Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten, insbesondere Oder-Konto. A. Vermögenszuordnung und Güterstand

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1 A. Vermögenszuordnung und Güterstand Auch Ehegatten sind, sofern sie nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, Inhaber jeweils eigener Vermögenswerte sowie Verbindlichkeiten. Diese Vermögensmassen verändern sich im Verlauf der Ehe regelmäßig in unterschiedlichem Ausmaß. Da es sich bei der Ehe um eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft handelt, sieht das Gesetz einen Ausgleich des während der Ehe erzielten (unterschiedlichen) Zugewinns vor. Allerdings handelt es sich nicht um einen fortlaufenden Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten während des Bestehens der Ehe; dieser erfolgt nur bei Beendigung des Güterstandes, etwa bei Scheidung oder Tod, zudem bei einer ehevertraglichen Vereinbarung eines anderen Güterstandes BGB Zugewinngemeinschaft (1)Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2)Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Allerdings besteht regelmäßig ein berechtigtes Bedürfnis, einen solchen Vermögensausgleich vorzunehmen; Gründe hierfür können insbesondere die Sicherung der Altersvorsorge eines Ehepartners, die gleichberechtigte Teilhabe an den i.r.d. ehelichen Zusammenlebens erzielten Erträgen, eine bessere haftungsmäßige Organisation des Familienvermögens oder die Schaffung einer gemeinsamen Wohngrundlage

2 sein. Vermögensübertragungen in diesem Zusammenhang sollen nach den Vorstellungen der Beteiligten regelmäßig unabhängig von einem Wechsel des Güterstandes erfolgen. I. Ehebedingte Zuwendungen Allgemein werden Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, die vom Fortbestand der Ehe ausgehen, als unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen bezeichnet. Diese Rechtsfigur erlangt regelmäßig Bedeutung in Fällen der Trennung von Eheleuten, zudem aber auch für die Frage, ob derartige Zuwendungen im Verhältnis zu Dritten als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren sind. Ehebedingte Zuwendungen = im Hinblick auf Bestand und Ausgestaltung ehelicher Lebensgemeinschaft Zivilrecht Steuerrecht zwischen Ehegatten regelmäßig ausnahmsweise entgeltlich? = Rückforderungsanspruch unentgeltlich Ehegatteninnengesellschaft Im Verhältnis zu Dritten = über Ehewirkung hinausgehender = unentgeltlich Zweck Wohnen: 13 Abs. 1 Nr. a ErbStG Altersvorsorge = nicht entgeltlich 1. Zivilrecht Nach der Rechtsprechung des BGH liegt derartigen Zuwendungen unter Ehegatten die Vorstellung oder Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder aber sie werden als Unterhaltsbeitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht. 5

3 a) Rückforderungsanspruch Diese Erwartungshaltung bildet die Geschäftsgrundlage für entsprechende Zuwendungen; nach Scheitern der Ehe stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Zuwendungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 Abs. 1 BGB) zurückverlangt werden können. Dies setzt voraus, dass die Zuwendungen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht wurden und zudem dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Diese Entscheidung ist i.r.e. Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles zu treffen (Dauer der Lebensgemeinschaft, Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistung, Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, Einkommens- und Vermögensverhältnisse). Letztlich ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist. Bei einem gemeinsamen Finanzierungsdarlehen zur Errichtung eines Familienheims, das ausschließlich von einem Ehegatten aus seinen laufenden Einkünften bedient wird, fehlt es hinsichtlich der Zinszahlungen bzw. sonstigen Finanzierungsaufwendungen an einer noch vorhandenen Vermögensmehrung; denn dieser Zinsanteil spiegele lediglich die laufenden Wohnkosten im täglichen Zusammenleben der Parteien wider. Ein Ausgleichsanspruch kann sich daher allenfalls auf Tilgungsleistungen oder sonstige werterhöhende Aufwendungen richten. 1 b) Entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendung Unabhängig vom Innenverhältnis zwischen den Ehegatten ist auch für Dritte bedeutsam, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang handelt. Die Rechtsprechung nimmt (jedenfalls) im Verhältnis zu Dritten bei unbenannten Zuwendungen einen objektiv unentgeltlichen Vermögenstransfer an denn weder die ehebezogene Motivationslage noch die häufig beabsichtigte Vorwegnahme eines Zugewinnausgleichs kann ohne Weiteres die Annahme einer Gegenleistung rechtfertigen BGH v XII ZR 136/10, NJW 2012, 337; BGH v XII ZR 190/08, NJW 2011, 2880 (zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft) BGH v X ZR 11/96, NJW 2000, 13 6

