KU Grundlagen der alternativen Konfliktregelung Theorie und Anwendungsbereiche

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1 KU Grundlagen der alternativen Konfliktregelung Theorie und Anwendungsbereiche , Peter Adler Familien-/ Scheidungsmediation LV-Leiter: Ulrike Frauenberger, Martin Risak 2 Std., 3 ECTS-Punkte Blocklehrveranstaltung Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung 1

2 Ehe Wo ist das Eherecht in Österreich verankert? Jedenfalls: ABGB EheG IPRG 2

3 Eheschliessungen Ehen neu Erstehen ,0% ,0% ,5% ,6% ,6% 3

4 Erstantrittsalter Erstheiratsalter Männer Frauen ,4 21, ,6 21, ,5 24, ,8 27, ,9 29,3 4

5 Scheidungen nach EheG Jahr Scheidung gesamt 55 (Aufl) 55a ,8% ,0% ,2% ,7% ,2% ,9% 5

6 Scheidungsrate Scheidungen Mittlere Scheidungs- Ehedauer rate ,7 26, ,3 32, ,4 43, ,5 43,0 6

7 Eherate Jahr Ehen Heiratsrate Frauen , , , , ,1 7

8 Scheidungen nach Ehejahren Nach Ehedauer von in % Unter 5 Jahre 26,9 26,1 28,8 32,4 28,5 24,1 5 bis unter 10 Jahre 25,6 24,7 23,1 21,2 22,8 24,1 10 bis unter 25 Jahre 38,1 39,5 38,5 36,6 37,9 39,7 25 und mehr Jahre 9,3 9,8 9,6 9,8 10,8 12,1 Mittlere Ehedauer (Median) in Jahren 9,4 9,8 9,5 9 9,6 10,5 8

9 Ehe Gruppenaufgabe: Welche Fragen sind bei der Scheidung zu lösen? 9

10 Fallbeispiel 1: Das Zuhause. Die Situation: Ein Ehepaar, beide um die 50 Jahre alt, mit zwei erwachsenen Kindern, die noch in der Ausbildung sind, lebt seit kurzem getrennt. Der Ehemann, der in eine kleine Wohnung gezogen ist, möchte das gemeinsame Haus verkaufen und den Erlös teilen. Die Ehefrau will dies auf keinen Fall und in dem Haus wohnen bleiben. 10

11 Fallbeispiel 1: Das Zuhause. Die Mediation: In den ersten zwei Mediationssitzungen haben die getrennt lebenden Eheleute ihre Einkünfte offengelegt und die Vermögenssituation geklärt. Die beiderseitigen Einkünfte reichen, um die laufenden Kosten zu decken, aber nicht, um dem Ehemann eine größere Wohnung zu finanzieren. Im Folgenden wird herausgearbeitet, was es für die Parteien jeweils bedeutet, das Haus zu behalten beziehungsweise es zu verkaufen. 11

12 Fallbeispiel 1: Das Zuhause. Die Mediation: Es stellt sich heraus, dass die Frau weniger Zukunftsängste hätte, wenn das Haus nicht verkauft würde, weil sie dann weiterhin ihren Beruf in ihrem Homeoffice ausüben könne. Außerdem wolle sie jedem ihrer Kinder weiterhin ein eigenes Zimmer und ein Zuhause bieten können. Der Mann stellt seine Position dar: Er leide sehr darunter, dass er nun in seiner kleinen Wohnung die Kinder nicht empfangen könne und wünsche sich ebenfalls wieder einen Zufluchtsort, einen Garten und ein Zuhause für seine Kinder. 12

13 Fallbeispiel 2: Das Geld. Die Situation: Frau und Herr S. wollen sich nach 10 Jahren Ehe scheiden lassen. Frau S. möchte, dass ihr Mann ihr bei dieser Gelegenheit neben dem Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder einmalig Euro zahlt. Herr S. ist nicht bereit, dies zu bezahlen und fühlt sich ausgenutzt. 13

14 Fallbeispiel 2: Das Geld. Die Mediation: Der Mediator schafft es schnell, die Konfliktparteien dazu zu bewegen, die Beweggründe für ihre Positionen darzulegen. Schnell wird klar: Herr S. fühlt sich finanziell ausgenutzt und wirft seiner zukünftigen Ex-Frau Geldgier vor. Darüber hinaus habe er keine und sehe auch nicht ein, wofür er diese zusätzlich zum Unterhalt zahlen solle. 14

15 Fallbeispiel 2: Das Geld. Die Mediation: Frau S. erklärt, sie wolle das Geld nicht verjubeln, sondern damit ein Auto kaufen, um auch nach der Scheidung ihre Kinder weiterhin sicher zum Sport, in den Musikverein und zur Schule bringen zu können. Sie schäme sich, jedes Mal Bekannte oder Nachbarn darum zu bitten, ihre Kinder mitzunehmen und könne sich da sie am Stadtrand wohne nicht auf den öffentlichen Nahverkehr verlassen. 15

