Organisation Aufgaben und Rollen Melderechte und Zusammenarbeit im Kindes und Erwachsenenschutz
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- Lorenz Lukas Bösch
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1 Organisation Aufgaben und Rollen Melderechte und Zusammenarbeit im Kindes und Erwachsenenschutz Behördenfachtagung SMZO I. Allgemeines Vorbemerkungen Revision ZGB ist auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten Grosse Veränderungen der materiellen Bestimmungen sowie der Organisation Ziel der Ausführungen Präsentation ausgewählter Aspekte des Kindes und Erwachsenenschutzes Erfahrungen aus anderen Kantonen und Organisationen Inhalt der Präsentation Kurzüberblick Subsidiarität, insbesondere eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Organisation, Aufgaben und Rollen der verschiedenen beteiligten Organe Ausgewählte Verfahrensaspekte 2013/Urs Vogel 1
2 II. Subsidiarität der Massnahmen Übersicht Im Fall der Urteilsunfähigkeit Eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, rechtsgeschäftliche Vollmacht) Hilfsbedürftigkeit (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) Hilfe durch Familie oder andere nahestehende Personen Vertretungsrechte von Gesetzes wegen Private oder öffentliche Dienste Behördliche Massnahmen Handeln der KESB Massgeschneiderte Beistandschaft II. Subsidiarität der Massnahmen eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Bestimmung einer natürliche oder juristischen Person für den Fall der Urteilsunfähigkeit Voraussetzung: volljährig und urteilsfähig Eigenhändig oder öffentlich beurkundet, mit Möglichkeit der Registrierung beim Zivilstandsamt Inhalt Vollumfängliche Vertretung oder eingeschränkte Aufgabenbereiche Möglichkeit der Weisungen für die Ausübung Mehrere Personen oder Ersatzpersonen Widerruf jederzeit möglich KESB prüft Gültigkeit und Urteilsunfähigkeit 2013/Urs Vogel 2
3 II. Subsidiarität der Massnahmen eigene Vorsorge Patientenverfügung (Art ZGB) Zustimmung/Ablehnung von medizinischen Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Bezeichnung einer natürlichen Vertretungsperson, allenfalls verbunden mit Weisungen, Möglichkeit von Ersatzverfügungen Formvorschrift Schriftlich datiert und unterzeichnet Vormerkung auf der Versichertenkarte möglich Abklärung des Arztes/der Ärztin, ob eine Patientenverfügung vorliegt, Notfälle bleiben vorbehalten Befolgungspflicht des Arztes/der Ärztin; vorbehalten bleiben Verstösse gegen gesetzliche Vorschritten oder wenn begründete Zweifel am noch mutmasslichen oder am freien Willen bestehen regelmässig neu unterzeichnen! II. Subsidiarität der Massnahmen Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung von Gesetzes wegen Ehegatte/eingetragener Partner, nicht aber Lebenspartner (Art ZGB) Voraussetzung: Gemeinsamer Haushalt oder Leistung von persönlichem Beistand Vertretungsrecht für die Wahrung der alltäglichen Personensorge, des Unterhalts und der umfassenden Vermögenssorge Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art ZGB) Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen: Beauftragte Person aufgrund der Selbstvorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) Behördlich eingesetzte Person (Vertretungsbeistand für medizinische Angelegenheiten Ehegatte / eingetragener Partner im gleichen Haushalt oder der persönlicher Beistand leistet, dann Lebenspartner unter gleichen Voraussetzungen Nachkommen, wenn regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird, dann Eltern, dann Geschwister unter den gleichen Voraussetzungen 2013/Urs Vogel 3
