21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber
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1 21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber
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3 Die gesetzlichen Erben Die pflichtteilsgeschützten Erben 3
4 1. Parentel: Die Nachkommen (Art. 457 ZGB) Das Eintrittsprinzip Das Gleichheitsprinzip Das Anwachsungsprinzip 2. Parentel: Der elterliche Stamm (Art. 458 ZGB) 3. Parentel: Der grosselterliche Stamm (Art. 459 ZGB) Ausserhalb des Parentelensystems: Der überlebende Ehegatte oder eing. Partner 4
5 Art. 462 ZGB Der überlebende Ehegatte erhält: 1. wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft; 2. wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, drei Viertel der Erbschaft; 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. 5
6 Pflichtteil: Der gesetzliche festgelegte Mindestanspruch am Nachlass. Verfügbare Quote: Derjenige Bruchteil am Nachlass, der übrig bleibt, wenn die gesetzlichen Pflichtteile abgezogen werden. Der Pflichtteil muss dem Erben unbeschwert zukommen. Keine Belastung mit Verpflichtung zugunsten Dritter Bedingungsfrei Keine Belastung mit Auflagen Keine Belastung mit Nacherbeneinsetzung Achtung: Belastung in Form der Nutzniessung (Art. 473 ZGB) ist bei gemeinsamen Nachkommen zulässig. 6
7 Nachkommen Eltern Überlebende Ehegatte oder eing. Partner 7
8 Art. 471 ZGB Der Pflichtteil beträgt: 1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches; 2. für jedes der Eltern die Hälfte; 3. für den überlebenden Ehegatten die Hälfte. 8
9 Pflichtteile der Erben (ohne überlebenden Ehegatten oder eing. Partner): Pflichtteil Nachkommen: 3/4 des gesetzlichen Erbteils Pflichtteil Eltern: 1/2 des gesetzlichen Erbteils Achtung: Nur wenn keine Nachkommen! 9
10 Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eing. Partners: Zusammentreffen mit Nachkommen: 1/4 (1/2 mal 1/2) Verfügbare Quote: 3/8 Zusammentreffen mit Eltern: 3/8 (3/4 mal 1/2) Pflichtteil Eltern: 1/8 Verfügbare Quote: 1/2 Zusammentreffen mit Geschwistern: 3/8 (3/4 mal 1/2) Pflichtteil Geschwister: 0 Verfügbare Quote: 5/8 10
11 Der Pflichtteilsschutz ist nicht zu beachten bei: Enterbung Erbverzichtsvertrag 11
12 Zuweisung der gesamten verfügbaren Quote Begünstigung durch Erbverzichtsvertrag mit den pflichtteilsgeschützten Erben Begünstigung durch Nutzniessung Zuweisung der verfügbaren Quoten neben der Nutzniessung Begünstigung durch Ehevertrag bei der Errungenschaftsbeteiligung 12
13 Der Erblasser hinterlässt als gesetzliche Erben, neben acht weiteren Nachkommen, die Söhne Daniel, Gottfried und Johann. Hauptbestandteil des Nachlasses bilden das Grundstück X, Lochsiten (Gemeinde Marbach) sowie das Grundstück Y, oberste Lochsiten (Gemeinde Schangnau). Mit letztwilliger Verfügung hatte der Erblasser unter anderem Folgendes bestimmt: "II. Ich verfüge hiermit, dass nach meinem Ableben meine sämtlichen Liegenschaften auf der Ober-Lochsiten, mit rund 35 ha in der Gemeinde Marbach (Kanton Luzern) und mit gut 40 ha in der Gemeinde Schangnau (Kanton Bern) gelegen, zu einem Anrechnungswert der Katasterschatzung per Todestag a) zu 2/3 an Sohn Johann, geb. 24. April 1930, b) zu 1/3 an Sohn Gottfried, geb. 4. August 1926, zukommen sollen. 13
14 BGE 101 II 25 (2) III. Die Liegenschaft "Bühlhof", Gemeinde Marbach, gehört heute zu je 1/3 (je einem Drittel) meinen Söhnen Daniel, Gottfried und Johann Fankhauser. Nachdem ich verfügt habe, dass 2/3 der Liegenschaften "Ober-Lochsiten" an Sohn Johann Fankhauser übergehen sollen, hat dieser nach meinem Ableben seinen 1/3 Anteil an der Liegenschaft "Bühlhof", Gemeinde Marbach, ohne irgendwelche Entschädigung an Daniel Fankhauser, abzutreten." Ist diese Verfügung rechtswidrig?
