Erben und Vorsorgen Für Familien von Angehörigen mit einer Behinderung

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1 Erben und Vorsorgen Für Familien von Angehörigen mit einer Behinderung Valentin Pfammatter, Rechtsanwalt und Notar Christophe Müller, Eidg. Sozialversicherungs-Experte

2 Über uns Valentin Pfammatter Christophe Müller Folie 2

3 Über uns > > Bauberatung > Reisen > Sport > Kontakte > Sektionen Folie 3

4 Dreisäulensystem Folie 4

5 Ausgangslage: SVR-Leistungen für einen behinderten Erwachsenen 1. Säule IV und EL > IV-Rente oft reduziert > Ergänzungsleistungen wichtig, aber Einkommen, Renten, Vermögen und Erbschaften werden angerechnet 2. Säule BVG > Eigene berufliche Vorsorge bei vorbestehender Behinderung nur begrenzt möglich 3. Säule > Aufbau der 3. Säule bedingt genügendes Einkommen Folie 5

6 Einfache Aufzählung ordentliche Rente (Beitragszeit): Rente ganze dreiviertel halbe viertel min. 1' max. 2' ' ' plus Zusatzrente pro Kind 40% ausserordentliche Rente (Beitragszeit nicht erfüllt): Rente ganze dreiviertel halbe viertel 1' ' Folie 6

7 Ergänzungsleistung (z.b. IV-Rentner im Heim) Ausgaben Heimtaxe (365 x 125.-) Fr persönliche Auslagen Fr Hilflosenentschädigung Fr AHV-Beitrag Fr Total Fr Fr Einnahmen IV-Rente (12 x ) Fr Hilflosenentschädigung Fr Vermögensertrag Fr. 90. Vermögensverzehr ( ) Fr Total Fr Fr Ergänzungsleistung (monatlich ) Fr Folie 7

8 Ergänzungsleistung (IV-Rentner daheim lebend) Ausgaben allg. Lebensbedarf Fr Bruttomietzins (max ) Fr Total Fr Fr Einnahmen IV-Rente (12 x ) Fr Einkommen ( ) Fr Vermögensertrag Fr. 90. Vermögensverzehr (60 000) Fr Total Fr Fr Ergänzungsleistung (monatlich 183. ) Fr Folie 8

9 z.b. Erbschaft von (zum vorbestehenden Vermögen von ) Ausgaben allg. Lebensbedarf Fr Bruttomietzins (max ) Fr Total Fr Fr Einnahmen IV-Rente (12 x ) Fr Einkommen ( ) Fr Vermögensertrag Fr Vermögensverzehr ( ) Fr Total Fr Fr Einnahmenüberschuss Fr Ergänzungsleistung (monatlich 0.-) Fr. 0. Folie 9

10 Ergänzungsleistung: Spezielle Fragen Einkommen Leibrenten, Vermögenserträge werden voll angerechnet. Erwerbseinkommen Abzüglich Freibetrag (1'000 / 1'500.-), vom Rest 2/3 Hilflosenentschädigung Wird nur bei Heimbewohnern angerechnet Vermögensverzehr Vermögen Freibetrag (37'500 für Alleinstehende) davon 1/15 (IV) oder 1/10 (AHV) oder für Heimbewohner je nach Kanton bis zu 1/5, im Wallis 1/10 als Einnahmen Vermögensverzicht Auch Vermögen auf das ohne Gegenleistung verzichtet wird, wird angerechnet. Folie 10

11 Ergänzungsleistung (Vermögensverzicht) Folie 11

12 Für die Finanzierung der Betreuung für daheim Lebende stehen zusätzliche Leistungen zur Verfügung > Hilflosenentschädigung (IV) > Assistenzbeitrag (IV) > Finanzierung von Pflege und Betreuungskosten über die Ergänzungsleistung > Spitex über die Krankenkasse > Kantonaler Beitrag für Pflege zu Hause (Einkommens- und Vermögensabhängig) Folie 12

13 Todesfallleistungen des Verstorbenen 1. Säule AHV > Waisen- und Witwen-/Witwerrenten 2. Säule BVG > Waisen- und Witwen-/Witwerrenten > Evtl. Begünstigungsordnung 3. Säule > 3a: Begünstigungsordnung > 3b: Erbrecht / private Versicherungen Folie 13

14 Erbrecht Gesetzliches Erbrecht > Regelt wem welcher Teil des Nachlasses zusteht, wenn keine anderen Regelungen getroffen wurden. Pflichtteil > Darauf haben nahe Angehörige von Gesetzes wegen Anspruch. > Er darf nicht gekürzt werden. > Nachkommen, Eltern, Ehegatte/eingetragener Partner Folie 14

