Vom Vormundschaftsrecht zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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1 Vom Vormundschaftsrecht zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsveranstaltung für private Team KESB Willisau-Wiggertal; Beat Portmann, SOBZ Willisau-Wiggertal

2 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung/Kurze Vorstellungsrunde Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zusammenarbeit der KESB mit den PriMa Begleitung und Beratung der PriMa durch Beat Portmann Fragerunde Apéro 2

3 KESB Region Willisau-Wiggertal Behörde Franz Elmer, Präsident Sonja Nussbaumer, Vizepräsidentin Ruth Bürkli, Behördenmitglied Fachbereichsleiterin Claudia Ziltener, stv. Behördenmitglied Abklärungsdienst Rechtsdienst Revisorat Administration Luzia Dillier Barbara Hofer Rolf Stallkamp Andrea Galliker Rosmarie Koller Karin Schär Silvia Graf Martina Schwizer

4 Vorstellungsrunde Präsident Franz Elmer 100% Vizepräsidentin Sonja Nussbaumer 60% Behördenmitglied Ruth Bürkli 80% Fachbereichsleiterin, Claudia Ziltener 80% Stv. Behördenmitglied Administration Silvia Graf 100% Martina Schwizer 100% Revisorat Karin Schär 80% Rosmarie Koller 60% Rechtsdienst Andrea Galliker 50% Abklärungsdienst Rolf Stallkamp 80% Barbara Hofer 90% Luzia Dillier 60%

5 Trägerschaft Gemeindeverband SoBZ/KESB Region Willisau-Wiggertal Einwohner 23 Gemeinden

6 7 KESB-Kreise im Kanton Luzern

7 Organisation der KESB Kant. Departement/Dienststelle Administrative Aufsicht Bundesgericht Obergericht Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Zuständig für alle Entscheidungen im Kindes- und Erwachsenenschutz inkl. fürsorgerische Unterbringung Beistand/Beiständin

8 Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Wichtigste Neuerungen der Revision Neue Institute: Eigene Vorsorge und Massnahme von Gesetzes wegen - Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung - gesetzliche Vertretung im Alltag und bei med. Massnahmen -Behördliche Massnahmen - die Beistandschaften - die fürsorgerische Unterbringung (FU) 8

9 Wichtigste Neuerungen der Revision Altes Recht Neues Recht Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Gesetzl. Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde Verwaltungsinterne Überprüfung Massgeschneiderte Beistandschaften Fürsorgerische Unterbringung (FU) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde Zahlreiche Verfahrensbestimmungen im ZGB Direkte gerichtliche Überprüfung (Obergericht) Im Kindesschutz -> kaum materielle Änderungen 9

10 Neuerungen für Urteilsunfähige Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung Keine Eigene Vorsorge vollständig geregelt unvollständig geregelt Massnahmen von Gesetzes wegen genügend ungenügend Behördliche Massnahmen 10

11 Eigene Vorsorge: Der Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Eine handlungsfähige Person bestimmt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person für ihre Personensorge, Vermögenssorge oder rechtliche Vertretung und umschreibt deren Aufgaben Form: eigenhändig oder öffentlich beurkundet Eintrag beim Zivilstandsamt möglich: Existenz und Hinterlegungsort Vorsorgeauftrag ist jederzeit widerrufbar KESB prüft bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit: - die Gültigkeit - setzt die beauftragte Person ein - legt Vorsorgeauftrag aus oder ergänzt ihn bei Unklarheiten - interveniert, wenn die Interessen der betroffenen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind 11

12 Eigene Vorsorge: Die Patientenverfügung (Art ZGB) Eine urteilsfähige Person legt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die medizinischen Massnahmen fest oder bestimmt eine natürliche Person, die mit Ärztin/Arzt die Massnahmen bespricht und festlegt Form: schriftlich, datiert und unterzeichnet Eintrag auf Versichertenkarte möglich Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar Befolgungspflicht der Ärztinnen/Ärzte, ausser in Notfällen Einschreiten der KESB auf Anzeige hin, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird, sie nicht auf freiem Willen beruht oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind 12

13 Massnahmen von Gesetzes wegen: Vertretung von Urteilsunfähigen im Alltag (Art ZGB) Für den Fall, dass eine Regelung im Vorsorgeauftrag fehlt, kann Ehegatte/in oder eingetragene/r Partner/in bei gem. Haushalt oder regelmässig persönlichem Beistand folgende Aufgaben für die urteilsunfähige Person erledigen: Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs Wenn nötig Post öffnen und erledigen Ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung A.o. Vermögensverwaltung mit Zustimmung der KESB Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei Unklarheit, Konflikten und Interessengefährdung 13

14 Massnahmen von Gesetzes wegen: Vertretung von Urteilsunfähigen bei med. Massnahmen (Art ZGB) Wenn Patientenverfügung zur Behandlung nichts sagt. bespricht Arzt/Ärztin die Behandlung mit vertretungsberechtigter Person ab, diese stimmt Behandlung zu oder lehnt sie ab. Vertretungsberechtigte Person (nach bestimmter Reihenfolge im ZGB): Person aus Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung Beiständ/in mit Vertretungsrecht bei med. Massnahmen Ehegatte/eingetragene Partner/in Lebenspartner/in Nachkommen Eltern Geschwister Bei Dringlichkeit entscheidet Arzt/Ärztin nach mutmasslichem Willen und Interessen der urteilsunfähigen Person -> Einschreiten der KESB bei Fehlen einer vertretungsberechtigten Person oder bei Interessengefährdung der urteilsunfähigen Person 14

