N E W S L E T T E R. Teil 1 Fragen und Antworten

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1 Informationen rund um das Verkehrsrecht Stand Oktober 2009 Seite 1 Unsere Mandanten fahren selbstverständlich immer rücksichtsvoll und verkehrsangepasst! Wenn gleichwohl die Polizei einschreitet, beruht dies auf einem Irrtum. Wir helfen Ihnen! Wir haben im 1. Teil einige wichtige Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt. Im 2. Teil folgen allgemeine Informationen zu Verjährung, Mindestabstand, Promille-Grenzwerten etc. Teil 1 Fragen und Antworten? Frage 1 Ich bin nach einem Verstoß von Polizeibeamten angehalten worden und habe sofort eine Geldbuße bezahlt. Muss ich nun noch damit rechnen, dass ein Verfahren gegen mich weitergeführt wird? Nein. Es handelte sich nur um einen leichten bzw. geringfügigen Verstoß. In diesem Fall lässt das Gesetz es zu, dass die Polizeibeamten den Verkehrsteilnehmer direkt verwarnen. Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die Sache dann erledigt.! Wichtig: Falls Körperverletzung bei Unfallgegner möglich, sofort das Verwarnungsgeld zahlen!? Frage 2 Ich bin nach dem Verstoß von Polizeibeamten angehalten worden und habe die geforderte Geldbuße nicht bezahlt. Wie geht es nun weiter? In der Regel sendet Ihnen die Verwaltungsbehörde noch einen Anhörungsbogen zu. Falls nicht, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, in dem das Verwarnungsgeld festgesetzt ist. Sie können auch dann immer noch entscheiden, ob Sie dieses nun doch nicht akzeptieren. Falls doch, müssen Sie innerhalb der im Bußgeldbescheid angegebenen Frist zahlen. Anderenfalls müssen Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen.? Frage 3 NEWSLETTER VERKEHRSRECHT AKTUELL KANZLEI LANGE MÜLLER & Collegen

2 Stand Oktober 2009 Seite 2 Seit dem Begehen der Ordnungswidrigkeit sind nun mehr als 3 Monate vergangen, ohne dass ich irgendetwas von der Sache gehört habe. Ist dann nicht inzwischen Verjährung eingetreten? Ja. Nach dem Gesetz verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten in 3 Monaten, wenn kein Bußgeldbescheid ergangen ist und keine Anhörung die Verjährung unterbrochen hat.? Frage 4 Wenn ich nun einen Anhörungsbogen bekomme, muss ich mich dann äußern? Nein. Auch in Bußgeldverfahren haben Sie das Recht, Angaben zur Sache zu verweigern. Sie müssen nur Angaben zu den Personalien machen. Dazu gehören aber nicht Angaben über Ihr Einkommen.? Frage 5: Ich bin gar nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (Ehefrau/Ehemann, Kind o. Enkel). Muss ich angeben, wer gefahren ist? Nein. Auch im Bußgeldverfahren steht Ihnen hinsichtlich Ihrer nächsten Familienangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie müssen also nicht angeben, wer gefahren ist.? Frage 6: Der PKW wurde zur Vorfallszeit von einem Mitarbeiter meines Betriebes gefahren. Muss ich angeben, wer gefahren ist? Ja, in diesem Fall müssen Sie Angaben machen, da Ihnen insoweit kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Falls Sie keine Angaben machen, müssen Sie damit rechnen, zu einer (richterlichen) Vernehmung geladen zu werden; ggf. kann die Verwaltungsbehörde auch die Führung eines Fahrtenbuches anordnen.? Frage 7: Was muss ich tun, wenn mir ein Bußgeldbescheid zugestellt wird? Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, müssen Sie oder Ihr Verteidiger/ Anwalt Einspruch einlegen. Dies muss möglichst schnell geschehen, da die Einspruchsfrist nur 2 Wochen beträgt.? Frage 8: Kann ich mich ggf. auch nur gegen die Höhe der Geldbuße und/oder ein verhängtes Fahrverbot wehren? Ja, das ist in der Regel möglich.? Frage 9: Wie wird das Verfahren nach Einlegung des Einspruchs fortgesetzt? Die Bußgeldbehörde gibt die Akten an die Staatsanwaltschaft ab, die sie dann dem Amtsgericht vorlegt. Dort kommt es dann in der Regel zu einer Hauptverhandlung. Wenn Sie einverstanden sind, kann das Gericht aber auch nur durch Beschluss entscheiden.? Frage 10: Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen? Ja, als Betroffener sind Sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann Sie aber von dieser Verpflichtung z. B. dann entbinden, wenn Sie sich schon zur Sache geäußert haben.? Frage 11: Ist das Gericht an die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße und das Fahrverbot gebunden? Nein. Das Gericht kann eine höhere Geldbuße und auch ein längeres Fahrverbot festsetzen.? Frage 12: Habe ich gegen das Urteil des Amtsgerichts noch ein Rechtsmittel? Ja. Sie können gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegen. Diese ist, wenn gegen Sie ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mehr als 250,- Euro festgesetzt werden sollte, unbeschränkt zulässig. Bei geringeren Geldbußen bedarf die Rechts-

