechtsanwalt durchsetzen zu lassen. Selbstverständlich können Sie Ihre Schadenersatzansprüche selbst bei der gegnerischen Versicherung anmelden. Allerdings setzt dies Ihre Kenntnis über sämtliche Unfalldaten, den Umfang Ihrer Ansprüche und der Rechtsprechung sowie eine richtige Unfallschilderung voraus. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig nicht gegeben. Entgegen weit verbreiteter Meinung kostet Sie die Einschaltung eines Anwaltes bei unverschuldeten Unfällen nichts. Soweit ein Mitverschulden vorliegt, zahlt die gegnerische Versi-

8 - 7 - cherung die Anwaltskosten teilweise. Soweit der Unfall von der Gegenseite verschuldet wurde, trägt grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten. Der Anwalt erspart Ihnen nicht nur Zeit, Ärger und Korrespondenz, sondern setzt Ihre Ansprüche sachgerecht und regelmäßig mit günstigerem Ergebnis durch. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein (Fahrzeug- oder Verkehrsrechtsschutzversicherung), übernimmt diese auch die Beratungsgebühren des Anwalts bei selbstverschuldeten Unfällen. 2. Gutachten / Kostenvoranschlag Bei einem Schaden von vermutlich unter ca. 800,00 bis 1.000,00 sollte lediglich ein schriftlicher Kostenvoranschlag bei einer Vertragswerkstatt eingeholt werden. Bei größerem Sachschaden ist - ggf. nach Rücksprache mit dem Anwalt - ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Anwalt kann Ihnen Gutachter benennen. Die Gutachterkosten werden von der gegnerischen Versicherung bezahlt, soweit der Gegner den Unfall verursacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung bereits einen Sachverständigen (meist einen Hausgutachter) beauftragt und dieser ein Gutachten erstellt hat. Achtung: Soweit Sie den Unfall allein verschuldet haben, zahlt weder Ihre Rechtsschutzversicherung noch die gegnerische Versicherung das außergerichtliche Gutachten. Im Zweifel sollten Sie Ihren Anwalt fragen. 3. Schadenspositionen Reparaturkosten Soweit der Unfallgegner haftet, also den Unfall verursacht hat, zahlt der gegnerische Versicherer die angemessenen Kosten (ggf. ohne Mwst, siehe unten) laut Kostenvoranschlag bzw. Sachverständigengutachten. Dies gilt unabhängig davon, ob oder inwieweit das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Vorsicht: Wenn Sie der Reparaturwerkstatt das bereits eingeholte Sachverständigengutachten vorlegen, müssen Sie damit rechnen, dass die Werkstatt die Reparaturkosten nach dem Gutachten richtet. Legen Sie das Gutachten nicht vor, ist die Reparatur ggf. billiger.

9 - 8 - Eigenreparatur / Billigreparatur Auch wenn Sie den Schaden selbst reparieren bzw. durch einen "Spezi" reparieren lassen, haben Sie - wie ausgeführt - Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten (ohne Mwst.). In diesem Fall können Sie ganz legal an einem Unfall verdienen. Sachverständigenkosten / Kostenvoranschlag (siehe oben 2.) Wertminderung Bei einem Fahrzeug, das nicht älter als fünf Jahre und weniger als km gelaufen ist, erhalten Sie neben den Reparaturkosten eine Wertminderung, da das Fahrzeug trotz etwaiger Reparatur weniger wert ist (Unfallfahrzeug!). Totalschaden Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, ersetzt die Versicherung in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert (vor dem Unfall) abzüglich Restwert (nach dem Unfall). Auf Restwertangebote von gegnerischen Versicherern bzw. deren Aufkäufern, die häufig über den vom eigenen Sachverständigen geschätzten Restwerten liegen, müssen Sie nicht immer eingehen. Soweit die Reparaturkosten allerdings bis zu 30 % höher liegen als der Wiederbeschaffungswert (Beispiel: Wiederbeschaffungswert 5.000,00/ Reparaturkosten 6.500,00) erhalten Sie die vollen Reparaturkosten, wenn diese nachgewiesen werden können (Rechnung!). Mehrwertsteuer Diese wird nur erstattet, soweit diese angefallen ist und nachgewiesen wird (Rechnungen!). Bei Vorsteuerabzugsberechtigten (Firmenfahrzeug) wird Mwst. nicht erstattet. Neuwagen Wird Ihr fabrikneues Fahrzeug, mit einer Laufleistung bis zu etwa km, das nicht älter als ein Monat ist, durch einen Unfall beschädigt, so besteht bei erheblichen Schäden (Reparaturkosten 10 bis 20 % des Neupreises und Beschädigung wesentlicher Teile) ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis, d.h. Zahlung des Neupreises. Ob dieser Anspruch durchsetzbar ist, ist im Einzelfall zu beurteilen und in der Rechtsprechung streitig.

