VO Familienrecht SS 2016

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1 VO Familienrecht SS 2016

2 Gliederung Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung Mangelhafte Ehe Persönliche Wirkungen der Ehe Ehegüterrecht Ehescheidung Scheidungsfolgen I Scheidungsfolgen II Eingetragene Partnerschaft Kindschaftsrecht Abstammungsrecht Rechte und Pflichten der Eltern Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption Sachwalterschaft und Kuratel 2

3 Ehescheidung = Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen Ehe durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Beschluss Arten»(1) Einvernehmliche Scheidung»(2) Scheidung wegen Verschuldens»(3) Scheidung aus anderen Gründen 3

4 1. Einvernehmliche Scheidung 55a EheG Voraussetzungen» Mindestens 6 Monate Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Es kommt nicht auf Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern darauf, ob Ehegatten Pflichten nach 90 ABGB erfüllen» Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung durch die Ehegatten Keine (praktisch keine) Überprüfung durch das Gericht» Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt für gemeinsame Kinder Vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten Unterhalt der Ehegatten» Gemeinsamer Scheidungsantrag 4

5 2. Scheidung wegen Verschuldens - 49 EheG Voraussetzungen»Schwere Eheverfehlung oder zb Ehebruch, körperliche Gewalt, künstliche Befruchtung ohne Wissen des anderen Ehegatten, Vernachlässigung der Kinder, beharrliche Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, Verweigerung der Fortpflanzung»ehrloses oder unsittliches Verhalten Alkohol- oder Spielsucht, Kriminalität 5

6 »Verschulden»dadurch verursachte Zerrüttung der Ehe Zerrüttungskausalität (schuldhafte Eheverfehlung muss Ursache für Zerrüttung sein) Zerrüttung, wenn Widerherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann 6

7 Ausschluss des Scheidungsrechts» 49 Satz 3 EheG: wenn Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt (weil verletzte Ehegatte selbst Eheverfehlung begangen hat; zb Eheverfehlung ist entschuldbare Reaktionshandlung auf Eheverfehlung des anderen)» 56 EheG: Verzeihung» Verzicht» 57 EheG: Fristen (materiell-rechtliche Ausschlussfristen, von Amts wegen wahrzunehmen) 6 Monate ab Kenntnis der Eheverfehlung Hemmung, solange häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist; Hemmung endet mit Aufforderung zur Widerherstellung der häuslichen Gemeinschaft oder Scheidungsklage zu erheben Absolute Frist von 10 Jahren 7

8 3. Scheidung aus anderen Gründen 50 ff EheG Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten 50 EheG»Objektiv ehewidriges Verhalten, das nicht schuldhaft, sondern wegen geistiger Störung gesetzt wird»dadurch verursachte Zerrüttung Geisteskrankheit 51 EheG»Geisteskrankheit als solche ist Scheidungsgrund, muss allerdings einen solchen Grad haben, dass geistige Gemeinschaft aufgehoben und Widerherstellung nicht zu erwarten ist 8

9 Ansteckende oder ekelerregende Krankheit 52 EheG Vermeidung von Härten 54 EheG Scheidung nach den EheG ist unzulässig, wenn sie sittlich nicht gerechtfertigt ist, zb, wenn sie Ehegatten besonders hart treffen würde Auflösung der häuslichen Gemeinschaft 55 EheG» Wenn Ehe unheilbar zerrüttet ist» Häusliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist Häusliche Gemeinschaft = Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, uu auch unter einem Dach möglich, wenn Ehegatten gemeinsamen Kontakt vermeiden» 55 Abs 2 EheG: Widerspruchsrecht = Einwand des Beklagten, dass der andere Ehegatte Zerrüttung alleine oder überwiegend verschuldet hat und Beklagten Scheidung härter träfe, als den Kläger die Abweisung des Klagebegehrens» Scheidung jedenfalls, wenn häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben 9

10 Schuldausspruch Sowohl bei Verschuldensscheidung als auch bei Scheidung aus anderen Gründen kann Urteil Schuldausspruch (alleiniges Verschulden, überwiegendes Verschulden) enthalten Bedeutung für Scheidungsfolgen 10

11 Scheidungsfolgen Urteil (Beschluss bei einvernehmlicher Scheidung) beendet Ehe ex nunc Wechselseitige Rechte und Pflichten enden daher mit Rechtskraft des Urteils (Beschlusses) Schenkungswiderruf ( 1266 p.a.) bei Verschuldensscheidung Name des geschieden Ehegatten:» 62 EheG: Die geschiedene Frau behält den Namen des Mannes. (gilt auch umgekehrt, Art II Z 1 EheRwG, BGBl 1075/412)» 93a Abs 2 ABGB: Jeder Ehegatte kann jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen 11

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