Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung
|
|
- Detlef Fertig
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen: - Beistandschaft - Fürsorgerische Unterbringung Amtsgebundene Massnahmen: - Begleitbeistandschaft - Vertretungsbeistandschaft - Mitwirkungsbeistandschaft - Umfassende Beistandschaft 1
2 I. Die Beistandschaften Daniel Rosch Die Schwächezustände und die Schutzbedürftigkeit (nart. 390 ZGB) 1) Geistige Behinderung oder psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand mit Folge, dass Person teilweise oder nicht mehr eigene Angelegenheiten erledigen kann. 2) Vorübergehende Urteilsunfähigkeit/Abwesenheit.mit Folge, dass Angelegenheiten erledigt werden müssen und Stellvertretung nicht möglich ist. 2
3 Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (nart. 389 ZGB) Subsidiarität: - Vorrang der Unterstützung durch andere Hilfssysteme oder - eigene Vorsorge oder - Massnahmen von Gesetzes wegen Einschätzung, dass diese nicht genügen. Verhältnismässigkeit: - Geeignete Massnahme um Ziel zu erreichen? - Gibt es weniger weit eingreifende Massnahmen/ Interventionen um Ziel zu erreichen? - Besteht ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck (Schutzgedanke) und Eingriffswirkung (Perspektive Betroffene)? Art. 391 ZGB: Aufgabenbereiche 1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. 2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. Daneben: Post öffnen / Zutritt zur Wohnung 3
4 Die Begleitbeistandschaft (nart. 393 ZGB) - Begleitung: «beraterische, vermittelnde, unterstützende sowie betreuerische Hilfestellungen in einem in der Regel ambulanten Setting.» - für umschriebene Angelegenheiten/ Aufgabenbereiche vorab Personensorge - Handlungsfähigkeit bleibt bestehen/keine Vertretungsmacht (ähnlich Art. 308 Abs. 1 ZGB) - Urteilsfähigkeit & Zustimmung/Einwilligung - Auswirkung freiwillige Dienstleistungen (SH) - Kontrollbedarf im Einzelfall über Aufsicht Die Vertretungsbeistandschaft (nart. 394 f. ZGB) - für umschriebene Angelegenheiten/Aufgabenbereiche - Handlungsfähigkeit kann beschränkt werden (konkurrierende / ausschliessliche Kompetenz) die Vermögensverwaltung im Speziellen (nart. 395 ZGB): - Bestimmung Vermögenswerte (Teile des Einkommens bzw. Vermögens bzw. beides /alles) - Einkommens-/Rentenverwaltung möglich - Zugriff auf einzelne Vermögenswerte möglich. 4
5 Die Mitwirkungsbeistandschaft (nart. 396 ZGB) - für umschriebene Angelegenheiten/ Aufgabenbereiche - wie Mitwirkungsbeiratschaft: - Aufgabe Beistandsperson: «Ja» oder «Nein» notwendig für rechtsgültiges Zustandekommen; d.h. Urteilsfähigkeit notwendig -keine gesetzliche Vertretung - schränkt Handlungsfähigkeit ein Kombinationsmöglichkeit der bisherigen Beistandschaften (nart. 397 ZGB) - Massgeschneidertes Massnahmenportfolio - Aufgabenbereiche als Grundlage gemäss Schema / Ablauf 5
6 Massschneiderung der Aufgabenbereiche Schwächezustand Schutzbedürftigkeit Ziel einer behördlichen Massnahme? Bestimmung der Aufgabenbereiche und der erforderlichen Vertretungsmacht Verhältnismässigkeitsprüfung: (Geeignetheit, Erforderlichkeit, angemessene Zweck-Mittel-Relation) Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde Mandatsführung Die umfassende Beistandschaft (nart. 398 ZGB) - erratischer Block in der Welt der Massschneiderung: - bei ausgeprägter Hilfebedürftigkeit; d.h.?? - Handlungsfähigkeit entfällt wie bei Entmündigung - Einzige Massnahme, die automatisch überführt wird. 6
7 III. Die Fürsorgerische Unterbringung (FU) Daniel Rosch nart. 426 Abs. 1 ZGB: Erwachsenenschutz Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. 14 7
8 Von der FFE zur FU - Freiheitsentziehung - (ent-)mündig(t)e Person - Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankung - Schwere Verwahrlosung - Geeignete Anstalt - Nötige persönliche Fürsorge - Unterbringung -Person - Psychische Störung & geistige Behinderung - Schwere Verwahrlosung - Geeignete Einrichtung - Nötige Behandlung und Betreuung 15 Fürsorgerische Unterbringung im Überblick psychische Störung geistige Behinderung schwere Verwahrlosung & nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders & erfolgen kann Unterbringung in geeigneter Einrichtung 16 8
