1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand
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1 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungswert Reparaturaufwand ist geringer als erhöhter Wiederbeschaffungswert Reparaturaufwand ist höher als erhöhter Wiederbeschaffungswert Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand Die Beschädigung und die Zerstörung eines Fahrzeuges (= Fahrzeugschaden) machen eine Wiederherstellung des vor dem Verkehrsunfall bestandenen Zustandes und einen Ausgleich der dem Geschädigten entstandenen Schäden nach 249 ff. BGB, 10 ff. StVG erforderlich. Grundsätzlich können dabei die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Betracht kommen, da sowohl die Reparatur als auch die Ersatzbeschaffung eine Naturalrestitution nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellen 1. Mit der Begrenzung des Schadenersatzes auf den erforderlichen Beseitigungsaufwand ist ein Vergleich des Reparaturaufwandes (= Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung) und des Wiederbeschaffungsaufwandes (= Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert) vorzunehmen 2. Auf Grund des Vergleichs ist der Geschädigte grundsätzlich nur zu der billigeren Schadenbeseitigung berechtigt, da diese zur Wiederherstellung des vor dem Verkehrsunfall bestandenen Zustandes ausreichend ist 3. Das Interesse des Geschädigten an der weiteren Nutzung des ihm vertrauten Unfallfahrzeuges (= Integritätsinteresse) rechtfertigt bei dem Vergleich jedoch eine abgewandelte Betrachtung des Wiederbeschaffungsaufwandes, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse durch eine geeignete Handlung dokumentiert 4 ; dies gilt auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge 5. Nach der Dokumentation seines Integritätsinteresses sind dem Geschädigten bei dem Vergleich des Reparaturaufwandes und des Wiederbeschaffungsaufwandes eine Erhöhung des 1 BGH Urteil vom VI ZR 226/91; BGH Urteil vom VI ZR 314/90; BGH Urteil vom VI ZR 67/91 2 BGH Urteil vom VI ZR 314/90; BGH Urteil vom VI ZR 67/91; BGH Urteil vom VI ZR 204/83 3 BGH Urteil vom VI ZR 226/91; BGH Urteil vom VI ZR 314/90; BGH Urteil vom VI ZR 67/91; BGH Urteil vom VI ZR 204/83 4 BGH Urteil vom VI ZR 314/90 5 BGH Urteil vom VI ZR 66/98 1
2 Wiederbeschaffungswertes um 30 % (= Integritätszuschlag) und eine Außerachtlassung des Restwertes zuzubilligen 6. 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand Zur Feststellung des Fahrzeugschadens darf sich der Geschädigte eines von ihm ausgewählten 7 Sachverständigen bedienen, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten halten durfte 8. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gründet sich auch auf den (erst durch das Gutachten ermittelten) Schadenumfang, der eine Bagatellgrenze von 700,00 überschreiten muss 9. Dem Vergleich des Reparaturaufwandes (= Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung) und des Wiederbeschaffungsaufwandes (= Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert) ist grundsätzlich der von einem Sachverständigen nach dem regionalen Markt 10 ermittelte Restwert zu Grunde zu legen 11. Demgegenüber muss der Restwert nicht nach einem Sondermarkt von Restwertaufkäufern im Internet 12 oder nach oder einem spezialisierten Markt von Restwertaufkäufern 13 bestimmt werden. Kann der Geschädigte, auf dem regionalen Markt 14, tatsächlich nur einen geringeren als den von dem Sachverständigen angenommenen Restwert erzielen, so ist nur der verringerte Restwert zu berücksichtigen 15. Kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug nicht weiternutzt 16, tatsächlich einen höheren als den von dem Sachverständigen festgestellten Restwert erzielen, so ist der erhöhte Restwert nur in Ansatz zu bringen, wenn der erhöhte Restwert von dem Geschädigten ohne eine überobligatorische Anstrengung erzielt werden kann 17 6 BGH Urteil vom VI ZR 226/91; BGH Urteil vom VI ZR 314/90 7 BGH Urteil vom VI ZR 67/06; BGH Urteil vom VI ZR 132/04 8 BGH Urteil vom VI ZR 67/06; BGH Urteil vom VI ZR 365/03 9 BGH Urteil vom VI ZR 365/03 10 BGH Urteil vom VI ZR 120/06 11 BGH Urteil vom VI ZR 219/98 12 BGH Urteil vom VI ZR 120/06; BGH Urteil vom VI ZR 132/04 13 BGH Urteil vom VI ZR 120/06; BGH Urteil vom VI ZR 132/04; BGH Urteil vom VI ZR 119/04; BGH Urteil vom VI ZR 219/98 14 BGH Urteil vom VI ZR 132/04 15 BGH Urteil vom VI ZR 174/05; BGH Urteil vom VI ZR 132/04 16 BGH Urteil vom VI ZR 120/06 17 BGH Urteil vom VI ZR 119/04; BGH Urteil vom VI ZR 219/98 2
