Persönliche Wirkungen der Ehe. I. Allgemeines

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1 Persönliche Wirkungen der Ehe I. Allgemeines Geregelt in den ABGB Bestimmungen geben vor, was die Rechtsordnung unter einer Ehe versteht und bestimmt dementsprechend die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten 90: Die Ehe ist eine umfassende Lebensgemeinschaft der Gatten; die Ehegatten sind zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet Partnerschaftliche Ehe: 89 Prinzip der Familienautonomie: 91: Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestalten (Beistand, Treue und umfassende Lebensgemeinschaft sind hingegen unverzichtbare Prinzipien) 91 Abs 2: Abgehen von einer Vereinbarung über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn kein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht Problem: viele der gesetzlich angeordneten Rechte und Pflichten sind höchstpersönlicher Natur und daher nicht (mit Klage) erzwingbar (zb Beistandspflicht, Treue) Gerichtlich erzwingbar sind nur: - Unterhalt ( 94 ABGB) - Erhalten der Wohnung ( 97 ABGB) - Abgeltung der Mitwirkung ( 98 ABGB) Die übrigen Bestimmungen sind dennoch nicht völlig sanktionslos: ihre Verletzung stellt eine Eheverfehlung und damit letztlich einen Scheidungsgrund dar.

2 II. Namen der Ehegatten ( 93, 93 a ABGB) Grundsatz: 93 Abs 1: Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen; entweder den Namen der Frau oder den Namen des Mannes Subsidiaritätsregel: wenn kein Name gewählt wird, dann wird der Familienname des Mannes der gemeinsame Familienname 93 Abs 2: Derjenige Ehegatte, dessen Name nicht zum Familiennamen gewählt wurde, kann seinen Namen dem gemeinsamen Namen voran- oder nachstellen 93 Abs 3: Durchbrechung des Grundsatzes des gleichen Familiennamens: jeder Ehegatte kann seinen bisherigen Namen weiterführen, wenn dies dem Standesbeamten gegenüber erklärt wurde 93 a: Familienname bei Scheidung: Grundsatz Scheidung führt zu keiner Änderung des Familiennamens; Person deren Name sich bei der Eheschließung geändert hat, kann irgendeinen seiner früheren Familiennamen wieder annehmen (früherer Name aus geschiedener oder aufgehobener Ehe oder nur, wenn Nachkommen vorhanden sind) III. Beistandspflicht Gemäß 90 Abs 1 sind die Ehegatten zum Beistand verpflichtet Immaterielle Beistandspflicht : Erteilung von Rat, psychischer Beistand in allen Lebenslagen, Pflege im Krankheitsfall Materielle Beistandspflicht : Mitwirkung beim Erwerb des anderen, Haushaltsführung, Unterhalt 2

3 IV. Treuepflicht Wird durch jede Art geschlechtlicher Untreue verletzt Bezieht sich nicht nur auf den geschlechtlichen Bereich, sondern auf alles, was das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten empfindlich stören kann Unabdingbar: eine Vereinbarung der Ehegatten, nach der auf die Treuepflicht verzichtet wird, ist sittenwidrig V. Pflicht zum gemeinsamen Wohnen Nach 90 sind die Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet Die Pflicht kann ausnahmsweise aufgehoben werden (zb wenn vorübergehend eine berufliche Trennung der Ehegatten erforderlich ist) Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes: jeder Ehegatte kann aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung verlangen; der andere muß diesem Begehren entsprechen; es sei denn, er hat gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen Vorübergehendes gesondertes Wohnen: wenn das Zusammenleben mit dem anderen unzumutbar ist (zb Drohung, körperliche Misshandlung) 92 Abs 3: Sowohl bei der Verlegung als auch beim vorübergehenden Auszug kann das Außerstreitgericht angerufen werden 382 b Abs 1 EO: Der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte kann beantragen, dem anderen das Verlassen der Wohnung aufzutragen und die Rückkehr zu verbieten, wenn körperlicher Angriff, Drohung oder ein die Gesundheit beeinträchtigendes Verhalten das Zusammenleben unzumutbar machen 3

4 VI. Mitwirkung beim Erwerb 90 Abs 2: Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anders vereinbart ist Zumutbarkeit hängt ab vom eigenen Beruf, Haushaltsführung, Kindererziehung, Gesundheit Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen: hängt vom Stand der Ehegatten ab Pflicht zur Mitwirkung ist dispositiv (Arg: vereinbart ) Abgeltung ( 98): wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung Anspruch auf Abgeltung besteht unabhängig davon, ob die Mitwirkung im Rahmen der Beistandspflicht erbracht wurde Abweichende Vereinbarungen sind zulässig ( 100) Verjährung: 1486 a 6 Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die Leistung erbraucht wurde Höhe: nach Art und Dauer der Leistung; Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten und bereits erbrachter Unterhaltsleistungen VII. Haushaltsführung Partnerschaftliche Ehe: beide Gatten sind zur gemeinsamen Haushaltsführung verpflichtet ( 95) Umfang richtet sich nach persönlichen Verhältnissen, berufliche Belastung, Gesundheitszustand sind zu berücksichtigen Jener Gatte, der nicht berufstätig ist, hat den Haushalt zu führen der andere ist jedoch nach Maßgabe des 91 zur Mithilfe verpflichtet 4

