Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.
|
|
- Mona Kruse
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Konkubinatsberatung Rechtliche Unterschiede zwischen Ehepaare und Konkubinatspaare: Nachname der gemeinsamen Kinder Bürgerrecht Ehepaare Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Wenn die Eltern verschiedene Namen tragen Art. 270 Abs. 1 und 2 ZGB Das Kind erhält das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 271 ZGB). Konkubinatspaare Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Weitere Infos: Art. 270a ZGB Das Kind erhält das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt (Art. 271 ZGB). Elterliche Sorge gemeinsame elterliche Sorge Gemeinsame elterliche Sorge kann gleichzeitig mit der Anerkennung beim Zivilstandsamt erklärt werden. Später kann dies auch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verlangt werden. Einkommens- und Vermögenssteuern Erbrecht Erbschaftssteuern Ehepartner werden gemeinsam besteuert. Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten mit Pflichtteilsschutz. In den meisten Kantonen sind Ehegatten von der Erbschaftssteuer befreit. Konkubinatspartner werden getrennt besteuert (wenn beide erwerbstätig sind), tiefere Progression. Kein gesetzliches Erbrecht des Konkubinatspartners; Erbeinsetzung mittels letztwilliger Verfügung unter Berücksichtigung der Pflichtteile gesetzlicher Erben ist notwendig, kein gesetzlicher Pflichtteilsschutz für den Konkubinatspartner, allenfalls ist eine Absicherung mittels Todesfallversicherung notwendig. Für Konkubinatspartner gilt dieses Privileg nicht, einzelne Kantone sehen reduzierte Steuersätze vor.
2 gemeinsamer Hausrat Unterhalt für Kind Unterhalt für Mutter bei Trennung gemeinsames Grundeigentum AHV und IV AHV- Erziehungsgutschriften BVG Gesetzliche Vermutung des Miteigentums von Hausratsgegenständen, wenn nicht bewiesen werden kann, wem der Gegenstand gehört. Vater und Mutter sorgen gemeinsam für das Kind. Bei einer Trennung / Scheidung erhält die Mutter mit minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern in der Regel persönliche Unterhaltsbeiträge. Gesetzliche Verankerung des Rechtes auf Zuteilung des Eigentums am Haus oder an der Wohnung worin die Ehegatten gelebt haben im Ehegüterrecht und Erbrecht. AHV-Ehepaarrente ist plafoniert auf 150 % der zwei Einzelrenten; Witwen- oder Witwenrente gesetzlich verankert. Erziehungsgutschriften werden während der Ehe (zwingend) hälftig geteilt. Witwenrente oder Witwerrente bei Ableben eines Ehegatten; hälftige Teilung des während der Ehedauer angesparten Pensionskassenguthabens und der getätigten Einkäufe bei Scheidung (sofern diese aus der Errungenschaft geleistet wurden). Beweispflicht der Konkubinatspartner; gegenseitig unterzeichnetes Inventar notwendig oder Aufbewahrung der Rechnungen. Ein Unterhaltsvertrag für das Kind ist heute nicht mehr zwingend, aber empfehlenswert im Hinblick auf eine allfällige Trennung. Bei einer Trennung erhält die nicht verheiratete Mutter mit minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern keine persönlichen Unterhaltsbeiträge sondern nur Kinderalimente, ausser es wurden mittels Konkubinatsvertrag diesbezügliche Regelungen getroffen. Keine gesetzliche Verankerung; die Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit entsprechender Teilungsvorschrift ist notwendig. Es werden zwei ungekürzte AHV-Einzelrenten ausbezahlt; Keine Witwen- oder Witwenrente für Konkubinatspartner. Es ist eine Erklärung beim Zivilstandsamt oder KESB abzugeben, wem die Erziehungsgutschriften anzurechnen sind. Keine gesetzliche Verankerung einer Rente für Konkubinatspartner; einzelne Kassen haben entsprechende Lösungen mit unterschiedlichen Bedingungen im Reglement aufgenommen; eine hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens ist bei Trennung nicht gesetzlich vorgeschrieben. 2/4