3 oder der erhöhte Restwert von dem Ersatzverpflichteten in der Form eines bindenden Angebotes, nicht lediglich eines Hinweises, benannt wird 18 ; ein über den Restwert hinausgehender Erlös für das Unfallfahrzeug, der mit dem Zustand des Unfallfahrzeuges nichts zu tun hat, ist dem Geschädigten zu belassen Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand Reparaturkosten 2.500,00 Wiederbeschaffungswert 5.000,00 Wertminderung 500,00 Restwert 1.000, , ,00 Dem Geschädigten sind nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Reparaturkosten und nach 251 Abs. 1 BGB die Wertminderung zu erstatten. Jedoch ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf der Grundlage einer fiktiven Schadenermittlung (= Gutachten, Kostenvoranschlag usw.) eine Zahlung der in den Reparaturkosten enthaltenen Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Eine Erstattung der in den Reparaturkosten enthaltenen Umsatzsteuer ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB vielmehr erst auf der Grundlage einer konkreten Schadenermittlung (= Rechnung) durch die Vorlage einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zu tätigen. 4 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungswert Reparaturkosten 2.500,00 Wiederbeschaffungswert 5.000,00 Wertminderung 500,00 Restwert 3.000, , ,00 Dem Geschädigten ist grundsätzlich nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten 20. Jedoch ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf der Grundlage einer fiktiven Schadenermittlung (= Gutachten, Kostenvoranschlag usw.) eine Zahlung der in dem Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Eine Erstattung der in dem Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB vielmehr erst auf der Grundlage einer konkreten Schadenermittlung (= 18 BGH Urteil vom VI ZR 219/98 19 BGH Urteil vom VI ZR 119/04 20 BGH Urteil vom VI ZR 192/04 3
4 Kaufvertrag, Rechnung, Quittung usw.) durch den Nachweis einer mindestens den Wiederbeschaffungswert erreichenden Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu tätigen 21. Dem Geschädigten sind ausnahmsweise nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Reparaturkosten und nach 251 Abs. 1 BGB die Wertminderung zu erstatten, wenn er sein Interesse an der weiteren Nutzung des ihm vertrauten Unfallfahrzeuges (= Integritätsinteresse) durch eine geeignete Handlung dokumentiert; der Restwert stellt sich in diesem Fall nur als ein nicht in die Schadenbilanz einzustellender hypothetischer Rechnungsposten dar 22. Zum einen kann der Geschädigte sein Integritätsinteresse, gegebenenfalls nach einer Wiederherstellung der Verkehrssicherheit 23, durch den Nachweis einer Weiternutzung des einer Reparatur nicht unterworfenen Unfallfahrzeuges über einen Zeitraum von sechs Monaten verdeutlichen 24. Zum anderen kann er sein Integritätsinteresse, auch ohne eine Weiternutzung des Unfallfahrzeuges 25, durch den Nachweis einer Reparatur des Unfallfahrzeuges bekunden 26. Wiederum ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf der Grundlage einer fiktiven Schadenermittlung (= Gutachten, Kostenvoranschlag usw.) eine Zahlung der in den Reparaturkosten enthaltenen Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Eine Erstattung der in den Reparaturkosten enthaltenen Umsatzsteuer ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB vielmehr erst auf der Grundlage einer konkreten Schadenermittlung (= Rechnung) durch die Vorlage einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zu tätigen. 