5 VIII. Schlüsselgewalt 96: Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den Haushalt schließt und die den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen Gesetzliche Vertretung Vertretungsmacht besteht nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er nicht vertreten sein will Unterschied zum allgemeinen Stellvertretungsrecht: keine Offenlegung 1. Allgemeines IX. Unterhalt Unterhalt = der Betrag, den man zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse benötigt (Wohnung, Nahrung, Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung usw.) Kriterien für die Höhe des Unterhalts: - Angemessenheit ( 91 Abs 1 Entsprechend den der Lebensverhältnisse der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ) - Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ( 91 Abs 1 Nach Kräften ) Anspannungsgrundsatz - Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten - clausula rebus sic stantibus (Umstandsklausel): bei Änderung wesentlicher Umstände ist die Höhe des Unterhalts anzupassen 5

6 Vertraglicher oder gesetzlicher Unterhalt kann gerichtlich eingeklagt werden Verjährung: - Unterhaltsanspruch als solcher ist unverjährbar : rückständige Unterhaltsraten verjähren in drei Jahren : Fortlaufhemmung Verjährung ist gehemmt, solange die Ehe besteht (Unterhalt kann auch rückwirkend geltend gemacht werden) 2. Vereinbarungen über den Unterhalt Die gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen ( 94 ABGB) sind dispositv; Unterhaltsansprüche können (ausdrücklich oder konkludent) vertraglich vereinbart werden 94 Abs 3 Satz 2: Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden Auch Unterhaltsvereinbarungen unterliegen der Umstandsklausel 3. Gesetzlicher Unterhalt Grundsatz: 94 Abs 1: Beide Ehegatten sind verpflichtet, zur Deckung der Bedürfnisse beizutragen. 94 Abs 2: derjenige Ehegatte, der den Haushalt führt, trägt dadurch zur Deckung der Bedürfnisse bei; er hat gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn die eigenen Einkünfte des haushaltsführenden Teils zur Deckung der Bedürfnisse nicht ausreichen Unterhalt gebührt grundsätzlich in natura; aber 91 Abs 3: Auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten, ist der Unterhalt in Geld zu leisten, außer dass dies unbillig wäre (Problem: Berücksichtigung der Wohnung) 6

7 94 Abs 2: derjenige Ehegatte, der wegen physischer oder psychischer Gründe keinen Beitrag leisten kann, ist trotzdem unterhaltsberechtigt. Berechnung des Unterhalts nach der Prozentsatzmethode (Rechtsprechung) - Einkommenslose Ehegatte hat Unterhaltsanspruch in der Höhe von 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen - Bsp.: unterhaltspflichtige verdient 3.000,- netto pro Monat; einkommenslose Ehegatte hat Unterhaltsanspruch in der Höhe von 33% = 990,- - Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst Einkommen, dann gebührt ihm 40% vom gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich seines eigenen Einkommens - Bsp.: ein Ehegatte verdient 3.000,- netto im Monat, der andere Ehegatte 1.000,- netto im Monat; gemeinsames Nettoeinkommen = 4.000,-; davon 40% = 1.600,- minus 1.000,- = 600,-; der schlechter verdienende Ehegatte hat einen Unterhaltsergänzungsanspruch in der Höhe von 600,- - Korrektur der Prozentsatzmethode bei exorbitanten Einkommensunterschieden: führt die Berücksichtigung des geringen Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige mehr bezahlen müsste, als wenn der Unterhaltsberechtigte gar nichts verdienen würde, dann gebührt dem Berechtigten 33% des Einkommens des Unterhaltspflichtigen (als hätte er gar kein eigenes Einkommen) - Bsp.: ein Ehegatte verdient ,- netto im Monat, der andere 500,--. Nach der Berechnungsmethode 40% vom gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich des eigenen Einkommens hätte der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsergänzungsanspruch in der Höhe von 3.700,-; nach der Berechnungsmethode 33% vom Nettoeinkommen des anderen einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von 3.465,-; es wird daher die 33% Methode angewendet. - Konkurriert der Unterhaltsanspruch des Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen von Kindern des Unterhaltspflichtigen, so sind pro Kind 3 bis 4% in Abzug zu bringen. 7

8 - Begründung der Prozentsatzmethode: die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls; die Prozentsatzmethode wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um eine Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle zu gewährleisten; von der Prozentsatzmethode kann im Einzelfall (bei Vorliegen besonderer Umstände) abgewichen werden Die Prozentsatzmethode wird von einem Teil der Lehre dahingehend kritisiert, daß dem haushaltsführenden Ehegatten nicht 50% vom Nettoeinkommen zugesprochen wird. Die Rechtsprechung begründet dies mit einem Leistungsanreiz für den Unterhaltsverpflichteten. Unterhalt bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft: 94 Abs 2 Satz 2: Der Ehegatte, der den Haushalt bisher geführt hat, bleibt weiterhin Unterhaltsberechtigt Ausnahme: Rechtsmissbrauch (der Anspruch besteht nicht, wenn seine Geltendmachung missbräuchlich wäre; insbesondere wegen des Grundes, der zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt hat) 4. Sonderregelung für das Wohnen ( 97 ABGB) 97: ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat er dafür zu sorgen, daß der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Umfasst Anspruch desjenigen, der ein dringendes Wohnbedürfnis hat, umfasst auch rein tatsächliches Verhalten (Austausch des Wohnungsschlosses, Aufnahme störender Personen, Nichtzahlung des Mietzinses) 8

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