Gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Fragen und Antworten zur Rechtslage in den Niederlanden

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1 Gleichgeschlechtliche Partnerschaften Fragen und Antworten zur Rechtslage in den Niederlanden 2011

2 1. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften 2. Andere Formen des Zusammenlebens 3. Umwandlung 4. Anerkennung im Ausland 5. Andere Staatsangehörigkeit 6. Eltern-Kind-Verhältnis Seit dem 1. April 2001 können in den Niederlanden Personen gleichen Geschlechts die Ehe miteinander schließen. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Öffnung der Ehe (Wet Openstelling Huwelijk) haben sie praktisch dieselben Rechte und Pflichten wie Partner unterschiedlichen Geschlechts. Diese Publikation erläutert anhand von Fragen und Antworten die Rechtslage. 1. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften Q 1. Können zwei Männer oder zwei Frauen in den Niederlanden heiraten? Ja. Am 1. April 2001 ist das Gesetz zur Öffnung der Ehe in Kraft getreten. Seitdem können in den Niederlanden zwei Männer oder zwei Frauen eine standesamtliche Ehe schließen wurde die eingetragene Partnerschaft eingeführt, die sowohl Paaren verschiedenen wie Paaren gleichen Geschlechts offensteht und die in den meisten Punkten der Ehe gleichwertig ist. Ausschlaggebend für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2001 war der Gedanke der Gleichberechtigung, da die Ehe als eine Art formale Besiegelung der Beziehung für viele Menschen einen hohen symbolischen Wert hat. Q 2. Gibt es Unterschiede zwischen einer Ehe, die von gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen wird, und einer von einem Mann und einer Frau geschlossenen Ehe? Durch das Gesetz zur Öffnung der Ehe haben Partner des gleichen Geschlechts nahezu dieselben Rechte und Pflichten wie Partner verschiedenen Geschlechts. Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen sind gleich. Ausnahmen gelten in Bezug auf die Anerkennung der Ehe im Ausland und das Verhältnis der Verheirateten zu Kindern (vgl. Fragen 8 und 12). 2. Andere Formen des Zusammenlebens Q 3. Welche anderen rechtlich relevanten Formen des Zusammenlebens gibt es außer der Ehe? Neben der Ehe gibt es in den Niederlanden folgende Formen des Zusammenlebens mit rechtlichen Konsequenzen, die auch gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehen: Eingetragene Partnerschaft Die eingetragene Partnerschaft ist eine gesetzlich geregelte Partnerschaft von Personen, die nach dem Gesetz heiraten könnten, sich aber bewusst dagegen entschieden haben. Die Eintragung der Partnerschaft erfolgt genau wie bei einer Eheschließung auf dem Standesamt. Die Voraussetzungen für eine Eheschließung sind nahezu dieselben wie die für eine eingetragene Partnerschaft. Die eingetragene Partnerschaft gibt es in den Niederlanden seit Beziehungsvertrag Ein Beziehungsvertrag regelt nur die Rechte und Pflichten, die die beiden Partner(innen) miteinander vereinbart haben. Er ist grundsätzlich auch nur für sie rechtsverbindlich. Bei der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft verhält sich das anders, sie begründen auch Dritten gegenüber Rechte und Pflichten. Zusammenleben ohne jegliches Papier Wenn zwei Menschen zusammenleben und ihre Beziehung nicht formal geregelt haben, heißt das nicht, dass ihre Partnerschaft keinerlei Rechtsfolgen hätte. In bestimmten Bereichen, z. B. im Steuer- 2

