Und wenn ich nicht mehr da bin

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1 Und wenn ich nicht mehr da bin Podiumsdiskussion vom 10. November 2010 Die Stiftung Silea und insieme Thun Oberland führten am 10. November 2010 eine gemeinsame Informationsveranstaltung zum Thema Erbrecht durch. Dabei wurden im Rahmen einer Podiumsdiskussion anhand von drei Fallbeispielen die erbrechtlichen Folgen des Todes eines Elternteils und die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Verfügungen von Todes wegen und Erbverträgen diskutiert. An der Podiumsdiskussion unter der Leitung von Nick Ruedin, Mitglied der Geschäftsleitung der Stiftung Silea und Marianne Eicher, Präsidentin des Vereins insieme Thun Oberland nahmen Notarin und Rechtsanwältin Claudia Zumstein sowie Ruth Tschanz, Irene Plüss und Peter Kummer als betroffene Angehörige teil. Claudia Zumstein hat die zahlreichen Fragen der Podiumsteilnehmerinnen und -teilnehmer und des interessierten Publikums kompetent beantwortet und die Anwesenden motiviert, sich mit den unangenehmen Fragen zu den erbrechtlichen Folgen beim eigenen Tod rechtzeitig auseinanderzusetzen und die vorhandenen Handlungsspielräume zu nutzen. Fallbeispiel 1: Familie Beck Familie mit drei erwachsenen Nachkommen, eine Tochter hat eine schwere geistige Behinderung und lebt in einer Institution. Die Ehegatten leben im Eigenheim. Herr Beck stirbt unerwartet. Claudia Zumstein erklärt, dass das Vermögen des Verstorbenen der Nachlass auf die Erben übergeht. Im vorliegenden Fall sind dies Frau Beck und die drei Nachkommen. Die geistig behinderte Tochter erhält für die erbrechtliche Auseinandersetzung einen Beistand, welcher von der Vormundschaftsbehörde eingesetzt wird. Dabei muss es sich um eine aussenstehende Person handeln; Frau Beck kann die Interessen ihrer Tochter nicht wahrnehmen, da diese im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung ihren eigenen Interessen entgegenstehen können. Die Vormundschaftsbehörde ist bei der Wahl des Beistands grundsätzlich nicht an allfällige Vorschläge der Angehörigen zur Person des Beistands gebunden. Im Rahmen von Eheverträgen und erbrechtlichen Verfügungen (Erbverträgen, Testamenten) können die Beteiligten zu Lebzeiten Vorkehrungen über die Verteilung der Vermögenswerte im Todesfall treffen, welche, wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstossen, auch für die Vormundschaftsbehörde verbindlich sind. Im Rahmen des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung welcher gilt, soweit die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt haben besteht die Möglichkeit, die Errungenschaft (d.h. die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte) dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen. Die aus Güterrecht zugewiesen Vermögenswerte fallen nicht mehr in den Nachlass. Sofern kein Eigengut (d.h. vereinfacht gesagt: voreheliches Vermögen, Erbschaften und Schenkungen) vorhanden ist, kann der überlebende Ehegatte allein durch eine ehevertragliche Reglung abgesichert werden. Zudem kann jede urteilsfähige Person mit