10 - 9 - Mietwagen Für den Zeitraum der Reparatur und bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges bei Totalschaden haben Sie Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten (bei Totalschaden regelmäßig 14 Tage), sofern das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrsunsicher ist. Einen Mietwagen können Sie meist ohne Eigenbeteiligung und ohne Vorauszahlung anmieten, soweit die Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung an die Mietwagenfirma abgetreten wird. Wählen Sie einen günstigen Tarif (Schadensminderungspflicht!). Der Normaltarif ist oft günstiger als der Unfallersatztarif. Nutzungsausfallentschädigung Falls Sie keinen Mietwagen nehmen, steht Ihnen für den o. g. Zeitraum eine Nutzungsentschädigung für den Ausfall des Fahrzeuges zu. Voraussetzung ist Ihr Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit (nicht bei Krankheit, es sei denn, auch Ihre Familienangehörigen benutzen das Fahrzeug). Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp (Beispiele: VW Golf 1,6 = 38,00; Mercedes C 180 = 50,00; BMW 735 i = 79,00 je Tag). Im Reparaturfall ist der Nutzungsausfall nur fällig, wenn der Ausfall des Fahrzeuges (also die Reparatur) nachgewiesen wird, z. B. durch Reparaturkostenrechnung, Fotos des reparierten Fahrzeuges mit Zeitung (zur Feststellung des Zeitpunktes der Aufnahme), Reparaturbestätigung. Schmerzensgeld Wenn Sie durch einen Unfall, den ein anderer verursacht hat, verletzt werden, steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu. Die Höhe richtet sich u. a. nach der Schwere der Verletzung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Dauerschäden etc. Suchen Sie sofort einen Arzt auf, der die Verletzung dokumentiert. Bei Auffahrunfällen ist daran zu denken, dass ein so genanntes HWS- Schleudertrauma (häufigste Unfallverletzung) oft erst Stunden oder Tage nach dem Unfall Schmerzen im Hals- / Schulterbereich verursacht. Beachten Sie, dass Sie ein geringeres Schmerzensgeld erhalten, wenn Sie nicht angeschnallt waren (Mitverschulden!).

11 Sonstige Ansprüche Im übrigen können Ansprüche wegen jeglicher weiterer unfallbedingter Schäden, z. B. auf Ersatz der Taxikosten, Abschleppkosten, Finanzierungskosten, Kostenpauschale von 30,00, Verdienstausfall, Kosten einer Haushaltshilfe (ggf. auch bei Nichtinanspruchnahme), Kosten beschädigter und im Auto mitgeführter Gegenstände, beschädigte Kleidung, Brillen etc. gegeben sein. Bei einem Krankenhausaufenthalt aufgrund unfallbedingter Verletzung können Sie u. U. die Erstattung von Besuchskosten der Angehörigen, Telefonkosten, Miete für einen Fernseher, Trinkgelder an Ärzte und Pflegepersonal etc. verlangen. Beachten Sie, dass den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht trifft. Er hat den Schaden so gering wie möglich zu halten. III. BUSSGELD- UND STRAFVERFAHREN NACH UNFÄLLEN Falls Sie den Unfall verschuldet bzw. mitverschuldet haben, wird gegen Sie meist ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet. Gegen einen Bußgeldbescheid bzw. einen Strafbefehl ist der Einspruch möglich. Im Falle eines Einspruchs kommt es zu einer Hauptverhandlung, die häufig mit einem günstigeren Ergebnis im Verhältnis zum Bußgeldbescheid bzw. Strafbefehl endet. Sollte Ihr Verschulden an dem Unfall klar sein, empfiehlt es sich, keine Polizei zu rufen, um ein Bußgeldverfahren gegen Sie zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren sollten gegenüber der Polizei oder der Verwaltungsbehörde grundsätzlich keine Angaben zur Sache gemacht werden. Es empfiehlt sich vor einer Äußerung die Rücksprache mit einem Anwalt, der vor einer Stellungnahme zunächst die Ermittlungsakte einsehen wird. Ein Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis kann manchmal vermieden werden. Zumindest kann in Angelegen-

12 heiten, bei denen eine Verurteilung so gut wie sicher ist, das Fahrverbot zeitlich beeinflusst werden. Sie können z. B. den Beginn des Fahrverbotes so hinausschieben, dass es in die Urlaubszeit fällt. Im einzelnen wird auf den Abschnitt Verwarnungs-, Bußgeldund Strafverfahren (unten, Seite 12 ff.) verwiesen. IV. NOCHMALS: KOSTEN UND RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist wegen der vielfältigen Schadenspositionen und der umfangreichen Rechtsprechung häufig komplizierter als der Geschädigte zunächst annimmt. Bei sachgerechter Geltendmachung Ihrer Schäden erhalten Sie Ihr Geld oft schneller und können darüber hinaus oft - völlig legal - an einem Unfall verdienen. Bei unverschuldeten Unfällen entstehen Ihnen keine Rechtsanwaltskosten. Da die außergerichtlichen Anwaltsgebühren und insbesondere die Kosten eines Schadenersatzprozesses (Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten) erheblich sein können, empfiehlt sich für jeden Autofahrer der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Ein größerer Unfall kann höhere Kosten verursachen als die Versicherungsbeiträge für Jahrzehnte. Achten Sie bei Vertragsschluss auf die sehr unterschiedlichen Versicherungsbeiträge, die etwa zwischen 50,00 und 100,00 jährlich für eine Verkehrsrechtsschutzversicherung liegen. Ggf. ist gleichzeitig eine Familienrechtsschutz- mit Vertragsrechtsschutzversicherung abzuschließen, da auch diese erfahrungsgemäß häufig gebraucht wird. Oft sind die Prämien steuerlich abzugsfähig. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, können Sie unbesorgt einen Anwalt aufsuchen. Es entstehen für Sie in Unfall-, Verkehrsstrafsachen und Bußgeldangelegenheiten auch bei Eigenverschulden grundsätzlich keinerlei Kosten, es sei denn, es wurde eine Selbstbeteiligung vereinbart.