3 und Sozialversicherungsrecht, verbindet der Gesetzgeber mit dem Zusammenleben durchaus Rechtsfolgen. Q 4. Worin bestehen die Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft? Die Ehe und die eingetragene Partnerschaft nach niederländischem Recht sind in vielerlei Hinsicht gleichwertig. Für beide Partnerschaftsformen gilt, dass Rechte und Pflichten überwiegend gesetzlich geregelt sind, z. B. die Unterhaltspflicht für Kinder, die in beiden Fällen automatisch eintritt. In anderen Punkten gibt es jedoch kleine Unterschiede: Ehe Eingetragene Partnerschaft Jawort vorgeschrieben Form der Erklärung ist freigestellt Kirchliche Trauung erst nach der standesamtlichen Trauung möglich auch vor der Eintragung der Partnerschaft möglich Beendigung der Beziehung nur vor Gericht zulässig muss in der Regel vor Gericht erfolgen; ist nur dann außergerichtlich zulässig, wenn beide Partner sich einig sind und keine minderjährigen Kinder haben Rechtsverhältnis zu den Kindern Ehegatten unterschiedlichen Geschlechts sind von Gesetzes wegen automatisch ab der Geburt die Eltern des Kindes. Findet die Geburt des Kindes während der Ehe zweier Frauen statt, wird die Frau, die das Kind nicht zur Welt gebracht hat, von Gesetzes wegen erst nach der Adoption zum Elternteil. Bekommt ein eingetragenes Paar unterschiedlichen Geschlechts ein Kind, sind die beiden Partner von Gesetzes wegen die Eltern des Kindes, sofern der Mann das Kind vor der Geburt anerkannt hat. Hat er das nicht, kann er noch nach der Geburt Elternteil werden, indem er die Vaterschaft anerkennt. Findet die Geburt des Kindes während der Partnerschaft zweier Frauen statt, wird die Frau, die das Kind nicht zur Welt gebracht hat, von Gesetzes wegen erst nach der Adoption zum Elternteil. Im Falle einer Männer-Ehe muss der leibliche Vater das Kind vor der Geburt anerkennen. Damit ist er ab der Geburt Elternteil des Kindes. Sein Partner ist erst nach der Adoption Elternteil. Für eingetragene Partnerschaften zwischen zwei Männern gelten dieselben Vorschriften wie bei der Ehe. Elterliche Gewalt Eheleute verschiedenen Geschlechts verfügen von Rechts wegen über die elterliche Gewalt für ein aus ihrer Ehe hervorgegangenes Kind. Partner unterschiedlichen Geschlechts verfügen von Rechts wegen über die elterliche Gewalt über das aus ihrer Partnerschaft hervorgegangene Kind, es sei denn, ein anderer Mann hat das Kind vor der Geburt anerkannt. Bei der Geburt eines Kindes in der Ehe zweier Frauen verfügen beide Frauen von Rechts wegen ab der Geburt über die elterliche Gewalt, sofern das Kind nicht vor der Geburt von einem Mann anerkannt worden ist. Bei der Geburt eines Kindes in der Partnerschaft zweier Frauen verfügen beide Frauen von Rechts wegen ab der Geburt über die elterliche Gewalt, sofern das Kind nicht vor der Geburt von seinem leiblichen Vater anerkannt worden ist. Zwei Männer können gemeinsam die elterliche Gewalt ausüben, wenn sie ihnen gerichtlich zugesprochen worden ist. 3

4 Q 5. Ist die eingetragene Partnerschaft durch das Gesetz zur Öffnung der Ehe hinfällig geworden? Nein, es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Partnerschaft eintragen zu lassen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Öffnung der Ehe haben sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Paare die Wahl zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft. 3. Umwandlung Q 6. Kann eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden? Ja, das ist möglich. Dafür stellt der Standesbeamte eine entsprechende Urkunde aus, die in das Eheregister aufgenommen wird. Die ursprüngliche Urkunde erhält einen Vermerk über die Umwandlung. Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden können die Umwandlung nur an ihrem Wohnort vornehmen lassen. Die Umwandlung wirkt sich grundsätzlich nicht auf bestehende Verhältnisse oder Regelungen aus, z. B. in Bezug auf die elterliche Gewalt oder den Güterstand. Q 7. Kann eine im Ausland geschlossene eingetragene Partnerschaft in den Niederlanden in eine Ehe umgewandelt werden? Ja, sofern die für die Umwandlung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Grundvoraussetzung ist dabei allerdings, dass die Partnerschaft in den Niederlanden prinzipiell anerkannt werden kann. Folgen einer Umwandlung Die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe hat grundsätzlich keine Folgen für bestehende Verhältnisse. Ein Beispiel: Ein Paar hat seine Partnerschaft eintragen lassen, erzieht gemeinsam ein Kind und übt gemeinsam die elterliche Gewalt über dieses Kind aus. Wenn es seine Partnerschaft nun in eine Ehe umwandeln lässt, ändert sich nichts. Dasselbe gilt für den Güterstand, es sei denn, ein Partner bzw. eine Partnerin hat nicht die niederländische Staatsangehörigkeit oder lebt im Ausland. In einem solchen Fall könnte es sein, dass durch die Umwandlung ein anderes Recht anwendbar wird und somit auch ein anderer Güterstand eintritt. So könnte die Gütergemeinschaft (in den Niederlanden der gesetzliche Güterstand) zu einer Zugewinngemeinschaft werden und umgekehrt. Es empfiehlt sich deshalb für die betroffenen Paare, einen Notar einzuschalten, der sie über das anwendbare Recht und über die Frage der Vermögensregelung informieren kann. 4. Anerkennung im Ausland Q 8. Wird die gleichgeschlechtliche Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft von Paaren gleichen oder verschiedenen Geschlechts im Ausland anerkannt? Auch in einigen anderen europäischen Ländern gibt es die Möglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen. Ob eine in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft im Ausland anerkannt wird, hängt von den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes ab; das gleiche gilt für die damit verbundenen Rechtsfolgen. Probleme können sich nicht nur bei praktischen oder sozialen Fragen ergeben, sondern auch im rechtlichen Bereich, z. B. beim Erbrecht. Wenn die Ehe oder Partnerschaft in einem Land nicht anerkannt wird, bedeutet das übrigens nicht automatisch, dass auch alle damit verbundenen Rechtsfolgen dort nicht anerkannt würden. So ist denkbar, dass die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Partnern sehr wohl anerkannt werden. Es empfiehlt sich daher, juristischen Rat einzuholen. Die niederländische Botschaft oder das niederländische Konsulat vor Ort kann in der Regel darüber Auskunft geben, an wen oder an welche Stelle man sich am besten wenden kann. Q 9. Können zwei Männer oder zwei Frauen auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba miteinander die Ehe schließen? Nein, das ist nicht möglich. Das gleiche gilt für eine eingetragene Partnerschaft. 4

5 5. Andere Staatsangehörigkeit Q 10. Muss das Herkunftsland eines Partners bzw. einer Partnerin mit einer anderen als der niederländischen Staatsangehörigkeit die gleichgeschlechtliche Ehe erst anerkennen, bevor er bzw. sie in den Niederlanden heiraten kann? Nein. Wenn ein Partner bzw. eine Partnerin in den Niederlanden wohnt oder die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, wird die Frage, ob die beiden heiraten dürfen also die Frage der Ehefähigkeit primär nach niederländischem Recht beantwortet. Lautet die Antwort ja, steht einer Eheschließung nichts im Wege. Ob das Herkunftsland eines nicht niederländischen Partners bzw. einer nichtniederländischen Partnerin eine gleichgeschlechtliche Ehe rechtlich anerkennt oder nicht, spielt keine Rolle. Für die Betroffenen kann dies natürlich durchaus von Bedeutung sein. Q 11. Können Personen, die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, in den Niederlanden heiraten? Der Standesbeamte darf eine Ehe schließen, wenn mindestens ein Partner bzw. eine Partnerin entweder in den Niederlanden wohnt oder im Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit ist. Im Einzelnen heißt das Folgendes: Hat keine(r) von beiden die niederländische Staatsangehörigkeit und leben beide im Ausland, können sie nicht in den Niederlanden heiraten. Hat keine(r) von beiden die