Direktion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.
|
|
- Moritz Bergmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013
2 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2. Patientenverfügung 3. Vertretungsrechte von Angehörigen 2
3 Zentrale Revisionsanliegen Förderung der Selbstbestimmung in Form der eigenen Vorsorge was kann ich selbst für mich tun? Stärkung der Solidarität in der Familie was kann meine Familie für mich tun? 3
4 Zentrale Revisionsanliegen Besserer Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Neuregelung Fürsorgerische Unterbringung Regelung der Behandlung ohne Zustimmung des Betroffenen Massgeschneiderte behördliche Massnahmen Fachbehörden im Kindes- und Erwachsenenschutz 4
5 Selbstbestimmung - Instrumente Patientenverfügung regelt medizinische Fragen Vorsorgeauftrag regelt Vertretung im Rechtsverkehr, Personensorge und Vermögenssorge ( eigener Beistand ) Was kann ich selbst für mich tun, solange ich noch urteilsfähig bin? Keine Vertretung zulässig! 5
6 Patientenverfügung Gültigkeit Urteilsfähigkeit bei Errichtung Schriftlich, datiert und selbst unterschrieben Formulare zulässig, muss nicht handgeschrieben sein. Verfügung muss auf freiem Willen beruhen. Kein Druck auf Errichtung! Wirksamkeit Bei Urteilsunfähigkeit des Patienten urteilsfähige Patienten können immer von der Verfügung abweichen! 6
7 Patientenverfügung - Verbindlichkeit Patientenverfügung muss befolgt werden Ausnahmen: - Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften - begründete Zweifel, dass die Verfügung auf freiem Willen beruht - begründete Zweifel, dass die Verfügung noch dem mutmasslichen Willen entspricht Folgen der Unverbindlichkeit: - Vertretungsrechte der Angehörigen - Behandlung nach mutmasslichem Willen - Nichtbefolgen muss in der Krankengeschichte begründet werden - Anrufung der KESB möglich 7
8 Patientenverfügung - Anrufung der KESB Bei nicht lösbaren Konflikten Jede nahestehende Person kann an die KESB gelangen Angehörige, Ärztinnen und Ärzte, Pflegende Gründe: - weil die Patientenverfügung nicht befolgt wird - weil die Interessen des Patienten gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind - weil die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht 8
9 Vorsorgeauftrag Gültigkeit Handlungsfähigkeit bei Errichtung Übertragene Aufgaben müssen umschrieben werden (Muster) Zwei mögliche Errichtungsformen: - handschriftlich (wie Testament), datiert und unterzeichnet - öffentliche Beurkundung Wirksamkeit Handlungsunfähigkeit plus Validierung durch die KESB (Prüfung vor Wirksamwerden) 9
10 Vorsorgeauftrag Prüfungspflicht der KESB Gültigkeit (Formvorschriften, Handlungsfähigkeit bei Errichtung) Wirksamkeit (Errichter handlungsunfähig geworden) Eignung der beauftragten Person für ihre Aufgaben Notwendigkeit für weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen Massnahmen auf Antrag oder von Amtes wegen, wenn die Interessen der Auftrag gebenden Person gefährdet sind z.b. Weisungen, Inventarpflicht, Pflicht zur periodischen Rechnungsablage, teilweiser oder vollständiger Entzug der Befugnisse 10
11 Vorsorgeauftrag Rechte und Pflichten der beauftragten Person Auf Antrag der beauftragten Person legt die KESB den Vorsorgeauftrag aus oder ergänzt ihn in Nebenpunkten. Bei Interessenkonflikt zwischen Beauftragtem und Auftraggeber entfällt das Vertretungsrecht und die KESB muss informiert werden! Beauftragter kann Vorsorgeauftrag schriftlich bei der KESB kündigen. 11
12 Stärkung der Solidarität in der Familie Was kann meine Familie für mich tun, wenn ich keine Regelungen getroffen habe? Bisher: Stellung der Angehörigen (bei) nur kantonal geregelt Vermögenssorge? Vertretung im Rechtsverkehr? Zustimmung zu Betreuungsmassnahmen und Behandlungen? bräuchte eigentlich immer einen Beistand Neu: Vertretungsrechte im medizinischen Bereich Vertretungsrechte im Rechtsverkehr 12
13 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Ersetzt Einwilligung / Ablehnung des urteilsunfähigen Patienten nur wenn Selbstbestimmung nicht mehr möglich ist! Patientenverfügung geht vor Informierte Zustimmung erforderlich Vertretungsrecht besteht von Gesetzes wegen automatisch Vertreter ist gebunden an: - mutmasslichen Willen des Patienten - Interessen des Patienten 13
14 Dringliche Fälle Dringlichkeit: - keine Zeit, Vertreter zu informieren und Zustimmung einzuholen - medizinische Massnahme kann nicht aufgeschoben werden Ärztin / Arzt muss selbst handeln Gebunden an: - mutmasslichen Willen des urteilsunfähigen Patienten - Interessen 14
15 Vertretungsberechtigung (Art. 378 ZGB) 1. Die in einer Patientenverfügung bezeichnete Person 2. Beistand mit Vertretungsrecht in medizinischen Belangen 3. Ehegatte in gemeinsamem Haushalt oder mit regelmässiger und persönlicher Beistandsleistung 4. Person, die mit dem Patienten zusammenlebt und ihm regelmässig und persönlich Beistand leistet 5. Nachkommen, die regelmässig und persönlich Beistand leisten 6. Eltern, die regelmässig und persönlich Beistand leisten 7. Geschwister, die regelmässig und persönlich Beistand leisten 15
16 Aufgaben der KESB Jede nahestehende Person kann KESB anrufen: Angehörige, Arzt / Ärztin, Pflegende Errichtung Beistandschaft, wenn kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist oder keiner die Vertretung übernehmen will Bestimmung der vertretungsberechtigten Person oder Errichtung einer Beistandschaft, wenn: - unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist - mehrere vertretungsberechtigte Personen nicht einig sind - die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind 16