13 VERWARNUNGS-, BUSSGELD- UND STRAFVERFAHREN Irgendwann erwischt es (fast) jeden Autofahrer mal: Geschwindigkeits-Überschreitungen, Rotlichtverstoß, Unterschreitung des Sicherheitsabstandes, Unfallflucht, Nötigung oder Trunkenheit sind die häufigsten Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten im Straßenverkehr. Diese haben oft weitreichende Folgen wie Punkte im Verkehrszentralregister, Fahrverbote bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis oder hohe Geldbußen bzw. Geldstrafen. Es soll hier zusammenfassend dargestellt werden, ob und inwieweit man sich gegen entsprechende Maßnahmen (Bußgeldbescheid, Strafbefehl etc.) wehren kann, wie die Chancen sind und welche Kosten entstehen. I. VERWARNUNGS- UND BUSSGELDVERFAHREN Im Verwarnungsgeldkatalog sind die Verkehrsverstöße aufgeführt, bei denen ein Verwarnungsgeld bis zu 35,00 zu bezahlen ist. Verwarnungen werden nicht mit Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg erfasst. Verkehrsordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen ab 40,00, Punkten und bei schwereren Verstößen (oder auch im Wiederholungsfall) zusätzlich mit Fahrverboten geahndet. Der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog enthält die wesentlichen und häufigen fahrlässigen Verstöße, für die feste Sätze für Regelfälle vorgesehen sind. Liegt kein Regelfall vor (z. B. vorsätzliche Begehungsweise, Wiederholungsfall) kann die Regelgeldbuße erhöht werden. Liegt nur leichte Fahrlässigkeit - z. B. Augenblicksversagen - vor, kann die Geldbuße herabgesetzt werden und ein im Bußgeldkatalog vorgesehenes Fahrverbot ausnahmsweise entfallen. Hier einige Beispiele laut Katalog:

14 Halten und Parken Geldbuße ohne mit Behinderung Behinderung Unzulässig gehalten 10,00 15,00 in zweiter Reihe 15,00 20,00 länger als 1 Stunde 25,00 35,00 vor Feuerwehrzufahrt 35,00 ohne Parkuhr/Parkschein - geparkt bis 30 Minuten 5,00 - länger als 3 Stunden 25,00 Rotlicht Geldbuße Punkte Fahrverbot (Monate) ohne Gefährdung 50, mit Gefährdung/ Sachbeschädigung/ länger als 1 Sek. 125, Geschwindigkeit Pkw km/h innerhalb außerhalb geschlossener Ortschaften bis 10 15,00 10, ,00 20, ,00 30, , , , , , , , , , , , , über , , Abstand (zu dicht aufgefahren) (Neuregelung seit ) bis 80 km/h 25,00 / 30,00 / 35, bei mehr als 80 km/h Abstand in m zum vorausfahrenden Fahrzeug betrug weniger als 5/10 des halben Tachowerts 40, weniger als 4/10 60, weniger als 3/10 100,00 3 1)*

15 Geldbuße Punkte Fahrverbot weniger als 2/10 150,00 4 2)* weniger als 1/10 200,00 4 3)* *) Bei mehr als 100 km/h bei mehr als 130 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60, weniger als 4/10 100, weniger als 3/10 150, weniger als 2/10 200, weniger als 1/10 250, Fahren mit Alkohol oder (anderen) berauschenden Mitteln 0,5-1,09 (0,25-0,55 mg/l Atemalkohol) 250, Im Wiederholungsfall 500, (Bei höherer Alkoholisierung siehe unten / Verkehrsstrafsachen) Das Bundesverkehrsministerium plant derzeit eine drastische Erhöhung der Bußgelder insbesondere bei zu dichtem Auffahren. 1. Erwischt: Was nun? Werden Sie von der Polizei angehalten, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache sondern nur zur Person machen. Wurden Sie nicht angehalten, jedoch z. B. "geblitzt", ist einstweilen gar nichts veranlasst, sondern nur abzuwarten. 2. Anhörungsbogen Sie erhalten einige Wochen nach der Tat einen Anhörungsbogen, den Sie unverzüglich Ihrem Anwalt übergeben sollten, falls Sie sich vertreten lassen wollen. Dieser leitet alle notwendigen Schritte ein. Angaben zur Sache oder zum Fahrer sollten in diesem Verfahrensstadium nicht gemacht werden. Es ist allein Aufgabe der Polizei bzw. der Bußgeldbehörde, den Fahrer zu ermitteln. Durch Nichtstun erschwert man dies in völlig legitimer Weise. Dieses Verhalten hat keine Nachteile für Sie, sondern kann vielmehr auch den tatsächlichen Fahrer (häufig

16 Angehörige) schützen. Gelegentlich führt dieses Vorgehen auch zu einer Verjährung (siehe unten). 3. Bußgeldbescheid / Einspruch Wird das Verfahren nicht eingestellt, ergeht ein Bußgeldbescheid, der auch Ihrem Anwalt zugestellt wird. Gegen diesen kann binnen 14 Tagen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Kann der Bußgeldbescheid Ihnen nicht persönlich zugestellt werden, beginnt die Einspruchsfrist erst mit Abholung des Bußgeldbescheides bei der Post, sofern er per Einschreiben zugestellt wurde. Bei einer förmlichen Zustellung durch Niederlegung bei der Post gilt die Zustellung sofort mit Niederlegung (nicht mit Abholung) als bewirkt. Auf dem Benachrichtigungszettel, den Sie also in beiden Fällen in Ihrem Briefkasten finden, ist vermerkt, ob es sich um ein Einschreiben oder eine Niederlegung handelt. Durch Nichtabholung des Einschreibens (nicht jedoch bei Niederlegung) können Sie die Zustellung vermeiden und dadurch ggf. die Verjährung bewirken. Das niedergelegte Schriftstück gilt dagegen grundsätzlich - auch ohne Abholung - als zugestellt. 4. Wiedereinsetzung Haben Sie die Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumt, kann ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Erfolg hat der Antrag allerdings nur, wenn (in der Regel durch eidesstattliche Versicherungen) glaubhaft gemacht werden kann, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Eine sorgfältige Begründung des Antrages ist erforderlich. Unverschuldet versäumt ist eine Frist z. B. dann, wenn Ihnen ein Bußgeldbescheid während des Urlaubes zugestellt wurde und Sie von einem laufenden Bußgeldverfahren nichts wissen mussten bzw. wussten oder wenn Sie den Benachrichtigungszettel von der Post nicht erhalten haben. Eine eidesstattliche Versicherung durch Sie selbst reicht nicht aus. Diese muss vielmehr von Dritten (auch Angehörigen) stammen. Die Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche zu beantragen, nachdem Sie von dem Bußgeldbescheid erfahren haben. Gleichzeitig ist Einspruch einzulegen. Beides sollte - aus Beweisgründen - schriftlich erfolgen.

