Verwaltungsgericht Aachen: Beurteilung der Polizeibeamten ohne Erläuterung zu den Unterpunkten der Beurteilungsmerkmale rechtswidrig
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- Catharina Fuchs
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1 RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert die Mitglieder der GdP über aktuelle Probleme aus dem Beamtenrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsgericht Aachen: Beurteilung der Polizeibeamten ohne Erläuterung zu den Unterpunkten der Beurteilungsmerkmale rechtswidrig
2 Mit Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie im Polizeibereich im Jahr 2010 sind die Submerkmale weggefallen. Es werden nur noch 7 oder - bei Mitarbeiterführung - 8 Merkmale und das Gesamtergebnis mit einer Note bewertet, ohne dass der Beurteilung irgendeine textliche Erläuterung zu entnehmen ist, wie der Beurteiler zu dieser Bewertung gekommen ist. Für die beurteilten Beamten ist diese Änderung sehr misslich: Sie können die Beurteilung inhaltlich praktisch nicht mehr nachvollziehen und sind dementsprechend auch nicht in der Lage, sachgerecht Einwände gegen die Beurteilung zu erheben. Verwaltungsgericht Aachen entscheidet zugunsten der Beamten Das Verwaltungsgericht Aachen hat nunmehr in einem vom Verfasser geführten Prozess die dienstliche Beurteilung des klagenden Beamten aus dem oben genannten Grunde als rechtswidrig angesehen. Das Gericht sieht insoweit einen Verstoß gegen Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinie, wonach die Unterpunkte in die Bewertung der Merkmale einbezogen werden. Eine solche Einbeziehung sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beurteilung sich dazu nicht verhalte. Außerdem müsse die Beurteilung für den beurteilten Beamten und das Verwaltungsgericht überprüfbar sein. Die Beurteilung diene bei Auswahlentscheidungen der "Klärung einer Wettbewerbssituation", so dass eine größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten erforderlich sei. Dies sei nicht der Fall, wenn die Beurteilung nicht einmal im Ansatz erkennen ließe, dass die Kriterien nach Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinie überhaupt in die Beurteilung einbezogen worden seien. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung auch des Oberverwaltungsgerichts, dass zumindest im Streitfall der Dienstherr gehalten sei, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Schlussfolgerungen für die Beamten Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist aus Sicht der Polizeibeamten aber äußerst zu begrüßen.
3 Würde man eine nähere Erläuterung der Beurteilung nämlich nicht fordern, so könnte in der Beurteilung ein Punktwert von einem Punkt bis 5 Punkten "beliebig" vergeben werden, ohne dass die Beurteilung eines Beamten mit einem Punkt gegenüber derjenigen eines Beamten mit 5 Punkten - mit Ausnahme der Notenfestlegung - in irgendeiner Form anders aussehen würde bzw. einen andersartigen Inhalt hätte. Der Dienstherr müsste gar nicht mehr erläutern, warum er den einen Beamten als sehr gut und den anderen als sehr schlecht ansieht. Die Verpflichtung zur Erläuterung macht einerseits die Beurteilung für den Beamten nachvollziehbarer und bietet andererseits auch mehr Angriffsmöglichkeiten, wenn der Beamte die Auffassung des Endbeurteilers nicht teilt. Wie üblich, kann die Entscheidung bei Interesse bei uns in anonymisierter Form angefordert werden. Florian Hupperts Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht GKS-Rechtsanwälte
4 Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre ! Wir sind überregional tätig. Im Übrigen beraten und vertreten wir die Mitglieder der GdP in folgenden Rechtsgebieten: Beamtenrecht / Strafrecht / Disziplinarrecht o Beginn und Beendigung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses (Polizeivollzugsdiensttauglichkeit, allgemeine Verwaltungsdiensttauglichkeit, Abmahnung, Kündigung) o Dienstliche Beurteilung (Anfechtung, Abänderung, Prädikatsanhebung) o Beförderung (Konkurrenzstreitigkeiten) o Disziplinarverfahren o Dienst-/Strafrechtsverfahren o Trennungsgeld und Reisekostenrecht o Personalvertretungsrechtliche Fragestellungen o Arbeitsrecht der Arbeiter und Angestellten o Sämtliche sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Fragen der Beschäftigten im Bereich der Polizei Erbrecht o Gestaltung von Einzeltestamenten o Gestaltung von Ehegattentestamenten (z.b. Berliner Testament) o Nießbrauchlösungen und Wohnrecht o Pflichtteilsrecht o Erbschaftsteuerrecht o Betreuungsvollmacht o Patientenverfügung Familienrecht o Trennung und Scheidung o Partnerschaftsstreitigkeiten o Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zivilrecht o Kaufrecht (z.b. Autokauf) o Mietrecht o Baurecht o Reisevertragsrecht Unser Seminarangebot: Beamtenrecht: Strafrecht: Erbrecht: Landesdisziplinargesetz, dienstliche Beurteilung, Beförderung, Landespersonalvertretungsgesetz Der Polizeibeamte als Beschuldigter im Strafverfahren Vermögensnachfolgeregelungen, Testamente, Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung
5 Kontakt: GKS Rechtsanwälte Morianstraße Wuppertal Telefon (0202) Telefax (0202) (allgemein): info@gks-rechtsanwaelte.de RA Hupperts: hupperts@gks-rechtsanwaelte.de Website:
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