Vom geltenden Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz

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1 Vom geltenden Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Überblick über die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit Organen der Sozialversicherungen SVS Zentralschweiz 21. Januar 2013 Urs Vogel Geschichte der Revision geltendes Recht stammt von 1907/1912 Vorarbeiten der Revision dauerten knapp 20 Jahre 1993: Auftrag BJ an 3 Experten 1999: Expertenkommission 2003: Vernehmlassung Vorentwurf 2006: Entwurf und Botschaft 2007/2008: parlamentarische Beratungen (fast einstimmige Annahme [2 Nein Stimmen im NR]) Referendumsfrist am 16. April 2009 unbenutzt abgelaufen Gesetzgebungsarbeiten auf kantonaler Ebene Inkrafttreten /Urs Vogel Consulting 1

2 Hauptziele des revidierten Gesetzes Förderung des Selbstbestimmungsrechtes in Form der eigenen Vorsorge Schutz urteilsunfähiger Personen in stationären Einrichtungen und Regelung der Vertretungsrechte Einführung von Massnahmen nach Mass Verzicht auf die Erstreckung der elterlichen Sorge und die Publikation von Massnahmen Besserer Rechtsschutz bei fürsorgerischen Unterbringung (früher FFE) Schaffung von interdisziplinären Fachbehörden und Aufnahme zusätzlicher Verfahrensgrundsätze im materiellen Recht Beseitigung der diskriminierenden und stigmatisierenden Terminologie Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft Fürsorgerische Freiheitsentziehung Vormundschaftsbehörde (in der Regel je Gemeinde) Verwaltungsinterne Überprüfung Neues Recht Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung Gesetzliche Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit Regelung bewegungseinschränkende Massnahmen Massgeschneiderte Beistandschaft Fürsorgerische Unterbringung Medizinische Behandlung ohne Zustimmung Interdisziplinäre Fachbehörde (in der Regel regional/kantonal) Ausführliche Verfahrensbestimmungen Direkte gerichtliche Überprüfung 2013/Urs Vogel Consulting 2

3 Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht Aufsichtsinstanz Gerichtsinstanz (allenfalls zweistufig) Kindes und behörde KESB Zuständig für alle Entscheidungen im Kindes und inkl. fürsorgerische Unterbringung Vorsorgebeauftragte/Patientenverfügung g Beistand/Beiständin Gesetzliche Vertretung 2012 Affolter/Vogel Übersicht Subsidiarität der Intervention Eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, rechtsgeschäftliche Vollmacht) Vollständig geregelt Unvollständig geregelt Genügend Keine eigene Vorsorge Massnahmen von Gesetzes wegen Handeln für Urteilsunfähige Ungenügend Behördliche Massnahmen Gesetzliche Regelungen für den Aufenthalt in Wohn und Pflegeeinrichtungen 2012 Affolter/Vogel 2013/Urs Vogel Consulting 3

4 Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Bestimmung einer natürliche oder juristischen Person für den Fall der Urteilsunfähigkeit Voraussetzung: volljährig und urteilsfähig Eigenhändig oder öffentlich beurkundet, mit Möglichkeit der Registrierung beim Zivilstandsamt, Hinterlegung bei der KESB möglich (je nach Kanton) Inhalt Vollumfängliche Vertretung oder eingeschränkte Aufgabenbereiche Möglichkeit der Weisungen für die Ausübung Mehrere Personen oder Ersatzpersonen Widerruf jederzeit möglich KESB prüft Gültigkeit und Urteilsunfähigkeit Eigene Vorsorge Patientenverfügung (Art ZGB) Zustimmung/Ablehnung von medizinischen Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Bezeichnung einer natürlichen Vertretungsperson, allenfalls verbunden mit Weisungen, Möglichkeit von Ersatzverfügungen Formvorschrift Schriftlich datiert und unterzeichnet Vormerkung auf der Versichertenkarte möglich Abklärung des Arztes/der Ärztin, ob eine Patientenverfügung vorliegt, Notfälle bleiben vorbehalten Befolgungspflicht des Arztes/der Ärztin; vorbehalten bleiben Verstösse gegen gesetzliche Vorschritten oder wenn begründete Zweifel am noch mutmasslichen oder am freien Willen bestehen regelmässig neu unterzeichnen! Im Streitfall: Beurteilung durch KESB 2013/Urs Vogel Consulting 4

