Familienrecht. Kindschaftsrecht

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1 Familienrecht Ehe- und Partnerschaftsrecht Kindschaftsrecht Recht der Sachwalterschaft und Kuratel ABGB Wirkungen der Ehe ( 89 ff ABGB) Ehegüterrecht ( 1217 ff ABGB) EheG Abschluss der Ehe ( 15 f EheG) Auflösung der Ehe ( 20 ff ABGB) EPG Begründung der eingetragenen Partnerschaft ( 4 ff EPG) Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ( 13 ff EPG) PersonenstandsG (PStG 2013) Zuständigkeit zur Eheschließung bzw Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ( 14 ff PStG 2013) Eintragung ins Ehebuch ( 20 PStG 2013) bzw Partnerschaftsbuch ( 27 PStG 2013) ABGB Allgemeine Rechte und Pflichten von Eltern und Kindern ( 137 ff ABGB) Abstammung ( 143 ff ABGB) Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ( 137 ff ABGB und 158 ff ABGB) Annahme an Kindes Statt ( 191 ff ABGB, 8 EPG) T6/K1/ 1 ABGB Sachwalter Sachwalter als gerichtlich bestellter Vertreter für volljährige, psychisch kranke oder geistig behinderte Personen ( 268 ABGB) Bestellung eines Sachwalters ( 273 f ABGB) Besondere Vorschriften für Sachwalter ( 279 ff ABGB) Rechte und Pflichten des Sachwalters ( 275 ff ABGB) Kuratel Kurator als gerichtlich bestellter Vertreter in Sonderfällen : Kollisionskurator ( 271 f ABGB) Kurator für Ungeborene ( 269 ABGB) Abwesenheitskurator ( 270 ABGB)

2 Obligatorische Zivilehe ( 15 EheG) nur für unterschiedlich geschlechtliche Paare Formvorschriften der Eheschließung Vertragsschluss unter Mitwirkung des Standesbeamten des Trauungsortes Beachte: Die Ermittlung der Ehefähigkeit obliegt der Personenstandsbehörde am Wohnort der Ehepartner ( 14 ff PStG 2013). Erklärungen müssen persönlich (keine Stellvertretung) abgegeben werden. Grundsätzlich Anwesenheit von zwei Zeugen ( 18 Abs 2 PStG 2013) Trauung kann aber auch ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden ( 18 Abs 3 PStG 2013). Beurkundung durch Eintragung in das Ehebuch Ehefähigkeit Ehegeschäftsfähigkeit ( 3 EheG) Nach den allgemeinen Regeln über die Geschäftsfähigkeit: vollendetes 18. Lebensjahr Beschränkt Geschäftsfähige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ( 3 Abs 1 EheG) und des Erziehungsberechtigten ( 3 Abs 2 EheG). Bei Verweigerung kann das Gericht auf Antrag die Einwilligung ersetzen. Ehemündigkeit ( 1 EheG) Gegeben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann das Gericht eine Person für ehemündig erklären. T6/K2/ 2 Eheverbote Blutsverwandtschaft ( 6 EheG) Doppelehe ( 8 EheG) Eingetragene Partnerschaft ( 9 EheG) Adoption ( 10 EheG) Entgegen dieser Eheverbote abgeschlossene Ehen sind für nichtig zu erklären, aber vorerst gültig. Beachte: Das Eheverbot der Adoption stellt jedoch keinen Nichtigkeitsgrund dar.

3 Rechtswirkungen der Ehe 1 Ehename 93 ff ABGB Die Ehegatten führen idr einen gemeinsamen Familiennamen. Als Familienname kann auch ein Doppelnamen vereinbart werden. Sofern sich die Ehegatten nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen können, behalten sie ihre bisherigen Familiennamen. Kinder führen grds den gemeinsamen Ehenamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Name eines Elternteils zum Namen des Kindes bestimmt werden. Ansonsten erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Erklärungen sind gegenüber dem Standesamt abzugeben. Eheliche Lebensgemeinschaft 90 ABGB Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Gemeinsames Wohnen Treue Anständige Begegnung Beistand T6/K2/ 3 Unterhalt während der Ehe 94 ABGB Die Ehegatten haben zur Deckung ihres Lebensunterhalts nach ihren Möglichkeiten beizutragen. Derjenige Ehegatte der den Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag und hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch. Abweichende einvernehmliche Regelung ist zulässig.