15 Erbrecht: Die gesetzlichen Erbfolge (ZGB) Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben Art. 457 A. Verwandte Erben / I. Nachkommen 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. 2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen. 3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Folie 15

16 Erbrecht: Die gesetzlichen Erbfolge (ZGB) Art. 458 A. Verwandte Erben / II. Elterlicher Stamm 1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. 2 Vater und Mutter erben nach Hälften. 3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. 4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite. Folie 16

17 Erbrecht: Die gesetzlichen Erbfolge (ZGB) Art. 459 A. Verwandte Erben / III. Grosselterlicher Stamm 1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Folie 17

18 Erbrecht: Die gesetzlichen Erbfolge (ZGB) Art. 462 B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: 1.wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2.wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3.wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. Folie 18

19 Erbrecht: Pflichtteil (ZGB) Art. 471 A. Verfügbarer Teil / II. Pflichtteil Der Pflichtteil beträgt: 1.für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches; 2.für jedes der Eltern die Hälfte; 3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte. Folie 19

20 Begünstigung des Ehegatten (Art. 473 ZGB) 1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. 2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses. 3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Folie 20

21 Das gesetzliche Erbrecht: Z.B. Nur Nachkommen Folie 21

22 Der Pflichtteil: Z.B. Nur Nachkommen Folie 22

23 Das gesetzliche Erbrecht: Z.B. Ehegatte und Nachkommen Folie 23

24 Der Pflichtteil: Z.B. Ehegatte und Nachkommen Folie 24

25 Testament Form > Von A bis Z eigenhändig, datiert, unterzeichnet > oder notariell beurkundet («öffentliches Testament») > oder «Nottestament» (mündlich mit Zeugen, aber selten gültig) Wichtig > Jederzeit widerrufbar, alte Testamente vernichten > Sinnvoll versorgen (nicht Banksafe) oder Hinterlegen > Pflichtteile beachten Folie 25

26 Erbvertrag Form > Notariell beurkundet > Mehrere Personen Wichtig > Bei Änderung müssen alle zustimmen > Nur Urteilsfähige können auf Pflichtteile verzichten > Meistbegünstigung (zusammen mit Ehevertrag) Folie 26

27 Mögliche Inhalte > Regeln über die frei verfügbare Quote > Teilungsregeln (z.b. Wohnrechte) > Auflagen > Vermächtnis > Nacherbeneinsetzung: Eltern können die Nacherben des behinderten urteilsunfähigen Kindes bestimmen. Sie entscheiden wohin das restliche Erbe beim Ableben des Kindes geht. Folie 27

28 Nacherbeneinsetzung (ZGB) Art. 492a F. Nacherbeneinsetzung / V. Urteilsunfähige Nachkommen 1 Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen. Folie 28

29 Eherechtliche Regelungen > Vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung muss bestimmt werden wie gross der Nachlass ist. > Bei Ehegatten wird deshalb zuerst güterrechtlich der Nachlass bestimmt. > Durch einen notariellen Ehe- und Erbvertrag kann man die Grösse des Nachlasses beeinflussen (Meistbegünstigung des Ehegatten). Folie 29

30 Eherecht: Errungenschaftsbeteiligung Errungenschaft Frau Errungenschaft Mann Eigengut Frau Eigengut Mann Folie 30

31 Eherecht: Errungenschaftsbeteiligung Errungenschaft Frau und Mann zusammen Eigengut Frau Eigengut Mann Folie 31

32 Eherecht: Erbmasse ohne Ehevertrag Errungenschaft Frau Erbmasse Mann Eigengut Frau Erbmasse Mann Folie 32

33 Eherecht: Erbmasse mit Ehevertrag Errungenschaft Frau Eigengut Frau Erbmasse Mann Folie 33

34 Meistbegünstigung des Ehegatten Eherechtlich > Zuweisung der Errungenschaft an überlebenden Ehegatten > Änderung von Güterständen Erbrechtlich > Frei verfügbare Quote dem Ehegatten > Nutzniessung am gesamten Nachlass Notarielle Beurkundung Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Kinder gehen vor Folie 34

35 Andere Vorsorgemöglichkeiten Schenkung: Eine Schenkung ist jederzeit möglich, unterliegt aber einerseits der Schenkungssteuer und andererseits allenfalls einer Anfechtung durch die anderen Erben im Erbfall. Achtung: Wenn der Schenkende später EL beziehen muss, wird ihm das verschenkte Vermögen teilweise angerechnet. Folie 35