17 Vertretung im Rechtsverkehr Vertretungsberechtigte: Ehegatte / eingetragene/r Partner/in plus im gemeinsamen Haushalt oder regelmässige und persönliche Beistandsleistung Gesetzliches Vertretungsrecht, wenn weder Beistandschaft noch Vorsorgeauftrag besteht 17
18 Umfang des Vertretungsrechts Was zur Deckung des Unterhalts notwendig ist Ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung ausserordentliche Vermögensverwaltung braucht immer Zustimmung der KESB! Wenn notwendig Befugnis zum Öffnen der Post Bei Unklarheiten entscheidet die KESB über das Vertretungsrecht Bei Interessengefährdung entzieht KESB von Amtes wegen oder auf Antrag die Vertretungsbefugnisse und errichtet eine Beistandschaft 18
Selbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.
Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrStadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrInformationsveranstaltung
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013
Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin
und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,
Mehr1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrAnhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten
1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig
MehrPatientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner
MehrVorsorgeauftrag + Testament
Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen
Das Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen Oktober 2012 Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht,
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau
Das neue Erwachsenenschutzrecht Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung und
MehrErwachsenenschutzrecht
26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember
MehrVorbemerkungen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1. VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das?
VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das? Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg Marco Zingaro t Vorbemerkungen Bedeutung der eigenen Vorsorge BFH Soziale
MehrRechtliche Planung von Lebensübergängen. Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung. Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur.
Rechtliche Planung von Lebensübergängen Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur. Sandra Hotz Freiburg, 13. Juni 2013 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität
MehrMassnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen
Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung
MehrHerausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime
Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012
MehrVorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Vorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, 26.11.2015 Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kurzer Überblick der Änderungen seit 1.1.13 Seite 2 Neue Fachbehörde
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Ziele der Revision
Mehrwägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen
wägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht, Informationen zum Vorsorgeauftrag und
MehrEntscheidungsfindungsprozess
Entscheidungsfindungsprozess Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Stellvertreterurteil in medizinischen Angelegenheiten Autonomieanspruch bei eingeschränkten Autonomiefähigkeiten 1 Patientenverfügung Abwehr
MehrVorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
MehrErwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht
Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher
MehrNovember 2012. aktuell. Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht
November 2012 aktuell Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht Editorial Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-456 ZGB) in Kraft. Neben einer moderneren Gestaltung des Vormundschaftswesens,
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist
MehrSandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen
Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"
MehrBeispiele Neues Erwachsenenschutzrecht / freiheitsbeschränkende Massnahmen
Informationsveranstaltung28.01.2013 Beispiele Neues Erwachsenenschutzrecht / freiheitsbeschränkende Massnahmen A) Allgemeine Fragen zum neuen Erwachsenenschutzrecht Was geschieht mit den Massnahmen der
MehrTag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Tag der offenen Tür Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Gesetzliche Grundlage Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihr Sohn im Falle
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Übersicht über die wesentlichen Neuerungen und Konsequenzen für die Praxis im Pflegekinderbereich Fachaustausch vom 24. November 2011 Vorbemerkungen Gesetzesrevision betrifft
MehrBFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1
VOLKSHOCHSCHULE UND SOZIALKOMMISSION SCHWARZENBURG Wenn wir Erwachsene des Schutzes bedürfen DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 973 Neues Adoptionsrecht 978 Neues Kindesrecht
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung?