4 Rechtswirkungen der Ehe 2 Gemeinsame Haushaltsführung 95 f ABGB Beide Ehegatten sind zur Mitwirkung an der Haushaltsführung verpflichtet. Ist ein Ehegatte nicht berufstätig, hat er den gemeinsamen Haushalt zu führen. Ist der haushaltsführende Ehegatte einkommenslos, vertritt er den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens. ( Schlüsselgewalt, 96 ABGB) Mitwirkung im Erwerb des anderen 90 Abs 2 ABGB Ein Ehegatte hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, sofern ihm dies zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Der Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat Anspruch auf angemessene Abgeltung ( 98 ABGB). Abweichende einvernehmliche Regelung ist zulässig. T6/K2/ 4 Ehegüterrecht 1233, 1237 ABGB Wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, besteht Gütertrennung: Die Ehe hat (zunächst) keine Auswirkung auf bestehende Eigentumsverhältnisse: Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinen Sachen. Jeder Ehegatte wird mangels anderer Vereinbarung Alleineigentümer dessen, was er während aufrechter Ehe erwirbt. Beachte: Zu einer Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kommt es aber bei Scheidung. Abweichende Regelungen durch sog. Ehepakte sind zulässig. Es besteht jedoch Notariatsaktpflicht.

5 Auflösung der Ehe 1 Nichtigerklärung 20 ff EheG Aufhebung 33 ff EheG Tod eines Ehepartners 1448 ABGB Beachte: Die Ehe kommt zunächst gültig zustande. Nichtigkeitsgründe: Schwere Formmängel ( 21 EheG) Geschäftsunfähigkeit ( 22 EheG) Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe ( 23 EheG) Doppelehe ( 24 EheG) eingetr. Partnerschaft ( 24 EheG) Blutsverwandtschaft ( 25 ivm 6 EheG) Nichtigerklärung der Ehe auf Antrag a) des Staatsanwalts im Fall des 23, b) des Staatsanwalts oder jeder der EG in allen anderen Fällen Rechtsfolgen: Die Nichtigerklärung wirkt grds ex tunc. Ausnahmen: Kinder aus für nichtig erklärten Ehen gelten als ehelich. Die Folgen der Scheidung treten ein, wenn beide EG gutgläubig waren oder, wenn nur einer gutgläubig war und der gutgläubige EG NICHT erklärt, dass er es bei den Folgen der Nichtigkeit belassen möchte. Beachte: Die Ehe kommt zunächst gültig zustande. Aufhebungsgründe: Irrtum über die Tatsache, dass eine Ehe geschlossen wurde über die Identität des Partners über wesentliche Umstände, die die Person des Partners betreffen Mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Arglistige Täuschung oder Drohung Wiederverheiratung im Falle der fälschlichen Todeserklärung des früheren Ehegatten Aufhebung auf Antrag des Ehegatten, dessen Willensbildung mangelhaft war Rechtsfolgen: Die Aufhebung führt zur Auflösung der Ehe ex nunc. Die Rechtsfolgen der Scheidung treten ein. ( 42 Abs 1 EheG) T6/K2/ 5 Der Tod wird idr durch den ärztlichen Totenschein bewiesen. Wenn der Beweis des Todes nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit der Todeserklärung auf Antrag. Voraussetzung: Verschollenheit ( 1 TEG): unbekannter Aufenthalt einer Person, nachrichtenlose Abwesenheit und ernsthafte Zweifel am Überleben des Verschollenen Fristen ( 3 ff TEG): Die Verschollenheit muss über einen gewissen Zeitraum bestehen. Dieser beträgt grundsätzlich 10 Jahre, verkürzt sich jedoch, wenn der Verschollene gewissen gefährlichen Umständen wie Krieg oder Flugzeugabsturz ausgesetzt war und seit dem vermisst wird (sog. Gefahrenverschollenheit).

