Vorlesung Familienrecht. Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski, Hofrat des OGH
|
|
- Ulrike Breiner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung Familienrecht Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski, Hofrat des OGH
2 Zum Einstieg: Aktuelle Judikatur zum Familienrecht
3 Kann ein Kind rechtlich zwei oder gar keinen Vater haben? (OGH 1 Ob 20/14v)
4 Dürfen weibliche gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung in Anspruch nehmen? (VfGH G 16/2013, G 44/2013)
5 Ist einer in ihrer Erziehungsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit beeinträchtigten Mutter das Kind abzunehmen? (OGH 8 Ob 7/14h)
6 Ist bei gemeinsamer Obsorge die Vereinbarung zulässig, dass das Kind pro Woche drei Tage bei einem und vier Tage beim anderen Elternteil lebt? (OGH 1 Ob 94/14a)
7 Kommt eine gemeinsame Obsorge der Eltern in Betracht, wenn ein Elternteil sich an der Betreuung des Kindes weitgehend nur im Wege der Skype-Telefonie beteiligen kann? (OGH 6 Ob 155/13g)
8 Hat ein (volljähriger) Bruder das durchsetzbare Recht auf Kontakt zu seinen minderjährigen Geschwistern, die in einem anderen Haushalt leben? (OGH 10 Ob 53/13m)
9 Kann die Mutter den Kontakt des Kindes zur Großmutter durch Eskalation der Streitigkeiten zwischen den beiden Erwachsenen verhindern? (OGH 1 Ob 7/14g)
10 Darf das Pflegschaftsgericht in Verfahren über das Kontaktrecht des nicht betreuenden Elternteils den Besuch einer Familientherapie anordnen? (OGH 4 Ob 139/14s) Ist im Obsorgeverfahren die Auflage zum Besuch einer Elternberatung sowie einer Psychotherapie zulässig? (OGH 9 Ob 53/13d)
11 Ist es in einem Obsorgestreit zulässig, die Mutter zwangsweise zu einer psychiatrischen Exploration vorzuführen? OGH 8 Ob 9/13s
12 Kann in einem Abstammungsverfahren die Beteiligung an einem DNA-Test angeordnet werden? (OGH 8 Ob 54/13v)
13 Ist der gesetzlich festgelegte Altersunterschied von 16 Jahren zwischen Eltern und Adoptivkind sachlich gerechtfertigt? (VfGH G 18/2014)
14 Ist die Adoption eines Stiefkinds in einer eingetragenen Partnerschaft möglich und hat es dann 3 Elternteile? (OGH 2 Ob 220/12k) Ist die gemeinsame Adoption eines fremden Wahlkinds erlaubt? (VfGH G 119/2014, G 120/2014)
15 Steht der leiblichen Mutter nach der Adoption ein Recht auf Kontakt zum Kind zu? Kann ein solches Kontaktrecht wirksam mit den Adoptiveltern vereinbart werden? (EGMR 31021/08)
16 (Wie) Kann ein durch Verschweigen der Transsexualität des anderen irregeführter Ehegatte aus der Ehe wieder herauskommen? (OGH 3 Ob 84/14w)
17 Können milieubedingte wechselseitige Tätlichkeiten bei der Beurteilung des Scheidungsverschuldens außer Betracht bleiben? (OGH 6 Ob 149/13z)
18 Geht der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, der die Ehe durch ein außereheliches Liebesverhältnis zerrüttet hat, immer endgültig unter? (OGH 2 Ob 58/13p)
19 Kann der geschiedene Ehegatte Unterhalt auch für Zeiträume verlangen, in denen er eine außereheliche Lebensgemeinschaft unterhält? (3 Ob 3/14a) Was gilt für den bloß getrennt lebenden Ehegatten? (OGH 1 Ob 56/14p)
20 Wird ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte schadenersatzpflichtig, wenn er dem anderen die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft verschweigt? (OGH 3 Ob 227/13y)
21 Kann ein verheirateter Ehegatte, der nach seiner Adoption einen anderen Familiennamen angenommen hat, später einen Doppelnamen wählen, der auch den Namen des anderen Ehegatten enthält? VwGH 2012/01/0105
22 Darf die Eintragung eines aufgrund einer Leihmutterschaft im Ausland geborenen Kindes in das Personenstandsregister verweigert werden? (EGMR 65192/11, 65941/11)
23 Wird ein Sachwalter schadenersatzpflichtig, wenn er überhöhte Entschädigungen für seine Tätigkeit begehrt, die ihm vom Gericht rechtskräftig zugesprochen werden? (OGH 1 Ob 162/13z)
24 40 ABGB: Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
25 44 ABGB: Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.