5 Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung Ehegatte/eingetragener Partner (Art ZGB) durch Ehegatte oder eingetragene Partner/in, wenn Gemeinsamer Haushalt Regelmässige Leistung von persönlichem Beistand Kein Vorsorgeauftrag Keine Beistandschaft Vertretung für folgende Handlungen Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhalts Ordentliche Verwaltung Einkommen und Vermögen Post öffnen Bestimmungen Auftrag OR sinngemäss anwendbar Aufgaben KESB: Für ausserordentliche Handlungen Zustimmung der Kindes und behörde (KESB) notwendig Aushändigung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnisse Intervention bei Interessengefährdung der urteilsunfähigen Person Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art ZGB) Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen (Art. 378 ZGB) ist detailliert definiert Vorgehen (Art. 377 ZGB) Arzt/Ärztin plant Behandlung, falls Patientenverfügung vorhanden, wird diese für den Behandlungsplan befolgt Beizug und umfassende Aufklärung der vertretungsberechtigten Person Einbezug der urteilsunfähigen Person Entscheid der vertretungsberechtigten Person unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens und der Interessen der urteilsunfähigen Person Notfälle bleiben Vorbehalten (Art. 379 ZGB) Einschreiten der KESB (Art. 381 ZGB) 2013/Urs Vogel Consulting 5

6 Massnahmen von Gesetzes wegen Regelung der Bewegungseinschränkung im ZGB Bewegungseinschränkende Massnahmen in Wohn und Pflegeeinrichtungen bei urteilsunfähigen Personen (Art. 383 ff ZGB) Voraussetzungen Selbst oder Fremdgefährdung oder Schwerwiegende Störung der Gemeinschaft Entscheid durch zuständige Person in der Institution keine Vorgaben bezüglich Hierarchie Formelle Vorgaben Protokollierungspflicht Info der Vertretungsperson Beschwerdemöglichkeit bei der KESB Medikamentöse Einschränkung analog der Vertretung bei medizinischen Massnahmen! Behördliche Massnahmen Beistandschaft (Art ZGB ) Zentrale Änderung Nur noch Begriff Beistandschaft, aber massgeschneidert auf den Einzelfall Aufgaben müssen von der Behörde genau umschrieben werden: Personen und/oder Vermögenssorge und/oder Vertretung im Rechtsverkehr Arten von Beistandschaften Begleitbeistandschaft: kein Vertretungsrecht! Vertretungsbeistandschaft mit oder ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit Mitwirkungsbeistandschaft mit gesetzlicher Einschränkung der Handlungsfähigkeit: kein Vertretungsrecht! Kombination dieser Formen Umfassende Beistandschaft mit Verlust der Handlungsfähigkeit 2013/Urs Vogel Consulting 6

7 Behördliche Massnahmen Vertretungsbeistandschaft im Speziellem Vertretung ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 1 ZGB) Vertretung mit Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB) Behördlich verfügte Vertretung Behördlich verfügte Vertretung Keine Auswirkung auf die Handlungsfähigkeit Konkurrierende Kompetenz, d.h. die betroffene Person muss sich die Handlungen anrechnen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB) Behördliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit Ausschliessliche Kompetenz; betroffene Person kann nicht rechtswirksam handeln Behördliche Massnahmen Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff ZGB) Materielle Gründe keine Änderung, andere Terminologie: psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung Neu Rückbehaltungsrecht bei freiwillig eingetretenen Personen durch ärztliche Leitung (für 3 Tage); nach Ablauf der Frist Entlassung oder vollstreckbarer Unterbringungsentscheid Zuständigkeit KESB; Arzt/Ärztin nur für maximal 6 Wochen, mit speziellen Verfahrensvorschriften (Anhörung, schriftlicher Entscheid, Rechtsmittel) Medizinische Behandlung bei psychischen Störungen auch gegen den Willen; Anordnung durch den Chefarzt der Einrichtung Verfahrensgrundsätze im Gesetz; Anhörung in der Regel im Kollegium Möglichkeit der Anordnung von ambulanten Massnahmen und einer Nachbetreuung 2013/Urs Vogel Consulting 7