3 Freizügigkeitskonto Säule 3a Die Begünstigung im Todesfall ist an gesetzliche Bestimmungen gebunden: a) im Erlebensfall der Kontoinhaber; b) im Todesfall in nachstehender Reihenfolge: 1. Hinterlassene nach (Art. 19, 19a und 20 BVG), Witwe/r, überlebender eingetragener Partner; minderjährige Kinder oder bis Ende der Ausbildung (höchstens bis zum 25. Altersjahr) 2. natürliche Personen, die vom Kontoinhaber in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten 5 Jahre bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehreren gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 3. die Kinder des Verstorbenen, volljährig und nicht mehr in Ausbildung 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens Hälftige Teilung des während der Ehedauer angesparten Guthabens in der Säule 3a bei Scheidung (sofern die jährlichen Einzahlungen aus der Errungenschaft geleistet wurden). Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen: Durch eine schriftliche Erklärung an die Bank oder Versicherung kann das Guthaben dem/der Lebenspartner/in im Todesfall zugewiesen werden. Dies selbst dann, wenn die verstorbene Person einen Ehegatten und Kinder hinterlässt. Es muss dann zwingend eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: der Lebenspartner wurde zu Lebzeiten vom Verstorbenen in erheblichem Mass unterstützt, das ist z.b. der Fall, wenn die eine Partei für den Haushalt zuständig ist und die andere den gemeinsamen Unterhalt bestreitet der überlebende Partner muss für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen im Todeszeitpunkt bestand die Lebensgemeinschaft seit mind. 5 Jahren Kein Anspruch des Konkubinatspartners für die Guthaben der Säule 3a bei Trennung. Der überlebende Partner/in ist an der Vorsorgesumme beteiligt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 3/4
4 a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b) nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, 2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, Gemeinsame Kinder: für Lebensunterhalt von Lebenspartner/in massgeblich aufgekommen oder für Lebensunterhalt eines gemeinsames Kindes aufgekommen oder im Todeszeitpunkt Lebensgemeinschaft mind. 5 Jahre bestand Die Aufteilung zwischen Kinder und Partner kann selber festgelegt werden. keine gemeinsame Kinder: In Testament Lebenspartner/in als Erbe/Erbin einsetzen und gegenüber Vorsorgeeinrichtung schriftlich eine Begünstigungsklausel abgeben. Sozialhilfe Vertretungsrecht 3. die Eltern, 4. die Geschwister, 5. die übrigen Erben Ehepaare müssen sich gegenseitig finanziell unterstützen. Gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB; gilt z.b. nicht für Liegenschaftsgeschäfte, Hypothekarverträge etc.; Keine gesetzliche Unterstützungspflicht; bei eheähnlichem Verhältnis, in der Regel nach 2-jährigem Zusammenleben gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), besteht eine Unterstützungspflicht. Kein gesetzliches Vertretungsrecht; die Konkubinatspartner können jedoch mit einem Vorsorgeauftrag (seit ) jemanden 4/4
5 Auskunfts- und Vertretungsrecht in medizinischen Belangen Vorsorgeauftrag wird auch empfohlen. Gesetzliches Vertretungsrecht gemäss Art. 374 ZGB und Art. 378 ZGB bestimmen, der für sie im Fall von Urteilsunfähigkeit die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erledigt und sie im Rechtsverkehr vertritt. Personen die zusammen wohnen und sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben ein gesetzliches Vertretungsrecht in medizinischen Fragen, wenn Partner/in nicht mehr selber entscheiden kann. Dies gilt nur, wenn keine anderslautende Patientenverfügung und kein Vorsorgeauftrag vorliegen und wenn für die Partnerin/ den Partner keine Beistandschaft besteht. MLaw Edoardo Köppel Hobacker Oberrüti / AG edoardo.koeppel@koeppel-legal.ch 5/4
Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M.
Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April 2016 RA MLaw Michael Peter, LL.M. } Begrüssung / Vorstellung } Eherecht } Erbrecht } Vorsorgeauftrag } Patientenverfügung Vortrag Ehe-/Erbrecht, Vorsorgeauftrag
Mehr18 Jahre und urteilsfähig. Verwandschaft. Bestehende Ehe. Art. 62 ff. ZStV
Konkubinat, Ehe und eingetragene Gegenüberstellung von RA Bernhard Maag, Zürich (caselaw.ch) 26.4.2017 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrMerkblatt Begünstigung für das Todesfallkapital Für Ihre soziale Sicherheit
Merkblatt Begünstigung für das Todesfallkapital Für Ihre soziale Sicherheit Wann richtet die SVE ein Todesfallkapital aus? Stirbt ein Versicherter oder Bezüger einer Alters- bzw. Invalidenrente, so wird
MehrMerkblatt zur Begünstigung für das Todesfallkapital. Für Ihre soziale Sicherheit
Merkblatt zur Begünstigung für das Todesfallkapital Für Ihre soziale Sicherheit 1 Wann richtet die SVE ein Todesfallkapital aus? Stirbt ein Versicherter oder Bezüger einer Alters- bzw. Invalidenrente,
MehrMerkblatt Todesfallkapital / Leistungen bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Für Ihre soziale Sicherheit
Merkblatt Todesfallkapital / Leistungen bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft Für Ihre soziale Sicherheit Wann richtet die SVE ein Todesfallkapital aus? Stirbt ein Versicherter oder Bezüger einer Alters-
MehrLebenspartnerrente. Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag
Lebenspartnerrente Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag bei der Pensionskasse hinterlegt, kann der Lebenspartner eine Rente geltend machen Welche Voraussetzungen
MehrLeistungen aus der ersten Säule (AHV, IV, EO, ELG, Sozialhilfe)
Was gehört zum Nachlass? Inhalt Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag, Erbvertrag, Testament Rechtsgeschäfte unter Lebenden Kauf/Schenkung (Erbvorbezug) Lebensversicherung, Rente, Nutzniessung, Vollmacht
MehrGüterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase. Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin
Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin Todesfall 1. Stufe Güterrecht 2. Stufe Erbrecht Güterrechtliche
MehrRechtzeitig klare Verhältnisse schaffen
Rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen Rathaus Frauenfeld Donnerstag, 1. Oktober 2015 Referentin: Frau E. Schäppi Themen Ehegüterrecht Erbrecht Bankvollmachten Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Ehegüterrecht
MehrPensionskasse Syngenta. Hinterlassenenleistungen
Pensionskasse Syngenta Hinterlassenenleistungen Hinterlassenenleistungen Beim Tod eines Versicherten richtet die Pensionskasse Syngenta Hinterlassenenleistungen aus. Folgende Informa tionen sollen Ihnen
MehrPartnerschaft und Familie
Partnerschaft und Familie Lösungen zu den Verstanden-Aufgaben 7.1 Wann hat die Schweiz den Frauen das Stimm- und Wahlrecht zugestanden? Erst 1971 erhielten die Schweizerinnen das Stimm-und Wahlrecht auf
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 1, beschliesst:
MehrNeues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht Referat von lic. iur. Giacun Valaulta, Amtsleiter Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Neues Namensrecht für Ehegatten und Kinder Übergangsbestimmungen
MehrZusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft
Zusammenleben in der Partnerschaft / Gemeinschaft 1. Entscheiden Sie, ob die folgenden Behauptungen richtig oder falsch sind. richtig falsch Die Ehefrau erhält bei der Heirat das Bürgerrecht des X Ehemannes,
MehrKonkubinat Ehe Eingetragene Partnerschaft. Art. 62 ff. ZStV) Wahl. - Zeugen bei Trauung. - Begründung der Ehe durch Ja-Wort
Konkubinat, Ehe und eingetragene Eine Gegenüberstellung von RA Dr. iur. Bernhard Maag, Zürich 21.12.2012 Konkubinat Ehe Eingetragene Gesetzliche Grundlagen Keine, allenfalls Rückgriff auf die Regeln der
MehrAuswirkungen des Partnerschaftsgesetzes auf die berufliche Vorsorge
Auswirkungen des Partnerschaftsgesetzes auf die berufliche Vorsorge Urs Muntwyler Leiter Abteilung Aktiv Versicherte Voraussetzungen für eine eingetragene Partnerschaft Nach dem Partnerschaftsgesetz (PartG,