17 Hauptverhandlung Nach dem Einspruch kommt es regelmäßig zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, falls das Verfahren nicht aufgrund des Einspruchs bereits eingestellt wurde. Zu der Hauptverhandlung werden in der Regel Sie selbst und die Zeugen (häufig Polizeibeamte) geladen. Das Gericht ist häufig bemüht, es bei dem Bußgeldbescheid zu belassen und empfiehlt daher oft die Rücknahme des Einspruchs. Ein in Verkehrsstraf- bzw. Bußgeldsachen versierter Verteidiger kann jedoch oft zumindest die Herabsetzung der Geldbuße unter die Eintragungsgrenze ( 40,00) oder gar die Einstellung des Verfahrens erreichen. Notfalls kann der Einspruch auch noch in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden, so dass sich ein Versuch in der Regel zumindest dann lohnt, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist. 6. Kosten des Verfahrens und Auslagen / Rechtsschutzversicherung Die Kosten und Auslagen im Verwarnungs- und Bußgeldverfahren sind unverhältnismäßig hoch und betragen häufig das Mehrfache der Geldbuße. Bei kleineren Verstößen ist die Durchführung einer Hauptverhandlung meist nur dann sinnvoll, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht. Für jeden Autofahrer erscheint - wie bereits oben dargestellt - eine solche Versicherung insbesondere auch in Bußgeldsachen sinnvoll, da es oft auch um Punkte und ein Fahrverbot geht. Zu den Arten und Beiträgen der Rechtsschutzversicherung (siehe oben, Seite 6 f. und unten Seite 29 f.). 7. Fahrverbot Bei gravierenden Verkehrsverstößen (z. B. Rotlichtverstoß, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu dichtes Auffahren / vgl. Beispiele oben S. 13/14) wird ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängt. Dieses Fahrverbot wird ebenfalls durch den Einspruch angegriffen. Sofern das Fahrverbot in der Hauptverhandlung nicht entfallen sollte, kann durch den Einspruch zumindest erreicht werden, dass das Fahrverbot aufgeschoben wird. Nach der gesetzlichen Neuregelung muss der Betroffene den Führerschein

18 bei einem Fahrverbot nicht sofort, sondern (bei einem Ersttäter) innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides, abgeben. Durch gezielte Maßnahmen kann man also erreichen, dass das Fahrverbot in einen bestimmten Zeitraum (z. B. Urlaub) fällt. 8. Verkehrszentralregister / Punkte Sobald die Bußgeldbescheide bzw. Urteile in Bußgeldsachen rechtskräftig sind, werden die Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Bei einer Punktehäufung kommt es nach der Neuregelung (seit ) zu folgenden Maßnahmen der Verwaltungsbehörde: 8-13 Punkte - schriftliche Verwarnung / Hinweis auf Aufbauseminar mit Punkterabatt Punkte - Anordnung eines Aufbauseminars ohne Punkterabatt / verkehrspsychologische Beratung mit Punkterabatt ab 18 Punkte - Entziehung der Fahrerlaubnis / Neuerteilung frühestens sechs Monate nach bestandener MPU Punkterabatt siehe S. 21 Das Punktekonto wird gelöscht, wenn mindestens zwei Jahre keine weiteren Punkte eingetragen werden. Eine Tilgung erfolgt allerdings (seit ) nicht, wenn innerhalb der 2- Jahres-Frist eine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird und deswegen binnen eines weiteren Jahres eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Nach altem Recht (vor ) wurde bei der Tilgung auf die Rechtskraft der Verurteilungen abgestellt, sodass man diese zeitlich beeinflussen konnte. Dies ist heute nur noch in beschränktem Rahmen möglich. Nach fünf Jahren werden jedoch - unabhängig von weiteren Punkten - die Eintragungen wegen Bußgeldbescheiden (mit Ausnahme des alkoholisierten Fahrens 0,5 bis 1,09 ) gelöscht. Ausnahme: Eintragungen wegen Verkehrsstraftaten (siehe unten) hemmen die Löschung aller anderen Strafen und Geldbußen. Eine Tilgung erfolgt also erst mit Löschung der Straftat.