26 Das Familienrecht ist die Summe der Normen, welche die durch Ehe und Verwandtschaft begründeten Rechtsbeziehungen regeln (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I ).
27 Rechtsquellen des Familienrechts I ABGB: Erster Teil: Von dem Personenrechte Erstes Hauptstück: ( 21-23, 40-42) Zweites Hauptstück: Von dem Eherechte ( ) Drittes Hauptstück: Rechte zwischen Eltern und Kindern ( ) Viertes Hauptstück: Von der Obsorge einer anderen Person ( ) Fünftes Hauptstück: Kindesunterhalt ( ) Sechstes Hauptstück: Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht ( h)
28 Rechtsquellen des Familienrechts II EheG: Erster Abschnitt: Recht der Eheschließung ( 1-45) Zweiter Abschnitt: Recht der Ehescheidung ( 46-98) EPG (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz) Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (verstreute Einzelbestimmungen)
29 Rechtsquellen des Familienrechts III Verfahrensrecht AußStrG II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterangelegenheiten ( Abschnitte) ZPO 460 Ehesachen
30 Abstammung
31 Grundbegriffe: Sachbereiche des Familienrechts: - Kindschaftsrecht - Fremdobsorge - Eherecht - Eingetragene Partnerschaft - Außereheliche Lebensgemeinschaft
32 Die Verwandtschaftsnähe ist für zahlreiche Rechtsfragen (etwa im Erb- und Sozialversicherungsrecht) wichtig. Die Verwandtschaftsgrade richten sich nach der Zahl der vermittelnden Zeugungen ( 41 ABGB) Gerade Linie => Verwandtschaft zwischen Vorfahren und Nachkommen (Großeltern, Eltern, Kinder, ) Seitenlinie => Bezieht sich auf Personen, die von einer gemeinsamen dritten Person abstammen.
33 40 letzter Halbsatz ABGB: Schwägerschaft = Verhältnis zwischen dem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten.
34 Der Begriff des nahen Angehörigen ist kein originär familienrechtlicher Begriff. Wer naher Angehöriger ist, ist entweder im jeweiligen Gesetz ausdrücklich geregelt (zb 72 StGB, 4 AnfO, 3 IO ) Oder nach dem jeweiligen Normzweck zu ermitteln (zb außereheliche Lebensgefährten, ).
35 Kindschaftsrecht regelt die Beziehungen zwischen einem Elternteil und seinen Kindern (gegenseitige Rechte und Pflichten). Abstammung Adoption
36 Pflichtaspekt wurde durch das KindRÄG 2001 verstärkt. FamErbRÄG 2004: neue Gestaltung des Abstammungsrechts FamRÄG 2009: weitere Modernisierung des Familienrechts KindNamRÄG 2013: Fülle von Detailregelungen
37 Abstammung: 143 ABGB: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Identität der Mutter selten strittig => Es gibt keine Mutterschaftsbestreitungsklage Eizellenspenden/Leihmutterschaft unzulässig; faktisch aber nicht auszuschließen. Auch bei Eispenden ist die Mutter jene Frau, die das Kind geboren hat.
38 Vaterschaft 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann, 1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. (2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.
39 Vaterschaft 140 ABGB erga omnes Wirkung 142 ABGB Gesamtrechtsnachfolger aktiv und passivlegitimiert. FamErbRÄG 2004: Das Widerspruchsrecht der Mutter gegen ein Anerkenntnis und das Recht zur Bezeichnung des Anerkennenden als Vater sind nicht mehr vererblich.
40 Vaterschaftsanerkenntnis = die persönliche Erklärung der Vater eines Kindes zu sein. Widerspruchsrecht: Mutter & Kind ( 146 ABGB); innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der Rechtswirksamkeit Gegen den Widerspruch kann der Anerkennende den Beweis antreten, das das Kind vom Anerkennenden abstammt.