6 Auflösung der Ehe 2 Scheidung 46 ff EheG Einseitiges Scheidungsbegehren 49 ff EheG Einvernehmliche Scheidung 55a EheG Scheidung wegen Verschuldens 49 EheG Zerrüttung der Ehe aufgrund einer schweren Eheverfehlung eines der Ehegatten zb körperliche Gewalt, Ehebruch, Verletzung der Unterhaltspflicht Scheidung aus anderen Gründen 50 ff EheG Zerrüttung der Ehe aufgrund objektiv ehewidrigen Verhaltens eines der Ehegatten, das jedoch nicht schuldhaft gesetzt wird zb bei Geisteskrankheit Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft 55 EheG Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Die häusliche Gemeinschaft muss seit mindestens 3 Jahren aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet sein. Wenn der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet hat, kann der andere Ehegatte der Scheidung widersprechen; in diesem Fall ist dem Scheidungsbegehren erst stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft 6 Jahre aufgelöst war. Die Ehepartner stellen einen gemeinsamen Antrag auf Scheidung der Ehe. Weitere Voraussetzungen: Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für mindestens ein halbes Jahr Erklärung der Ehegatten, dass die Ehe unheilbar zerrüttet sei Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen (schriftlich) Obsorge über die Kinder Besuchsrecht Vermögensrechtliche Ansprüche/ Unterhalt T6/K2/ 6

7 Scheidungsfolgen Die Auflösung der Ehe erfolgt bei der Scheidung ex nunc. Mit der Rechtskraft der Scheidung erlöschen die mit der Eheschließung entstandenen wechselseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten. Name der Ehegatten 62 EheG Aufteilung des Ehevermögens 81 ff EheG Unterhalt 66 ff EheG Die Ehegatten behalten grundsätzlich jenen Namen, den sie während der Ehe geführt haben, bei. Der Ehegatte, dessen Name nicht der gemeinsame Familienname war, kann aber auch seinen früheren rechtmäßig geführten Namen wieder annehmen. ( 93a Abs 2 ABGB) Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens ist nur einmalig zulässig ( 93 b ABGB) Aufzuteilen sind das eheliche Gebrauchsvermögen Das sind jene körperlichen Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Ehepartner gedient haben, u.a. die Ehewohnung die ehelichen Ersparnisse Dabei handelt es sich um Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden und die üblicherweise zur Verwertung bestimmt sind, zb Geld, Wertpapiere Aufteilung nach Billigkeit Zu berücksichtigen sind: Beiträge der Ehegatten Wohl der Kinder Bei Scheidung wegen Verschuldens hat der überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen den angemessenen Unterhalt zu leisten. Bei gleichem Verschulden gebührt Unterhalt nach Billigkeit, zb wegen Notlage eines Ehepartners Trifft bei der Scheidung nach 55 EheG den Kläger überwiegendes Verschulden an der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, hat der andere Ehegatte Anspruch auf Unterhalt wie bei aufrechter Ehe. Bei einvernehmlicher Scheidung richtet sich die Unterhaltspflicht nach der Scheidungsvereinbarung. T6/K2/ 7

8 Eingetragene Partnerschaft nur für gleichgeschlechtliche Paare ( 1, 5 Abs 1 Z 1 EPG) Begründung Auflösung Begründungshindernisse ( 5 EPG) Beide Partner müssen volljährig sein ( 4 Abs 1 EPG) Vertragsschluss vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (nicht vor dem Standesamt) Beachte: Die Behörden können aber die Möglichkeit für eine feierliche Zeremonie schaffen. ( 25 Abs 1 PStG 2013 ) Erklärungen müssen persönlich (keine Stellvertretung) abgegeben werden Es sind keine Zeugen erforderlich Beurkundung durch Eintragung in das Partnerschaftsbuch Die Bestimmungen des Ehegüterrechts sind auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden (vgl 1217 Abs 2 ABGB). durch die Gerichte Auflösungsgründe entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen über Ehescheidung, Aufhebung und Nichtigkeit der Ehe wegen Willensmängeln ( 14 EPG) zb bei Nötigung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung ( 15 EPG) bei schweren Verfehlungen bei 3-jähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Nichtigkeit ( 19 EPG) zb Doppelpartnerschaft T6/K3/ 8 Ehe oder eingetragene Partnerschaft ( 5 Z 2 EheG) Blutsverwandtschaft oder Adoption ( 5 Z 3 EheG) Besonderheiten die Partner behalten grundsätzlich ihren Nachnamen eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist mittlerweile zulässig ( 2 Abs 1 FMedG) Seit Mitte 2013 ist es möglich ein leibliches Kind des Partners zu adoptieren; bislang war die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes nur Eheleuten vorbehalten ( 191 Abs 2 S 1 ABGB; 8 Abs 4 EPG). Diese Bestimmungen wurden jedoch durch den VfGH mit Wirkung zum aufgehoben