15 Behördliche Massnahmen (Art ZGB) Zweck und Grundsätze (Art. 388/389 ZGB) Schutz der hilfsbedürftigen Person Subsidiarität Verhältnismässigkeit Formen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) Eigenes Handeln der KESB (Art. 392 ZGB) KESB nimmt Handlung selber vor erteilt einem/r Dritten für eine einzelne Aufgaben einen Auftrag Oder bestimmt Person oder Stelle, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben ist 15

16 Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften Die KESB ordnet, angepasst auf die konkreten Bedürfnisse im Einzelfall, eine Beistandschaft an und bestimmt: Art der Beistandschaft (Kombinationen sind möglich) - Begleitbeistandschaft - Vertretungsbeistandschaft mit/ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit - Mitwirkungsbeistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit - Umfassende Beistandschaft mit Verlust der Handlungsfähigkeit Aufgaben(bereiche) der Beiständin/des Beistandes im Rahmen von Personensorge, Vermögensverwaltung und/oder Vertretung im Rechtsverkehr, z. B. Wohnen, Gesundheit, Soziales, Administratives, Einkommensverwaltung... 16

17 Behördliche Massnahmen: Die fürsorgerische Unterbringung (FU) Materiellen Gründe bleiben gleich Zuständigkeit Anordnung und Entlassung FU: KESB Dringlicher FU: Arzt/Ärztin, für maximal 6 Wochen Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener für 3 Tage: ärztl. Leitung. Nach Ablauf der Frist: Entlassung oder vollstreckbarer FU-Entscheid Entlassung, wenn Arzt eingewiesen: Einrichtung Beizug einer Vertrauensperson möglich Rechtsmittel: Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gegen Entscheide Arzt/Ärztin, ärztl. Leitung, Einrichtung: Bezirksgericht Gegen Entscheide der KESB: Obergericht Frist: 10 Tage 17

18 Zusammenarbeit der KESB mit den PriMA: Grundsätze Die KESB ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die KESB sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen privaten und beruflichen Mandatstragenden. 18

19 Zusammenarbeit der KESB mit den PriMA: Grundsätze Für die Auswahl und erste Instruktion der neuen PriMa ist Frau Ruth Bürkli, KESB, zuständig Für die weitere Begleitung und Unterstützung ist Herr Beat Portmann, SOBZ, zuständig (Delegation durch KESB) 19

20 Zusammenarbeit der KESB mit den PriMA: bestehende Mandate Die Vormundschaften/erstreckte elterliche Sorge werden automatisch in umfassende Beistandschaften umgewandelt. Die bisherigen Mandatsträger erhalten einen neuen Entscheid Alle anderen Massnahmen bleiben vorerst bestehen Bis Ende 2015 müssen alle Massnahmen angepasst sein, andernfalls fallen sie weg Bei der nächsten ordentlichen Berichtsablage werden diese Massnahmen von der KESB ans neue Recht angepasst (Hilfsmittel für die Überführung/Anpassung der Massnahmen: Fragebogen, auf der Homepage aufgeschaltet) In der Betreuung und Mandatsführung ändert sich für die bisherigen Mandatsträger/innen vorerst nichts Neue gesetzliche Grundlagen müssen beachtet werden 20

21 Umwandlung erstreckte elterliche Sorge umfassende Beistandschaften Von Gesetzes wegen erfolgte per eine Überführung der erstreckten elterlichen Sorge in eine umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) Die KESB wird die betroffenen Personen im Laufe der nächsten Zeit persönlich einladen, um gemeinsam zu überprüfen, ob weiterhin eine umfassende Beistandschaft nötig ist oder ob ev. eine mildere Massnahme verfügt werden kann Die angesprochenen Elternteile sind vorderhand von einer allfälligen Pflicht zur Inventaraufnahme, periodischer Berichtserstattung und Rechnungsablage befreit (Art. 14 SchlT ZGB) 21

22 Neuerungen bei der Vermögensverwaltung allgemein Pflicht, der betreuten Person aus deren Vermögen angemessene Beiträge zur freien Verfügung zu stellen (Art. 409 ZGB) Verbotene Geschäfte (Art. 412 ZGB): Keine Bürgschaften, Stiftungen und Geschenke in Vertretung des Klienten/der Klientin, ausser übliche Gelegenheitsgeschenke Zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416/417 ZGB) - Katalog analog bisherigem Recht - Neu: Liquidation des Haushaltes, Kündigung Vertrag - Neu: KESB kann weitere Geschäfte als zustimmungsbedürftig erklären 22

23 Vermögensverwaltung im Speziellen Vermögensverwaltungsverordnung des Bundes (VBVV, SR ) regelt u. a.: Aufbewahrung von Wertschriften, Wertsachen, Dokumente unter Aufsicht der KESB bei einer Bank oder der Postfinance (Art. 4 Abs.1) Vermögensanlage - Sicherstellung des gewöhnlicher Lebensunterhalts ohne Bewilligung der KESB ausschliesslich bei in Art. 6 VBVV aufgeführte Anlagen möglich - Anlagen für weitergehende Bedürfnisse: mit Bewilligung der KESB, Aufzählung in Art. 7 VBVV - Bei besonders günstigen finanziellen Verhältnissen mit Bewilligung der KESB weitergehend Anlagen möglich 23

24 Wir werden auf unserer Homepage verschiedene Unterlagen aufschalten: Merkblatt PriMa Merkblatt zu Entschädigung für private Beistände / AHV- Beiträge Wegleitung für die Akten- und Rechnungsführung Fragebogen zur Überführung/Anpassung der Massnahmen PP-Präsentation Informationsveranstaltung PriMa Etc. 24

25 Beat Portmann, SOBZ 25

26 Herzlichen Dank für ihre Aufmerksamkeit! 26

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