41 Rechtsunwirksamerklärung des Anerkenntnisses ( 154 Abs 1 ABGB) Bei Formmangel hinsichtlich der Zustimmung Mangelnde Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Anerkennenden, des Kindes oder der Mutter Mangelnde Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Bei erfolgtem Widerspruch Auf Antrag des Anerkennenden
42 147 Abs 1 ABGB regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen einem bereits feststehenden Vater und einem später Anerkennenden. Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
43 Einer gerichtlichen Feststellung bedarf es nach 147 Abs 2 ABGB nicht, wenn die einsichts- und urteilsfähige Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind, bzw der Jugendwohlfahrtsträger zustimmt ( 147 Abs 4 ABGB). = Ein durchbrechendes Anerkenntnis
44 Vaterschaftsfeststellung 148 Abs 2 ABGB Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft auf Antrag des Kindes im Wege der Zeugungsvermutung. Den vermuteten Vater trifft die Beweislast zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung (Ausschlussbeweis)
45 Dem Kind kommt die gesetzliche Vermutung nach 148 Abs 2 ABGB zugute: Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit (300. bis 180. Tag vor der Entbindung) beigewohnt hat. Neben der Vermutung ist selbstverständlich stets auch ein positiver Vaterschaftsbeweis möglich.
46 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Nach Ablauf der zweijährigen Frist nach dem Tod des Mannes ist die Vaterschaftsfeststellung auf Grund der Beiwohnungsvermutung (nur) dem Kind dann möglich, wenn es beweist, dass ihm der positive Abstammungsbeweis aus Gründen auf Seiten des Mannes nicht gelungen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an ( 148 Abs 2 ABGB).
47 148 Abs 1 ABGB Gerichtliche Feststellung der Abstammung des Kindes durch den Mann durch das Kind Nur dem Kind ist ein positiver Abstammungsbeweis auch dann möglich ( 150 ABGB), wenn die Vaterschaft eines anderen bereits feststeht ( Vätertausch ).
48 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Das Kind kann die Feststellung seiner Abstammung auch beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In einem solchen Fall hat die Feststellung der Abstammung die vom Gericht auszusprechende Wirkung, dass das Kind nicht vom anderen Mann abstammt. ( Vätertausch 150 ABGB).
49 Vaterschaft: 149 ABGB Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird, es sei denn, dass die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht. Vermag der gesetzliche Vertreter kein Anerkenntnis zu erreichen, so kann er im Namen des Kindes den Antrag auf Feststellung der Abstammung stellen. Der gesetzliche Vertreter hat sich dabei vom Wohl des Vertretenen leiten zu lassen ( 141 Abs 2 ABGB).
50 Vaterschaft: Die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird im Zweifel ab Mündigkeit, also ab vollendetem 14. Lebensjahr, vermutet. Die Vertretungshandlungen bedürfen generell keiner gerichtlichen Genehmigung mehr ( 141 Abs 2 ABGB). Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, sollen jedenfalls dessen Mitwirkung in Abstammungsfragen bedürfen. Das Vaterschaftsanerkenntnis ist weiterhin höchstpersönlich zu erklären.
51 Antragstellung auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter ( 151 Abs 1 ABGB) (Früherer) Ehemann Das Kind Fristen: 2 Jahre ( 153 Abs 1 ABGB); 30 Jahre ( 153 Abs 3 ABGB) Ein ehelicher Scheinvater kann vom echten Vater den Ersatz von Unterhaltsleistungen nach 1042 ABGB begehren.
52 Adoption = rechtliche Substituierung der Elternschaft zu fremden Kindern zu eigenen Enkeln zu Stiefkindern Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses wie bei leiblichen Kindern.
53 Persönliche Voraussetzungen der Adoption Adoption nur durch eigenberechtigte Personen ( 191 Abs 1 ABGB) Gemeinsame Annahme idr nur durch Ehegatten möglich ( 191 Abs 2 ABGB) Ehegatten dürfen idr nur gemeinsam annehmen Vermögensverwalter muss vor Adoption von seiner Pflicht entbunden werden und Rechnung legen ( 191 Abs 3 ABGB).