9 Fürsorgerische Unterbringung im Überblick FU i.e.s Betreuung / Medizinische Massnahmen (psychische Störung) Bewegungseinschränkende FU i.w.s. Massnahmen 17 Zuständigkeit - Grundsatz: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (nart. 428 ZGB) - Ergänzung: -(geeignete?) Ärzte/innen gemäss kant. Recht max. 6 Wochen & weiterer Verfahrensbestimmungen (nart. 429 f. ZGB) - ärztliche Leitung (Heimärzte?) für Zurückbehaltung von 3 Tagen bei Gefahr von Leib und Leben oder ernsthafte Gefährdung von Leben/körperlicher Integrität Dritter (nart. 427 ZGB) 18 9
10 Behandlungsplan bei FU (nart. 433 f. ZGB) I - Eintritt Behandlungsplan laufend aktualisiert - Behandlungsplan als Standardinstrument qualitätsorientierter Betreuung in Institutionen - Für Personen nur mit psychischer Störung - Ärztliche Aufklärungspflicht (Informed Consent) - Zustimmung urteilsfähiger Person unter FU erforderlich 19 Behandlungsplan bei FU (nart. 433 f. ZGB) II - Verweigerung (SAMW: nicht leichthin) - Ohne Zustimmung kann Chefarzt (Stv.) bei psychischer Störung medizinische Massnahmen schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung anordnen : - Ernsthafter gesundheitlicher Schaden oder Leben/ körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet & - Urteilsunfähigkeit in Bezug auf Behandlungsbedürftigkeit & - keine weniger weit einschneidende, geeignete Massnahme - Notfälle unter Berücksichtigung des Willens 20 10
11 Behandlungsplan und bewegungseinschränkende Massnahmen (nart. 438 i.v.m. nart. 383 ZGB) - In Behandlungsplan thematisiert - Mechanische oder elektronische bewegungseinschränkende Massnahmen ( medizinische Massnahmen): Fixationen, Bettgitter etc. - Ernsthafte Gefahr für Leben/körperliche Integrität der betroffenen oder Dritten oder - Schwerwiegende Störung der Gemeinschaft - Aufklärung, - Protokollierung, - Information vertretungsberechtigte resp. Vertrauenspersonen, - Einschreiten Gericht 21 Vertrauensperson (nart. 432 ZGB) - Schwächezustand verhindert i.d.r. Geltendmachung von zustehenden Rechten - Voraussetzung: Urteilsfähigkeit - Begleitende/beratende Tätigkeit - Akteneinsichts- und Auskunftsrecht mit Zustimmung - Besuche (auch ausserhalb offizieller Zeiten) - Miteinbezug bei Erarbeitung Behandlungsplanes 22 11
12 Entlassungsvoraussetzungen (nart. 426 Abs. 3 ZGB) - Entlassung sobald die Voraussetzungen der FU nicht mehr gegeben sind - Interessenabwägung im Hinblick auf Zweck der FU ( Zustand der Person (Art. 397a Abs. 3 ZGB)) 23 Nachbetreuung & ambulante (Zwangs-) Massnahmen (nart. 437 ZGB) - Nachbetreuung: Delegation an Kantone - Chance präventiver unterstützender Massnahmen, z.b. sozialraumorientierte/aufsuchende Psychiatrie/Medizin, resp. Psychologie/Soziale Arbeit - Ambulante Zwangsmassnahmen: - Keine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten (BR Widmer Schlumpf) - Kant. Recht: zumeist Weisungen - Minimalstandards bei FU/ bewegungseinschränkenden Massnahmen sind zu beachten - Zuständig: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 24 12
FOSUMOS Arbeits-Diner: Sucht im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
(Medizinische) Zwangsmassnahmen und neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management Prof. (FH) Hochschule Luzern Soziale Arbeit Kompetenzzentrum
Mehrneues Kindes- und Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management
(Medizinische) Zwangsmassnahmen und neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management www.danielrosch.ch Prof. (FH) Hochschule Luzern
MehrAblauf. - Inputreferat. - Fallbeispiel & Auswertung. - Diskussion. Massgeschneiderte Massnahmen
Massgeschneiderte Massnahmen Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management Prof. (FH) Hochschule Luzern Soziale Arbeit Kompetenzzentrum für Kindes- und Erwachsenenschutz Fachtagung