4 Daher ist im Verhältnis zu Gläubigern von unentgeltlichen Verfügungen auszugehen, etwa für das Anfechtungsrecht, 3 aber auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche. 2. Steuerrecht Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgenommen. Unbenannte Zuwendungen sind daher auch im Schenkungsteuerrecht als objektiv unentgeltlich anzusehen. Für den subjektiven Zuwendungstatbestand genügt hierbei der (einseitige) Wille des übertragenden Ehegatten zur Unentgeltlichkeit es reicht somit aus, wenn der Zuwendende sich darüber im Klaren ist, dass für seine Leistung keine Verpflichtung besteht und sie auch nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbracht wird. 5 Derartige Zuwendungen können im Schenkungsteuerrecht auch nicht als vorweggenommener Zugewinnausgleich behandelt werden; von den Fällen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs (etwa bei langjährigem Getrenntleben, 1385 BGB) abgesehen, steht nämlich erst mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes fest, bei welchem der beiden Ehepartner die Voraussetzung für die Geltendmachung einer Zugewinnausgleichsforderung erfüllt sind. 6 II. Entgeltliche Zuwendung nur bei Rechtsgrund für Entgelt Anders ist es hingegen, wenn ein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung vorliegt; dies gilt etwa für Leistungen in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht Ehegatteninnengesellschaft Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten können auch i.r.e. sog. Ehegatteninnengesellschaft erfolgen 8 eine solche Innengesellschaft kann zudem bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften vorliegen 9. Die Innengesellschaft muss jedoch einen über die bloßen Ehewirkungen hinausgehen BGH v VIII ZR 21/76, NJW 1978, 1326; vgl. auch BGH v IX ZR 7/90, NJW 1991, 1610 BGH v IV ZR 16/90, NJW 1992, 56 BFH v II R 59/92, BStBl II 199, 366 Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, 7 Rz 23 RE 7.2 ErbStR 2011 Hierzu BGH v XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962; BGH v XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702; Langenfeld, ZEV 2000, 1; Schlünder/Geißler, ZEV 2005, 506; Milatz/Herbst, DStR 2011, 706 BGH v II ZR 29/01, DStR 2003, 1890; BGH v XII ZR 189/02, DStR 2006, 167 7

5 den Zweck verfolgen. Hierzu kann auch ein gemeinsamer Vermögensaufbau zählen; allerdings darf dieser nicht lediglich einer gemeinsamen Wohngrundlage dienen, da diese auf die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgerichtet ist. Bei einem solchen über die Ehewirkungen hinausgehenden Gemeinschaftszweck unterliegen entsprechende Zweckförderungsbeiträge grundsätzlich nicht der Schenkungsteuer. Allerdings dürfte im Einzelfall die Abgrenzung derartiger gesellschaftlicher Leistungen von steuerbaren unbenannten Zuwendungen schwierig sein. 2. Wohnen I.R.d. ehelichen Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört zur gemeinsamen Lebensführung von Ehegatten auch die Schaffung einer familiengerechten Wohngrundlage. Finanzielle Beiträge eines der Ehegatten in diesem Rahmen sind daher nicht als freigebige Zuwendungen zu werten; denn von unbenannten Zuwendungen soll nur bei Zuwendung größerer Geldbeträge oder wertvoller Wirtschaftsgüter auszugehen sein. 10 Diese Problematik ist allerdings durch 13 Abs. 1 Nr. a ErbStG entschärft, da nach dieser Vorschrift Zuwendungen an einen Ehepartner, die mit dem Erwerb eines Familienwohnheims zusammenhängen, nicht der Schenkungsteuer unterliegen. 3. Altersvorsorge Eine angemessene Alterssicherung des Ehepartners ist Bestandteil der ehelichen Unterhaltsverpflichtung, sofern der andere dazu nicht selbst in der Lage ist. Grundlage ist der im Zivilrecht bestehende Anspruch eines Ehegatten auf Vorsorgeunterhalt 11. Daher können somit entsprechende Zuwendungen auf einem solchen Anspruch beruhen. Nach Auffassung des BFH ist durch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt sofern er überhaupt bei intakter Ehe bestehen sollte aber nicht die bereits gegenwärtige Übertragung von Vermögensgegenständen abgedeckt. 12 Unabhängig davon bestehen in diesem Zusammenhang bereits FG München v V 2881/05, EFG 2006, 686 m. Anm. Loose (Zins und Tilgung von rd..600 Euro jährlich über ca. 7,5 Jahre bei langjähriger Partnerschaft) BGH v IV ZR 16/90, NJW 1992, 56 BFH v II R 10/00, BStBl II 2002, 153; BFH v II R 59/92, BStBl II 199, 366 8

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