niederländische Staatsangehörigkeit, aber eine(r) von ihnen lebt in den Niederlanden, ist eine Heirat möglich. Leben beide im Ausland, aber eine(r) von beiden besitzt die niederländische Staatsangehörigkeit, ist eine Heirat möglich. Leben beide in den Niederlanden, aber keine(r) der beiden hat die niederländische Staatsangehörigkeit, ist eine Heirat möglich. Genau wie für Heiratswillige unterschiedlichen Geschlechts gelten auch für gleichgeschlechtliche Heiratswillige die einschlägigen Vorschriften zur Verhinderung von Scheinehen. Ist der/die nicht niederländische Partner/Partnerin nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, muss er/sie eine Bescheinigung der Ausländerbehörde vorlegen, aus der sein/ihr aufenthaltsrechtlicher Status hervorgeht. 6. Eltern-Kind-Verhältnis Q 12. Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Ehe für ein Kind? Geht aus einer Ehe, die aus einem Mann und einer Frau besteht, ein Kind hervor, sind die beiden die gesetzlichen Eltern des Kindes. Die Frau, die es zur Welt bringt, ist die Mutter. Der Ehemann der Mutter ist vor dem Gesetz der Vater. Durch die Ehe entstehen zwischen den Eheleuten und dem Kind familienrechtliche Bande Rechte und Pflichten. Die Lage stellt sich anders dar, wenn das Kind in einer Ehe zweier Frauen oder in einer eingetragenen Partnerschaft zweier Frauen oder in einer eingetragenen Partnerschaft zwischen einer Frau und einem Mann geboren wird und der Mann das Kind vor der Geburt nicht anerkannt hat. In diesen Fällen sind vor dem Gesetz nicht beide Eheleute bzw. Partner die Eltern des Kindes. Nur die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, ist nach dem Gesetz automatisch Elternteil. Ihr männlicher Partner kann das Kind aber auch nach der Geburt noch anerkennen. In diesem Fall ist er ab dem Zeitpunkt der Anerkennung des Kindes Elternteil. Zurzeit wird ein Gesetz über die Co-Mutterschaft vorbereitet, das im Falle zweier in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft miteinander zusammenlebender Frauen der Ehefrau bzw. Partnerin der leiblichen Mutter die Erlangung der rechtlichen 5

6 Elternschaft neben der der Mutter erleichtern soll. Bei einer anonymen Samenspende wird die Co- Mutter von Rechts wegen rechtlicher Elternteil. War der Samenspender bekannt und hat er keine persönliche Beziehung zu dem Kind, kann die Co-Mutter durch einfache Anerkennung des Kindes die rechtliche Elternschaft erlangen. Bei einer Partnerschaft zwischen zwei Frauen kann die Partnerin der Mutter des Kindes nach niederländischem Recht durch eine Adoption Elternteil werden. Diese Möglichkeit bleibt nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Co-Mutterschaft bestehen (siehe auch Frage 13). Hinweis: Ob eine auf diese Art entstandene familienrechtliche Beziehung im Ausland anerkannt wird, hängt von den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ab. Die Ehe hat als solche keine Folgen für das Verhältnis des Kindes zu der Frau, die es nicht geboren hat. Gleiches gilt für zwei Männer, die ein Kind erziehen, dessen Vater einer der beiden Männer ist. Heiraten die beiden, hat die Ehe als solche keine Folgen für das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Mann. Elterliche Gewalt Geht aus einer Ehe, die aus einem Mann und einer Frau besteht, ein Kind hervor, üben beide Eheleute ab der Geburt automatisch die elterliche Gewalt aus. Seit dem 1. Januar 2002 erhalten auch beide Eheleute bzw. Partner nach niederländischem Recht automatisch die elterliche Gewalt über das Kind, wenn es in einer Ehe zweier Frauen oder in einer eingetragenen Partnerschaft zweier Frauen oder in einer eingetragenen Partnerschaft zwischen einer Frau und einem Mann geboren wird. Voraussetzung dafür ist, dass es keinen anderen gesetzlichen Elternteil gibt. Ist das doch der Fall, weil der