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung? Vortrag GV Spitexverein Surbtal Studenland Donnerstag, 30. April 2015 in Endingen Christoph Häfeli, Prof. FH Jurist
MehrBlick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz
Blick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz Prof. Dr. Stella Reiter-Theil, Dipl.-Psych. Leitung Abt. Klinische Ethik, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK) / Universitätsspital Basel
MehrKinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012
Kinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012 Vorsorgeauftrag Gestützt auf das neue Erwachsenenschutzrecht wird behördliches Handeln bei Urteilsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann zum Tragen kommen, wenn
Mehr«Eigene Vorsorge» (Vorsorgeauftrag, Vollmacht)
«Eigene Vorsorge» (Vorsorgeauftrag, Vollmacht) lic. iur. Christine Cabane, Co-Präsidentin der KESB Kreis Liestal (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) 1 Einleitung / Allg. Ausführungen Inputreferat zum
MehrRevidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
MehrEigene Vorsorge. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Eigene Vorsorge Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrVorsorgeauftrag. und. Patientenverfügung. Referent: Peter Voser. Referentin: Dr. med. Eva Voser
Referent: Peter Voser und Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Referentin: Dr. med. Eva Voser 16.11.2015 1 Ausgangslage Urteilsunfähigkeit Stellvertretung Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme - fremdbestimmt:
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013
Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar 2013 Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013 Inhalt der Präsentation I. Ablauf und Ziele der Revision II.
Mehrvon Christoph Lüthy, lic.iur., RA, Fachverantwortung Recht bei der Schweiz. Stiftung Pro Mente Sana.
1 Ist in der Psychiatrie eine Vertretungsperson zulässig? von Christoph Lüthy, lic.iur., RA, Fachverantwortung Recht bei der Schweiz. Stiftung Pro Mente Sana. Zusammenfassung: Der Verfasser ist der Ansicht,
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen
Das neue Erwachsenenschutzrecht Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen Weiterbildungsveranstaltung SOKOBI 29. Oktober 2013 Kurt Affolter, lic. iur., Fürsprecher und
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28.
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28. März 2013 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer
MehrÜbersicht. 1. Patientenverfügung. Berner Fachhochschule. Impulsveranstaltung. 30. Juni 2011
Berner Fachhochschule Impulsveranstaltung 30. Juni 2011 Andrea Lanz Müller Ombudsfrau und Fürsprecherin 1 Übersicht 1. Die Patientenverfügung 2. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit 3. a.
MehrErwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid
Erwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid Rechtsanwalt Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Schrifttum V VII XV XIX Allgemeine Einleitung 1 I. Ausgangslage 1 1.
MehrAlltagstauglichkeit von Patientenverfügungen
Alltagstauglichkeit von Patientenverfügungen Angebote Spezifitäten Rechtliches SAMW-Richtlinien Praxiserfahrungen Schlussfragen und Diskussion Literaturhinweise 1. Angebote Krebsliga Dialog Ethik Caritas
MehrDie Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz
Die Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar, Ligerz Veranstaltung der CARITAS, Olten 12. Juni 2008 Vollmacht für medizinische Entscheidungen Inhaltsübersicht
MehrBeurteilung der Urteilsfähigkeit als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz
konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom./. September 0 in Freiburg als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz Dr. med. Marc Graf, Chefarzt Forensisch-Psychiatrische Klinik,
MehrBehördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung
Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen:
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrSynopsis betreffend bisheriges Vormundschafts- und neues Erwachsenenschutzrecht gemäss Referendumsvorlage (BBl bzw.
Synopsis betreffend bisheriges Vormundschafts- und neues Erwachsenenschutzrecht gemäss Referendumsvorlage (BBl 2009 141 bzw. AS 2011 725) Geltendes Recht Änderungen ab 1.1.2013 Art. 13/14, 39 II Ziff.