15 Der Erblasser hat im Jahr 1958 mit eigenhändigem Testament verfügt: «Ich setze meine Ehefrau S. als Alleinerbin ein und bestimme insbesondere, dass sie v.a. auch Alleineigentümerin meiner Liegenschaft in Z. werden soll. Nach ihrem Tode soll der Überrest meiner Hinterlassenschaft zu gleichen Teilen, also je zur Hälfte, an meine Geschwister oder deren Nachkommen und an die Erben meiner Frau gelangen.» Dieses Testament wurde im Jahr 1990 eröffnet und blieb unangefochten. Im Jahr 2001 verstarb die Ehefrau. Sie hinterliess kein Testament. Ihre gesetzlichen Erben sind die Beklagten. Mit Klage verlangt die Nichte des Erblassers, es sei ihr der hälftige Anteil der Nacherbschaft zuzuweisen und auszuhändigen. Wie beurteilt sich die Rechtslage? 15
16 16
17 Instrument zur Wiederherstellung der Pflichtteile Herabsetzbare Verfügungen (bis Pflichtteil wieder hergestellt ist): Verfügungen von Todes wegen (Art. 522 Abs. 1 ZGB, Art. 532 ZGB) Verfügungen unter Lebenden (Marginalie zu Art. 527 ZGB, Art. 532 ZGB) Intestaterwerb (umstritten) 17
18 Reihenfolge der Herabsetzung: 1. Verfügungen von Todes wegen 2. Zuwendungen unter Lebenden (zuerst die näher am Todestag liegenden unentgeltlichen Zuwendungen + Zuwendungswille des Erblassers als subjektives Element) 18
19 Zeitlich auf gleicher Stufe stehende Verfügungen werden proportional zueinander herabgesetzt (Diff., ob eingesetzte bzw. nicht pflichtteilsgeschützte Erben oder pflichtteilsgeschützte Erben) 19
20 Aktivlegitimiert: Pflichtteilserbe, der seinen Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten hat (vgl. Art. 522 Abs. 1 ZGB) Passivlegitimiert: Diejenigen Personen, die durch die herabzusetzenden Verfügungen oder Zuwendungen begünstigt sind Keine notwendige Streitgenossenschaft! 20
21 Art. 533 ZGB: Verwirkungsfrist 1 Jahr seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung (relative Frist) 10 Jahre seit Eröffnung der letztwilligen Verfügung bzw. bei Zuwendungen zu Lebzeiten ab Erbgang (absolute Frist) Einredeweise Geltendmachung der Pflicht-teile ist unbefristet möglich (Art. 533 Abs. 3 ZGB) 21
22 Gestaltungsurteil: Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen auf das erlaubte Mass Der vollständig enterbte bzw. der vollständig übergangene Pflichtteilserbe erlangt durch die Gutheissung der Klage auch wieder Erbenstellung 22
23 Der am 24. Oktober 1987 verstorbene Erblasser hinterliess als gesetzliche Erben seinen Sohn und seine Enkelin, welche das einzige Kind der 1985 vorverstorbenen Tochter des Erblassers ist. In seinem Testament vom 30. Juli 1987 hatte der Erblasser seine Enkelin auf den Pflichtteil gesetzt sowie u.a. verfügt, dass die zu Lebzeiten seinen beiden Kindern gemachten Schenkungen nicht der Ausgleichung unterlägen. 23
24 Am 13. Februar 1989 erhob die auf den Pflichtteil gesetzte Enkelin gegen ihren Onkel den Sohn des Erblassers Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage. Zur Begründung führte sie aus, dass der Erblasser am 22. April 1987 seinem Sohn eine Reihe von Grundstücken massiv unter deren wirklichem Wert verkauft habe. Wie verhält es sich in casu mit einer Herabsetzung? 24
25 Art ZGB Frage, ob und wie unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bei der Erbteilung zu berücksichtigen sind Wichtig: keine Frage der Pflichtteils-verletzung, sondern der Gleichbehandlung Im Rahmen der Erbteilung (i.d.r. mit Teilungsklage geltend zu machen) 25
26 Art. 626 Abs. 1 ZGB: Vermutung bei gesetzlichen Erben, dass keine Ausgleichung erfolgt, ausser Erblasser hat es angeordnet Art. 626 Abs. 2 ZGB: Vermutung der Ausgleichungspflicht bei Nachkommen, wenn es sich um eine Zuwendung mit Ausstattungscharakter handelt und Erblasser nicht explizit Gegenteil angeordnet hat 26
27 Art. 629 ZGB: Bei Zuwendungen, die den Betrag des Erbanteils übersteigen, besteht Ausgleichungsvermutung (ausser es liegt eine Begünstigungsabsicht vor) Art. 631 ZGB: Bei Erziehungs- und Ausbildungskosten für Kinder nur dann Ausgleichungsvermutung, sofern sie das übliche Mass übersteigen 27
28 Art. 632 ZGB: Keine Ausgleichung bei üblichen Gelegenheitsgeschenken 28
29 Vorempfangene Werte werden dem Gesamtnachlass hinzugerechnet und sie werden an Erbquote des jeweiligen Vorempfängers angerechnet Ausgleichungsbegehren kann im Rahmen der Teilungsklage bei der Feststellung der Berechnungsmasse gestellt werden 29
30 Aktivlegitimiert: Ausgleichungsberechtigte Erben und zwar einzeln und selbstständig Passivlegitimiert: Empfänger der lebzeitigen Zuwendung mit Erbenstellung resp. Erben nach Art. 627 ZGB 30
31 Mit öffentlich beurkundeten Verträgen vom 14. März 1996 schenkte E. seinen Töchtern A. und B. je ein Grundstück. Die Töchter erklärten dankend Annahme der Schenkung und wurden von ihrem Vater von der erbrechtlichen Ausgleichung eines allfälligen Mehrwertes für die hievor erworbenen Grundstücke gemäss Art. 629 ZGB ausdrücklich entbunden. E. starb zwei Jahre später. Das Inventar zeigte höhere Passiven als Aktiven, worauf alle Erben (Ehefrau sowie die beiden Töchter) die Erbschaft ausschlugen. 31
32 Über die Erbschaft von E. wurde sodann der Konkurs eröffnet. Handelnd für die Konkursmasse erhob das Betreibungs- und Konkursamt Klage gegen die beiden Töchter A. und B., unter Geltendmachung einer Forderung aus ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten. - Betreibungs- und Konkursamt aktivlegitimiert? - Ist von einer ausgleichungspflichtigen Zuwendung auszugehen? Fall ja, in welchem Umfang? 32
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