MehrInhaltsverzeichnis. - Einführung 15. Das Patchworkkonkuhinat 25. Vorwort. Das erste Weihnaehtsfest in neuer Konstellation 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort Das erste Weihnaehtsfest in neuer Konstellation 13 - Einführung 15 Was ist eine 16 Welche Rechtsregeln gelten? 17 Für Verheiratete: explizite Artikel im ZGB 17 Was gilt in nichtehelichen
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrVerordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrVerordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrZusammenleben in der Partnerschaft
Zusammenleben in der Partnerschaft 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig oder falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die Mutter
MehrErben und Vorsorgen Für Familien von Angehörigen mit einer Behinderung
Erben und Vorsorgen Für Familien von Angehörigen mit einer Behinderung Valentin Pfammatter, Rechtsanwalt und Notar Christophe Müller, Eidg. Sozialversicherungs-Experte Über uns Valentin Pfammatter Christophe
MehrZusammenleben in der Partnerschaft
Zusammenleben in der Partnerschaft Lösung 1. Ehe- und Kindsrecht Kreuzen Sie an, ob die Aussagen richtig falsch sind. Aussage richtig falsch Sind die Eltern nicht verheiratet, so hat auf jeden Fall die
MehrDas neue Erbrecht aus der Perspektive des Erblassers
Das neue Erbrecht aus der Perspektive des Erblassers Dr. Balz Hösly Fachanwalt SAV Erbrecht, Mediator SAV, TEP balz.hoesly@mme.ch 1 for all. Legal Tax Compliance «Was ändert sich?» Ohne Verfügung von Todes
MehrSteuern. Unsere Sparlösungen. Groupe Mutuel Association d assureurs. Vie. Santé. Entreprise. Patrimoine. Leben. Gesundheit. Vermögen.
Steuern Unsere Sparlösungen Groupe Mutuel Association d assureurs Santé Vie Patrimoine Entreprise Groupe Mutuel Association d assureurs Gesundheit Leben Vermögen Unternehmen Vorsorge in der Schweiz Das
MehrZivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012
Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2012 Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht
MehrZivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrVorsorge im Alter
Vorsorge im Alter 24.10.2018 Sarah Studer www.be.prosenectute.ch Ablauf der Veranstaltung Angebote Pro Senectute (PS BeO) Vorsorgedokumente im Überblick Vertiefung zum Vorsorgeauftrag Formelle Rahmenbedingungen
MehrMerkblatt zum Ehe- und Erbvertrag
Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche
MehrBuchhaltertagung 2018 Ehegüter- und Erbrecht / Konkubinat. Josef Rütter Rechtsanwalt Notar dipl. Steuerexperte dipl. Ing. Agr. FH
Buchhaltertagung 2018 Ehegüter- und Erbrecht / Konkubinat 22. Januar 2018 Josef Rütter Rechtsanwalt Notar dipl. Steuerexperte dipl. Ing. Agr. FH Seite 1 Agenda 1. Ordentlicher Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung)
MehrVererben: juristische Tipps
Herbstveranstaltung HEV Luzern Vererben: juristische Tipps 15. September 2009 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. III. IV. Güterrecht Schwerpunkt: Errungenschaftsbeteiligung Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge Luzern, 18. Februar 2017 Inhalt der Ausführungen 1.Kurzübersicht System der Vertretung
MehrHEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum. Herisau,
HEV Appenzell A. Rh. Selbstbestimmte Vorsorge im Zusammenhang mit Grundeigentum Herisau, 06.09.2018 Ruedi Aerni Geschäftsführer HEV A. Rh. Ernst Bischofberger Präsident HEV A. Rh. Markus Joos Vizepräsident
MehrKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
MERKBLATT Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Kanton Aargau (gültig ab 1. Juli 2014) 1. Was ist gemeinsame elterliche Sorge? Die elterliche Sorge beinhaltet
MehrTrennung im Alter. Vortragsreihe Wohlbefinden im Alter der Stadt Zürich Volkshaus, 3. September 2018
Trennung im Alter Vortragsreihe Wohlbefinden im Alter der Stadt Zürich Volkshaus, 3. September 2018 Rechtsanwalt lic. iur. Silvano Arpino Fachanwalt SAV Familienrecht Programm 1. Verschiedene rechtliche
MehrVerordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) 831.461.3 vom 13. November 1985 (Stand am 24. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf
MehrNovember 2011. aktuell. Woran Konkubinatspartner denken sollten
November 2011 aktuell Woran Konkubinatspartner denken sollten Editorial Soll ein Konkubinatsverhältnis vertraglich geregelt werden? Eheähnliche, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben in allen
MehrÜbersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen
Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 42 Nr. 3 Datum der letzten Änderung: 01.01.2018 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_uebersichtabzuege.html Übersicht
MehrZivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011
Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht) Änderung vom 30. September 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
MehrUnterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
MehrRA Dr. Walter Sticher
RA Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Waffenplatzstrasse 18 Postfach 2088 CH-8027 Zürich tel +41 43 266
MehrAus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
REGLEMENT über die Führung der Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Reglement FZK Ausgabe
Mehreigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen
eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen Wer unterstützt und vertritt mich, wo ich es selbst nicht mehr kann? lic. iur. Stefan Gollonitsch 11.05.2017 Das revidierte Erwachsenenschutzrecht
MehrCompetenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht
Competenza 2014 Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht www.advo-stgallen.ch 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Schlussbemerkungen www.advo-stgallen.ch 2 Vorbemerkungen
MehrDie Meistbegünstigung des Ehegatten
Die Meistbegünstigung des Ehegatten Nicole von Graffenried, Fürsprecherin und Notarin (BE), Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Übersicht I. Zusammenspiel Ehe- und Erbrecht II. Eherecht
MehrHerzlich Willkommen. 2. Vortragsabend «Wohnsituation heute und morgen»
Herzlich Willkommen 2. Vortragsabend «Wohnsituation heute und morgen» Organisation Frauenverein St. Peter + Paul mit Unterstützung ehem. christkatholischer Frauenverein Andrea Schmutz Partnerin bei Kellerhals
MehrB. Gesetzliches Erbrecht Neu
2. Gesetzliches Vorausvermächtnis 2. Gesetzliches Vorausvermächtnis 1. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partners 744 ABGB Der Ehegatte sowie eingetragene Partner
MehrWelche der folgenden Erklärungen trifft auf die Ethik zu? Kreuzen Sie die zutreffende Aussage an.
Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ABU SCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1 Aufgaben zum Thema 07 Partnerschaft und Familie Aufgaben zu Ziel G01: Das Zusammenleben von Menschen beinhaltet viele Herausforderungen
MehrZivilgesetzbuch. (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Änderung vom. Entwurf
Zivilgesetzbuch (Name und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen
Mehr15. Das Erbrecht, Übungen
15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen
Mehrzur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien
Verordnung vom. Oktober 206 Inkrafttreten: 0.0.207 zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24.
MehrName/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht
Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) per 1.1.2013 1 Inhalt I. Name und Bürgerrecht II. Erwachsenenschutzrecht
MehrDataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG
DataCard Rund ums Erben Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Vorbemerkungen Mit dem Tod eines Menschen gehen seine sämtlichen Vermögenswerte in den Nachlass (Erbmasse) über. War der Erblasser zum Zeitpunkt
MehrPensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher
Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit
MehrEs ist nie zu früh, an später zu denken