2 Erbvertrag oder Testament über ihr Vermögen verfügen. In einem handschriftlichen Testament ist dies ohne den Beizug von Drittpersonen möglich. Es empfiehlt sich aber dennoch, eine Fachperson beizuziehen, um sicherzustellen, dass die getroffenen Anordnungen auch durchgesetzt werden können. Ein Erbvertrag wird von mehreren Personen abgeschlossen und von einer Notarin bzw. einem Notar öffentlich beurkundet. In Anbetracht, dass die gesetzlichen Erben mit einer geistigen Beeinträchtigung meist Sozialleistungen (insbesondere Ergänzungsleistungen) empfangen, welche sich nach dem Einkommen und Vermögen des Bezügers richten, stellt sich die Frage, wie weit eine erbrechtliche Begünstigung Sinn macht. Vor dem Hintergrund, dass Sozialleistungen (insbesondere die Ergänzungsleistungen) gekürzt oder gar eingestellt werden, wenn das Vermögen einen bestimmten Betrag übersteigt, empfiehlt es sich daher, primär den überlebenden Ehegatten und die übrigen Nachkommen erbrechtlich abzusichern. Mit Testament oder Erbvertrag kann man gesetzliche Erben mit einer geistigen Beeinträchtigung auf den Pflichtteil setzen. Weiter können Teilungsbestimmungen über den Nachlass in die erbrechtliche Verfügung aufgenommen werden, welche bestimmen, wer welche Vermögenswerte (z.b. Liegenschaften, Aktien etc.) allenfalls zu welchem Wert (der sogenannte Anrechnungswert) zu übernehmen berechtigt ist. Es ist zu beachten, dass solche erbrechtlichen Verfügungen den Pflichtteil der Nachkommen mit einer geistigen Beeinträchtigung nicht verletzen dürfen. Zudem kann dem überlebenden Ehegatten nebst seinem Erbteil (1/4 des Nachlasses) die Nutzniessung am übrigen Nachlassvermögen übertragen werden. Diesfalls müsste Frau Beck den Pflichtteil an ihre Tochter nicht auszahlen, da dieser mit der Nutzniessung belastet ist. Frau Beck hätte allerdings lediglich Anspruch auf die anfallenden Erträge und dürfte die mit der Nutzniessung belasteten Vermögenswerte nicht veräussern. Da Personen mit einer geistigen Beeinträchtigung in der Regel nicht urteilsfähig sind, können sie grundsätzlich keine Erbverträge abschliessen und somit auch nicht in einem Erbverzichtsvertrag auf ihren Pflichtteil verzichten. Auch ein allfälliger gesetzlicher Vertreter oder ein von der Vormundschaftsbehörde eingesetzter Beistand kann nicht in einem Erbvertrag für die Person mit einer geistigen Beeinträchtigung auf deren Pflichtteil verzichten. Eine Enterbung der Tochter ist ebenfalls nicht möglich, da eine geistige Beeinträchtigung keinen Enterbungsgrund darstellt. Die Notarin erklärt, dass es unzulässig ist, eine Kürzung bzw. Einstellung von Sozialleistungen zu umgehen, indem die Eltern zu Lebzeiten ein Konto auf den Namen einer Drittperson errichten, welches ausschliesslich für die Tochter mit einer geistigen Beeinträchtigung verwendet werden soll. Es ist zwar verständlich, dass die Eltern ihre Nachkommen gleich behandeln wollen. Dieses Vorgehen ist aber sehr problematisch, da die entsprechenden Vermögenswerte tatsächlich zum Vermögen der Tochter hinzuzurechnen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die Leistungen einer zugunsten der Tochter mit einer geistigen Beeinträchtigung abgeschlossenen (Lebens-)Versicherung. Es ist auch problematisch, ein Wohnrecht am Eigenheim zugunsten der Tochter mit einer geistigen Beeinträchtigung ins Grundbuch eintragen zu lassen. Bei einem allfälligen Verkauf müsste dieses Wohnrecht unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde wieder gelöscht werden, wobei nicht auszuschliessen ist, dass diese auf der Bezahlung einer Ablösesumme bestehen würde. Zudem müssen sich die Eltern bewusst sein, dass sie mit einem solchen Wohnrecht ihre anderen Nachkommen belasten, da sich diese unter Umständen gezwungen sehen, das Eigenheim zu übernehmen und für die Schwester zu sorgen. Im vorliegenden Fall könnte es sinnvoll sein, das Eigenheim bereits zu Lebzeiten auf einen Nachkommen zu übertragen und

3 den Eltern eine lebenslängliche Nutzniessung einzuräumen. Anders als bei der Einräumung eines Wohnrechts hat die Übertragung des Eigentums bei gleichzeitiger Einräumung der Nutzniessung keine steuerrechtlichen Auswirkungen; die neuen Eigentümer hätten allerdings für allfällige wertvermehrende Investitionen aufzukommen. Fallbeispiel 2: Familie Wägli Herr und Frau Wägli sind verheiratet und haben zwei erwachsene Nachkommen. Die Tochter hat eine geistige Beeinträchtigung, lebt in einer Institution und hat einen Beistand. Der Sohn lebt bei den Eltern, arbeitet in einer Institution und verfügt über keine vormundschaftlichen Massnahmen. Herr und Frau Wägli leben in einem Eigenheim. Herr Wägli ist Alleinaktionär seiner Unternehmung. Herr Wägli stirbt. Claudia Zumstein erklärt, dass bei diesem Fallbeispiel anders als im ersten Fall keine Geschwister ohne geistige Beeinträchtigung vorhanden sind. Es sind Drittpersonen beizuziehen, welche nach dem Tod der Eltern im Rahmen des Zumutbaren für die Nachkommen sorgen und auch Betreuungsaufgaben übernehmen. Entsprechende Vorkehrungen sind sehr anspruchsvoll und zeitintensiv. Die Eltern müssen sich genaue Vorstellungen machen, wer als Bezugsperson geeignet ist und in Frage kommt. Betreffend der erbrechtlich Vorkehrungen hat hier die gegenseitige Absicherung des überlebenden Ehegatten erste Priorität. Ebenso ist zu regeln, was mit dem Nachlass geschieht, wenn beide Elternteile bzw. die Nachkommen verstorben sind. Das revidierte Erwachsenenschutzrecht ermöglicht in solchen Fällen u.a. eine Nacherbeneinsetzung. Die Eltern haben damit die Möglichkeit zu entscheiden, was nach ihrem Versterben und dem Tod ihrer Nachkommen mit dem Vermögen geschieht und können dieses einer bestimmten Person oder Institution zukommen lassen. Im vorliegenden Fall ist es empfehlenswert, einen Willensvollstrecker einzusetzen und eine vertraute Person als Wunschbeistand/- vormund vorzuschlagen. Die Notarin empfiehlt den Eltern von Personen mit einer geistigen Beeinträchtigung, vormundschaftliche Massnahmen anordnen zu lassen, da diese dem Schutz der betreffenden Personen dienen. Nach dem Tod von Herrn Wägli fallen seine Aktien an die Erben und damit auch an die Nachkommen mit einer geistigen Beeinträchtigung. Diese werden an der Generalversammlung durch die Vormundschaftsbehörde vertreten. Um den Fortbestand der Unternehmung zu sichern, ist es sehr wichtig, dass rechtzeitig eine oder mehrere fachkundige, externe Personen in den Verwaltungsrat aufgenommen werden. Diese müssen mit der entsprechenden Kompetenz ausgestattet werden, welche sie ermächtigen, das Unternehmen weiterzuführen. Für den Fall, dass beide Elternteile vorverstorben sind, ist es anzustreben, dass die Nachkommen (Erben) das Vermögen und fachkundige Dritte das Sagen im Unternehmen haben. Ein Mittel hiezu ist unter Umständen die Schafftung von Stimmrechtsaktien. Von der Errichtung einer Stiftung zur Sicherstellung der Bedürfnisse der Nachkommen ist nach Ansicht der Notarin eher abzuraten, da die Verwaltung aufwändig ist und der Stiftungszweck mit dem Tod der Nachkommen dahinfällt. Diese sind mit ihrem Pflichtteil von

