INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG -

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1 INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG - Eine Mandanteninformation von Ihrem Fachanwalt für Strafrecht RA Albrecht Popken LL.M. Alt-Moabit 108A Berlin 030 / RA Popken

2 Sind Sie jetzt vorbestraft? Als Verteidiger, der tagtäglich mit Strafbefehlen zu tun hat, weiß ich, dass die Frage nach der Vorstrafe für viele Beschuldigte eine der wichtigsten und drängendsten Fragen ist. Tatsächlich ist sie nicht ganz einfach zu beantworten, weil die Begriffe Vorstrafe bzw. vorbestraft nicht immer einheitlich benutzt werden und deshalb nicht in jedem Fall dasselbe bedeuten. Grund für diese Verwirrung sind die Unterschiede zwischen dem Bundeszentralregister und dem Führungszeugnis. Während sich die Strafjuristen in erster Linie für das Bundeszentralregister interessieren, spielen im Leben außerhalb der Strafgerichte die Führungszeugnisse die wichtigere Rolle. Was steht im Bundeszentralregister? In das Bundeszentralregister werden alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen ( 3 BZRG), also auch die Verurteilung aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Strafbefehl nur auf 5 Tagessätze Geldstrafe lautet. Sollten Sie später erneut straffällig werden und wurde die erste Verurteilung noch nicht gelöscht (getilgt), können die Strafverfolgungsbehörden im neuen Verfahren sehen, dass Sie bereits bestraft wurden. Sie sind damit im engeren Sinne vorbestraft. Die Folgen: 1. Die Voreintragung hindert in aller Regel, dass das zweite Verfahren wegen Geringfügigkeit ( 153 StPO) oder gegen Auflagen und Weisungen ( 153a StPO) eingestellt wird. 2. Die zweite Strafe wird wegen dieser Voreintragung regelmäßig härter ausfallen. 3. Die zweite Strafe verhindert, dass die erste in der nächsten Zeit gelöscht wird. Allerdings können nur sehr wenige Stellen Einblick in das Bundeszentralregister nehmen. In erster Linie sind das die Strafverfolger selbst (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte), darüber hinaus einige Behörden, darunter oberste Bundes- und Landesbehörden, Einbürgerungs- und Ausländerbehörden, Rechtsanwaltskammern usw. (vgl. 41 BZRG). Diese Behörden nehmen natürlich nur aus besonderen Gründen Einsicht in das Register, zum Beispiel im Einbürgerungsverfahren

3 oder bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Das Bundeszentralregister gibt also auf der einen Seite umfassend Auskunft über Verurteilungen, auf der anderen Seite wird diese Auskunft nur an sehr wenige Stellen herausgegeben. Was steht im Führungszeugnis? Bei den Führungszeugnissen ist das grundsätzlich anders. Führungszeugnisse geben Auskunft über das, was im Bundeszentralregister eingetragen ist (aber nicht vollständig, dazu gleich mehr). Führungszeugnisse werden nur auf persönlichen Antrag des Betroffenen selbst ausgestellt. Wenn Sie also nicht persönlich den Antrag bei Ihrer Meldebehörde stellen, kriegt niemand Ihr Führungszeugnis zu Gesicht. Es liegt also allein in Ihrer Hand, wer aus welchem Grund Ihr Führungszeugnis zu sehen bekommt. Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist eher selten erforderlich. Wenn man es allerdings vorlegen muss, ist es fast immer entscheidend, dass dort keine Einträge auftauchen. Manche Arbeitgeber verlangen ein Führungszeugnis von Bewerbern. So möchten Banken zum Beispiel wissen, ob der neue Angestellte in seiner Vergangenheit Eigentumsdelikte begangen hat. Einige Arbeitgeber verlangen die Vorlage eines Führungszeugnisse sogar in regelmäßigen Abständen. Wer (auch ehrenamtlich) mit Kindern und Jugendlichen arbeiten möchte (zum Beispiel als Fußballtrainer) braucht ein erweitertes Führungszeugnis. Da grundsätzlich jeder von Ihnen die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen kann, ist der Kreis derjenigen, die Ihr Führungszeugnis sehen können, potenziell größer als beim Bundeszentralregister. Auf der anderen Seite steht im Führungszeugnis aber nicht alles drin. Geringfügige Erst verurteilungen unter 91 Tagessätze bleiben beim Führungszeugnis außen vor.

