VO Familienrecht SS 2016

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1 VO Familienrecht SS 2016

2 Gliederung Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung Mangelhafte Ehe Persönliche Wirkungen der Ehe Ehegüterrecht Ehescheidung Scheidungsfolgen I Scheidungsfolgen II Eingetragene Partnerschaft Kindschaftsrecht Abstammungsrecht Rechte und Pflichten der Eltern Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption Sachwalterschaft und Kuratel 2

3 Scheidungsfolgen Urteil (Beschluss bei einvernehmlicher Scheidung) beendet Ehe ex nunc Wechselseitige Rechte und Pflichten enden daher mit Rechtskraft des Urteils (Beschlusses) Schenkungswiderruf ( 1266 p.a.) bei Verschuldensscheidung Name des geschieden Ehegatten:» 62 EheG: Die geschiedene Frau behält den Namen des Mannes. (gilt auch umgekehrt, Art II Z 1 EheRwG, BGBl 1075/412)» 93a Abs 2 ABGB: Jeder Ehegatte kann jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen 3

4 Unterhalt Ob und in welchem Ausmaß nachehelicher Unterhalt zu gewähren ist, hängt vom Scheidungsgrund, insbesondere vom Verschulden ab Tragende Grundsätze des Unterhaltsrechts:» Leistungsfähigkeit des Verpflichteten» Bedarf des Unterhaltsberechtigten Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus): jede Unterhaltsverpflichtung kann bei nachträglicher Änderung der Umstände gerichtlich neu festgesetzt und herab- oder hinaufgesetzt werden 4

5 1. Scheidung wegen Verschuldens 66 EheG Unterhaltsanspruch gegen allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten Anspruch auf angemessenen Unterhalt» entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen» soweit die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht ausreichen» keine Verpflichtung, eigene Substanz anzugreifen» Einkünfte aus Substanz (Zinsen) sind aber mindernd zu berücksichtigen» bei schlechter Wirtschaftsführung sind hypothetischen Erträgnisse anzurechnen OGH: Prozentwertmethode wie bei aufrechter Ehe; 33% des Nettoeinkommens des Verpflichteten, oder 40% des Nettoeinkommens beider Ehegatten abzüglich des eigenen Einkommens 5

6 »Unterhaltsberechtigter muss einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen»zumutbarkeit hängt ab von bisheriger Lebensgestaltung (Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eher zumutbar als völliger Neubeginn) Alter Gesundheitszustand Ausbildung Vorhandensein von Kindern Anspannungstheorie wenn Erwerbstätigkeit zumutbar, aber vom Berechtigten nicht ausgeübt wird, mindert das Unterhaltsanspruch gegen Verpflichteten 6

7 67 (1) EheG: gefährdet Unterhaltsleistung den eigenen Unterhalt, muss der Verpflichtete nur Billigkeitsunterhalt leisten 67 (2) EheG: Unterhaltsberechtigte muss zur Deckung des Unterhaltsbedarfs auch Stamm seines Vermögens heranziehen 71 EheG: Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten geht Unterhaltspflicht der Verwandten des Berechtigten nach Gefährdung des eigenen Unterhalts:» Andere Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, Verwandten und früher geschiedenen Ehegatten» Gleichrangigkeit mehrerer geschiedener Ehegatten 7

8 68 EheG: trifft beide Ehegatten ein gleiches Verschulden, bestehen grundsätzlich keine wechselseitigen Unterhaltspflichten Billigkeitsunterhalt: ein Teil muss dem anderen Unterhaltsbeitrag leisten, wenn sich der andere nicht selbst ernähren kann und dies der Billigkeit entspricht Unterhaltsbeitrag geht Sozialhilfe vor 8

9 Billigkeitsunterhalt nach 68a EheG»Gebührt völlig unabhängig vom Verschulden»also uu auch dem (allein oder überwiegend) schuldigen Teil»soll Härtefälle ausgleichen»= Ausfluss der nachehelichen Beistands- und Solidaritätsverpflichtung»Voraussetzung: Unzumutbarkeit, sich selbst zu erhalten zb wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder Auf Grund der Gestaltung der Lebensverhältnisse»Befristung» 68a Abs 3 EheG: besteht nicht, wenn Gewährung des Unterhalts unbillig wäre 9

10 2. Scheidung aus anderen Gründen a) Scheidung nach EheG mit Schuldausspruch 61 (2) EheG: Beklagte kann beantragen, Verschulden des Klägers auszusprechen, wenn Beklagte seinerseits wegen Verschuldens Scheidungsklage hätte erheben können 69 (1) EheG: es gelten die allgemeinen Regeln für Verschuldensscheidung ( 66 EheG) 10

11 b) Scheidung nach 55 EheG mit Schuldausspruch 61 (3) EheG: alleiniges oder überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung 69 (2) EheG: Unterhalt wie bei aufrechter Ehe» Durchhalteprämie»Unterhaltsberechtigter muss keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn er das bisher nicht gemacht hat (vgl aber 66 EheG)»Ausnahme: Rechtsmissbrauch»Unterhaltspflicht gegenüber neuem Ehegatten ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen (außer: Billigkeit) 11

12 c) Scheidung nach 50 52, 55 EheG ohne Schuldausspruch 69 Abs 3 EheG: Kläger (derjenige, der Scheidung verlangt) hat dem anderen Billigkeitsunterhalt zu leisten d) Billigkeitsunterhalt 68a, 69b EheG In allen Fällen gebührt der Billigkeitsunterhalt nach 68a EheG 3. Einvernehmliche Scheidung Unterhalt muss in Scheidungsvergleich geregelt werden und entspricht daher der Vereinbarung; dennoch gesetzlicher Unterhalt ( 69a Abs 1 EheG)» Daher zb Umstandsklausel, sofern nicht vertraglich ausgeschlossen Bei Unwirksamkeit der Vereinbarung gilt nach 69a Abs 2 EheG der Unterhalt nach 69 Abs 3 EheG (Billigkeitsunterhalt) 12

13 4. Art der Unterhaltsgewährung - 70 EheG Grundsatz: Geldrente, die im Voraus monatlich zu entrichten ist (stirbt der Berechtigte während des Monats, schuldet Verpflichtete vollen Monatsbetrag) Kapitalabfindung auf Verlangen des Berechtigten aus wichtigem Grund und bei Zumutbarkeit für den Verpflichteten 13

14 5. Begrenzung / Wegfall des Unterhaltsanspruchs 73 (1) EheG: Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens berechtigt zum notdürftigen Unterhalt» Arbeitsunfähigkeit wegen Alkoholmissbrauchs 73 (2) EheG: keine Deckung des Mehrbedarfs, der durch grobes Verschulden herbeigeführt wird 74 EheG: Verlust des Anspruchs bei schweren Verfehlungen gegen Verpflichteten oder ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel 75 EheG: Verlust bei Wiederverheiratung oder Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft» Lebensgemeinschaft: hm: Erlöschen / Ruhen der Unterhaltspflicht am: nur, soweit Unterhaltsbedarf durch Lebensgemeinschaft tatsächlich gedeckt wird 14

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