36 Andere Vorsorgemöglichkeiten Todesfallversicherung Die Eltern können auf ihren Tod hin eine Todesfallversicherung mit einer klar definierten begünstigten Person errichten. > Kapitalauszahlung oder Leibrente Folie 36

37 Andere Vorsorgemöglichkeiten 2. Säule (Pensionskasse) > Pensionskassen können in ihrem Reglement Todesfallleistungen für bestimmte vom Verstorbenen unterstützte Personen vorsehen. > Mit der Pensionskasse klären, ob eine solche Begünstigungsordnung vorgesehen ist. Folie 37

38 Andere Vorsorgemöglichkeiten Säule 3a > Die betroffene Person selbst kann zu Erwerbszeiten mit Lohn die steuerbegünstigte 3. Säule (3a) äufnen. > Mit Renteneinkommen ist dies nicht möglich. > Bezug 5 Jahre vor dem AHV-Alter möglich. > Im Todesfall wird das Kapital entsprechend der Begünstigungsordnung vererbt. Folie 38

39 Gesetzliche Einordnung des Erwachsenenschutzrechtes 2. Titel: Familienrecht 3. Abteilung : Erwachsenenschutz 10. Titel Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen 11. Titel Die behördlichen Massnahmen Art ZGB 12. Titel Die Organisation Art ZGB Art ZGB Folie 39

40 Worum geht es im Erwachsenenschutzrecht? Personensorge (Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten, z.b. Unterstützung bei der Wohnungssuche, bei der Betreuung, bei den Bemühungen um eine Ausbildung, beim Wiedereinstieg ins Arbeitsleben usw.) Vermögenssorge (bezweckt die Erhaltung und sachgerechte Verwendung des Vermögens, umfasst oft auch die Einkommensverwaltung, Durchsetzung / Abwehr von Ansprüchen) Vertretung im Rechtsverkehr 40

41 Massnahmen nach neuem Recht selbst getroffene Massnahmen (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) behördliche Massnahmen (Beistandschaft, fürsorgerische Unterbringung) Massnahmen von Gesetzes wegen (Vertretung durch Ehegatten, Vertretung bei medizinischen Massnahmen, Vertretung in Wohnheimen) 41

42 Selbst getroffene Massnahmen Es wird hier unterschieden zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung 42

43 Selbst getroffene Massnahmen Der Vorsorgeauftrag Selbstbestimmungsrecht über den Zeitpunkt eines allfälligen Verlustes der eigenen Urteilsfähigkeit geht einer behördlichen Massnahme vor bei Errichtung braucht es Handlungsfähigkeit (volljährig und urteilsfähig) die beauftragte Person kann eine natürliche oder juristische Person sein der Inhalt (Aufgabenbereiche) muss umschrieben sein (generell oder Einzelaspekte). Im Zweifel Auslegung durch Erwachsenenschutzbehörde muss eigenhändig errichtet oder öffentlich beurkundet werden (wie Testament) ist widerrufbar und erneuerbar (solange nicht Urteilsunfähigkeit vorliegt) 43

44 Selbst getroffene Massnahmen Die Patientenverfügung Zustimmung / Ablehnung von medizinischen Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Bezeichnung einer Vertretungsperson, allenfalls verbunden mit Weisungen Form: schriftlich, datiert und unterzeichnet Abklärung des Arztes, ob eine Patientenverfügung vorliegt (Versichertenkarte). Notfälle bleiben vorbehalten Befolgungspflicht des Arztes. Vorbehalten bleiben: Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften / Zweifel am freien Willen / Zweifel, ob Verfügung noch dem mutmasslichen Willen entspricht 44

45 Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretung in Wohnheimen 45

46 Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten bei Rechtsgeschäften gesetzliches Vertretungsrecht (keine Pflicht) für Rechtsgeschäfte Zusammenleben erforderlich oder regelmässige persönliche Beistandsleistungen kein Vorsorgeauftrag und keine Beistandschaft vorhanden Vertretung begrenzt (Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs / ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen), darüber hinaus Zustimmung der KESB nötig 46

47 Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung bei medizinischen Massnahmen es besteht keine Patientenverfügung es besteht keine Beistandschaft mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen dann Vertretungsrecht des Ehegatten, des Konkubinatspartners und der Verwandten (Reihenfolge gemäss Gesetz) Entscheid nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person; bei Dringlichkeit entscheidet der Arzt 47

48 Fragen Folie 48

49 Weitere Auskünfte Valentin Pfammatter, Anwalt und Notar, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, 3900 Brig-Glis Telefon: Fax: Mail: Christophe Müller, Eidg. Sozialversicherungs-Experte, Englisch-Gruss-Strasse 6, Postfach 365, 3900 Brig Telefon: Fax: Mail: oder Folie 49

50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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