4 III. Überblick und Prinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht Staatsrat Departement für Justiz und Sicherhheit (Administrative Aufsicht) Kantonsgericht Kindes und Erwachsenenschutzbehörde KESB Zuständig für alle Entscheidungen im Kindes und Erwachsenenschutz inkl. fürsorgerische Unterbringung Beistand/Beiständin Einrichtung Übersicht KESB Schweiz (bisher seit l) /Diana Wider Total: bisher 1414 aktuell /Urs Vogel 4
5 III. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Hauptakteure im Kindes und Erwachsenenschutz Aufsichtsbehörde Gericht KESB Interdisziplinäre Fachbehörde Leitung BB und SD Führung Abklärungsdienst, Gutachten, Schule, Sozialdienst etc. Mandatsführung: Berufsbeistand/Berufsbeiständin III. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Hauptaufgaben Spruchkörper Leitung und Instruktion der Verfahren durch das Präsidium oder seine Stellvertretung Vorabklärungen (Art. 118c Abs. 1 EG ZGB VS) Delegation (Art. 118c Abs. 3 DEG ZGB VS) und Überwachung externer Abklärungen Durchführung von Abklärungen und Anhörungen (Art. 118e EG ZGB) Erlass von superprovisorischen, vorsorglichen und ordentlichen Verfügungen Rekrutierung und Auswahl der Mandatsträger/innen Aufsicht und Kontrolle (Bericht/Rechnung) Managementfunktionen der KESB /Urs Vogel 5
6 III. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Organisations Vergleiche mit anderen Kantonen Einzugsgebiet im Oberwallis (ca Einwohner [Stand 2011: Jahrbuch Statistik 2012 ]) Organisationsgrössen in der Schweiz (ausserhalb Kt. Wallis) Einzugsgebiete ab ca Einwohner Grosse Mehrheit zwischen und Grundorganisation bei kleineren Behörden 3er Spruchkörper mit fixen Pensen ab 60%, plus Ersatzmitglieder (nicht mit ordentlicher Anstellung) Kanzlei mit Rechtsdienst, Revisorat und Administration Stellenpensen im gesamten ab ca. 500 Stellenprozente Teilweise Delegation von Sozialabklärungen an externe Dienste 11 III. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Beispiel: KESB Emmen (mit Neuenkirch, Rothenburg und Rain) Einzugsgebiet: ca Ressourcen: 720% 2013/Urs Vogel 6
7 III. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Erste Erkenntnisse bezüglich Umsetzung Neuorganisation fordert grosse Anstrengungen Systeme mit Kleinpensen kommen rasch an Grenzen Bereits grössere Anpassungen z.b. im Kanton St. Gallen oder Schwyz bezüglich Behördenpensen Arbeitsaufteilung und Rollenverständnis zwischen Spruchkörper unterstützenden Dienste Berufsbeistandschaften sind Gegenstand intensiver Diskussionen Grosser Arbeitsanfall betreffend Anpassung der Massnahmen Vielerorts grösserer, mindestens temporärer Ressourcenausbau notwendig und erfolgt Generelle Übersicht nach kantonalem Recht Gefährdungsmeldung, Gesuch, Eröffnung von Amtes wegen (Art. 118a EG ZGB) Vorladung und Vorabklärungen: Präsidium oder Stellvertretung (Art. 118b, 118c Abs. 1 EG ZGB) Präsentation Ergebnisse vor der KESB Entscheid über Fortsetzung oder Einstellung (Art. 118c Abs. 1 EG ZGB) Abklärungsverfahren (Art. 118c Abs. 2ff EG ZGB): Anhörung, Beweiserhebungen, eventuell Gutachten etc. Allenfalls Delegation von weiteren Abklärungen an Dritte 2013/Urs Vogel 7
8 Generelle Übersicht Allenfalls Entscheid vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB, Art. 118d EG ZGB) Evaluation der Beweiserhebung Entwurf Massnahme Entscheid an KESB (Art. 118c Abs. 2 EG ZGB) Sitzung KESB Entscheid Keine Massnahme Mandatsführung Vorabklärungen Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeitsprüfung Erhebung der relevanten Informationen, die eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Meldung erste Gefährdungs und Risikoeinschätzung Prüfung allfälliger superprovisorischer Massnahmen erlauben Zuweisung an interne verfahrensleitende Person Allenfalls vorsorgliche Massnahmen «Wenn nötig» Anordnung Verfahrensvertretung Allenfalls Gewährung der Unentgeltlichen Rechtspflege Information des Melders/der Melderin über das weitere Vorgehen, namentlich, dass KESB gegenüber nicht Verfahrensbeteiligten nicht informieren darf über getroffene Abklärungen und allfällige Massnahmen 2013/Urs Vogel 8