leibliche Vater das Kind vor der Geburt anerkannt hat, ist es für die leibliche Mutter und ihren Partner/ihre Partnerin dennoch möglich, gemeinsam die elterliche Gewalt übertragen zu bekommen. Auf Antrag des Elternteils, der die alleinige Erziehungsberechtigung besitzt, und seines/seiner (Ehe-)Partners/Partnerin kann ein Gericht beide mit der Ausübung der elterlichen Gewalt betrauen, sofern der/die (Ehe-)Partner/Partnerin ein enges persönliches Verhältnis zu dem Kind hat und der Elternteil mindestens drei Jahre ununterbrochen der alleinige Erziehungsberechtigte des Kindes war und der Elternteil und der/die (Ehe-)Partner/Partnerin mindestens ein Jahr gemeinsam für das Kind gesorgt haben. Hinweis: Ob die auf diese Weise erlangte elterliche Gewalt im Ausland anerkannt wird, hängt von den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ab. Q 13. Können zwei gleichgeschlechtliche Partner ein Kind adoptieren? Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Öffnung der Ehe haben sich auch die Vorschriften zur Adoption im Bürgerlichen Gesetzbuch geändert. Gleichgeschlechtliche Partner können gemeinsam ein Kind adoptieren. In den Niederlanden sind Fremdadoptionen, also Adoptionen, bei denen die familiären Bindungen des Kindes zu den ursprünglichen Eltern zertrennt werden, relativ selten. Die Stiefelternadoption, also die Adoption des Kindes durch den Partner bzw. die Partnerin, kommt hingegen häufiger vor. Bei einer Stiefelternadoption gilt, dass die beiden Partner(innen) mindestens drei Jahre zusammengelebt und das Kind mindestens ein Jahr gemeinsam versorgt und erzogen haben müssen. Ebenso ist es für Ehepartner(innen) gleichen Geschlechts möglich, gemeinsam ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren. Je nach der Gesetzeslage in dem betreffenden Land kann es sein, dass die Behörden ihre Zustimmung zu einer Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar verweigern. 6

7 Q 14. Können zwei Männer oder zwei Frauen gemeinsam die elterliche Gewalt über ein Kind ausüben? Ja. Wenn ein Kind in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft zweier Frauen geboren wird, erhalten seit dem 1. Januar 2002 von Rechts wegen beide ab der Geburt die elterliche Gewalt über das Kind, vorausgesetzt, es wurde nicht vor seiner Geburt von seinem leiblichen Vater anerkannt (vgl. Fragen 4 und 12). Auch in anderen Fällen besteht die Möglichkeit, gemeinsam die elterliche Gewalt auszuüben. So kann ein Gericht auf Antrag der Eheleute beide mit der Ausübung der elterlichen Gewalt beauftragen. Bedingung ist, dass der bzw. die nicht erziehungsberechtigte Partner(in) eine enge persönliche Beziehung zu dem Kind hat. Außerdem muss er oder sie bereits mindestens ein Jahr gemeinsam mit dem Elternteil für das Kind gesorgt haben und der Elternteil selbst muss schon mindestens drei Jahre lang der alleinige Erziehungsberechtigte gewesen sein. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt kommt auch in den Fällen in Frage, in denen eine Adoption nicht möglich ist oder von den Betroffenen nicht gewünscht wird, z. B. weil dadurch die familiären Bande mit dem anderen Elternteil zertrennt würden. Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Gewalt hat der Partner/die Partnerin, der/die nicht Elternteil ist, dieselben elterlichen Rechte und Pflichten wie der Elternteil bzw. die Eltern. Er bzw. sie ist dann in jeder Hinsicht für die Versorgung und Erziehung des Kindes verantwortlich. Auf Wunsch kann auch der Familienname des Kindes geändert werden. Diese Publikation ist in Zusammenarbeit mit dem Innen- und dem Justizministerium zustande gekommen. Sie liegt auch in englischer, französischer und spanischer Fassung vor. Weitere Informationen auf der Website des Justizministeriums. 7

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