54 - Wahleltern: 25 Lj - Zwischen Wahlkind und Annehmenden Altersunterschied von 16 Jahren. Seit der Herabsetzung der Altersgrenze und des Mindestaltersunterschieds waren auch geringfügige Unterschreitungen im Einzelfall nicht mehr zulässig (von VfGH aufgehoben).
55 Das voll geschäftsfähige Wahlkind schließt den Adoptionsvertrag selbst ( 192 Abs 1 ABGB). Bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit handelt der gesetzliche Vertreter ( 192 Abs 2 ABGB). Dem anderen Elternteil kommt ein Zustimmungsrecht nach 197 Abs 3 ABGB zu. Das Gericht kann auf Antrag des Annehmenden oder des mindestens vierzehnjährigen Kindes die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ersetzen, wenn die Weigerung sachlich nicht gerechtfertigt ist ( 192 Abs 2 ABGB).
56 Adoptionsvertrag ( 192 ABGB) weitgehend zwingender Inhalt Schriftlichkeit bedingungs- und befristungsfeindlich ha: Gesamtnichtigkeit bei Gesetzesverstoß
57 Einzelannahme Allgemeine Regelungen in 191 Abs 1 ABGB Neuregelung der Stiefkindadoption durch AdRÄG 2013
58 Annahme durch mehrere Personen Annahme durch Ehegatten Diskriminierung anderer Partnerschaften durch VfGH aufgehoben (Neuregelung bis Ende 2015 angeordnet)
59 Gerichtliche Bewilligung 194 Abs 1 ABGB: Adoption ist beim nicht eigenberechtigten Kind zu bewilligen, wenn: 1. Es dem Wohl des Kindes dient (Berufschancen, Erbaussicht, ) 2. Eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kind entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
60 Erwachsenenadoption Beim eigenberechtigten Kind ist die Adoption zu bewilligen, wenn bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt. Umstände werden in 194 ABGB demonstrativ aufgezählt (5 Jahre häusliche Gemeinschaft oder vergleichbar enge Gemeinschaft).
61 Zustimmungsrechte Nach 195 Abs 1 ABGB müssen folgende Personen der Adoption zustimmen: - Eltern des mj Kindes - Der Ehegatte des Annehmenden - Der Ehegatte des Wahlkindes - Das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Zu den Ausnahmen bzw zu der gerichtlichen Ersetzung vgl 195 Abs 2 und Abs 3 ABGB
62 Anhörungsrechte gem 196 ABGB - Nicht eigenberechtigtes Kind ab dem 5. Lj - Eltern des volljährigen Kindes - Pflegeeltern, Heimleiter - Jugendwohlfahrtsträger
63 Leibliche Kinder der Wahleltern ( 194 Abs 2 ABGB) - Kein Anhörungsrecht ( 196 ABGB) - Keine Beteiligung am Bewilligungsverfahren nach 90 AußStrG Durchsetzung ihrer Interessen, insb bei Unterhaltsgefährdung? Rsp: Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis nach allg Regeln des AußStrG ( 2 Abs 1 Z 3 AußStrG).
64 Wirkung der Adoption 197 Abs 1 ABGB Zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden entsteht ein Rechtsverhältnis, das der Abstammung gleichgestellt ist.
65 - Gegenüber leiblichen Eltern entfallen die nichtvermögensrechtlichen Beziehungen - Vermögensrechtliche Beziehungen treten gegenüber Adoptiveltern zurück ( 198 f ABGB) - Keine automatische Namensänderung (mehr); Bestimmung eines neuen Familiennamens ( 155 ABGB). - Gesetzliches Erbrecht des Wahlkindes gegenüber Annehmenden + dessen (bei der Annahme mj) Nachkommen ( 197 Abs 1 ABGB)
66 Besondere Verfahrensbestimmungen Allgemeine Regelungen in den AußStrG Zur Inkognitoadoption 88 AußStrG, 52 PStG
67 Widerruf und Aufhebung der Adoption Durch gerichtliche Entscheidung: - Widerruf ( 200 ABGB), bei Wurzelmängeln, wirkt ex tunc - Aufhebung ( 201 ABGB), bei Willensmängeln, (Frist 1 Jahr), Umstandsänderungen, wirkt ex nunc ( 202 ABGB)
Abstammungsrecht. I. Allgemeines
Abstammungsrecht I. Allgemeines Welche Personen sind in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes? Letzte große Novellierung des Abstammungsrechts durch das FamErbRÄG 2004 Die Rechte von Rechtsnachfolgern
MehrDie Adoption. = Annahme an Kindes Statt = Wahlkindschaft. 179 ff ABGB. I. Begründung der Adoption
Die Adoption = Annahme an Kindes Statt = Wahlkindschaft 179 ff ABGB künstlich begründete Nachbildung des ehelichen Kindschaftsverhältnisses Adoptiveltern Annehmende, Wahleltern Adoptivkind Wahlkind I.