9 Kindschaftsrecht Mutter 143 ABGB Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Vaterschaftsvermutung Vater ist jener Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Anderer Elternteil (Vater oder andere Frau) 144 ABGB Vermutung der Elternschaft Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 Tagen und nicht weniger als 180 Tagen (=empfängniskritische Zeit) vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist jene Frau Elternteil, die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nicht früher als 300 Tag vor der Geburt des Kindes verstorben ist gilt jener Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist Feststellung der Vaterschaft/Elternschaft Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils 145 ff ABGB Das Anerkenntnis der Vaterschaft bzw der Elternschaft erfolgt durch persönliche Erklärung des Mannes bzw der anderen Frau (gemeint ist die bloße Lebensgefährtin der Mutter) mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde. Beachte: Die Feststellung der Vaterschaft erfolgt hier lediglich aufgrund der Erklärung des Mannes, ein Beweis der biologischen Vaterschaft ist nicht erforderlich. Mutter und Kind kommt aber ein Widerspruchsrecht zu. Im Falle des Anerkenntnis der Elternschaft ist hingegen ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführten, medizinisch unterstützten Fortpflanzung beizulegen. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft/Elternschaft 148 ff ABGB Die Vaterschaft bzw Elternschaft wird aufgrund einer Klage von Vater oder Kind in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt. Wird die biologische Vaterschaft behauptet, so findet ein Beweisverfahren statt; im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist die Vaterschaft jenes Mannes bzw die Elternschaft jener Frau festzustellen, welche/r dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form T6/K4/ eines 9 Notariatsakts zugestimmt hat

10 Begründung von Kindschaftsverhältnissen mit der Geburt durch Adoption Kind von Ehegatten oder eingetragenen Partnern zur Mutter zum Ehemann der Mutter Der Ehemann kann jedoch Klage auf Feststellung, dass das Kind nicht von ihm abstammt, erheben. zur eingetragenen Partnerin der Mutter Auch die eingetragene Partnerin kann die Elternschaft durch den Nachweis beseitigen, dass das Kind nicht durch die konsentierte medizinische unterstützte Fortpflanzung, sondern etwa von einem Dritten auf natürliche Weise gezeigt worden ist. Kind von nicht verheirateten Eltern oder nicht eingetragenen Partnern zur Mutter zum Vater bzw zur anderen Frau nicht mit der Geburt, sondern durch Anerkenntnis der Vaterschaft/Elternschaft durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft/Elternschaft Eheliche und uneheliche Kinder sind grundsätzlich rechtlich gleichgestellt. Unterschiede gibt es vor allem bei Familienname und Obsorge. Das eheliche Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, das uneheliche jenen der Mutter. Mit der Obsorge für das eheliche Kind sind grundsätzlich Vater und Mutter betraut, mit jener für das uneheliche Kind nur die Mutter. Eine gemeinsame Obsorge mit dem Vater kann jedoch vor dem Standesbeamten vereinbart werden T6/K4/ 10 Dies gilt sinngemäß auch für Kinder von eingetragenen und nicht eingetragenen Partnern Annahme eines fremden Kindes an Kindes Statt Schriftlicher Vertrag zwischen dem/den Annehmenden und der anzunehmenden Person ( 192 ABGB) Beachte: Handelt es sich bei der anzunehmenden Person um einen Minderjährigen, bedarf dieser der Vertretung durch seinen gesetzlichen Vertreter. Dies ist häufig der Jugendwohlfahrtsträger, dem die leiblichen Eltern die Vertretung des Kindes gem. 208 ABGB übertragen. Gerichtliche Bewilligung erforderlich Bislang war die Annahme eines Wahlkindes durch mehrere Personen nur durch Ehegatten (nicht jedoch durch eingetragene Partner) zulässig ( 191 Abs 2 ABGB; 8 Abs 4 EPG). Diese Bestimmungen wurden jedoch durch den VfGH mit Wirkung zum aufgehoben. Beachte: Bereits mit dem Adoptionsrechts- Änderungsgesetz 2013 wurde die Möglichkeit geschaffen, das leibliche Kind des EP oder Lebensgefährten zu adoptieren.

