Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss
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1 Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 22/99 Halle, In dem Nachprüfungsverfahren Firma P GmbH Antragstellerin gegen Firma D GmbH Antragsgegnerin wegen gerügtem Vergabeverstoß zum Offenen Verfahren bezüglich der Baumaßnahme Straßenbau BA 3.1/3.2 hat die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle im schriftlichem Verfahren am 07.Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Oberregierungsrat Herrn Thomas, der beamteten Beisitzerin Regierungsamtfrau Katzsch und dem ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Foerster beschlossen: 1. Wegen der Erledigung der Hauptsache wird das Nachprüfverfahren eingestellt.
2 2. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) trägt die Antragsgegnerin. 3. Die von der Antragsgegnerin zu zahlende Gebühr wird auf 2603,12 DM festgesetzt. Gründe I. Die Antragsgegnerin schrieb im Offenen Verfahren nach 3a Nr. 1 VOB/A die Baumaßnahme... Straßenbau, BA 3.1/3.2 im Ausschreibungsanzeiger LSA, Ausgabe 39/99, aus. Die Verdingungsunterlagen konnten bis zum 26. Oktober 1999 abgefordert werden. Der Eröffnungstermin wurde auf den 18. November 1999 festgelegt. Mit Telefax vom 10. November 1999 ging bei der Vergabekammer die Beschwerde bezüglich der vorgenannten europaweiten Ausschreibung ein. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie mit Schreiben vom 08. November 1999 die Antragsgegnerin um Verschiebung des Submissionstermins gebeten hat, da die Verdingungsunterlagen erst am 01. November 1999 bei ihr eingegangen sind und die Verpreisung des umfangreichen Leistungsverzeichnisses durch die notwendige Einbeziehung von Subunternehmen in dem kurzen Zeitraum nicht möglich sei. Weiterhin wurde die Antragstellerin durch das ausschreibende Ingenieurbüro darüber in Kenntnis gesetzt, dass 25 Seiten des Langtextes ungültig sind und die neuen Seiten auf dem Postweg versandt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerde konnte die Antragstellerin keinen Eingang der Austauschblätter verzeichnen. 2
3 Mit Verfügung der Vergabekammer vom 10. November 1999 wurde die Antragsgegnerin über den Inhalt der Beschwerde informiert und über die Unzulässigkeit der Durchführung des Submissionstermins gemäß 115 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) belehrt. Die Antragsgegnerin hat per Fax am 11. November 1999 in ihrer Stellungnahme der Vergabekammer mitgeteilt, dass der Submissionstermin auf den 10. Dezember 1999 verschoben wird und alle Bewerber über die Änderung des Termins eine Information erhalten. Weiterhin hat die Antragsgegnerin ihre Zustimmung bekräftigt, das Nachprüfverfahren aufgrund der Erledigung der Hauptsache einstellen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 15. November 1999 hat die Antragstellerin, da der Submissionstermin auf den 10. Dezember 1999 verschoben wurde, das Nachprüfverfahren für erledigt erklärt. Sie beantragt, die Kosten für das Verfahren der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Vergabekammer teilte am 16. November 1999 der Antragstellerin den Verzicht der Antragsgegnerin auf eine mündliche Verhandlung mit. Eine Kopie der Stellungnahme der Antragsgegnerin wurde dem Schreiben beigefügt. Über die Aufhebung der Verfügung vom 10. November 1999 und die Zurücknahme der Beschwerde wurde die Antragsgegnerin schriftlich am 16. November 1999 in Kenntnis gesetzt. II. Der maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von Bauleistungen gem. 100 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) i.v.m. 3 Abs. 1 der Vergabeordnung vom (BGBI. I S. 321), ergänzt durch die erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom (BGBl. I S. 2384) und 1a VOB/A ist überschritten. Die Zuständigkeit der Vergabekammer ist damit gegeben. 3
4 Die Einstellung des Nachprüfverfahrens war geboten, nachdem die Antragstellerin Ihren Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren mit Schreiben vom 15. November 1999 zurückgezogen hat. Der Grund für die Zurücknahme war die Verschiebung des Submissionstermins auf den 10. Dezember 1999 durch die Vergabestelle. Für die Entscheidung der Vergabekammer, die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss festzustellen, hält die Kammer gem. 112 Abs. 1 Satz 3 GWB die mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Pflicht der Vergabestelle, die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten, ergibt sich aus 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB i.v.m. 80 VwVfG. 128 Abs. 4 Satz 3 verweist für die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ergänzend auf 80 VwVfG. Der Wortlaut des 128 Abs. 3 und Abs. 4 GWB sieht die Pflicht der Vergabestelle zur Tragung der Verfahrenskosten und der Erstattung der Kosten der Antragstellerin für die vorliegende Fallkonstruktion nicht vor. Diese Verpflichtungen ergeben sich jedoch daraus, dass die Verschiebung des Submissionstermins durch die Antragsgegnerin aus nachprüfungsantragsbezogenen Gründen als Unterliegen i.s.d. 128 Abs. 3 GWB und als erfolgreiche Anrufung der Vergabekammer i.s.d. 128 Abs. 4 Satz 1 GWB gewertet werden muss. Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu 80 VwVfG, wonach im Widerspruchsverfahren die Rücknahme eines Verwaltungsaktes aus widerspruchsbezogenen Gründen durch die Ausgangsbehörde als erfolgreicher Widerspruch i.s.d. 80 Abs. 1 VwVfG angesehen werden muss (vgl. BVerwGE 100, 64, 69 ff). Andernfalls hätte nämlich die Ausgangsbehörde durch Rücknahme des Verwaltungsaktes nach Widerspruch die Möglichkeit, die Erledigung des Verfahrens herbeizuführen und sich der Kostenerstattungspflicht zu entziehen. Eine ähnliche Situation ist hier gegeben. Die Antragsgegnerin hat nach Einleitung des Nachprüfverfahrens erkannt, dass sie im Verfahren unterliegen würde und ist daher einer entsprechenden Entscheidung der Vergabekammer durch Verlegung des Submissionstermins auf den 10. Dezember 1999 zuvorgekommen. Es darf ihr aber nicht ermöglicht werden, auf diese Weise die Kostenlast auf die Antragstellerin abzuwälzen. Deshalb ist auch hier von einer erfolgreichen Anrufung der Vergabekammer bzw. einem Unterliegen der Antragsgegnerin auszugehen. 4
5 Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 3 Satz 3 GWB. Die Antragsgegnerin hat daher die Kosten in voller Höhe zu tragen. Die Höhe der Kosten beläuft sich hier auf 2.603,12 DM ( 128 Abs. 1 Satz 1 GWB). Die Kosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von 2.500,- DM ( 128 Abs. 3 Satz 3 GWB) und Auslagen in Höhe von 103,12 DM ( 128 GWB i.v.m. 10 Abs. 1 VwKostG). Der Betrag ist sofort fällig. Die Zahlung hat bis zum 05. Januar 2000 auf das Konto Nr bei der Landeszentralbank, - LZB - Dessau, BLZ unter Verwendung des Kassenzeichens 3301-E zu erfolgen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Beschluss der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, 116 Abs. 1 GWB. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10 in Naumburg, einzulegen, 117 Abs. 1 GWB. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird sowie die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, auf die sich die Beschwerde stützt, 117 Abs. 2 GWB. Die Beschwerde muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 120 Abs. 1 GWB. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, 118 GWB. Thomas Katzsch Foerster 5
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