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrNEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT
BEISTANDSCHAFT IM ERWACHSENENALTER Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg 7. Oktober 05 Marco Zingaro t NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT Reformziele und Leitgedanken Kurzer Blick zurück
MehrWünsche in Worte kleiden den letzten Lebensabschnitt besprechen.
Wünsche in Worte kleiden den letzten Lebensabschnitt besprechen. www.pallnetz.ch Ideen für den Einstieg ins Gespräch mit Angehörigen und Bezugspersonen 1 Wie sterben? Inhalt Wünsche in Worte kleiden. Den
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht ab Wichtigste Neuerungen (2) 1. Wichtigste Neuerungen (1) 8/17/2011
Kanton St.Gallen Inhalt Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1.1.2013 St.Gallen 17. August 2011 lic.iur. Manuela Luminati/RA Rechtsdienst Vormundschaftsdienst Departementes des Innern 1. Wichtigste Neuerungen
MehrDas Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime
Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Wie wirkt sich das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Alters- und Pflegeheime in der Schweiz aus? Untenstehend nimmt der Rechtsbeistand
MehrDamit mein Wille zählt. Patientenverfügung
Damit mein Wille zählt Patientenverfügung Schweizerische Herzstiftung, 2014 Das Programm Rechtliche Aspekte der Patientenverfügung Praktische Aspekte der Patientenverfügung Fragen 2 Die Patientenverfügung
MehrPatientenverfügung: Rechtliche Regelung, ethische Richtlinien, praktische Hilfen
Patientenverfügung: Rechtliche Regelung, ethische Richtlinien, praktische Hilfen Peter Lack, lic.theol., Supervisor CPT/KSA! Vorsitzender Subkommission Patientenverfügung SAMW! Wissenschaftlicher Mitarbeiter
MehrDie Tücken im Betreuungsalltag einer Spitex. MLaw Jasmin Sem, Projektleitung und Rechtsdienst bei Vitassist GmbH
Die Tücken im Betreuungsalltag einer Spitex MLaw Jasmin Sem, Projektleitung und Rechtsdienst bei Vitassist GmbH Überblick 1. Was ist Spitex? 2. Spitex und das Thema Urteilsunfähigkeit 3. Die Tücken im
MehrErwachsenenschutzrecht
Frequent Asked Questions (FAQs) zum Thema Erwachsenenschutzrecht Wann tritt das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft? Was ändert sich im Allgemeinen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht? Das neue Erwachsenenschutzrecht
MehrBeruflicher und persönlicher Hintergrund
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung? Öffentlicher Vortrag Montag, 23. Februar 2015 Christoph Häfeli Prof. FH Jurist und Sozialarbeiter, Niederrohrdorf
MehrWahrung der Interessen durch Dritte im Alter
Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. Referat Anton Genna Kirchliches Zentrum Belp 10. September 2015
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Referat Anton Genna Kirchliches Zentrum Belp 10. September 2015 2 Gesellschaftlicher Wandel und ethische Ueberlegungen Problemstellung: Worum geht es? Patientenverfügung
MehrBeratungsstelle
Nummer Inhalt Seite Einführung ins Personenrecht 3 Grundsätze und Bestimmungen des neuen Erwachsenenschutzrechts (Art. 388-392 + Art. 399 ZGB) 4 Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) 5 Die Vertretungsbeistandschaft
MehrPatientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Weshalb eine Patientenverfügung? Leben heisst auch, seine Freiheit zu geniessen, unterwegs zu sein und dabei das eine oder andere Risiko einzugehen, ohne gleich
MehrDie Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen im Heim
Die Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen im Heim Christoph Berger, Leiter Betreuung und Pflege Rechte von Bewohnern und Angehörigen, Massnahmen in Pflegeheimen konkretisiert 1. Bewohnereintritt
MehrFreiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag
Selbstbestimmung oder Freiheitsbeschränkung? Freiheiteseinschränkende Massnahmen im Heimalltag 28. Januar 2011 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. (FH) Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt Vorbemerkungen
MehrWas tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?
Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung
MehrPensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher
Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit
MehrVorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Einführung in das Thema. 2 Themen Vorsorgeauftrag (VA) Patientenverfügung (PV) Anschliessend Diskussion
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Einführung in das Thema 2 Themen Vorsorgeauftrag (VA) Patientenverfügung (PV) Anschliessend Diskussion Fragestellungen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Was
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Änderung vom 19. Dezember 2008 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrJuli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Juli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht I. Präambel... 2 II. Vermögenssorge im Vorsorgeauftrag (Art. 360, 365 ZGB)... 2 III. Vertretung
MehrFürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung
Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit
MehrBeratungsstelle
Nummer Ihrem Kind steht der baldige Austritt aus der Schule bevor. Mit Übertritt ins Erwachsenenalter, bei Erreichen des 18. Altersjahres, ändern sich die Ansprüche bei der IV. Mit der Erreichung der Volljährigkeit
MehrVertretungsbefugnis von nahen Angehörigen bzw. Ehegatten Rechtliche Situation in EU-Staaten
Vertretungsbefugnis von nahen Angehörigen bzw. Ehegatten Rechtliche Situation in EU-Staaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vertretungsbefugnis von nahen Angehörigen bzw. Ehegatten Rechtliche Situation
MehrJuli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Juli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht I. Präambel... 2 II. Vermögenssorge im Vorsorgeauftrag (Art. 360, 365 ZGB)... 2 III. Vertretung
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrPatientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Weshalb eine Patientenverfügung? Leben heisst auch, seine Freiheit zu geniessen, unterwegs zu sein und dabei das eine oder andere Risiko einzugehen, ohne gleich
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin
Aufbaukurs Krebswissen WS 2015.16 Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin 1 Ziele des Patientenverfügungsgesetzes Stärkung der Autonomie
MehrMag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht
Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg Die Patientenverfügung Die Vorsorgevollmacht Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 8605 Kapfenberg 8623 Aflenz Kurort DVR-Nr.: 2108166 Wiener
MehrDas neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
St. Josef-Stiftung & insieme Freiamt Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Walter Küng, Fachrichter Pädagogik/Psychologie Bezirksgericht Aarau Inhalt Referat 1.ein paar Begriffe im sms-stil 2.ein
MehrVORSORGEAUFTRAG. Merkblatt. Was ist ein Vorsorgeauftrag?
KPV KESB- Präsidien- Vereinigung Kanton Zürich VORSORGEAUFTRAG Merkblatt Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihre langjährige Treuhänderin im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit ihre administrativen
MehrPatientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Weshalb eine Patientenverfügung? Leben heisst auch, seine Freiheit zu geniessen, unterwegs zu sein und dabei das eine oder andere Risiko einzugehen, ohne gleich
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Folien zum Vortrag Frau Dr. Ruth Reusser, Stellvertretende Direktorin Bundesamt für Justiz Präsidentin der Expertenkommission Erwachsenenschutzrecht vom 8. März 2007 vor
MehrEmpfehlung zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) in den Einwohnerdiensten
Empfehlung zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) in den Einwohnerdiensten 1. Einleitung Diese Empfehlung hat eine kurze Grundinformation über das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
MehrVom Vormundschaftsrecht zum modernen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Umsetzung im Kanton Aargau
Vom Vormundschaftsrecht zum modernen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Umsetzung im Kanton Aargau Aargauischer Juristenverein/Aargauischer Anwaltsverband 23. Oktober 2012 Baden Christoph Häfeli, Prof.
MehrDie Patientenverfügung der Krebsliga Schweiz
Dialog Ethik Die Patientenverfügung der Krebsliga Schweiz 12. März 2015 Schaffhausen Daniela Ritzenthaler ist religiös und politisch unabhängig, arbeitet nicht gewinnorientiert, doch nach unternehmerischen
MehrEthische Fragen bei der Anwendung von Schrittmachern und Defibrillatoren
Ethische Fragen bei der Anwendung von Schrittmachern und Defibrillatoren 12. Nov. 2015 Dr. Ruth Baumann-Hölzle 1 Übersicht Patientensituation Ethische Frage, ethisches Problem und ethisches Dilemma Spannungsfeld
MehrPatientenverfügung - wer keine hat, braucht eine?
Patientenverfügung - wer keine hat, braucht eine? 27.2.2013 Dr. med. Hanny Adam Leitende Ärztin Onkologie, Waidspital PD Dr. med. Georg Bosshard Klinischer Ethiker Klinische Ethik Waidspital Die moderne
Mehrerrichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff.
errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff. ZGB) I. Auftraggeber Herr/Frau, Name, Vorname, geb., von, in, Der
Mehr