4 drei Viertel des Nachlasses bereits abgesichert. Es kann mittels erbrechtlicher Verfügung nur gerade über einen Viertel des Nachlasses frei verfügt werden (verfügbare Quote). Frau Zumstein erklärt, dass die Vermögenswerte zu Lebzeiten ohne weiteres verkauft werden könnten, sofern der Verkaufspreis plausibel ist. Schenkungen sind jedoch unter Umständen zurückzuerstatten, wenn die Veräusserung des Vermögens offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen wurde bzw. den Pflichtteil, insbesondere von gesetzlichen Erben mit einer geistigen Beeinträchtigung, verletzt. Fallbeispiel 3: Familie Käser Herr und Frau Käser sind verheiratet und haben zwei erwachsene Nachkommen. Die Tochter hat eine geistige Beeinträchtigung, lebt bei den Eltern und arbeitet in einer Institution. Herr Käser ist Inhaber einer Schreinerei (Einzelfirma), welche er auf den im Betrieb mitarbeitenden Sohn übertragen möchte. Die Schreinerei befindet sich in der Liegenschaft der Eltern, welche ausgezogen sind, damit der Sohn mit seiner Familie in der betrieblichen Liegenschaft wohnen kann. Herr Käser stirbt. Claudia Zumstein erklärt, dass beim Ableben von Herrn Käser insbesondere die ganze Einzelfirma mit sämtlichen Vermögenswerten in den Nachlass fällt, während bei einer AG im vorherigen Beispiel lediglich die Aktien auf die Erben übergehen. Daher müssten noch zu Lebzeiten von Herrn Käser Strukturen geschaffen werden, um die Unternehmung von der Person von Herrn Käser loszulösen und in eine juristische Person (AG, GmbH) umzuwandeln. Eine Übertragung der Anteile auf den Sohn wäre unmittelbar nach der Gründung der juristischen Person aufgrund der hohen Steuerbelastung nicht sinnvoll. Es müsste mindestens fünf Jahre mit der Veräusserung zugewartet werden, damit ein steuerfreier Kapitalgewinn realisiert werden könne. Der Kaufpreis müsse plausibel sein, da die Vormundschaftsbehörde ansonsten im Interesse der Tochter interveniere. Allerdings bestünden bei der Bewertung der Gesellschaft und der Festsetzung des Kaufpreises Spielräume. Problematisch ist hier wohl die Auszahlung des Erbanspruchs der Tochter, da diese nicht rechtsgültig auf ihren Pflichtteil verzichten kann. Entsprechende Regelungen müssten rechtzeitig getroffen werden. Die Notarin weist darauf hin, dass sich nicht nur die Eltern, sondern insbesondere auch Grosseltern und Geschwister Gedanken über allfällige erbrechtliche Vorkehrungen machen sollten. Als in gerader Linie Verwandte haben auch Enkel Anspruch auf einen Pflichtteil. Dies ist dann von Bedeutung, wenn die dazwischen liegende Generation bereits verstorben ist. Geschwister sind zwar nicht pflichtteilsgeschützt, allerdings sind sie gesetzliche Erben, sofern keine eigenen Nachkommen vorhanden sind und ein Elternteil vorverstorben ist. Im Laufe der Diskussion kamen immer wieder vormundschaftsrechtliche Themen zur Sprache. Die Stiftung Silea und insieme Berner Oberland beabsichtigen, diese Fragen noch vor Inkrafttreten des revidierten Erwachsenenschutzrechts im Rahmen einer entsprechenden Veranstaltung aufzugreifen.

5 Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der von insieme Schweiz herausgegebenen Broschüre Und wenn ich nicht mehr da bin, welche bei insieme Schweiz bestellt werden kann.

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