19 Verjährung Bußgeldsachen verjähren regelmäßig in drei Monaten, sofern der Bußgeldbescheid noch nicht erlassen ist. Ist der Bußgeldbescheid erlassen, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen die Verjährung durch Handlungen der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts unterbrochen wird (Versendung des Anhörungsbogens, Erlass des Bußgeldbescheides u. v. a. m.). Die Verjährungsfrist läuft grundsätzlich seit der Tat. Dies gilt auch für den (der Polizei noch nicht bekannten) tatsächlichen Fahrer zum Tatzeitpunkt, gegen den zunächst nicht ermittelt wird. Von einem etwaigen Zeugnisverweigerungsrecht (z. B. bei Angehörigen) sollte daher Gebrauch gemacht werden, da hierdurch ggf. die Verjährung herbeigeführt werden kann. Bei Überschreitung der 0,5 -Grenze gilt eine Verjährung von 6 Monaten bei fahrlässigem und 1 Jahr bei vorsätzlichem Verstoß. II. VERKEHRSSTRAFSACHEN Bei schwerwiegenderen Delikten wie z. B. Trunkenheit (1,1 und mehr), Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung im Straßenverkehr etc. wird ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet. Insoweit gelten zunächst weitgehend die obigen Ausführungen zum Bußgeldverfahren (S. 12 f.): Sie sollten also zunächst keine Angaben zur Sache machen, frühzeitig einen Verkehrsrechts-Anwalt einschalten, der gegen einen Strafbefehl (nicht Bußgeldbescheid) Einspruch einlegt bzw. bei Fristversäumung Wiedereinsetzung beantragt. Bei schwereren Strafvorwürfen oder im Wiederholungsfall wird kein Strafbefehl erlassen, sondern eine Anklageschrift zugestellt. In der folgenden Hauptverhandlung, die regelmäßig umfangreicher ist als in den Bußgeldsachen, werden nach Einlassung des Angeklagten zur Sache Zeugen und Sachverständige gehört. Sodann ergeht das Urteil. Hiergegen ist Berufung/Revision möglich. 1. Strafe Bei einer Verurteilung wegen einer Verkehrsstrafsache geht es nicht nur um eine Geldbuße, sondern um Geldstrafen in Form von Tagessätzen, die sich an der Höhe der Nettoeinkünfte

20 orientieren. Die Geldstrafen betragen bei Standardfällen meist einige 1.000,00, manchmal (bei höheren Einkünften) auch deutlich über 5.000,00. Im Wiederholungsfall erhöhen sich die Geldstrafen oder das Gericht verhängt Freiheitsstrafen mit oder ohne Bewährung. Wer z. B. zum dritten Mal innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei einer Trunkenheitsfahrt erwischt wird, muss in der Regel mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen. 2. Entziehung der Fahrerlaubnis / Fahrverbot Noch gravierender als die Geldstrafe empfinden viele Beschuldigte die Verhängung eines strafrechtlichen Fahrverbotes (1 bis 3 Monate) und insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis und gleichzeitige Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung (mindestens 6 Monate). Die Entziehung erfolgt durch das Gericht in der Regel bei Trunkenheit im Verkehr, Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht mit erheblichem Sachschaden. Im anschließenden Verfahren vor der Verwaltungsbehörde muss die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden (siehe Seite 21 f.). Von der Sperre kann das Gericht bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. den Traktor bei einem Landwirt) ausnehmen. In der Praxis geschieht dies jedoch sehr selten. In Strafsachen wird bei den genannten "Standarddelikten" in der Regel die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, nämlich dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Rechtsbehelfe hiergegen sind häufig erfolglos, sodass der Beginn der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen beeinflusst werden kann. 3. Punkte In Verkehrsstrafsachen werden nach Rechtskraft 5 bis 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen (z. B. 7 Punkte bei Unfallflucht, Trunkenheit oder Straßenverkehrsgefährdung / 6 Punkte bei Fahren ohne Fahrerlaubnis / 5 Punkte bei Körperverletzung). Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder Anordnung einer Sperrfrist werden die Punkte, die vor dieser Entscheidung wegen begangener Verstöße eingetragen

21 wurden, gelöscht und das Punktekonto damit auf Null gestellt. 4. Vertretung durch Rechtsanwalt / Kosten des Strafverfahrens In Strafsachen empfiehlt sich regelmäßig die Zuziehung eines Rechtsanwaltes mit Erfahrung in Verkehrsstrafsachen. Erfahrungsgemäß kann das Strafmaß in einer Hauptverhandlung häufig "gedrückt" werden. Für Berufskraftfahrer kann dies - insbesondere wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis - von existenzieller Bedeutung sein. Die Kosten und Auslagen in Verkehrsstrafsachen werden von einer etwa bestehenden Rechtsschutzversicherung getragen, sofern eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt (also nicht bei Vorsatz) oder das Verfahren eingestellt wird.

22 WIEDERERTEILUNG DER FAHRERLAUBNIS NACH ENTZUG / MED. PSYCH. UNTERSUCHUNG (MPU) / PUNKTERABATT Fahrverbot Wurde von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht lediglich ein Fahrverbot ausgesprochen (siehe Seite 16), wird der Führerschein automatisch nach Ablauf des Fahrverbotes (1 bis 3 Monate) zurückgegeben. Ein Wiedererteilungsverfahren ist in diesem Fall nicht notwendig. Entziehung / Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Unter welchen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde oder das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzieht und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängen kann, wurde oben (Seite 19) dargelegt. Nach einer Entziehung ist die Fahrerlaubnis - im Gegensatz zum Fahrverbot - erloschen und muss bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle neu beantragt werden. Der Antrag sollte mit den notwendigen Unterlagen (Lichtbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Bescheinigung) 2 bis 3 Monate vor Ablauf der Sperre eingereicht werden, damit die Fahrerlaubnis auch rechtzeitig mit Ablauf der Sperre wiedererteilt werden kann. Eine Abkürzung der Sperrfrist kann vom Gericht nachträglich (nach frühestens 3 Monaten) auf Antrag erfolgen. Eine solche Abkürzung erfolgt jedoch nur ausnahmsweise dann, wenn der Verurteilte nachweist, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Bei einer Verurteilung wegen Alkoholfahrt kann ausnahmsweise eine zwischenzeitlich erfolgte Nachschulung zur Abkürzung führen. Medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) Bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister kann eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis frühestens nach 6 Monaten und nach bestandener MPU erfolgen. Eine MPU wird auch angeordnet, wenn die Fahrerlaubnis bereits mehrfach entzogen war oder wenn eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 (im Wiederholungsfall auch bei geringeren Werten) erfolgt ist. Die Durchfallquote bei der MPU, auch "Idiotentest" genannt, ist sehr hoch. Ein Vorbereitungskurs bei einem spezialisierten Psychologen oder Institut