11 Inhalt des Kindschaftsverhältnisses Obsorge 158 ff ABGB Die elterliche Obsorge umfasst Pflege und Erziehung des Kindes Dazu gehören die Wahrung des körperlichen Wohls und der Gesundheit, die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Aufsicht und die Förderung der Fähigkeiten. Der Wille des Kindes ist dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vermögensverwaltung Die Eltern haben das Vermögen des Kindes sorgfältig zu verwalten. Maßnahmen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen der gerichtlichen Genehmigung. Gesetzliche Vertretung Jeder Elternteil ist berechtigt und verpflichtet, das minderjährige Kind bei rechtsgeschäftlichen Handlungen zu vertreten. In wichtigen Angelegenheiten (wie Änderung des Namens, Erwerb einer Staatsangehörigkeit, vorzeitige Lösung eines Ausbildungs- oder Dienstvertrags des Kindes) muss der andere Elternteil zustimmen ( 167 Abs 2 ABGB). Die Obsorgepflicht der Eltern endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Unterhalt 231 ABGB Die Eltern müssen nach ihren Kräften zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beitragen. Kriterien für die Höhe des Unterhaltsanspruchs: Lebensverhältnisse der Eltern Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Eigene Einkünfte des Kindes Anspruch auf Unterhalt haben Kinder bis zum Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Beachte: Dies entspricht nicht dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern kann bereits davor, aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt (zb idr Abschluss des Studiums) eintreten. Weiters kann ein bereits erloschener Unterhaltsanspruch wieder aufleben, wenn das Kind seine Selbsterhaltungsfähigkeit verliert. uu kann auch das Kind seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein. T6/K4/ 11

12 Obsorge anderer Personen für Minderjährige Eltern, (Großeltern) 145 ABGB Die verheirateten Eltern oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Elternteile sind gemeinsam; bei unverheirateten Eltern oder nicht eingetragenen Partnern ist die Mutter des Kindes zur Obsorge berechtigt und verpflichtet. Eine Betrauung des Vaters (bzw der Partnerin) ist bei Unverheirateten (bzw nicht eingetragenen Partnern) vor dem Standesamt möglich ( 177 ABGB) Sind die Eltern bzw die Mutter zur Obsorge nicht in der Lage oder ist sie ihnen entzogen, können die Großeltern oder (beim unehelichen Kind) der Vater damit betraut werden. Exkurs: Pflegekindschaft ( 184 f ABGB) Die Pflege und Erziehung eines Kindes kann auf Pflegeeltern übertragen werden; die Vermögensverwaltung und Vertretung bleiben zunächst beim Obsorgeberechtigten. Werden sie diesem entzogen, können damit ebenfalls die Pflegeeltern betraut werden. Andere geeignete Personen 204 ABGB Das Gericht hat eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen. Andere geeignete Personen können andere Verwandte oder nahe stehende Personen sein. Auswahlkriterium ist in erster Linie das Wohl des Kindes; Wünsche von Kind und Eltern sind zu berücksichtigen. T6/K4/ 12 Jugendwohlfahrtsträger 207 ff ABGB Die Obsorge ist an den Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu übertragen, wenn eine Betrauung einer anderen geeigneten Person nicht möglich ist. Der Jugendwohlfahrtsträger ist ex lege mit der Obsorge über im Inland gefundene Minderjährige betraut, deren Eltern unbekannt sind. ( 207 ABGB) Der Jugendwohlfahrtsträger hat zur Wahrung des Wohls des Minderjährigen die notwendigen gerichtlichen Verfügungen über die Obsorge zu beantragen. ( 211 ABGB)