3 Stand Oktober 2009 Seite 3 beschwerde der Zulassung durch das Oberlandesgericht. Teil 2 Allgemeine Informationen Abstand Wieviel Abstand muss ich halten?! Immer _ des Tachowertes und nichts passiert! Zahlen und Auswirkungen bei Abstandsunterschreitung: Bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h einfach: 25,- EUR Geldbuße mit Gefährdung: 30,- EUR Geldbuße mit Sachbeschädigung: 35,- EUR Geldbuße Bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als _ des Tachowertes betrug 35,- EUR Geldbuße Bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als _ des Tachowertes betrug weniger als 5/10 des halben Tachowertes Punkte: 1 70,- EUR Geldbuße weniger als 4/10 des halben Tachowertes Punkte: 2 100,- EUR Geldbuße weniger als 3/10 des halben Tachowertes Punkte: 3 160,- EUR Geldbuße weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240,- EUR Geldbuße, wenn über 100 km/h weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320,- EUR Geldbuße, wenn über 100 km/h Bei einer Geschwindigkeit über 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als _ des Tachowertes betrug weniger als 5/10 des halben Tachowertes Punkte: 2 100,- EUR Geldbuße weniger als 4/10 des halben Tachowertes Punkte: 3 180,- EUR Geldbuße weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240,- EUR Geldbuße weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320,- EUR Geldbuße weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400,- EUR Geldbuße Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark abgebremst mit Gefährdung: mit Sachbeschädigung: 20,- EUR Geldbuße 30,- EUR Geldbuße Den zum Einscheren erforderlichen Abstand zum Vorausfahrenden außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten mit Sachbeschädigung: 30,- EUR Geldbuße 35,- EUR Geldbuße

4 Stand Oktober 2009 Seite 4 Rechts überholen Innerhalb geschlossener Ortschaften 30,- EUR / Punkte: 0 Für die, die es nicht lassen können!! Außerhalb geschlossener Ortschaften 100,- EUR / Punkte: 3 Mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 300,- EUR / Auf BAB wird Gefährdung unterstellt! Promille-Grenzwert Welche Werte bringen mich in Schwierigkeiten? Geldbußen, Punkte, Fahrverbot: Alkoholgehalt 0,3 bis unter 0,5 Strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Strafbar, wenn es zu einem alkoholbedingten Verkehrsunfall kommt: - 7 Punkte im Verkehrszentralregister - Geld- od. Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahren) - Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahren oder auf Dauer) Alkoholgehalt ab 0,5 Erstverstoß 500,- EUR / Zweitverstoß 1000,- EUR / weiterer Verstoß 1500,- EUR / Geschwindigkeitsüberschreitung Verwarnungsgeld, Geldbuße und Fahrverbot hängen von dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ab: km/h innerorts 80,- EUR / Punkte:3/1* außerorts 70,- EUR / Punkte:3/1* km/h innerorts 100,- EUR / Punkte: 3 außerorts 80,- EUR / Punkte: km/h innerorts 160,- EUR / Punkte: 3 außerorts 120,- EUR / Punkte: km/h innerorts 200,- EUR/Punkte:4/3** außerorts 160,- EUR/Punkte:4/3** km/h innerorts 280,- EUR / 2 Monate Fahrverbot außerorts 240,- EUR / km/h innerorts 480,- EUR / außerorts 440,- EUR / 2 Monate Fahrverbot über 70 km/h innerorts 680,- EUR / außerorts 600,- EUR / *) 3 Punkte für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 des BKat/ 1 Punkt in sonstigen Fällen. **) 4 Punkte bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften / 3 Punkte bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften. Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit: Verstoß 250,- EUR / Punkte: 2