23 empfiehlt sich, um nicht weitere Monate oder gar Jahre nach Ablauf der Sperre auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis warten zu müssen. In dem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sollte man bereits an der dafür vorgesehenen Stelle ankreuzen, dass das Gutachten nicht direkt der Führerscheinstelle, sondern dem Antragsteller zugesandt wird. Dies hat den Vorteil, dass die Führerscheinstelle von dem negativen Gutachten nichts erfährt und Sie ein neues Gutachten beibringen können. Ggf. ist der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in diesem Fall aus zeitlichen Gründen zurückzunehmen und später ein neuer Antrag zu stellen. Denken Sie daran, dass die Antragstellung und die MPU stets mit erheblichen Kosten verbunden sind, so dass sich eine gute Vorbereitung - unabhängig von der Intelligenz des Antragstellers - stets auszahlt. Achtung: Sind seit der Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre verstrichen, müssen Sie eine neue Führerscheinprüfung (theoretisch und praktisch) ablegen und hierzu wieder die Fahrschule besuchen (Kosten!). Die MPU muss in den genannten Fällen zusätzlich gemacht werden. Diese 2-Jahres- Frist unterstreicht die Notwendigkeit einer Vorbereitung auf die MPU. Punkterabatt / Aufbauseminar Welche Maßnahmen die Verwaltungsbehörde bei einer bestimmten Punktezahl trifft, wurde oben (Seite 17) geschildert. Die erreichte Punktezahl kann man wie folgt reduzieren: Bei einem Stand von bis zu 8 Punkten gibt es bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar einen Erlass von 4 Punkten. Bei 9 bis 13 Punkten werden 2 Punkte erlassen. Bei 14 bis 17 Punkten wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar von der Verwaltungsbehörde angeordnet. Einen Punkterabatt gibt es in diesem Fall nicht. Bei Nichtteilnahme wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bei Teilnahme des Betroffenen an einem Aufbauseminar in den letzten 5 Jahren erfolgt keine erneute Anordnung eines Seminars, sondern nur eine schriftliche Verwarnung. Bei Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung werden Betroffenen 2 Punkte erlassen. Bei 18 Punkten und mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen (Folge: MPU, siehe Seite 21).

24 Bei Aufbauseminaren handelt es sich in der Regel um Gruppengespräche (Einzelgespräche sind ebenfalls möglich), die dazu führen sollen, Mängel in der Einstellung im Straßenverkehr zu erkennen und zu verringern. Ein Aufbauseminar besteht in der Regel aus 4 Sitzungen á 135 Minuten und einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten. Mit Beendigung des Seminars erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung, die der Führerscheinstelle vorzulegen ist. Sodann wird der Punkterabatt - allerdings nur einmal in 5 Jahren - gewährt. Für Alkoholtäter sind spezielle Aufbauseminare (Gruppe) vorgesehen. Diese bestehen aus einem Vorgespräch und 3 Gruppentreffen von jeweils 3 Stunden. Thema dieser Sitzungen sind Wirkung des Alkohols, Erkennen eigener Trinkgewohnheiten, Entwicklung eigener Verhaltensmuster zur Vermeidung von Alkoholfahrten. Bei der verkehrspsychologischen Beratung (14 bis 17 Punkte) handelt es sich um Einzelgespräche mit einem spezialisierten Diplom-Psychologen. Diese Beratung kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden.

25 - 24 -

26 FÜHRERSCHEIN AUF PROBE Die 18- bis 25-jährigen "Jugendlichen", 8 % der Führerscheininhaber, verursachen überproportional viele, nämlich etwa 20 % der Verkehrsunfälle und sind damit für mehr als Unfalltote und Unfallverletzte jährlich verantwortlich. Bei mehr als 2/3 der tödlichen Unfälle, die von Fahranfängern verursacht werden, ist Alkohol im Spiel. Diese erschreckenden Zahlen veranlassten den Gesetzgeber, die Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb eines Führerscheins (und für Personen mit ausländischer Fahrerlaubnis, die weniger als 2 Jahre alt ist) lediglich "auf Probe" auszustellen (Ausnahme: Klassen L, M und T). Ergeht innerhalb der Probezeit wegen eines Verkehrsverstoßes eine Verwarnung (weniger als 40,00) so schadet dies nichts. Vielmehr gilt der Führerschein als endgültig erteilt, wenn der Inhaber des Probeführerscheins innerhalb der Probezeit von 2 Jahren nicht rechtskräftig wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Geldbuße ab 40,00) oder Verkehrsstrafsache verurteilt wird. Erfolgen in der Probezeit jedoch die genannten Verurteilungen zu einer Geldbuße ab 40,00 oder wegen einer Strafsache, werden - je nach Schwere der Delikte - Aufbauseminare, verkehrspsychologische Beratungen oder die Beibringung eines Gutachtens zur Fahreignung angeordnet. Bei welchen Verstößen eine Geldbuße von 40,00 oder mehr fällig ist, ist dem Bußgeldkatalog zu entnehmen (Beispiele Seite 13 f.). Die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre, wenn aufgrund der Verkehrsverstöße ein Aufbauseminar angeordnet wird. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt der begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit an, die innerhalb der Probezeit liegen muss. Auch wenn eine rechtskräftige Entscheidung erst nach Ablauf der Probezeit ergeht, wir die Probezeit verlängert.