MehrDer Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr... ausgegeben am... 2014
Referendumsvorlage 210.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2014 Nr.... ausgegeben am... 2014 Gesetz vom 6. Juni 2014 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Dem nachstehenden
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrVORLESUNG FAMILIENRECHT. Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski, Hofrat des OGH, Institut für Zivilrecht Johannes-Kepler Universität Linz
VORLESUNG FAMILIENRECHT Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski, Hofrat des OGH, Institut für Zivilrecht Johannes-Kepler Universität Linz ZUM EINSTIEG Aktuelle Judikatur zum Familienrecht 2 Kann ein Kind rechtlich
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
MehrWas ist eine Beistandschaft?
Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann
MehrDie wichtigsten Reformbereiche
Neuerungen im Kindschaftsrecht ab 1.7.2001 (KindRÄG 2001) Die wichtigsten Reformbereiche Herabsetzung der Volljährigkeit Rechtsstellung von Minderjährigen Einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsanerkenntnis
Mehr1 von 8. Artikel I Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
1 von 8 471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
MehrInformationen zum deutschen Namensrecht
Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung
MehrBeratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und
Stadt Hagen Stadt Hagen Beratung Unterstützung, Beratung Beistandschaften Beratung Unterstützung, Unterstützung, Beistandschaften Beurkungen Beistandschaften Beurkungen Beurkungen für Eltern, die bei der
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrAnerkennung der Vaterschaft
Anerkennung der Vaterschaft und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. 1592 BGB Vater eines Kindes ist: Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Der Mann, dessen Vaterschaft (VA) anerkannt (das muss
MehrInformationen zum Familienrecht
Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrMal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Workshop im Rahmen des Seminars für lesbische und schwule Eltern und Paare mit Kinderwunsch
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrHOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind
HOCHSAUERLANDKREIS Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind Vorbemerkung Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ergeben sich oftmals besondere Fragen und rechtliche
MehrGESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige
GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,
MehrUni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4
Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrZentrales Personenstandsregister (ZPR)
Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Fragen und Antworten Stand 10. Oktober 2014 1 Allgemeines zum ZPR... 2 2 Geburt... 3 2.1 Vaterschaftsanerkenntnis... 4 3 Eheschließung... 5 4 Eingetragene Partnerschaft...
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrScheidung nach 1566 Abs. 1 BGB
1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.