8 Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den Organen der Sozialversicherungen Informationsansprüche der KESB im Abklärungsverfahren Neuer Art. 448 Abs. 4 ZGB: Amtshilfeverpflichtung von Verwaltungsbehörden und Gerichten Verhältnis zu Art. 33 ATSG: Bekanntgabe auf schriftliches, begründetes Gesuch hin im Einzelfall (z.b. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 6 AHVG; Art. 66 IVG; Art. 86a Abs. 1 lit. f BVG) Neuer Art. 453 ZGB: Verpflichtung zur Meldung an die KESB und Zusammenarbeit, wenn Voraussetzungen einer Selbst oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 453 ZGB (besondere Schwere) Informationsansprüche des Beistandes im Rahmen der Mandatsführung Anspruch nur, wenn Vertretungsrecht im entsprechenden Aufgabenbereich verfügt wurde (Massschneiderung) Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG: Einsicht wie die versicherte Person Allenfalls Interessenabwägung (Schutz von Privatinteressen) Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den Organen der Sozialversicherungen Vertretungsrechte je nach Situation! Vorsorgebeauftragte Person soweit vollumfängliche Vertretung respektive entsprechender Aufgabenbereich Urkunde der KESB Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in Vertretung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Einkommens und der Deckung des Unterhaltes keine Urkunde notwendig, im Zweifelsfall kann die SV Stelle aber darauf bestehen Geltendmachung von Leistungen auf dem strittigen Rechtsweg fallen nicht unter die ordentliche Verwaltung, Zustimmung KESB notwendig (Art. 374 Abs. 3 ZGB) 2013/Urs Vogel Consulting 8

9 Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit den Organen der Sozialversicherungen Beistand/Beiständin Im Rahmen des verfügten Auftrages (gemäss Dispositiv oder Ernennungsurkunde) Zustimmung der KESB für strittigen Rechtsweg (Art. 416 Ziff. 9 ZGB) Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG: formalisiertes rechtliches Gehör!; Art. 73 ter IVV) benötigt keine Zustimmung der KESB, da erst der Endentscheid einer formellen Anfechtung unterliegt Informationsrechte/Pflichten gegenüber Sozialversicherung Mitteilung über Bestand und Inhalt der Massnahme (entweder durch KESB: Art. 451 Abs. 1 ZGB oder Beistand: Art. 413 Abs. 3 ZGB) Mitteilungspflicht Beistand/Beiständin bei Veränderungen der Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 ATSG) Keine Informationspflicht aber über in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene ungerechtfertigte Bezüge! Organisation der Behördenstruktur (Art ZGB) behörde ist eine Fachbehörde, sie ist gleichzeitig auch Kindesschutzbehörde Mindestens drei Mitglieder, interdisziplinär zusammengesetzt; Ausbildung in Recht, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie oder andere Aufsichtsbehörden, rein administrativ, ohne Entscheidungskompetenzen in materiellen Angelegenheiten im Einzelfall Gericht als direkte erste Beschwerdeinstanz, keine verwaltungsinterne Überprüfung mehr; Keine Publikation der Massnahme mehr (Parlamentarische Initiative ist hängig) 2013/Urs Vogel Consulting 9

10 Übersicht Zentralschweiz Kanton Behörde Gerichtsinstanz Luzern 7 regionale KESB Obergericht* Kreis Stadt Luzern Kreis Luzern Land (ohne Emmen, Kriens, Schwarzenberg) Kreis Emmen Rothenburg Rain Neuenkirch Kreis Kriens Schwarzenberg Kreis Willisau Kreis Sursee Hochdorf (ohne Rothenburg, Rain, Neuenkirch) Kreis Entlebuch Wohlhusen Ruswil Nidwalden 1 zentrale KESB Verwaltungsgericht Obwalden 1 zentrale KESB Verwaltungsgericht* Schwyz 2 regionale KESB Verwaltungsgericht Kreis Ausserschwyz Kreis Innerschwyz Uri 1 zentrale KESB Obergericht Zug 1 zentrale KESB Verwaltungsgericht *teilweise Spezialinstanz für Beurteilungen FU Übersicht KESB Schweiz (bisher aktuell neu) Total: bisher 1414 aktuell neu /Urs Vogel Consulting 10

11 Verantwortlichkeit (Art ZGB) Anspruch auf Schadenersatz und eventuell Genugtuung Haftung des Kantons gegenüber den betroffenen Personen aus Bundesrecht; betroffene Person hat keine Rückgriffsrecht auf die schadenverursachende Person mehr Im kantonalen Recht kann der Rückgriff des Kantons auf die schadenverursachende Person (oder Personen) vorgesehen werden Übergangsrecht (Art. 14 und 14a SchlT ZGB) Neues Recht ab anwendbar Automatische Umwandlung der Vormundschaften in umfassende Beistandschaften ab Inkrafttreten des Gesetzes Andere Massnahmen bleiben unverändert bestehen, fallen nach drei Jahren dahin, wenn sie nicht ins neue Recht überführt werden Unbefristete fürsorgerische Unterbringungen müssen sechs Monate ab Inkrafttreten erstmals überprüft werden, Meldepflicht der Institutionen Hängige Verfahren werden von der neuen Behörde übernommen und nach den neuen Verfahrensregeln weitergeführt 2013/Urs Vogel Consulting 11

12 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Fragen? 2013/Urs Vogel Consulting 12

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