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28 MÄNGELHAFTUNG BEIM AUTOKAUF (NEU UND ALT) Durch das neue Kaufrecht, das seit gilt, hat sich die Rechtslage wesentlich geändert. Der Käufer hat Anspruch auf mangelfreie Lieferung. Hat das verkaufte Fahrzeug bei Übergabe einen dem Käufer unbekannten Sach- oder Rechtsmangel, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Dies bedeutet, dass er nach seiner Wahl Ansprüche auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache hat. Der Verkäufer kann allerdings diese Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist, z. B. bei kleinen Mängeln und unerheblichen Nachteilen für den Käufer. Erst wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern bzw. Ersatz des Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Bei Kfz-Käufen von Privat können die Mängelansprüche durch Vereinbarungen eingeschränkt werden. Kauft ein Verbraucher jedoch von einem Unternehmer, d.h. Händler, ein Auto, ist eine Einschränkung der dargelegten Rechte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder durch sonstige Vereinbarungen nicht zulässig. Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Lieferung des Fahrzeuges. Der Käufer hat grundsätzlich zu beweisen, dass der Mangel bei Lieferung vorhanden war. Dies gilt allerdings nur eingeschränkt, wenn er das Fahrzeug von einem Unternehmer gekauft hat. In diesem Fall gilt die Vermutung, dass innerhalb des ersten halben Jahres aufgetretene Mängel bereits bei Lieferung vorhanden waren. Tritt ein Mangel später auf, muss der Käufer beweisen, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war, was häufig schwer fällt. Bei dem Kauf eines gebrauchten Kfz von Privat gilt diese Regelung nicht. Hier muss der Käufer auch schon bei einem in dem ersten halben Jahr auftretenden Mangel beweisen, dass dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war.

29 Die (bisherige) Rechtsprechung hat Mängelansprüche bei folgenden Mängeln bejaht: Neuwagen Verkauf eines Fahrzeuges aus früherer Serie als fabrikneu, Rostflecken und Lackkratzer, erhöhter Benzinverbrauch (mehr als 10 % über den Werksangaben), Eintragung eines Voreigentümers (z.b. Händler) im Kfz-Brief auch dann, wenn das Kfz tatsächlich noch nicht gefahren wurde; falsche Angabe von Typ, Hubraum und PS-Zahl, nicht fabrikneu (d. h. nicht benutzt, unveränderter Fortbau des Modells und Fehlen standzeitbedingter Mängel). Gebrauchtfahrzeuge "TÜV-neu" bedeutet, das Kfz sei oder werde noch einer TÜV- Untersuchung unterzogen und weist einen entsprechenden Zustand auf (allerdings nur bei Händler-, nicht bei Privatverkauf), "fahrbereit" bedeutet, sofortige, gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr möglich (gleiches gilt für die Bezeichnung "technisch einwandfrei"), Angabe von "km-leistung" ist zumindest bei Händlern eine Zusicherung. Ob die Angabe eines bestimmten Schadens die Zusicherung enthält, dass andere Schäden nicht vorhanden sind, ist streitig, Austausch- statt Originalmotor ist ebenso wenig ein Sachmangel wie normale Verschleißerscheinungen, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Neues Recht / Altes Recht Das dargestellte neue Kaufrecht findet nur Anwendung auf Kaufverträge, die seit geschlossen wurden. Für Verträge vor diesem Zeitpunkt galt das alte Gewährleistungsrecht, das heute jedoch keine Rolle mehr spielt, zumal damals die Verjährungsfristen bei Mängeln erheblich kürzer war als heute. Die Rechtsposition des Käufers hat sich durch das neue Recht deutlich verbessert.

30 Ob und inwieweit (bei Neu- und Gebrauchtwagen) Gewährleistungsansprüche bestehen, ist oft schwierig zu beurteilen, zumal eine Vielzahl von Fallgestaltungen möglich ist und eine umfangreiche Rechtssprechung vorliegt. Die (alte) Rechtsprechung wird für die Zukunft nur noch teilweise maßgebend sein. Es ist daher empfehlenswert, einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zur Prüfung der Rechtslage einzuschalten. Gegen die Mängelrisiken kann sich der Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges durch eine Gebrauchtwagen- Garantieversicherung absichern (siehe Versicherungs-ABC, Seite 31). Tausch / Inzahlungnahme von Kfz Hier ergeben sich bei Mangelhaftigkeit eines oder beider Fahrzeuge häufig zusätzliche Rechtsprobleme, die regelmäßig nur durch einen Anwalt geklärt werden können. Anwaltskosten / Rechtsschutzversicherung Setzt der Käufer seine Ansprüche wegen der Mängel mit Erfolg durch, hat in der Regel der Verkäufer die entstandenen (außergerichtlichen und/oder gerichtlichen) Kosten zu tragen. Ob ein Erfolg eintreten wird, kann auch der eingeschaltete Anwalt oft nicht vorhersagen, zumal der Erfolg häufig von dem Ergebnis einzuholender Sachverständigengutachten abhängt. Im übrigen werden in der Praxis oft Vergleiche mit einer Kostenregelung getroffen, die beide Vertragspartner belastet. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, werden die angemessenen Kosten (mit Ausnahme einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung) regelmäßig von dieser erstattet. Dies gilt auch für die Kosten eines außergerichtlichen Gutachtens, das zur Klärung der Frage, ob technische Mängel vorliegen, eingeholt wird. Oft wird es sinnvoll sein, bereits im Vorfeld einen Kfz-Sachverständigen mit der Prüfung technischer Fragen zu beauftragen.

31 Sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht und der Käufer seine Ansprüche nicht oder nur teilweise durchsetzen kann, muss er auch die entstandenen Kosten ganz oder teilweise tragen.