5 Reparaturaufwand ist geringer als erhöhter Wiederbeschaffungswert Reparaturkosten 5.500,00 Wiederbeschaffungswert 5.000,00 Wertminderung 500,00 30 % Integritätszuschlag 1.500, , ,00 Restwert 1.000,00 Dem Geschädigten ist grundsätzlich nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten. Jedoch ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf der Grundlage einer fiktiven Schadenermittlung (= Gutachten, Kostenvoranschlag usw.) eine 21 BGH Urteil vom VI ZR 26/05; BGH Urteil vom VI ZR 91/04 22 BGH Urteil vom VI ZR 192/05; BGH Urteil vom VI ZR 393/02 23 BGH Urteil vom VI ZR 220/07 24 BGH Urteil vom VI ZR 220/07; BGH Urteil vom VI ZR 192/05 25 BGH Urteil vom VI ZR 77/06 26 BGH Urteil vom VI ZR 220/07; BGH Urteil vom VI ZR 77/06 4
5 Zahlung der in dem Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Eine Erstattung der in dem Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB vielmehr erst auf der Grundlage einer konkreten Schadenermittlung (= Kaufvertrag, Rechnung, Quittung usw.) durch den Nachweis einer mindestens den Wiederbeschaffungswert erreichenden Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu tätigen 27. Dem Geschädigten sind ausnahmsweise nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Reparaturkosten und nach 251 Abs. 1 BGB die Wertminderung zu erstatten, wenn er sein Interesse an der weiteren Nutzung des ihm vertrauten Unfallfahrzeuges (= Integritätsinteresse) durch eine geeignete Handlung dokumentiert. Er kann sein Integritätsinteresse durch den Nachweis einer, gegebenenfalls in Eigenleistung vorgenommenen 28, vollständigen und fachgerechten 29 Reparatur und einer Weiternutzung des Unfallfahrzeuges über einen Zeitraum von sechs Monaten verdeutlichen 30. Wiederum ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf der Grundlage einer fiktiven Schadenermittlung (= Gutachten, Kostenvoranschlag usw.) eine Zahlung der in den Reparaturkosten enthaltenen Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Eine Erstattung der in den Reparaturkosten enthaltenen Umsatzsteuer ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB vielmehr erst auf der Grundlage einer konkreten Schadenermittlung (= Rechnung) durch die Vorlage einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zu tätigen. Der Geschädigte kann, auch ohne einen zuvor erklärten Vorbehalt 31, von der Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand auf die Abrechnung nach dem Reparaturaufwand übergehen. 6 Reparaturaufwand ist höher als erhöhter Wiederbeschaffungswert Reparaturkosten 7.500,00 Wiederbeschaffungswert 5.000,00 Wertminderung 500,00 30 % Integritätszuschlag 1.500, , ,00 Restwert 1.000,00 27 BGH Urteil vom VI ZR 26/05; BGH Urteil vom VI ZR 91/04 28 BGH Urteil vom VI ZR 70/04 29 BGH Urteil vom VI ZR 70/04; BGH Urteil vom VI ZR 172/04 30 BGH Urteil vom VI ZR 237/07; BGH Urteil vom VI ZR 56/07; BGH Urteil vom VI ZR 89/07 31 BGH Urteil vom VI ZR 249/05 5
6 Dem Geschädigten ist nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten 32. Jedoch ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB auf der Grundlage einer fiktiven Schadenermittlung (= Gutachten, Kostenvoranschlag usw.) eine Zahlung der in dem Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer nicht vorzunehmen. Eine Erstattung der in dem Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer ist nach 249 Abs. 2 S. 2 BGB vielmehr erst auf der Grundlage einer konkreten Schadenermittlung (= Kaufvertrag, Rechnung, Quittung usw.) durch den Nachweis einer mindestens den Wiederbeschaffungswert erreichenden Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu tätigen BGH Urteil vom VI ZR 258/06; BGH Urteil vom VI ZR 120/06 33 BGH Urteil vom VI ZR 26/05; BGH Urteil vom VI ZR 91/04 6
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