5 Stand Oktober 2009 Seite 5 Rotlichtverstoß Die Schwere einer Sanktion wegen eines Rotlichtverstoßes hängt davon ab, ob es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kam und wie lange die Ampel bereits auf "rot" geschaltet war. Bei "rot" über die Ampel: ohne Gefährdung mit Gefährdung 90,- EUR / Punkte: 3 200,- EUR / Rotphase länger als 1 Sekunde: ohne Gefährdung 200,- EUR / mit Gefährdung Verjährung 320,- EUR / Wieviel Zeit muss vergangen sein, damit nichts mehr passiert? Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten 3 Monate ab dem Tag des Verkehrsverstoßes aber: Handlungen, die die Verjährung unterbrechen: - erste Vernehmung des Betroffenen - Versendung des Anhörungsbogens - Beauftragung eines Sachverständigen - Zustellung des Bußgeldbescheides Bei Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs oder Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,5 -Regelung 1 Jahr ab dem Tag des Verstoßes bei Fahrlässigkeit: 6 Monate ab dem Tag des Verstoßes Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von neuem!! Punkterabatt Ergeben sich für den Betroffenen 8 bis maximal 13 Punkte, so wird er gebührenpflichtig schriftlich verwarnt. Er wird auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars hingewiesen. Bei Teilnahme bis zu einem Stand von 8 Punkten gibt es einen Erlass von 4 Punkten, bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten einen Erlass von 2 Punkten. Der Punkteabbau durch die Teilnahme eines Aufbauseminars ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich! Der Betroffene sollte die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar, dass auch bereits vor dem Erreichen der ersten Punkteschwelle (8 Punkte) in Anspruch genommen werden kann unbedingt nutzen. Der frühzeitige Besuch eines Aufbauseminars führt zu einem Punkterabatt von 4 Punkten. Nimmt der Fahrerlaubnisinhaber an einem Aufbauseminar teil und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden die Punkte von seinem Punktekonto abgezogen. Wichtig: Das Aufbauseminar soll Mängel an der Einstellung zum Straßenverkehr zu erkennen helfen und abbauen. Das Risikobewusstsein wird gefördert, eine Fahrprobe findet statt, aber keine Prüfung. Der Kurs hat 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten, die Fahrprobe dauert 30 Minuten. Die Kosten belaufen sich auf ca EUR. Die Dauer des Aufbauseminars beläuft sich auf ca. 2-4 Wochen. Tilgung / Löschungsfrist Bußgeldbescheide werden im Verkehrszentralregister Flensburg nach Ablauf von 2 Jahren gelöscht. Wird in diesem Zeitraum eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister eingetragen, so erfolgt die Löschung aller eingetragenen Bußgeldbescheide erst zusammen mit der letzten Bußgeldeintragung. Eine Ablaufhemmung tritt seit dem auch dann ein, wenn eine neue Tat vor Ablauf der normalen Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der 12monatigen Überliegefrist zu einer weiteren Eintragung führt.

6 Stand Oktober 2009 Seite 6 Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen die Tilgung aller anderen eingetragenen und neu dazugekommenen Strafen und Geldbußen. Solange die Strafe eingetragen ist, bleiben also auch Bußgeldbescheide stehen. Solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (nach deren Entziehung) untersagt ist, beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis spätestens nach 5 Jahren. Aber: Kein Bußgeldbescheid bleibt länger als 5 Jahre eingetragen, gleichgültig, ob noch andere Eintragungen vorhanden sind. Ausnahme wegen Überschreitung der 0,5 -Grenze oder wegen Fahrens unter berauschenden Mitteln. Punktelöschung Die Entziehung der Fahrerlaubnis führt ebenso wie die Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach 69 a Abs. 1 S. 3 StGB grundsätzlich zur Löschung der Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen ( 4 Abs. 2 S. 3 StVG). Allerdings werden nicht auch die eingetragenen Entscheidungen gelöscht; vielmehr bleiben sie so lange im Verkehrszentralregister bis sie tilgungsreif sind. Führerschein auf Probe Fahranfänger erhalten eine Fahrererlaubnis auf Probe, die Probezeit dauert 2 Jahre ( 2 a Abs. 1 S. 1 StVG). Auch für sie gilt das allgemeine Punktesystem. Vor und während der Probezeit begangene Verstöße werden also auch mit gepunktet, daneben gelten jedoch besondere Regelungen über Maßnahmen bei Fahrerlaubnis auf Probe. Die im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden in schwerwiegenden Zuwiderhandlungen und w e n i g e r s c h w e r w i e g e n d e n Zuwiderhandlungen unterschieden. Üblicherweise gehören zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen : Straftaten nach dem StGB und dem StVG, soweit das Fahrzeug eine Rolle spielt, z.b. unerlaubtes entfernen vom Unfallort, fahrlässige Tötung, Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr Ferner Ordnungswidrigkeiten wie: Verstoß gegen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Rotlichtverstoß, Verstoß gegen 0,5 Gesetz und Einnahme berauschender Mittel. Die Straßenverkehrsbehörde hat die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist oder wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat. Bei weiteren Verstößen innerhalb der Probezeit kann es zu weiteren Maßnahmen kommen, vorsorglich sollte hier ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Verwarnung und Sperrfrist Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere scherwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weitere weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen begangen hat, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihn schriftlich verwarnen und ihm nahe legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrpsychologischen Beratung teilzunehmen, auch 2a Abs. 2 S. 1 Nr.2 StVG. Ist die Fahrerlaubnis wegen Erfolglosigkeit der Verwarnung entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung, erteilt werden; Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann allerdings sogleich gestellt werden, weil die Fahrerlaubnisbehörde mit der Bearbeitung eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel etwa drei Monate mit der Sperrfrist beginnen wird.

7 Stand Oktober 2009 Seite 7 weitere Hinweise Kraftfahrer, gegen die ein Fahrverbot verhängt wurde, können sich innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung selbst einen Termin aussuchen, zu dem sie auf ihr Auto verzichten wollen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn in den letzten 2 Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde! Das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt kostet 40,- EUR und verursacht 1 Punkt. Auch Radfahrer werden erfasst mit 25,- EUR. Radarwarngeräte Das Mitführen eines betriebsbereiten Gerätes zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen (Radargeräte) führt zu einem Bußgeld von 25,- EUR und 4 Punkten. Gute Fahrt weiterhin! Ihre Rechtsanwälte Lange Müller & Collegen Sie erreichen den Autor unter der -Adresse: anwalt@lange-mueller.de Hinweise und Anregungen werden gerne entgegen genommen.

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