MehrB e g r ü n d u n g :
6 Ob 118/03a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
MehrPrivatauftrag Vaterschaftstest
Privatauftrag Vaterschaftstest Wir beauftragen das Forensische Genetische Labor der Rechtsmedizin,, mit der Abklärung der Abstammung für: MUTTER: Strasse: Tel.: Vorname: PLZ / Ort: Geburtsdatum: KIND:
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrDie Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
MehrSehr geehrte Damen und Herren
Sehr geehrte Damen und Herren Im Infobrief 3 von Netzwerk Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung, haben wir Sie aufgefordert, Ihre Kenntnisse über Eltern mit einer geistigen Behinderung und
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
MehrVORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E
VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrSpanisches Abstammungsrecht
Knut Messer Spanisches Abstammungsrecht Eine rechtsvergleichende Untersuchung Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Erster Teil: Die eheliche Abstammung 5 A) Das während der Ehe empfangene und
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrTeil 1. Familienrecht
Teil 1 Familienrecht Einleitung Einleitung Teil 1 dieses Lehrbuchs behandelt das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Familienrecht. Beachte: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in fünf Teile in der
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrP-Konto-Information für Betroffene
Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrRechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht
Rechtsgrundlagen von Ansprüchen auf wirtschaftliche Versorgung im Familienrecht Kinder Unterhalt, wenn unmündig: Art. 276 ZGB Unterhalt, wenn mündig: Art. 277 Abs. 2 ZGB Stiefkinder indirekt via Beistandspflicht
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrThüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG -
Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG - vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze
MehrDas Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrKindesunterhalt und interpersonales Recht in Indonesien. Familienrecht in drei Rechtssystemen
Kindesunterhalt und interpersonales Recht in Indonesien Familienrecht in drei Rechtssystemen Drei Rechtssysteme Staatliches Recht Religiöse Rechte Islam Buddhismus Hinduismus Katholizismus Protestantismus
MehrInhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5
Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrT A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrInhalt. Einführung in das Familienrecht. Lektion 1: Überblick über das Familienrecht 7
Inhalt Einführung in das Familienrecht Lektion 1: Überblick über das Familienrecht 7 Lektion 2: Das Kindschaftsrecht 9 A. Die Verwandtschaft 9 B. Die Mutterschaft 11 C. Die Vaterschaft 12 D. Die Unterhaltspflicht
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrRechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht
Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrI. Feststellung der Abstammung
223 Recht. Unterschiedliche Anknüpfungen gab es schließlich auch im internationalen Namensrecht für eheliche und nichteheliche Kinder (Art. 10 Abs. 3, Abs. 4 EGBGB a. F.). Seit dem 1. 7. 1998 ist im EGBGB
MehrGleichgeschlechtliche Partnerschaften. Fragen und Antworten zur Rechtslage in den Niederlanden
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften Fragen und Antworten zur Rechtslage in den Niederlanden 2011 1. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften 2. Andere Formen des Zusammenlebens 3. Umwandlung 4. Anerkennung
MehrInhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
MehrFamilienrecht Vorlesung 2. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 3 Eheschließung und Ehescheidung 31. Oktober 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Abschnitt 2 - Eheschließung Fallabwandlung: Die Beziehung des Untreu zur Winzertochter ist problematischer
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte Rechtspflege B VI - j Gerichtliche Ehelösungen in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Bestell-Nr.: A223 2010 00 Herausgabe: 12. Juli 2011 Printausgabe: EUR 2,00 Herausgeber: Statistisches
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
Mehr2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.
Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht
MehrCheckliste für getrennt lebende Eltern
Checkliste für getrennt lebende Eltern Wege zu einer neuen Form der Elternschaft Institut für Familienfragen Verleger: Institut für Familienfragen Leiterin Ingrid Mursic Mariatroster Straße 41 8043 Graz
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
Mehr34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei
34 ff. neues PStG Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei * Anmeldung der Eheschließung Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung
MehrBeurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht
Beurkundung von Unterhalt, Vaterschaft und gemeinsamen Sorgerecht Möchten Sie eine Beurkundung vornehmen, z.b. über eine Unterhaltsverpflichtung, die Anerkennung der Vaterschaft, eine dazu notwendigen
MehrErster Abschnitt Die Beurkundung von Geburten 1
V Vorwort III Verzeichnis der Abkürzungen XIII Gaaz/Meireis, 8. Auflage, 1. Lieferung Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin 2009 ISBN 978-3-8019-2620-5 Teil 1 Das Geburtenregister Erster
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrVorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen
Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat
MehrKeine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main
Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen
MehrEHESCHEIDUNGSFORMULAR
EHESCHEIDUNGSFORMULAR Wichtige Hinweise! Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/ Familienbuch und die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder und (falls vorhanden) den Ehevertrag
MehrBürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch -Wichtige Normen aus dem Kindschaftsrecht 1591 Mutterschaft Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. 1592 Vaterschaft Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrDr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht Checkliste zur Ermittlung von Kindesunterhaltsansprüchen Hinweis: Haben Sie Fragen oder bestehen sonstige Unklarheiten zu den geforderten Angaben, werden wir Ihnen
MehrRichtlinien zum Familienpass ab 01.05.06
Stadt Ulm Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Richtlinien zum Familienpass ab 01.05.06 1. Berechtigter Personenkreis Der Familienpass wird gewährt: - Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Mehr