MehrWer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrFürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)
Fachtagung Neues Erwachsenenschutzrecht INSOS Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur (www.gassmannlaw.ch) 1 Ziele der neuen Regelung
MehrEinführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht
Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht VABB vom Weiterbildung für Assistentinnen I. Überblick und Grundprinzipien Die wesentlichen Veränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft,
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrÜbersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen
Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrFürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung
Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit
MehrVorsorge zur Selbstbestimmung: Überblick über Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Erwachsenenschutzrecht Januar 2018
Vorsorge zur Selbstbestimmung: Überblick über Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Erwachsenenschutzrecht Januar 2018 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Grundsätze
MehrErwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017
Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch Inhaltsübersicht 1. Einführung, Übersicht
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 24. April 2013 Marianne Kalt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt Departement
MehrReferat: Die Fürsorgerische Unterbringung. Behördenfachtagung SMOZ 12. September 2013
Referat: Die Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich
MehrDie Rechte von Psychiatriepatienten im neuen Erwachsenenschutzrecht
Die Rechte von Psychiatriepatienten im neuen Erwachsenenschutzrecht Hilfsverein für Psychischkranke Schaffhausen 2. April 2013 Jürg Gassmann, Rechtsanwalt www.gassmannlaw.ch Inhaltsübersicht 1. Einführung,
MehrErwachsenenschutzrecht
Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften
MehrAuswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen
Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen Ausführungen zu Detailfragen des neuen Recht Fachveranstaltung INSOS Themen der Vertiefung Vertretung von urteilsunfähigen Personen Generelle
MehrVon der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz
Erwachsenenschutzrecht ab 2013 Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz Unzufriedenheit der Eltern mit geltendem Recht Wahl Entmündigung oder laisser faire zu starres Massnahmensystem Stigmatisierungen
MehrSelbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18.
Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. September 2018 Familie anstelle der Erwachsenenschutzbehörde? NZZ online
MehrVom bis : Vormundschaftsrecht. Ab : Neues Erwachsenenschutzrecht. Art des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB)
Vom 1.1.1912 bis 31.12.2012: Vormundschaftsrecht Ab 1.1.2013: Neues Erwachsenenschutzrecht Art. 360 456 des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 Massnahmen des früheren Rechts Amtsgebundene Massnahmen: Vormundschaft
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013
Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung
MehrÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Organisation und Verfahren im Kanton Basel-Stadt 19.11.2012 Folie 1 Die wichtigsten
MehrFachtagung PDAG / FARO
«Erwachsenenschutzrecht» Betreuung im Spannungsfeld von Autonomie und Zwang Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.bluga.ch Selbstbestimmung und Zwang im ESR Ausdehnung Selbstbestimmungsrecht bei
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt
Das Erwachsenenschutzrecht Martin Boltshauser, Rechtsanwalt Urteilsfähigkeit Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann. > Intellektuell verstehen um was es geht > Tragweite und Konsequenzen des
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann?
Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann? Donnerstag, 1. Februar 2018 RA lic. iur. Petra Kropf Giger jur. Adjunktin, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich Themen 1.
MehrSorgen für sich selber und andere entlasten
Sorgen für sich selber und andere entlasten Erwachsenenschutzrecht - Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Dienstag, 25. Oktober 2016 Für Mitarbeitende der Mitgliedsfirmen von profawo Kindes- und Erwachsenschutzbehörde
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge Luzern, 18. Februar 2017 Inhalt der Ausführungen 1.Kurzübersicht System der Vertretung
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin
und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,
MehrHerausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime
Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012
MehrErwachsenenschutzrecht
26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen!
Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen! lic. iur. Ruedi Winet Präsident KESB-Präsidien-Vereinigung Kanton Zürich Pflegefachmann Psychiatrie Curaviva-Fachtagung ambulant UND stationär 9. Januar
MehrAnhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten
1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig
MehrDer vulnerable Urteilsunfähige
Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag Curaviva 17. April 2012 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrStadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5. Inhaltsverzeichnis
Vorwort 5 7 Abkürzungsverzeichnis 17 Literaturverzeichnis 22 I Einleitung 25 1 Geschichte des 26 2 Defizite des Vormundschaftsrechts 28 II Einführung ins ESR 31 1 Rechtsquellen des zivilrechtlichen Erwachsenenschutzes
MehrVeranstaltung Alter und Gesundheit - Im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und behördlichen Schutzmassnahmen vom 11. Mai 2017
Veranstaltung Alter und Gesundheit - Im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und behördlichen Schutzmassnahmen vom 11. Mai 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Veranstaltung Alter und Gesundheit
MehrDr. iur. Margot Michel
Selbstbestimmung des Patienten, Entscheidungskompetenzen der Familie und die Rolle der professionellen Leistungserbringer Das neue Erwachsenenschutzrecht als Motor für einen Paradigmenwechsel? Dr. iur.
MehrMerkblatt Beistandschaften (Art ZGB)
Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche
MehrRevidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.
Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf Betroffene
Das neue Erwachsenenschutzrecht...... und seine Auswirkungen auf Betroffene Ein Input von Simone Münger, ehemal. Juristin bei Pro Mente Sana 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf
MehrWas heisst selbstbestimmte Vorsorge?
Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge mitenand 60+, Beromünster Übersicht Inhalt 1. Übersicht System der Vertretung
MehrMerkblatt Beistandschaften (Art ZGB)
Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche Massnahmen sichern das Wohl und den Schutz der Hilfsbedürftigen, vermitteln
MehrStrukturen des Erwachsenenschutzrechts in der Schweiz - Überblick Beistandschaften Organisation
Strukturen des Erwachsenenschutzrechts in der Schweiz - Überblick Beistandschaften Organisation Dr.iur. Yvo Biderbost Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich Fachtag Betreuungsrecht Heidelberg,
MehrÜbersicht. 1. Patientenverfügung. Berner Fachhochschule. Impulsveranstaltung. 30. Juni 2011
Berner Fachhochschule Impulsveranstaltung 30. Juni 2011 Andrea Lanz Müller Ombudsfrau und Fürsprecherin 1 Übersicht 1. Die Patientenverfügung 2. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit 3. a.
Mehr1,5 Jahre Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ein erster Erfahrungsbericht
1,5 Jahre Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ein erster Erfahrungsbericht Referat anlässlich des Mittagslunch's rpknord, Pflegezentrum Embrach, 23. Oktober 2014 Martina Nüssli, Präsidentin a.i.