16 Fallbeispiel 3: Die Kinder. Die Situation: Ein Ehepaar K. mit drei Kindern zwischen zwölf und sechzehn Jahren möchte sich scheiden lassen. Der Vater möchte, dass die gemeinsamen Kinder die Hälfte der Zeit bei ihm verbringen. Die Mutter lehnt das resolut ab. 16

17 Fallbeispiel 3: Die Kinder. Die Mediation: In der Mediation sind die Fronten zunächst verhärtet. Beide Parteien halten an ihren Positionen fest die leider absolut unvereinbar scheinen. Der Mediator lenkt das Gespräch also von diesen Positionen weg hin zu dem "Warum", das dahinter steht. Frau K. legt dar, dass sie fürchtet, den Kindern würde der Lebensmittelpunkt entzogen, wenn sie heute hier und morgen dort wohnen würden. 17

18 Fallbeispiel 3: Die Kinder. Die Mediation: Darüber hinaus sei dies auch organisatorisch und logistisch einfach nicht realisierbar, ein Leben zu gleichen Teilen auf zwei Haushalte zu verlagern. Dies würde nichts bringen außer Verwirrung, Chaos und Entwurzelung. Herr K. dagegen hat Angst, dass er in Zukunft das gute Verhältnis zu seinen Kindern verliere und nicht mehr an deren Leben teilhabe. 18

19 Fallbeispiel 3: Die Kinder. Die Mediation: Im Grunde wird schnell klar, dass es ihm dabei nicht zwingend darum geht, dass seine Kinder genau die Hälfte der Zeit bei ihm verbringen. Er will nur nicht, dass er sie lediglich zweimal im Monat zu Gesicht bekommt. Das kann die Mutter nachvollziehen. Sie selbst möchte ihren Kindern auch den Vater nicht vorenthalten und wirkt sogar etwas erleichtert darüber, dass sie nicht mit deren Erziehung vollkommen allein gelassen wird. 19

20 Fallbeispiel 4: Der Hausverkauf. Die Situation: Frau und Herr B. haben zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren und werden sich scheiden lassen, da Herr B. eine neue Lebenspartnerin hat. Es ist sein Wunsch, das Haus zu verkaufen, damit er Geld für einen Neubeginn hat. Seit der Trennung trägt er den Großteil der finanziellen Belastung, die noch auf dem Haus liegt. Frau B. stimmt dem Hausverkauf jedoch nicht zu. Sie sagt, sie möchte den Kindern das gewohnte Umfeld erhalten. Die Trennung der Eltern sei schon schwer genug für sie gewesen und jetzt müsse sie ihnen Halt und Stabilität bieten. 20

21 Fallbeispiel 4: Der Hausverkauf. Die Mediation: Zunächst verschafft der Mediator beiden Konfliktparteien gleichermaßen viel Raum für die Darstellung ihrer jeweiligen Sichtweisen. Dabei ergibt sich folgendes Bild: Die Trennung der beiden erfolgte auf Wunsch des Mannes. Er hat sich diesen Schritt nicht leicht gemacht, aber nun blickt er nach vorn. Nur die Haltung seiner Ex-Frau in Bezug auf den Hausverkauf belastet ihn. Er versteht sie nicht und wirft ihr Boshaftigkeit vor. 21

22 Fallbeispiel 4: Der Hausverkauf. Die Mediation: Frau B. ist emotional noch mit der Trennung beschäftigt. Darüber hinaus zeigt sie Zeichen von Überlastung. Die Erziehung der beiden pubertierenden Kinder strengt sie sehr an, das Haus erfordert eine Menge Arbeit, der Wechsel von einer halben auf eine ganze Stelle bedeutet eine weitere Veränderung, vielleicht sogar einen Wechsel des Arbeitgebers. Sie hat nicht mehr die Kraft, jetzt auch noch mit den Kindern umzuziehen und mit der nächsten gravierenden Veränderung fertig zu werden. 22

23 Fallbeispiel 4: Der Hausverkauf. Die Mediation: Herrn B. waren diese Aspekte nicht bewusst. Nun aber verändert sich seine Haltung gegenüber seiner Ex-Frau. Die Fronten weichen auf. Die beiden können sich auf dieser Ebene anders begegnen. Der Mediator bringt sie jetzt miteinander ins Gespräch, bis die ersten Lösungsansätze deutlich werden. 23

24 Familie / Scheidung Familienlastenausgleichsgesetz c. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann gemeinnützige Einrichtungen, die das Angebot 2. von Mediation oder Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen gewährleisten, auf Ansuchen fördern. 24