Es ist nie zu früh, an später zu denken Rechtliche Aspekte wie regle ich meine Vorsorge? lic. iur. Andrea Schmutz, Advokatin und Notarin BS/BL BEISPIELE AUS DER PRAXIS Umzug ins Alters- oder Pflegeheim
MehrVaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge
Kanton Zürich Bildungsdirektion Vaterschaft, Unterhalt und elterliche Sorge Informationen für nicht miteinander verheiratete Eltern Gültig ab 1. Januar 2017 1. Vaterschaft Hat der Vater sein Kind nicht
MehrK O N K U B I N A T S V E R T R A G
HINWEIS Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Mustervertrag für ein Konkubinatspaar mit gemeinsamer Mietwohnung und gemeinsamen Kindern. Die Bestimmungen sind als mögliche Regelungen zu verstehen
MehrFallzusammensetzung
6.2.01. Fallzusammensetzung Rechtsgrundlagen 14 SHG 16 Abs. 2 SHV 16 Abs. 4 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1 Erläuterungen 1. Begriff der Unterstützungseinheit In einer Unterstützungseinheit werden
MehrMag. Katharina Haiden (MBL), Mag. Markus Egarter
Mag. Katharina Haiden (MBL), Mag. Markus Egarter Themen des Vortrages Wesentlichste Änderungen im Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht Testamentsrecht Pflichtteilsrecht Vorsorgevollmacht für Unternehmer Fragen
MehrFamilienbesteuerung: Ohne Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden : Ohne Konkubinat Zurechnung Einkommen und Vermögen der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39; 1b, 10, 36 h und l, 38 I d, f, h; 63 DBG
MehrAnmeldung für eine Altersrente
Anmeldung für eine Altersrente 1. Personalien 1.1 Auch als ledige Person 1.2 Alle Vornamen 1.3 1.4 Versichertennummer 1.5 Geschlecht männlich weiblich 1.6 Zivilstand ledig verheiratet eingetragene verwitwet
Mehr15. Das Erbrecht, Übungen
15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen
Mehr50 kurze Fragen zur Feststellung eines pflichtteilsrelevanten Lebenssachverhalts
D15/1845-16 30/16-1 O SC 07.12.2016 50 kurze Fragen zur Feststellung eines pflichtteilsrelevanten Lebenssachverhalts 1. Personengaben des Mandanten Vorname: Nachname: Geburtsdatum: Straße, Haus-Nr.: PLZ,
MehrDirektion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.
Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.
MehrVorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
Mehr17. Güter- und erbrechtliche
Hans und Gerda heiraten. Es gilt für sie der ordentliche Güterstand. Nach 20- jähriger Ehe stirbt Hans plötzlich an einem Unfall. Sein Eigengut beträgt Fr. 20 000-, seine Errungenschaft Fr. 84 000.-, Gerdas
MehrREGLEMENT. über die Führung der Freizügigkeitskonten. Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Freizügigkeitskonten. Gültig ab
REGLEMENT über die Führung der Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. FZK Ausgabe 07 SR 06 0 Seite von 5 Art. Träger Träger, Sitz und Aufsicht Träger der in
MehrReferat zum Thema Ehe- und Erbvertrag / Vorsorgeauftrag
Referat zum Thema Ehe- und Erbvertrag / Vorsorgeauftrag Ordentliche Generalversammlung 2019 des HEV Aadorf Dienstag, 19. März 2019 Marcel Strehler, Rechtsanwalt Begrüssung Zu meiner Person: Marcel Strehler,
MehrVorwort 11. Innehalten und Klarheit gewinnen 14
Inhalt Vorwort 11 Q Überlegungen vor der Scheidung 13 Innehalten und Klarheit gewinnen 14 Scheidung - eine gemeinsame Aufgabe 14 Finanzielle Überlegungen 15 Wo stehen die Kinder im Konflikt der Eltern?
MehrDas Konkubinat Eine Alternative zur Ehe?
Das Konkubinat Eine Alternative zur Ehe? Jasmine Minger, Fürsprecherin, Von Graffenried & Cie Recht ADVOKATUR UND NOTARIAT Beispiel Lara and Michael leben seit 7 Jahren zusammen und sind nicht verheiratet.
MehrPENSIONIERUNG LAST ODER LUST? RENTE STATT LOHN. Daniel Zimmermann, Leiter Financial Planning 26. April 2018
PENSIONIERUNG LAST ODER LUST? RENTE STATT LOHN Daniel Zimmermann, Leiter Financial Planning 26. April 2018 RENTE STATT LOHN AGENDA Ersatzeinkommen und Ausgabenbudget Rente oder Kapital aus Pensionskasse?
MehrFamilienbesteuerung. entsprechenden Fall anklicken. Fall 1. Fall 2. Fall 3. Fall 4. Fall 5. Fall 6. Fall 7. Fall 8. Fall 9. Fall 10.
