Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

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1 Konkubinatsberatung Rechtliche Unterschiede zwischen Ehepaare und Konkubinatspaare: Nachname der gemeinsamen Kinder Bürgerrecht Ehepaare Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Wenn die Eltern verschiedene Namen tragen Art. 270 Abs. 1 und 2 ZGB Das Kind erhält das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 271 ZGB). Konkubinatspaare Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Weitere Infos: Art. 270a ZGB Das Kind erhält das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 271 ZGB). Elterliche Sorge gemeinsame elterliche Sorge Gemeinsame elterliche Sorge kann gleichzeitig mit der Anerkennung beim Zivilstandsamt erklärt werden. Später kann dies auch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verlangt werden. Einkommens- und Vermögenssteuern Erbrecht Erbschaftssteuern Ehepartner werden gemeinsam besteuert. Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten mit Pflichtteilsschutz. In den meisten Kantonen sind Ehegatten von der Erbschaftssteuer befreit. Konkubinatspartner werden getrennt besteuert (wenn beide erwerbstätig sind), tiefere Progression. Kein gesetzliches Erbrecht des Konkubinatspartners; Erbeinsetzung mittels letztwilliger Verfügung unter Berücksichtigung der Pflichtteile gesetzlicher Erben ist notwendig, kein gesetzlicher Pflichtteilsschutz für den Konkubinatspartner, allenfalls ist eine Absicherung mittels Todesfallversicherung notwendig. Für Konkubinatspartner gilt dieses Privileg nicht, einzelne Kantone sehen reduzierte Steuersätze vor.

2 gemeinsamer Hausrat Unterhalt für Kind Unterhalt für Mutter bei Trennung gemeinsames Grundeigentum AHV und IV AHV- Erziehungsgutschriften BVG Gesetzliche Vermutung des Miteigentums von Hausratsgegenständen, wenn nicht bewiesen werden kann, wem der Gegenstand gehört. Vater und Mutter sorgen gemeinsam für das Kind. Bei einer Trennung / Scheidung erhält die Mutter mit minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern in der Regel persönliche Unterhaltsbeiträge. Gesetzliche Verankerung des Rechtes auf Zuteilung des Eigentums am Haus oder an der Wohnung worin die Ehegatten gelebt haben im Ehegüterrecht und Erbrecht. AHV-Ehepaarrente ist plafoniert auf 150 % der zwei Einzelrenten; Witwen- oder Witwenrente gesetzlich verankert. Erziehungsgutschriften werden während der Ehe (zwingend) hälftig geteilt. Witwenrente oder Witwerrente bei Ableben eines Ehegatten; hälftige Teilung des während der Ehedauer angesparten Pensionskassenguthabens und der getätigten Einkäufe bei Scheidung (sofern diese aus der Errungenschaft geleistet wurden). Beweispflicht der Konkubinatspartner; gegenseitig unterzeichnetes Inventar notwendig oder Aufbewahrung der Rechnungen. Ein Unterhaltsvertrag für das Kind ist heute nicht mehr zwingend, aber empfehlenswert im Hinblick auf eine allfällige Trennung. Bei einer Trennung erhält die nicht verheiratete Mutter mit minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern keine persönlichen Unterhaltsbeiträge sondern nur Kinderalimente, ausser es wurden mittels Konkubinatsvertrag diesbezügliche Regelungen getroffen. Keine gesetzliche Verankerung; die Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit entsprechender Teilungsvorschrift ist notwendig. Es werden zwei ungekürzte AHV-Einzelrenten ausbezahlt; Keine Witwen- oder Witwenrente für Konkubinatspartner. Es ist eine Erklärung beim Zivilstandsamt oder KESB abzugeben, wem die Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Keine gesetzliche Verankerung einer Rente für Konkubinatspartner; einzelne Kassen haben entsprechende Lösungen mit unterschiedlichen Bedingungen im Reglement aufgenommen; eine hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens ist bei Trennung nicht gesetzlich vorgeschrieben. 2/4