25 Familie / Scheidung 39c. (3) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (4) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Förderungen und Aufwendungen nach Abs. 1 bis Abs. 3 sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. (5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien zur Förderung der Elternbildung, von Mediation sowie der Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen zu erlassen, in denen das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. 25

26 Familie / Scheidung RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON MEDIATION GZ: /5-V/2/04 Förderungswerber 3. (1) Förderungen nach diesen Richtlinien können ausschließlich gemeinnützigen Einrichtungen (Rechtsträgern) gewährt werden, denen Mediator(inn)en angehören, die einen Quellberuf im juristischen Bereich od.im psychosozialen Bereich ausüben, a) die eine berufliche Praxiserfahrung mit Aufgabenstellungen im familienrechtlichen bzw. familienbezogenen Bereich im Ausmaß von mindestens 5 Jahren nachweisen können, 26

27 Familie / Scheidung RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON MEDIATION GZ: /5-V/2/04 3 b) die eine Ausbildung absolviert haben, die den Anlagen 2 bzw. 4 zur Zivilrechts-Mediations- Ausbildungsverordnung (BGBl. II Nr. 47/2004) entspricht, oder die in die Liste der Mediatoren gemäß 8 ff Zivilrechts-Mediations-Gesetz (BGBl. I Nr. 29/2003) eingetragen sind 3 (4) Die Überprüfung der beruflichen Eignung der Mediator(inn)en sowie auch in weiterer Folge die absolvierten Fortbildungen obliegt dem Rechtsträger. 27

28 Familie / Scheidung RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON MEDIATION GZ: /5-V/2/04 3 (5) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz behält sich vor, Mediator(inn)en, die gegen die hier festgelegten Bestimmungen verstoßen, die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln zu versagen. (6) e) Ist das Mediatorenteam nicht in die Liste der Mediatoren gem. 8 ff Zivilrechts-Mediations-Gesetz eingetragen, so ist das Mediandenpaar darüber zu belehren, dass eine Hemmung von Fristen gemäß 22 Zivilrechts-Mediations-Gesetz nicht eintritt. 28

29 Familie / Scheidung RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON MEDIATION GZ: /5-V/2/04 3 (6) f) Fehlen fachliche Voraussetzungen für eine Mediation, ist das Mediandenpaar an sachbezogene Einrichtungen zu verweisen. g) Einseitige Kontaktpflege zwischen dem Medianden/der Mediandin und dem Mediator/der Mediatorin oder dem Mediatoreteam ist außerhalb der Mediation ausgenommen zur Terminvereinbarung unstatthaft. h) Eine Mediation kann vom Medianden/von der Mediandin und vom Mediatorenteam jederzeit unterbrochen oder beendet werden. 29

30 Familie / Scheidung RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON MEDIATION GZ: /5-V/2/04 3 (7) Mediationsangebote sind in Form der CO- Mediation von einem Mediatorenteam, bestehend jeweils aus einem/einer Mediator/in mit einer juristischen und einem/einer Mediator/in mit einer psychosozialen Grundqualifikation zu erbringen. Die CO-Mediation soll möglichst durch ein gemischtgeschlechtliches Mediatorenteam erfolgen. Ein Abgehen vom Prinzip der CO-Mediation bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. 30

31 Familie / Scheidung RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON MEDIATION GZ: /5-V/2/04 3 (7) 2. Die Liste der Mediatorenteams ist auf der Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unter veröffentlicht. 3. Jedes Mediatorenteam wird jeweils bloß als Mitglied bei einem Rechtsträger in der Liste geführt. 4. Wechselt ein Mediatorenteam den Rechtsträger, so hat der ursprüngliche Rechtsträger den Austritt und der neue Rechtsträger die Mitgliedschaft des Teams an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu melden. 31

32 Familie / Scheidung RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON MEDIATION GZ: /5-V/2/04 5. Die Liste der Mediatorenteams wird jeweils nach Vorliegen einer entsprechenden Anzahl von Meldungen aktualisiert. (8) Mediatorenteams haben jede geplante Mediation ihrem Rechtsträger zu melden. Dieser entscheidet je nach verfügbaren Förderungsmitteln, ob eine Mediation durchgeführt werden kann oder nicht. 32

33 Zahlen zur Scheidungsmediation ca Scheidungen / Jahr > 2/3 mit Kindern ca betroffene Kinder Förderungstopf EUR ,- / Jahr max. Förderung 12 h dzt. Tarif EUR 75,42 Ergibt ca. 900 Förderungen ca Scheidungsmediationen insgesamt 33

34 55a EheG einvernehmliche Scheidung (2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, daß sie sich die Regelung vorbehalten. 34

35 55 EheG - Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. (2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. 35

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