Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 3. Doppelstunde, 12. Oktober Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Erbrecht, HS 2011
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1 Erbrecht 3. Doppelstunde, 12. Oktober Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Folie 1/16
2 I. Grundgedanke Das Gesetz geht davon aus, dass bei bestimmten qualifizierten formellen Naheverhältnissen die Verfügungsfreiheit des Erblassers eingeschränkt ist, weil ein bestimmter Anteil der gesetzlichen Quote nicht entzogen werden kann. Germanische (Verfangenheitsprinzip) und römischrechtliche Wurzeln (grundsätzlich frei, aber Missbrauchsgrenze, wenn nahe Familienbanden ignoriert werden). Vergleich angelsächsisches Recht (kein eigentliches Pflichtteilsrecht, eher Versorgungsgedanke, bei kleineren Nachlässen im Ergebnis vergleichbar)! Folie 2/16
3 II. Inhalt des Pflichtteils Pflichtteil = Bruchteil der gesetzlichen Erbquote, der garantiert ist. Summe der Pflichtteile ist die gebundene Quote. Liegen Enterbungsgründe vor, dann kann der Pflichtteil eines Einzelnen durch den Erblasser mittels letztwilliger Verfügung entzogen werden. Pflichtteil verschafft einerseits Anspruch auf wertmässig unverminderten und unbelasteten Pflichtteil (vgl. Art. 522 Abs. 1 ZGB) und andererseits auf Erbenstellung als solche (vgl. Art. 478 ZGB). Folie 3/16
4 II. Inhalt des Pflichtteils Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden (vorgängig nur im Rahmen eines Erbvertrags). Pflichtteilsanspruch kann auf verschiedene Weise verletzt werden. Erfolgt ein gänzlicher Ausschluss (durch Übergehen, durch Enterbung), dann hat der pflichtteilsberechtigte Erbe keine Erbenstellung (-> Folgen? Achtung BGer). Gilt dies auch für übergangene oder enterbte Pflichtteilsberechtigte, welche den Pflichtteil wertmässig bereits erhalten haben (vgl. dazu BSK ZGB II-Staehelin, Art. 470 N 4; BSK ZGB II- Forni/Piatti, Vor Art N 2; BK-Weimar, Art. 470 N 19 ff.; vgl. auch BGE 125 III 35 E. 3.b)bb) = Pra 1999, Nr. 153; BGE 115 II 211, 213; BGE 104 II 75; BGE 86 II 338; BGE 70 II 147)? Folie 4/16
5 III. Pflichtteilsberechtigte Personen und deren Pflichtteilsquoten 1. Allgemeines 3 Gruppen sind pflichtteilsgeschützt: Nachkommen, Ehegatten und Eltern (Art. 470 und 471 ZGB). Achtung: Pflichtteilsstellung wird nicht vererbt. Jeder ist nur aufgrund seiner eigenen Qualifikation Pflichtteilserbe. Folie 5/16
6 III. Pflichtteilsberechtigte Personen und deren Pflichtteilsquoten Pflichtteil ist immer ein Bruchteil der gesetzlichen Quote. Dieser beträgt bei Nachkommen ¾ des gesetzlichen Anspruchs bei Eltern ½ des gesetzlichen Anspruchs bei Ehegatten ½ des gesetzlichen Anspruchs Folie 6/16
7 III. Pflichtteilsberechtigte Personen und deren Pflichtteilsquoten 2. Begünstigung des Ehegatten gemäss Art. 473 ZGB Die Art. 473 ZGB zugrunde liegenden Idee ist, dass die Erblasserin dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachen kann, die gemeinsamen Nachkommen also nur das nackte Eigentum erhalten. Vgl. Art. 530 ZGB! Folie 7/16
8 III. Pflichtteilsberechtigte Personen und deren Pflichtteilsquoten Die gemeinsamen Nachkommen erhalten aber mehr, als wenn sie den nur Pflichtteil ohne Nutzniessung belastet erhalten hätten (6/8 statt 3/8). Der Ehegatte erhält ¾ zur Nutzniessung (und ev. ¼ zu Eigentum), statt mind. ¼ und max. 5/8 zu Eigentum. Folgende Voraussetzungen gelten: - muss durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden! - nur zu Gunsten des überlebenden Ehegatten möglich - nur gegenüber gemeinsamen Nachkommen möglich Folie 8/16