Mehr1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrWahrung der Interessen durch Dritte im Alter
Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau
Das neue Erwachsenenschutzrecht Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung und
MehrNeuerungen im Kindesschutz
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom 11./12. September 2012 in Freiburg Arbeitskreis 9, Dr. iur., Sozialarbeiterin FH, Sozialversicherungsfachfrau, Pflegefachfrau
MehrVorsorgeauftrag. Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt
Vorsorgeauftrag Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November 2017 Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt Übersicht Zweck Beteiligte Personen Form Aufgaben Verfahren vor der KESB Entschädigung Beendigung
MehrKlinikeinweisung: Informationen für Angehörige
Klinikeinweisung: Informationen für Angehörige Für Angehörige ist es meist erschütternd, wenn sie mit der Einweisung eines Familienmitgliedes in eine psychiatrische Klinik konfrontiert sind. Besonders
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Gerichte Kanton Aargau Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) Andreas Schöb Gerichtspräsident Aarau Aufbau 1. Erwachsenenschutz > Eigene Vorsorge > Massnahmen von Gesetzen wegen > Behördliche Massnahmen
MehrDirektion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.
Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen. 30. Juni 2011
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen 30. Juni 2011 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues
MehrDie konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden. Massnahmen
Die konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden Massnahmen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Bewegungseinschränkende Massnahmen
MehrERWACHSENEN- UND KINDESSCHUTZRECHT NEUERUNGEN AB 2013
ERWACHSENEN- UND KINDESSCHUTZRECHT NEUERUNGEN AB 2013 Referat Anton Genna EPF Refbejuso 15.11.2013 im HdK Bern INHALT 1. Ziele der Gesetzesrevision /Sinn und Geist 2. Wesentlichste Neuerungen im Kurzüberblick
MehrVom Vormundschaftsrecht zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Vom Vormundschaftsrecht zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsveranstaltung für private Team KESB Willisau-Wiggertal; Beat Portmann, SOBZ Willisau-Wiggertal Ablauf der Veranstaltung Begrüssung/Kurze
MehrAlbert Rappo Sozialarbeiter HFS
Albert Rappo Sozialarbeiter HFS 1 2 1. Förderung des Selbstbestimmungsrechts 2. Stärkung der Familiensolidarität 3. Regelung der Rechte von urteilsunfähigen Personen in stationären Einrichtungen 4. Massgeschneiderte
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht ab Wichtigste Neuerungen (2) 1. Wichtigste Neuerungen (1) 8/17/2011
Kanton St.Gallen Inhalt Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1.1.2013 St.Gallen 17. August 2011 lic.iur. Manuela Luminati/RA Rechtsdienst Vormundschaftsdienst Departementes des Innern 1. Wichtigste Neuerungen
MehrKESB, die unbekannte Behörde
KESB, die unbekannte Behörde Evelyne Riner, vom 20. November 2017 1 Gesetzliche Grundlage: Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Interdisziplinär zusammengesetzte
MehrMerkblatt Beistandschaften (Art ZGB)
Bettlistrasse 22 Postfach 234 8600 Dübendorf Telefon +41 (0)44 801 60 80 Telefax +41 (0)44 801 60 99 kesb@duebendorf.ch KESB Dübendorf Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, Fällanden, Maur, Wangen
MehrBeistandschaften I. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Beistandschaften I Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28.
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28. März 2013 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer
MehrLeitfaden zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht für Ärztinnen und Ärzte
Gesundheits- und Sozialdepartement Hoferbad 2 9050 Appenzell Telefon +41 71 788 94 57 Telefax +41 71 788 94 58 martin.würmli@gsd.ai.ch www.ai.ch Leitfaden zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht für
MehrMassgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom 11./12. September 2012 in Freiburg Arbeitskreis 1 Massgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken Kurt Affolter,
MehrDas neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich
MehrSD Refbejuso 1. Referat Anton Genna
Referat Anton Genna SD Ref BE JU SO 9.1.2014 im HdK Bern 2 1. Ziele /Sinn und Geist der Gesetzesrevision 2. Wesentlichste Neuerungen im Kurzüberblick 3. Behördenorganisation 4. Beistandschaft à la Carte
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?
Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? 0 Vorsorgeauftrag Gemeinde Malters Kommission für Altersfragen 29. November 2017 lic. iur. Matthias Retsch Rechtsanwalt MAS-BA Mitarbeiter
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht ein Überblick. Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen
Neues ein Überblick Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel der Gesetzesrevision Stärkung Schutz Urteilsunfähiger / Zusammenarbeit Wichtigste Änderungen im Überblick, ausser
MehrEigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Referat vom 2. Mai im Zyklus «Lebensreise»
Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Referat vom 2. Mai im Zyklus «Lebensreise» Angela Marfurt-Jahn, Präsidentin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern 1 Aufbau Handlungsfähigkeit/Urteilsfähigkeit
MehrDocupass: Vorsorgedokumente
Docupass: Vorsorgedokumente Urs Vogel, Jurist und Sozialarbeiter, Rechts- und Unternehmensberater lu.pro senectute.ch Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
MehrNationale Konferenz Kindes- und Erwachsenenschutz bei häuslicher Gewalt. 19. November 2015, Bern 1
Handlungsansätze und Herausforderungen Tagung vom 19. November 2015 Möglichkeiten und Grenzen kindes- und erwachsenenschutzrechtlicher Interventionen und n einer KESB in Fällen von häuslicher Gewalt Beat
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner
MehrKindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz
Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Ziele der Revision
MehrVorsorgeauftrag + Testament
Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-
MehrVom geltenden Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom geltenden Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Überblick über die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit Organen der Sozialversicherungen SVS Zentralschweiz 21. Januar
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Gerichte Kanton Aargau Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) Andreas Schöb Gerichtspräsident Aarau Aufbau (1) > Erwachsenenschutz > Eigene Vorsorge > Massnahmen von Gesetzen wegen > Behördliche Massnahmen
MehrDie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aufgaben und Grenzen beim Erwachsenenschutz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aufgaben und Grenzen beim Erwachsenenschutz Januarvortrag 2019 Pensionierten Verband des Luzerner Staatspersonals Angela Marfurt-Jahn, Präsidentin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Vortrag/Diskussion Angehörigenabend 14. November 2017 der Bewohnerinnen und Bewohner der Alterszentren Stadt Zürich
MehrRechtlicher Rahmen von Stellvertreterentscheiden
Mittwoch, 29. November 2017 Rechtlicher Rahmen von Stellvertreterentscheiden Prof. Dr. iur. Regina Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung Fehlende Urteilsfähigkeit
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht: Von der staatlichen zur eigenen Vorsorge 20. August 2013
Herzlich Willkommen St. Galler Juristinnen- und Juristenverein Das neue Erwachsenenschutzrecht: Von der staatlichen zur eigenen Vorsorge 20. August 2013 Prof. Dr. Thomas Geiser, FAA-HSG 1 Inhaltsübersicht
MehrLeitfaden für Ärztinnen und Ärzte
Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte Fürsorgerische Unterbringung (FU) Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung Bewegungseinschränkende
MehrFürsorgerische Unterbringung
Fürsorgerische Unterbringung Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrDAS ERWACHSENEN- SCHUTZRECHT
JANUAR 2015 DAS ERWACHSENEN- SCHUTZRECHT Informationen für Fachpersonen 2015 Stiftung pro mente sana Seite 1 Die Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana setzt sich für die Interessen und Rechte psychisch
MehrFürsorgerische Unterbringung (bisher Fürsorgerischer Freiheitsentzug oder FFE)
Wichtige Fakten zur ZGB-Revision (gültig seit 1. Januar 2013) Seit 1. Januar 2013 gibt es keine Vormundschaftsbehörden mehr. An ihrer Stelle wirken die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) als
Mehr