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2 anderes kann nur dann gelten, wenn der Berechtigte die Abfindung durch Verheimlichen einer unmittelbar bevorstehenden Wiederheirat erschlichen hat. In diesem Fall soll der Verpflichtete ggf. Schadensersatz nach 826 BGB verlangen können. Das Aufrechnungsverbot gilt grundsätzlich auch für die Abfindung von Unterhaltsansprüchen (BGH FamRZ 2002, 1179); etwas anderes kann dann gelten, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entkleidet haben. Für Beamte können durch die Vereinbarung einer einmaligen Abfindung Nachteile entstehen, weil ein geschiedener Beamter keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 hat, wenn

3 seine Pflicht zum Unterhalt aus seiner Ehe durch Kapitalabfindung erloschen ist (BVerwG FamRZ 2003, 1385). Abfindungen (Verlust des Arbeitsplatzes) Eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung dient der Auffüllung der Einkommensnachteile, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit verbunden sind (Lohnersatzfunktion). Der Abfindungsbetrag ist auf eine angemessene Zeit zu verteilen (vgl. OLG München FamRZ 1995, 809). Sie soll dem Arbeitnehmer und seinen Unterhaltsgläubigern ermöglichen, ihren bisherigen Lebensstandard für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten. Findet der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem

4 Verlust seines Arbeitsplatzes eine neue Anstellung mit etwa dem gleichen Einkommen, so ist die Abfindung seinem Vermögen zuzurechnen. Sie hat dann keine Lohnersatzfunktion. Findet der Arbeitnehmer bereits nach wenigen Monaten einen neuen Arbeitsplatz mit etwa dem gleichen Einkommen, so ist die Abfindung teils zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes einzusetzen. Zum anderen Teil zählt sie zum Vermögen. Der BGH (FamRZ 2003, 432; 2004, 1352) hat festgestellt, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird. Eine Wahlrecht, ob eine Abfindung bei der Berechnung des Unterhalts oder des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden

5 soll, besteht danach nicht. Für eine vorrangige Berücksichtigung des Unterhalts spricht auch, dass zunächst immer der Trennungsunterhalt geregelt wird, bevor der Zugewinnausgleich ausgeglichen wird. Der Teil der Abfindung, der für den künftigen Unterhalt benötigt wird, ist kein Vermögen, sondern wie künftiges unterhaltsrechtliches Einkommen zu behandeln. Um der Gefahr zu entgehen, dass der Pflichtige die Abfindung vorab verbraucht und damit zur Unterhaltszahlung nicht mehr leistungsfähig ist, ist beim nachehelichen Unterhalt dem Bedürftigen regelmäßig anzuraten, eine Sicherheitsleistung nach 1585 a BGB zu verlangen. Beim Trennungsunterhalt kann ein Arrest zur Sicherung des künftigen Unterhalts beantragt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der

6 Pflichtige die Abfindung über die ehelichen Lebensverhältnisse hinaus verbraucht. Siehe Doppelverwertungsverbot. Abfindungsvereinbarungen Wollen die Beteiligten eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung (BGH FamRZ 2005, 1662). Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet. Wenn die Beteiligten eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages

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