Dienststelle Steuern Kanton Luzern Familienbesteuerung Tarife / kinderspezifische Besteuerung und Abzüge (Staats- und Gemeindesteuern) Entscheidungshilfe zum Ausfüllen der Steuererklärung (ab Steuerperiode
MehrVorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
MehrFragen zu Ihrer Scheidung. Personalien Ehemann
Fragen zu Ihrer Scheidung Wenn Sie und Ihr Ehemann oder ihre Ehefrau über die Modalitäten ihrer Scheidung weitgehend einig sind, können Sie hier Ihre Scheidung einfach in die Wege leiten. Bitte füllen
MehrWas gehört zum Nachlass? Inhalt. Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag, Erbvertrag, Testament
Was gehört zum Nachlass? Inhalt Klassische Nachlassinstrumente Ehevertrag, Erbvertrag, Testament Rechtsgeschäfte unter Lebenden Kauf/Schenkung (Erbvorbezug) Lebensversicherung, Rente, Nutzniessung, Vollmacht
MehrZivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom 7. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 1 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz
MehrÜbersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen
Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 42 Nr. 3 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg_einkommenssteuer_uebersichtabzuege.html Übersicht
MehrInhalt. Konkubinat - eine Einfuhrung 13. Zusammenziehen 29. Vorwort 11
Inhalt Vorwort 11 Konkubinat - eine Einfuhrung 13 Was gilt rechtlich fur das Konkubinat? 14 Kein Artikel im ZGB 15 Rechtsverhaltnisse zu Dritten und untereinander 16 Richterrecht, wenn eigene Regeln fehlen
MehrInformationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin
MehrBeilage. Massgebende Beträge 2016/ Gebühren. Reglement l Sulzer Vorsorgeeinrichtung
Reglement l Sulzer Vorsorgeeinrichtung Beilage Massgebende Beträge 2016/2017 2018 Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5) CHF 21 150 CHF 21 150 Maximum des für die Bestimmung des
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?
Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? 0 Vorsorgeauftrag Gemeinde Malters Kommission für Altersfragen 29. November 2017 lic. iur. Matthias Retsch Rechtsanwalt MAS-BA Mitarbeiter
MehrAnmeldung für eine Altersrente
Bitte die Dokumente nicht zusammenheften Anmeldung für eine Altersrente 1. Personalien 1.1 1.2 Alle Vornamen 1.3 1.5 Geschlecht männlich weiblich 1.4 Versichertennummer 1.6 Zivilstand ledig verheiratet
MehrVORSORGEAUFTRAG NACHLASSREGELUNG
VORSORGEAUFTRAG NACHLASSREGELUNG Franz Stämpfli Fürsprecher und Notar Gurtengasse 6, Postfach 3078, 3001 Bern Tel. 031 / 311 29 03, f.staempfli@slm-law.ch Neues Erwachsenschutzrecht in Kraft seit 1.1.2013
MehrAus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben
MehrNachlass: Das müssen Sie wissen
Hypothekarberatung Pensionierungsplanung Steuerberatung Nachlassplanung Vermögensverwaltung Workshop Nachlass: Das müssen Sie wissen VZ VermögensZentrum Beethovenstrasse 24 82 Zürich Telefon 44 27 27 27
MehrUnterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
MehrWelche der folgenden Erklärungen trifft auf die Ethik zu? Kreuzen Sie die zutreffende Aussage an.
Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ABU SCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1 (LÖSUNGEN) Aufgaben zum Thema 07 Partnerschaft und Familie Aufgaben zu Ziel G01: Das Zusammenleben von Menschen beinhaltet viele Herausforderungen
MehrEIN GESCHENK AN ZUKÜNFTIGE GENERATIONEN TESTAMENT-RATGEBER DER STIFTUNG UMWELTEINSATZ
EIN GESCHENK AN ZUKÜNFTIGE GENERATIONEN TESTAMENT-RATGEBER DER STIFTUNG UMWELTEINSATZ INHALTSVERZEICHNIS Das Testament... 3 Das Legat... 6 Nacherben-Einsetzung... 7 Das geschieht mit dem Testament nach
MehrFamilienname: Vorname: Geburtsdatum: Heimatort: erlernter Beruf: letzte berufliche Tätigkeit: Adresse Arbeitgeber:
F 1 Antrag auf Alimentenhilfe Eingangsdatum: Hinweise zum Ausfüllen der Anmeldung Der Antrag ist beim Sozialdienst Ebikon einzureichen. Die verlangten Unterlagen sind vollständig beizulegen. Fehlende Belege
Mehr