13 Sachwalterschaft und Kuratel Rechtsgeschäftliche Vorsorgevollmacht 284f ff ABGB Die Vorsorgevollmacht wird wirksam, sobald der Vollmachtgeber zur Besorgung der in der Vollmacht angeführten Angelegenheiten nicht mehr in der Lage ist. Der Bevollmächtigte darf in keiner engen Beziehung zu jener Krankenanstalt oder jenem Heim stehen, in dem sich der Vollmachtgeber aufhält. Besondere Formerfordernisse: Notariatsakt oder Eigenhändig verfasste und unterschriebene Vollmacht oder Eigenhändig unterschriebene Vollmacht und Bekräftigung vor drei Zeugen, dass die Vollmacht dem Willen des Erklärenden entspricht Sachwalterschaft 268, 279 ff ABGB Ein Sachwalter ist für eine volljährige Person zu bestellen, die aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. ( 268 Abs 1 ABGB) Die Bestellung ist unzulässig, wenn für die Besorgung der Angelegenheiten auf andere Weise vorgesorgt ist. Betreuung durch Familie oder soziale Einrichtungen Vorsorgevollmacht Auswahl des Sachwalters: Zu Bestellen ist eine geeignete, dem Betroffenen nahe stehende Person. Wünsche, die die behinderte Person vor Verlust der Einsichtsfähigkeit geäußert hat (sog Sachwalterverfügung ), sind zu berücksichtigen. Umfang der Bestellung: Ein Sachwalter kann für einzelne, alle oder einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten bestellt werden. Er hat aber jedenfalls für die gebotene ärztliche und soziale Betreuung Sorge zu tragen. ( 282 ABGB) T6/K4/ 13 Kuratel 269 ff ABGB Ein Kollisionskurator ist für Angelegenheiten zu bestellen, in denen die Interessen eines Minderjährigen im Widerspruch zu den Eigeninteressen seines gesetzlichen Vertreters stehen. ( 271f ABGB) Ein Kurator für Ungeborene ist zu bestellen, um dessen Interessen im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens oder bei der Durchsetzung anderer Rechte zu wahren. ( 269 ABGB) Ein Kurator für Abwesende oder unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft ist zu bestellen, wenn diese sonst keinen Vertreter haben und ihre Rechte oder die Rechte Dritter gefährdet sind. ( 270 ABGB)

14 Zusammenfassung: Vertretung Rechtgeschäftliche Stellvertretung Die rechtsgeschäftliche Stellvertretung beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Sie wird durch rechtsgeschäftliche Einräumung von Vertretungsmacht, sog Bevollmächtigung, begründet. Beachte: Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung liegt auch bei der Vorsorgevollmacht vor. Gesetzliche Vertretung Die Rechtsordnung nimmt Personen, die sie als besonders schutzbedürftig ansieht, die Fähigkeit, selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen (Beschränkung der Geschäftsfähigkeit). Nicht (voll) geschäftsfähige Personen erhalten deshalb einen gesetzlichen Vertreter. Minderjährige Geistig behinderte volljährige Personen Organmäßige Vertretung Juristische Personen sind nicht geschäftsfähig. Sie handeln durch ihre Organe. Organschaftliche Vertreter sind ua der Vorstand einer AG der Geschäftsführer einer GmbH Eltern, (Großeltern) Andere, mit der Obsorge betraute Personen Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter Nächste Angehörige Ist für eine geistig behinderte oder psychisch kranke Person kein Sachwalter bestellt, sieht das Gesetz eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens vor ( 284b ff ABGB). T6/K4/ 14

15 Erbrecht im objektiven Sinn im subjektiven Sinn ist die Summe jener Normen, welche das rechtliche Schicksal des Nachlasses regeln. Es dient der Überleitung des hinterlassenen Vermögens an die Hinterbliebenen. Grundsätzlich sind nur private Rechte und Pflichten davon betroffen. ist die Befugnis, den Nachlass ganz oder zu einem nach Quoten bestimmten Teil übertragen zu erhalten. Das (subjektive) Erbrecht ist ein (gegenüber jedermann durchsetzbares) absolutes Erwerbsrecht. Es ist veräußerlich und vererblich. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger in den Nachlass: Alle Rechte und Pflichten gehen auf ihn über. Somit heißt erben auch haften. T7/K1/ 15