3 Freizügigkeitskonto Säule 3a Die Begünstigung im Todesfall ist an gesetzliche Bestimmungen gebunden: a) im Erlebensfall der Kontoinhaber; b) im Todesfall in nachstehender Reihenfolge: 1. Hinterlassene nach (Art. 19, 19a und 20 BVG), Witwe/r, überlebender eingetragener Partner; minderjährige Kinder oder bis Ende der Ausbildung (höchstens bis zum 25. Altersjahr) 2. natürliche Personen, die vom Kontoinhaber in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten 5 Jahre bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehreren gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 3. die Kinder des Verstorbenen, volljährig und nicht mehr in Ausbildung 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens Hälftige Teilung des während der Ehedauer angesparten Guthabens in der Säule 3a bei Scheidung (sofern die jährlichen Einzahlungen aus der Errungenschaft geleistet wurden). Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen: Durch eine schriftliche Erklärung an die Bank oder Versicherung kann das Guthaben dem/der Lebenspartner/in im Todesfall zugewiesen werden. Dies selbst dann, wenn die verstorbene Person einen Ehegatten und Kinder hinterlässt. Es muss dann zwingend eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: der Lebenspartner wurde zu Lebzeiten vom Verstorbenen in erheblichem Mass unterstützt, das ist z.b. der Fall, wenn die eine Partei für den Haushalt zuständig ist und die andere den gemeinsamen Unterhalt bestreitet der überlebende Partner muss für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen im Todeszeitpunkt bestand die Lebensgemeinschaft seit mind. 5 Jahren Kein Anspruch des Konkubinatspartners für die Guthaben der Säule 3a bei Trennung. Der überlebende Partner/in ist an der Vorsorgesumme beteiligt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 3/4

4 a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b) nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, 2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, Gemeinsame Kinder: für Lebensunterhalt von Lebenspartner/in massgeblich aufgekommen oder für Lebensunterhalt eines gemeinsames Kindes aufgekommen oder im Todeszeitpunkt Lebensgemeinschaft mind. 5 Jahre bestand Die Aufteilung zwischen Kinder und Partner kann selber festgelegt werden. keine gemeinsame Kinder: In Testament Lebenspartner/in als Erbe/Erbin einsetzen und gegenüber Vorsorgeeinrichtung schriftlich eine Begünstigungsklausel abgeben. Sozialhilfe Vertretungsrecht 3. die Eltern, 4. die Geschwister, 5. die übrigen Erben Ehepaare müssen sich gegenseitig finanziell unterstützen. Gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB; gilt z.b. nicht für Liegenschaftsgeschäfte, Hypothekarverträge etc.; Keine gesetzliche Unterstützungspflicht; bei eheähnlichem Verhältnis, in der Regel nach 2-jährigem Zusammenleben gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), besteht eine Unterstützungspflicht. Kein gesetzliches Vertretungsrecht; die Konkubinatspartner können jedoch mit einem Vorsorgeauftrag (seit ) jemanden 4/4

5 Auskunfts- und Vertretungsrecht in medizinischen Belangen Vorsorgeauftrag wird auch empfohlen. Gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB und Art. 378 ZGB bestimmen, der für sie im Fall von Urteilsunfähigkeit die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erledigt und sie im Rechtsverkehr vertritt. Personen die zusammen wohnen und sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben ein gesetzliches Vertretungsrecht in medizinischen Fragen, wenn Partner/in nicht mehr selber entscheiden kann. Dies gilt nur, wenn keine anderslautende Patientenverfügung und kein Vorsorgeauftrag vorliegen und wenn für die Partnerin/ den Partner keine Beistandschaft besteht. MLaw Edoardo Köppel Hobacker Oberrüti / AG edoardo.koeppel@koeppel-legal.ch 5/4

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