9 III. Pflichtteilsberechtigte Personen und deren Pflichtteilsquoten Neben der Nutzniessung nach Art. 473 ZGB besteht noch eine freie Quote von ¼ (vgl. Art. 473 Abs. 2 ZGB). Folgen der Begünstigung gemäss Art. 473 ZGB - gem. Nachkommen (und auch der Ehegatte) können keine Herabsetzungsklage anheben, weil die Belastung ihres Pflichtteils mit einer Nutzniessung gesetzlich vorgesehen ist. - der nutzniessungsberechtigte Ehegatte ist Vermächtnisnehmer und nicht Erbe (=> Folgen), ausser ihm ist zusätzlich bestimmte Quote (max. freie Quote von ¼) vermacht worden. Folie 9/16
10 III. Pflichtteilsberechtigte Personen und deren Pflichtteilsquoten - bei Wiederverheiratung wird jener Teil von der Nutzniessung frei, den die Nachkommen ohne Nutzniessung als Pflichtteil hätten beanspruchen können, nämlich 3/8 (Art. 473 Abs. 3 ZGB). - umstritten ist, ob der überlebende Ehegatte das Wahlrecht hat, zwischen der Nutzniessung und seinem Pflichtteil zu wählen. Folie 10/16
11 III. Pflichtteilsberechtigte Personen und deren Pflichtteilsquoten - ebenfalls umstritten, ob die Einräumung eines Wahlrechts durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung vorgesehen werden kann. - nicht geregelt, ob der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB nur obligatorische oder bereits dingliche Wirkung zukommt (=> Folgen). Folie 11/16
12 Art. 473 ZGB - Ausgangslage Freie Quote 1 / 8 Freie Quote ¼ Gesetzliche Quote Nachkommen= ½ Gesetzliche Quote Ehegatte = ½ Pflichtteil Nachkommen = 3 / 8 (= ¾ der gesetzlichen Quote) Pflichtteil des Ehegatten = ¼ (= ½ der gesetzlichen Quote) Folie 12/16
13 Nutzniessung, Art. 473 ZGB Freie Quote = ¼ Art. 473 Abs. 2 ZGB stattdessen - alles den Nachkommen - mit Nutzniessung belastet Wiederverheiratung Nutzniessung entfällt für den Pflichtteil, der ohne Nutzniessung den Nachkommen zugefallen wäre Wegfall der gesetzlichen Quote des Ehegatten Folie 13/16
14 IV. Berechnung des Pflichtteils 2 grosse Themenkreise: Was ist bei der Berechnung einzubeziehen und zu welchem Wert. Wie setzt sich die Berechnungsmasse ( Teilungsmasse) zusammen? Gesetzliche Grundlagen sind Art ZGB sowie auch Art. 527 ZGB. Folie 14/16
15 IV. Berechnung des Pflichtteils Für die Wertbestimmung ist der Verkehrswert massgebend (Achtung: Inventar- oder Steuerwert). Beachte zumindest Grundzüge der Regeln für Liegenschaften, periodische Rechte wie Renten, Hausrat, Autos, Wertpapiere, Unternehmen! Es ist jener Verkehrswert einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Todes (Marchzinsen berücksichtigen) gilt. Vgl. aber, welcher Wert für den Anrechungswert im Rahmen der Teilung massgebend ist (Art. 617 ZGB). Folie 15/16
16 Berechnungsmasse Bruttovermögen der Erblasserin im Zeitpunkt des Todes gemäss Art. 474 Abs. 1 ZGB. - Erblasserschulden, Erbgangsschulden gemäss Art. 474 Abs. 2 ZGB. + Zuwendungen unter Lebenden, die der Herabsetzungsklage unterstellt sind gemäss Art. 475/527 ZGB. + Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes bei Lebensversicherungen auf den Todesfall gemäss Art. 476 ZGB. + Zuwendungen, die der Ausgleichung (Art. 626 ZGB) unterliegen.* * Vgl. Wortlaut Art. 475 ZGB aber BGE 127 III 396, 398. Folie 16/16
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