16 Grundsätze des Erbrechts Testierfreiheit Familiennachfolge Heimfallsrecht des Staates Abgleitet aus der Privatautonomie Sie ermöglicht dem Erblasser nach seinem Willen über sein Vermögen zu verfügen Es bestehen teilweise Einschränkungen Pflichtteilsrecht für nahe Angehörige Noterbrecht Zwingender Mindestanteil des Nachlass geht an bestimmte Angehörig Sofern weder eine letztwillige Verfügung vorliegt, noch ein Erbe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ermittelt werden kann, fällt der Nachlass an die Republik Österreich. T6/K3/ 16

17 Erbrecht Erbe Ersatzerbe Nacherbe Erbe ist, wer in die Rechte und Pflichten des Erblassers durch Universalsukzession nachfolgt. Ersatzerbe ist, wer erben soll, wenn der Ersterbe die Erbschaft nicht erlangt. Nacherbe ist hingegen, wer nach dem Ersterben erbt. Der Ersterbe hat also die Erbschaft bereits erlangt. Besonderheit: Legat Mittels Vermächtnis vermacht der Erblass einem Vermächtnisnehmer bzw Legatar nur einzelne Ansprüche auf bestimmte Sachen oder Rechte. Legatare sind keine Erben. Man spricht auch von Singularszukzession. Der Erblasser kann beliebig viele Zeitgenossen als Nacherben einsetzen. Bei zukünftig gezeugten Personen (Nachkommen), ist die Auswahl an Nacherben ABER begrenzt: Bei beweglichen Sachen 2 Nacherben Bei unbeweglichen Sachen 1 Nacherbe T7/K2/ 17

18 Verlassenschaftsverfahren Verlassenschaftsverfahren Tod des Erblassers Ruhender Nachlass (hereditas iacens) Annahme der Erbschaft Einantwortung Erbe Gesamtrechtsnachfolger Vermächtnisnehmer (Legatar) Einzelrechtsnachfolger Das Vermögen des Erblassers gehört sich selbst. Dabei handelt es sich nach hm um eine juristische Person. Erbantrittserklärung 799ff ABGB Gerichtsbeschluss 797, 819 ABGB Universalsukzession (Universalsukzession) (Singularsukzession) Beachte: Erben heißt auch haften! Schuldrechtlicher Anspruch gegen den/die Erben. Unbedingte Erbantrittserklärung 801 ABGB Bedingte Erbantrittserklärung 802 ABGB Negative Erbantrittserklärung ( Entschlagung ) T7/K1/ 18

19 Rechtsfolgen der Erbantrittserklärung Unbedingte Erbantrittserklärung 801 ABGB Die unbedingte Erbantrittserklärung ist die Annahme einer Erbschaft ohne Haftungsvorbehalt. Bedingte Erbantrittserklärung 802 ABGB Die bedingte Erbantrittserklärung ist die Annahme einer Erbschaft mit Haftungsvorbehalt. Negative Erbantrittserklärung ( Entschlagung ) Als Entschlagung bezeichnet man die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, die Erbschaft nicht anzunehmen. Rechtsfolgen: Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass unbeschränkt und mit seinem gesamten Vermögen. Rechtsfolgen: Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zwar mit seinem gesamten Vermögen, aber begrenzt mit dem Wert des Vermögens, das er aus dem Nachlass erhält. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung muss ein Inventar errichtet werden. Beachte: Durch die Inventarisierung fallen zusätzliche Kosten an. Rechtsfolgen: Der Erbe scheidet rückwirkend aus dem Verlassenschaftsverfahren aus. Die Entschlagung wirkt jedoch nicht zu Lasten seiner Nachkommen. T7/K2/ 19

