Nonnenmacher Rechtsanwälte
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- Hede Hochberg
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1 Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind Änderung der BGH-Rechtsprechung von Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind geändert. Bisher wurden solche Leistungen als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt, deren Rückforderung in der Regel ausgeschlossen war, jedenfalls wenn die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten. Gemäß der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom , XII ZR 189/06, ist eine schwiegerelterliche Zuwendung nunmehr als Schenkung einzuordnen, deren zumindest teilweise - Rückforderung unter erleichterten, güterrechtlich unabhängigen Voraussetzungen möglich ist. I. Bisherige Rechtsprechung Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind, meist in Form von Zuschüssen zum Bau oder Erwerb eines Familienheims, ordnete der BGH nach bisheriger Rechtsprechung nicht als Schenkung ein. Im Gegensatz zur Schenkung erfolge eine Zuwendung der Schwiegereltern nicht aus reiner Freigiebigkeit zur freien Verfügbarkeit, sondern sei vielmehr an die Erwartung des Fortbestands der Ehe mit dem eigenen Kind im Sinne einer Geschäftsgrundlage gebunden. Rückgewähransprüche bei Scheitern der Ehe richteten sich nach den Regeln zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß 313 BGB. Die hierfür erforderliche Unzumutbarkeit der Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Vermögenslage hat die bisherige Rechtsprechung nur in seltenen Fällen bejaht. Wurde der Zweck der Dr. Hellmut Nonnenmacher Dr. Walter Martin Arno Stengel Harald Federle Thomas Hess Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Wahlen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Karlheinz Linke Hannes Linke Fachanwalt für Strafrecht Dr. Stefan Jäger Fachanwalt für Sozialrecht Stefan Neumann Diplom Finanzwirt (FH) Fachanwalt für Steuerrecht Nicolai Funk Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbrecht zert. Testamentsvollstrecker (AGT) Susanne Bellemann-Ruppel Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Heiko Graß Fachanwalt für Insolvenzrecht Peter Sennekamp Andrea Kleinhans Wendtstraße Karlsruhe Telefon 0721 / Telefax 0721 / rechtsanwaelte@ nonnenmacher.de Seite 1 von 5
2 Zuwendung zumindest teilweise erreicht, indem das eigene Kind während der Ehe sowie hälftig oder wenigstens in angemessenen Maße über den Zugewinnausgleich an der Zuwendung teilhatte, wurde ein Rückgewähranspruch regelmäßig verneint. II. Änderung der Rechtsprechung mit Urteil des BGH vom (XII ZR 189/06) Der BGH stellt eingangs klar, dass er entgegen seiner bisherigen Auffassung eine Zuwendung von Schwiegereltern an das Schwiegerkind nicht mehr als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung ansieht. Einer schwiegerelterlichen Zuwendung fehle es insbesondere nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, auch wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolge, da eine Schenkung die freie Verfügbarkeit des Geschenkes nicht voraussetze. Es fehle überdies auch nicht an einer dauerhaften Vermögensminderung bei den zuwendenden Schwiegereltern als weitere Tatbestandsvoraussetzung einer Schenkung. Die Zuwendung erfolge bei den Schwiegereltern regelmäßig in dem Bewusstsein, hieran in Zukunft nicht mehr zu partizipieren, ihr Vermögen dadurch also dauerhaft zu mindern. Im Gegensatz dazu habe der zuwendende Ehegatte in der Regel die Vorstellung, der zugewendete Gegenstand werde der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit letztlich auch ihm selbst zugute kommen. Wegen der Einordnung als Schenkung sei die Zuwendung im Anfangsvermögen des Empfängers gemäß 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Der Senat fährt fort, dass es hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs bei der Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hingegen verbleiben soll, lockert aber die Voraussetzungen. Insbesondere soll es nicht mehr auf güterrechtliche Aspekte ankommen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen. Die güterrechtlichen Regelungen mit ihrem Halbteilungsgrundsatz seien nicht anwendbar. Seite 2 von 5