32 VERSICHERUNGS-ABC Gebrauchtwagen-Garantieversicherung Kfz-Händler schließen im Kaufvertrag die Mängelhaftung häufig soweit wie zulässig aus, um dem Haftungsrisiko zu entgehen. Als Ersatz hierfür bietet der Händler eine Versicherung an, die zu einem Ersatzanspruch des Käufers für Reparaturkosten wegen Mängeln des verkauften Fahrzeuges gegen die Versicherung führt. Der Mangel ist dem Händler zu melden. Dieser wendet sich für seinen Kunden an die Versicherung. Haftpflichtversicherung für Kfz Diese Versicherung hat einem Dritten die Schäden zu erstatten, die der Versicherungsnehmer diesem verursacht hat und für die er nach den gesetzlichen Vorschriften haftet. Die Versicherung, gegen die ein Direktanspruch des Geschädigten besteht, hat Sach-, Personen- und Vermögensschäden in dem versicherten Umfang zu erstatten. Darüber hinaus ist die Haftpflichtversicherung für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen zuständig, die von dem anderen Unfallbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer (zu Unrecht) geltend gemacht werden. Unfälle, die Ansprüche Dritter auslösen können, sind demgemäß vom Versicherungsnehmer unverzüglich der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden. Also: Hat der andere Unfallbeteiligte den Unfall verursacht, sind Ihre Schadenersatzansprüche von Ihnen selbst bzw. von Ihrem Anwalt gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend zu machen. Ihre Haftpflichtversicherung hat dagegen den Unfallschaden des Gegners zu bezahlen bzw. unberechtigte Ansprüche des Gegners abzuwehren. Insassen-Unfallversicherung Diese Versicherung wird gelegentlich von dem Kfz-Halter abgeschlossen und erstattet Schäden, die dem Mitfahrer des versicherten Fahrzeuges entstehen.

33 Zu beachten ist hier allerdings, dass die Schäden des Insassen ohnehin von dem Unfallverursacher, also entweder von dem "eigenen Fahrer" oder von dem Unfallgegner bzw. einem der Haftpflichtversicherer, bezahlt werden. Der Insasse kann also seine Schadenersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges, in dem er selbst gesessen hat, geltend machen, wenn der Fahrer den Unfall verursacht und verschuldet hat. Kaskoversicherung Die Vollkaskoversicherung ist eine Sachversicherung und erstattet dem Halter und Eigentümer des versicherten Fahrzeuges die Schäden am eigenen Fahrzeug und den Schaden infolge des Verlustes des Fahrzeuges. Die Versicherung wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn ein Dritter nicht für den eigenen Schaden haftet, also insbesondere dann, wenn der Unfall selbst verursacht wurde. Die Teilkaskoversicherung erstattet Schäden am eigenen Fahrzeug durch Brand oder Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung und Wildschäden. Rechtsschutzversicherung Wie die Darlegungen in dieser Broschüre zeigen, gibt es im Zusammenhang mit dem Kauf und Betrieb eines Autos eine Vielzahl von möglichen juristischen Streitigkeiten z. B. nach Unfällen, in Bußgeld- oder Strafverfahren, Führerscheinangelegenheiten, bei Mängeln eines neuen oder gebrauchten Fahrzeuges etc., die erhebliche Kosten verursachen können. Eine Rechtsschutzversicherung lässt das Kostenrisiko (bis auf eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung) entfallen, da diese nach der Erteilung einer Deckungszusage nicht nur die Kosten des eigenen Anwaltes, sondern auch die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Kosten des Gerichts, der Zeugen, Sachverständigen etc. übernimmt. Erst durch eine Rechtsschutzversicherung ist die Verwirklichung Ihrer Rechte in vollem Umfang gewährleistet. Die Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung sichert die Risiken ab, die mit einem bestimmten Fahrzeug verbunden sind.

34 Rechtsschutz wird für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des versicherten Fahrzeuges gewährt. Bei der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung ist der Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter aller bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie jeder berechtigte Fahrer oder Insasse der Fahrzeuge versichert. Darüber hinaus gibt es einen Fahrer-Rechtsschutz. Dieser eignet sich insbesondere für Personen, die häufig mit Fahrzeugen fahren, die nicht auf sie zugelassen sind (Berufskraftfahrer, Fahrer von Mietwagen). Achtung: Die Kosten der Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens, das den Schaden an Ihrem Fahrzeug nach einem Unfall feststellen soll, werden von Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht übernommen. Die Kosten dieses Gutachtens zahlt jedoch die gegnerische Haftpflichtversicherung, sofern der Unfall von dem Unfallgegner verursacht wurde. Im Zweifel also vorher mit Ihrem Anwalt sprechen. In Verkehrsstrafsachen entfällt der Versicherungsschutz nachträglich, wenn eine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt (bei Trunkenheit erfolgt regelmäßig eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit). Bei Parkverstößen besteht nach den Rechtsschutzversicherungsverträgen, die seit 1994 geschlossen wurden, kein Deckungsschutz mehr. Schließlich besteht Rechtsschutz nach den alten ARB in Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsbehörden oder vor Verwaltungsgerichten nur, sofern es um die Fahrerlaubnis geht. Seit 1994 sind sämtliche behördlichen und gerichtlichen Verwaltungsverfahren im Verkehrsrecht gedeckt. Privathaftpflichtversicherung Diese Versicherung erstattet Schäden, die der Versicherungsnehmer im privaten Bereich Dritten schuldhaft zufügt (Personen- und Sachschäden). Wichtig: Ausgeschlossen sind jedoch Risiken, die in dem Halten oder Führen von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (abgesehen von Ruderbooten), bestehen. Im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ist also ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

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