Teil III: Unternehmensnachfolge von Todes wegen A. Grundlagen des Erbrechts
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- Christel Lenz
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1 KU Unternehmensnachfolge Folien Teil IV. (Brunner) Teil III: Unternehmensnachfolge von Todes wegen A. Grundlagen des Erbrechts 2 Gewillkürte Erbfolge Rechtsgeschäfte von Todes wegen - Einseitige - Zweiseitige Testierfreiheit Grundsatz der Höchstpersönlichkeit 3 1
2 Letztwillige Verfügung einseitiges Rechtsgeschäft, nicht empfangsbedürftig formgebunden höchstpersönlich jederzeit widerruflich Anordnung des Erblassers darüber, an wen sein Nachlaß oder ein Teil hievon fallen soll ( 552). 553: Testament Erbseinsetzung, sonst Kodizill 4 Gültigkeitsvoraussetzungen der letztwilligen Verfügung 1. Testierfähigkeit des Erblassers 2. Testierabsicht 3. Fehlen von Willensmängeln 4. Möglichkeit und Erlaubtheit der letztwilligen Verfügung 5. Einhaltung der vorgeschriebenen Form 5 Testamentsformen Private Testamentsformen - Eigenhändiges Testament Fremdhändiges Testament Nottestament 597 Mündlich oder fremdhändig Zwei Zeugen Drei Monate Gültigkeit 6 2
3 Testamentsformen Öffentliche Testamentsformen - Gerichtliches Testament 578 ff - Notarielles Testament NO - Mündlich errichtet oder schriftlich übergeben - Bsp. Besachwaltete - Bsp. Personen zwischen 14 und 18 Jahren 7 Testamentsformen Gemeinschaftliches Testament - Ehegatten - Wechselseitiges Testament - Wechselbezügliches Testament 8 Erbvertrag ff Vertrag zwischen Ehegatten: Erblasser verspricht dem Ehegatten die Erbschaft Einseitig unwiderruflich: Vertrag! Wirkung: - Einschränkung der Testierfreiheit - Keine Einschränkung zu Lebzeiten 9 3
4 Erbvertrag = Ehepakt - Form: Notariatsakt Satz 2: zusätzlich Form des Testaments (= notarielles Testament) Erlöschen bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe - dem schuldlosen Ehegatten bleiben Rechte aus Erbvertrag erhalten 10 Erbvertrag Das reine Viertel ( 1253) - Testierfreiheit soll nicht zur Gänze ausgeschlossen werden - Erbvertrag darf nur ¾ des Nachlasses erfassen (sonst Teilnichtigkeit!) - ¼ muss den Ehegatten zur freien Verfügung bleiben, fällt mangels letztwilliger Verfügung an die gesetzlichen Erben 11 Vermächtnis = Legat Zuwendung des Erblasser, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils besteht Erblasser vermacht einzelne Stücke (Einzelrechtsnachfolge) Form letztwilliger Verfügungen (Testament, Kodizill, Erbvertrag) Gesetzliche Vermächtnisse - Voraus des Ehegatten ( 758) - 14 WEG 2002 (Vindikationslegat!) 12 4
5 Vermächtnis Wirkung (Damnationslegat): - schuldrechtlicher Titel gegen Erben auf Übertragung des Eigentums am vermachten Gegenstand - Durchsetzung mittels Vermächtnisklage - Legatar ist Gläubiger des Nachlasses/Erben, im Rang hinter Erblasserschulden Erbgangsschulden Pflichtteilsansprüchen 13 Außerordentliches Erbrecht der Legatare / Heimfallsrecht Transmission im weiteren Sinn (nach Abgabe einer Erbantrittserklärung) Ersatzerbschaft Transmission im engeren Sinn (vor Abgabe einer Erbantrittserklärung) Anwachsung Gesetzliche Erben Außerordentliches Erbrecht der Legatare Heimfallsrecht des Staates 14 Testierfreiheit :: Familienerbrecht Das Recht des Erblassers, durch letztwillige Verfügung über sein Vermögen zu verfügen, wird vom Gesetzgeber zugunsten (eines Teils) der gesetzlichen Erben eingeschränkt; diese bekommen auch wenn sie im Testament nicht bedacht werden, zwingend einen Teil ihres gesetzlichen Erbteils (außer: Enterbung, s. unten). 15 5
6 Nur für bestimmte Personengruppen: - Kinder - Ehegatten, - Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind Bei Kindern und Ehegatte die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Eltern 1/3) Verzicht möglich (vor allem im Zuge von Vermögensübertragungen) 16 Pflichtteilsanspruch ist auf Geld gerichtet Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers, kann ab da vererbt, abgetreten, ver- oder gepfändet werden Verjährung: 3 Jahre ab Kundmachung des Testaments ( 1487) 17 Enterbung im Testament Negative Erbeinsetzung Gänzliche Entziehung des Pflichtteils durch ausdrückliche Anordnung Halbierung des Pflichtteils 18 6
7 Enterbungsgründe Im Gesetz abschließend aufgezählt ( 768), - Wer den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat - Strafbare Handlungen und Verurteilung zu lebenslanger oder zwanzigjähriger Freiheitsstrafe - Wer eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt - Erbunwürdigkeitsgründe Beweisthema: Rechtmäßigkeit hat der Erbe zu beweisen. 19 Enterbungsgründe - Erbunwürdigkeitsgründe ( 770) : Vorsätzliche Straftat gegen Erblasser mit Strafandrohung über 1 Jahr Pflichten aus Verhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt Zwang, Hinderung, Unterdrückung letztwilliger Anordnungen Beweisthema: Rechtmäßigkeit hat der Erbe zu beweisen. 20 Berechnung des Anspruchs vom reinen Nachlass (= nach Abzug der Schulden) - berücksichtigt werden Erblasserschulden und Begräbniskosten, Kosten des Verlassenschaftsverfahrens - nicht berücksichtigt werden Vermächtnisse Zuwendung des Pflichtteils durch den Erblasser oder Pflichtteils(ergänzungs)klage gegen den Nachlass / Erben 21 7
8 Halbierung des Pflichtteils Im Gesetz abschließend geregelt ( 773a) - Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zu keiner Zeit in einem üblichen Naheverhältnis - Geht nicht, wenn Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Beweisthema: Rechtmäßigkeit hat der Erbe zu beweisen. 22 Unternehmensnachfolge und Lit: Krejci, Unternehmensnachfolge und (Manz 2006); Welser, GesRZ 2008, 261 Vermögen des Erblassers = Unternehmen Ein Erbe soll Unternehmen fortführen (Testament, Übergabsvertrag), die übrigen Erben werden auf den Pflichtteil beschränkt. 23 Unternehmensnachfolge und Auszahlung des Pflichtteils zwingt uu zu Verkauf/Zerschlagung des Unternehmens, zumindest aber zu hoher Verschuldung - nicht im Sinne des Erblassers - volkswirtschaftlich negativ, va KMU betroffen (Einzelunternehmer) 24 8
9 Unternehmensnachfolge und Reformvorschläge: - Bei Unternehmenswerten kein Pflichtteilsanspruch - Stundungsmodell In Dtschl bereits verwirklicht. - Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Unternehmen 25 9
ERBRECHT. Arno Steinwender
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