3 Eine doppelte Gefahr der Inanspruchnahme des Schwiegerkindes verneint der BGH, da nunmehr die Schenkung auch im Anfangsvermögen berücksichtigt werde, daher für den Zugewinn neutral sei. Der Senat sieht vielmehr eine mögliche Benachteiligung des eigenen Kindes, indem die Zuwendung beim Schwiegerkind einerseits als Aktivposten sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen eingestellt wird, andererseits aber der Rückforderungsanspruch als Verbindlichkeit im Endvermögen zu berücksichtigen ist, da Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag entstehen. Der BGH will eine solchen Nachteil für das eigene Kind dadurch vermeiden, indem die Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen eingestellt wird. Für all die Fälle, in denen bereits über den Zugewinnausgleich nach bisheriger Rechtsprechung entschieden wurde und nun über die Klage der Schwiegereltern zu befinden ist, soll das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs ausnahmsweise noch berücksichtigt werden können. Auch einen Anspruch aus 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB wegen Zweckverfehlung schließt der Senat entgegen bisheriger Rechtsprechung bei entsprechender Zweckabrede, die allerdings selten vorliegen wird, nicht mehr aus. Für das weitere Verfahren wies der Senat darauf hin, dass eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen dürfte, da die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe. III. Rechtliche Würdigung Der BGH vertritt nunmehr die Auffassung, dass Zuwendungen unter Ehegatten einerseits und von Schwiegereltern an das Schwiegerkind andererseits durchaus Unterschiede aufweisen, so dass diese insbesondere hinsichtlich der güterrechtlichen Auswirkungen nicht (mehr) gleichbehandelt werden dürfen. Der Seite 3 von 5
4 Senat nähert die Zuwendung an das Schwiegerkind nun vielmehr der Schenkung an das eigene Kind an. Hierdurch ergibt sich eine erleichterte Rückforderungsmöglichkeit für die Schwiegereltern. Sie müssen sich nicht mehr darauf verweisen lassen, das Geld, welches in der Regel teilweise über den Zugewinnausgleich dem eigenen Kind zufloss, von diesem zurückzuverlangen. Statt dessen können sie nun direkt das Schwiegerkind als Zuwendungsempfänger in Anspruch nehmen. Für die Eltern war es nicht einsichtig, weshalb sie in das eheliche güterrechtliche System miteinbezogen und ihr Anspruch von der Wahl des Güterstandes der Ehegatten abhängig sein sollte. Das bisher angeführte Argument der Kettenschenkung, wonach die Eltern bei Voraussehen des Scheiterns der Ehe die gesamte Zuwendung im Zweifel dem eigenen Kind gemacht hätten, dürfte auch nur in manchen Fällen zutreffend gewesen sein. Durch die Einordnung als Schenkung tritt nun aber das Problem auf, dass das eigene Kind benachteiligt sein kann. Dies hat der BGH erkannt und möchte dies dadurch lösen, dass der Rückforderungsanspruch als ungewisse, künftige Verbindlichkeit bereits als Abzugsposten im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes berücksichtigt wird. Hierbei setzt sich der BGH über den Grundsatz hinweg, dass künftige Verbindlichkeiten in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht zu berücksichtigen sind. Eine Alternative hierzu hatte sich der BGH bereits in seinem Urteil vom (BGHZ 129, 259) überlegt, und zwar die Rückforderung der Zuwendung unabhängig vom Güterstand zuzulassen und als Verbindlichkeit im Endvermögen zu berücksichtigen, diese in den folgenden Entscheidungen und auch in der vorliegenden aber nicht weiter verfolgt. Folglich ist also die Zuwendung im Anfangsvermögen sowohl im Aktivvermögen als auch als künftige Verbindlichkeit als Passiva einzustellen. Im Endvermögen gilt ähnliches: Der Wert der Zuwendung zum Stichtag ist im Aktivvermögen, der nunmehr entstandene Rückforderungsanspruch, dessen Höhe sich nach der Erreichung des Zwecks richtet, ist als Passiva einzustellen. Seite 4 von 5
5 IV. Auswirkungen für die Praxis Aufgrund der geänderten Senatsrechtsprechung ist damit zu rechnen, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren können. Dies bedeutet aber auch, dass die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen nun häufiger geboten sein wird, damit überhaupt ein Teil des zugewandten Vermögenswertes zurückfließt. Seite 5 von 5
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