4 Wer sich nur einmal wegen einer Bagatelle strafbar gemacht hat, soll nicht mit den negativen Wirkungen einer Vorstrafe belastet sein. Das ist die»magische Grenze«, die viele als Grenze zur Vorstrafe kennen. Wenn Ihr Strafbefehl also auf genau 90 Tagessätze lautet (oder darunter liegt) und dies der einzige Eintrag im Bundeszentralregister ist, dann wird diese Strafe nicht im Führungszeugnis auftauchen. In Ihrem Führungszeugnis 1 wird stehen:»keine Eintragungen«. Ergänzend dazu gibt 53 BZRG Ihnen das Recht, sich als»unbestraft«zu bezeichnen, wenn in Ihrem Führungszeugnis keine Eintragungen enthalten sind. Außerhalb der Strafjustiz sind Sie deshalb nicht vorbestraft. Sind Sie nun vorbestraft oder nicht? Sie sehen, die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten, jedenfalls dann nicht, wenn Sie mit dem Strafbefehl das erste Mal verurteilt wurden (oder wenn frühere Verurteilungen bereits getilgt sind) und wenn der Strafbefehl auf weniger als 91 Tagessätze lautet. Denn in diesen Fällen haben Sie zwar einen Eintrag im Bundeszentralregister, Ihr Führungszeugnis bleibt aber»sauber«. Sie dürfen sich außerdem, wenn Sie gefragt werden, ausdrücklich als»unbestraft«bezeichnen (vgl. aber auch 53 Abs. 2 BZRG). Mein Rat: Auch wenn Ihr Führungszeugnis durch den Strafbefehl unberührt bleibt, sollten Sie (trotzdem) prüfen (lassen), ob in Ihrem Fall nicht eine Einstellung in Betracht kommt. Es ist nämlich erheblich einfacher, die erste Eintragung zu vermeiden als die zweite. Sollte in den nächsten Jahren eine neue Straftat hinzukommen, zum Beispiel eine fahrlässige Tat, dann hindert die Ersteintragung meistens nicht nur die Einstellung des neuen Verfahrens nach den 153 ff. StPO, sondern führt auch dazu, dass beide Eintragungen im Führungszeugnis erscheinen. Selbst wenn es sich bei beiden Vorwürfen um Bagatellen handelt, sind Sie dann vorbestraft! Das Registerrecht ist leider sehr kompliziert, Ausnahmen sind dort die Regel. Vor allem die Tilgungsfristen, also wann gelöscht wird bzw. ab wann nicht mehr in das Führungszeugnis eingetragen wird, sind schwer zu verstehen und können hier nicht im Detail erläutert werden. Viele Betroffene, die einen Strafbefehl erhalten, wissen oft gar nicht, ob es noch bestehende Eintragungen gibt oder nicht. Meine Mandanten sagen mir im Erstgespräch häufig:»da war mal was, aber wann genau, weiß ich 1 Das gilt jedenfalls für das Führungszeugnis der sogenannten Belegart 0. Für das erweiterte Führungszeugnis (Belegart NE oder OE) gelten andere Regeln, vgl. 32 Abs. 5 BZRG.

5 leider nicht mehr. Ob das eine Geldauflage oder Geldstrafe war, weiß ich leider auch nicht. Vielleicht war es auch nur ein Bußgeld?«Wenn es Ihnen ähnlich geht, können Sie nicht sicher sein, ob Ihr Strafbefehl zu einem Eintrag im Führungszeugnis führt oder nicht. Solche Unklarheiten sollten ausgeräumt werden, bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird. Viel Aufwand erfordert dies nicht: Da die Strafakte immer auch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält, kann eine Akteneinsicht schnell Klarheit hinsichtlich des Registerinhalts bringen. Mehr zur Akteneinsicht lesen Sie im vierten und fünften Teil des Kurses. Mehr lesen? Dies war nur ein kurzer Auszug aus dem zweiten Teil des insgesamt siebenteiligen -Kurses zum Strafbefehl und zum Einspruch. Sie möchten sich umfassend zum Thema Strafbefehl & Einspruch informieren? Fordern Sie einfach den Kurs an. Kostenlos & unverbindlich. Klicken Sie hier. oder rufen Sie auf und fordern Sie den Kurs direkt auf der Startseite an.

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