20 Erbrecht Testierfreiheit Gesetzliche Erbfolge (Parentelensystem) Pflichtteilsrecht (Noterbrecht) Testierfähigkeit Volle Testierfähigkeit besteht ab dem 18. Lebensjahr ( 569 ABGB) Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Testament durch Erklärung vor Gericht oder Notar errichtet werden. Testamentsformen Eigenhändiges Testament ( 578 ABGB) Das eigenhändige Testament muss sowohl eigenhändig geschrieben, als auch unterschrieben sein. Fremdhändiges Testament ( 579 ff ABGB) Das fremdhändige Testament muss vom Erblasser unterschrieben sein. Weiters muss er vor 3 Zeugen, die das Testament ebenfalls unterzeichnen müssen, bekräftigen, dass es sich bei der Urkunde um seinen letzten Willen handelt. Nottestamente ( 597 ABGB) Nottestamentsformen ermöglichen das Testieren in vereinfachter Form, wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder seine Testierfähigkeit verliert (2 Zeugen notwendig). Öffentliche Testamente vor Gericht oder Notar ( 587 ff ABGB) 1. Parentel ( 732 ABGB) Abkömmlinge: Kinder; deren Nachkommen haben ein Eintrittsrecht ( 733 f ABGB) 2. Parentel ( 735 ff ABGB) Eltern und deren Nachkommen 3. Parentel ( 738 ff ABGB) Großeltern und deren Nachkommen 4. Parentel ( 741 ABGB) Urgroßeltern Heimfallsrecht des Staats T7/K3-K4/ 20 Ehepartner ( 757 ff ABGB) eingetr. Partner ( 537a ABGB) ⅓ ⅔ + Anteil vorverstorbener Geschwister des Erblassers ⅔ + Anteil vorverstorbener Großeltern des Erblassers gesamter Nachlass setzt Nichtvorliegen eines Enterbungsgrunds voraus schuldrechtlicher Anspruch in Geld gegen den/die Erben 762 ff ABGB Höhe: Ehepartner bzw eingetragene Partner und Nachkommen: 50% des gesetzlichen Erbteils Vorfahren: ⅓ des gesetzlichen Erbteils Reduktion um weitere 50% möglich, wenn zwischen Erblasser und Noterben zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden hat, wie es zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht ( 773a ABGB). zb Adoptivkind zu den leiblichen Eltern

21 Gesetzliche Ansprüche des Ehegatten bzw des eingetragenen Partners Gesetzliches Erbrecht 757 ABGB, 537a ABGB Vorausvermächtnis 758 ABGB Unterhaltsanspruch gegen die Erben Umfang des gesetzlichen Erbrechts hängt von der vorhandenen Parentel ab. Konkurrenzverhältnis Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benutzen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Unterhaltsanspruch gegen die Erben wie bei aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Anspruch besteht nur bis zur Wiederverehelichung Besonderheit bei Ehegatten bzw eingetragenen Partnern: Erbvertrag ( 1249 ff ABGB) Zwischen Ehegatten sowie eingetragenen Partnern kann auch durch Abschluss eines Erbvertrags über Vermögen letztwillig verfügt werden. In der Form eines Notariatsaktes Nur bis zu ¾ des Nachlasses Entweder dürfen sie sich gegenseitig oder der eine den anderen einsetzen. T7/K3-K4/ 21

22 Ausnahmen vom Pflichtteilsrecht Vereinbarung eines Erbverzichts Vorliegen eines Enterbungsgrundes Vertrag zwischen dem Erblasser und einem (pflichtteilsberechtigten) Erbanwärter, in dem letzterer auf seinen gesetzlichen Erb- bzw Pflichtteilsanspruch verzichtet. ( 551 S 1 ABGB) Ist nur gültig in der Form eines Notariatsaktes oder wenn er vor Gericht protokolliert wurde. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wirkt der Verzicht auf den gesamten Folgestamm des Verzichtenden. Umfang: gesamtes (gesetzliches) Erbrecht, auch auf den Pflichtteil! T7/K2/ 22 Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes kann der Erb- bzw Pflichtteil ganz (oder teilweise) durch eine letztwillige Verfügung entzogen werden. ( 768 ff ABGB) Gründe: Wenn ein Erbberechtigter den Erblasser in Not hilflos gelassen hat; wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjähriger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt. (zb sehr verschuldeter oder verschwenderischer Noterbe) Beim Ehegatten bzw EP, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat

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