9 Abklärungsphase Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) Anhörung der betroffenen Person(en) Kollegium oder Einzelmitglied oder Dritte Soweit erforderlich ist die Beweisaufnahme mittels verfahrensleitender Verfügung anzuordnen Dient der Transparenz Lässt redundante Erhebungen vermeiden Fördert geplantes und koordiniertes Vorgehen Entscheid bezüglich vertiefter Sozialabklärungen Delegation an Fachpersonen Formulierung eines klaren Abklärungsauftrages Auswertungsphase Auswertung der Beweisergebnisse (Analyse) Problemerklärung (Diagnose), soweit möglich Lösungsoptionen mit/ohne behördliche Massnahme Definition der Betreuungsbereiche (Aufgabenbereich eines Beistandes/einer Beiständin oder der Einrichtung) Definition Anforderungsprofil Betreuungsperson oder Einrichtung/Klinik Rechtliches Gehör zum Beweisergebnis, zu den Schlussfolgerungen und zur vorgesehenen Betreuungsperson Auswertung und Verarbeitung des rechtlichen Gehörs 2013/Urs Vogel 9
10 Entscheidungsfindung Beratung der Massnahmenvorschläge in der interdisziplinären KESB, sofern nicht in Einzelkompetenz Erlass des Entscheides mit Rubrum, Betreffnis, Sachverhaltsdarstellung, Erwägungen, Entscheiddispositiv, Kostenspruch, Rechtsmittelbelehrung und Eröffnungsformel Gegebenenfalls (bei Gefahr im Verzug) Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (nart. 450c ZGB) Nach erfolgtem Entscheid mit anschliessender Beschwerde: Möglichkeit der Widererwägung bis zur Vernehmlassung (nart. 450d Abs. 2 ZGB) Persönlichkeitsschutz Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 28 ZGB) und des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 13 Abs. 2 BV und 8 Abs. 1 EMRK) Regelung von gesetzlichen Rechtfertigungsgründen für eine Verletzung der Persönlichkeit Behördlicher Informationsbedarf, um die Person hinreichend schützen zu können Mitwirkungspflichten, Zusammenarbeitspflichten Mitwirkungsrechte und Amtshilfe Grenze: finden ihre Schranken am Prinzip der Sachbezogenheit, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit (Mass nehmen und Mass halten) 2013/Urs Vogel 10
11 Schweigepflicht und Information Grundsatz der Schweigepflicht Schweigepflicht der KESB (Art. 451 Abs. 1 ZGB) Schweigepflicht des Beistandes/der Beiständin (Art. 413 Abs. 2 ZGB) Grundsatz der Informationsbeschaffung von Amtes wegen (Art. 314 und 446 ZGB; 296 ZPO) Informationspflichten gegenüber Dritten Information Dritter über Beistandschaft (Art. 413 Abs. 3 ZGB) soweit es zur gehörigen Erfüllung der Aufgabe notwendig ist Information Dritter über Beistandschaft durch die KESB bei Interessennachweis (Art. 451 Abs. 2 ZGB) Informationspflichten gegenüber der Behörde Information der KESB durch Beistand bei Veränderung der Verhältnisse (Art. 414 ZGB) Melderechte und Meldepflichten Melderecht/ pflichten Melderecht von allen Personen an KESB (Art. 443 Abs. 1 ZGB) Meldepflicht von Personen in amtlicher Tätigkeit bezüglich hilfsbedürftigen Personen an KESB (Art. 443 Abs. 2 ZGB) Meldepflichten aus Strafrecht (z.b. strafbare Handlungen an Kindern: häusliche Gewalt) Keine weitergehende kantonale Regelungen im Kanton Wallis Amtshilfepflicht im Rahmen des Abklärungsverfahrens (Art. 448 Abs. 4 ZGB) Zusammenarbeitspflicht aller Akteure bei Selbstgefährdung oder schwerer Drittgefährdung (Art. 453 ZGB) 2013/Urs Vogel 11
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