Leitideen und Grundzüge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
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- Jörg Hochberg
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1 Leitideen und Grundzüge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Christoph Häfeli, Prof. FH, lic.iur./dipl.sa Lehrbeauftragter Hochschule Luzern Soziale Arbeit Fachtagung «Einführung ins neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht» vom 22./23. August 2012 Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Das veränderte Menschenbild III. Zum Verhältnis von Menschenwürde, Selbstbestimmung und EWSR IV. Leitideen des neuen EWSR V. Konkretisierung der Leitideen im neuen EWSR - Übersicht VI. Konkretisierung der Leitideen im neuen EWSR VII. Voraussetzungen für eine wirksame Umsetzung des neuen EWSR VIII. Schwierigkeiten und Risiken bei der Umsetzung IX. Fazit und Ausblick
2 I. Einleitung Selbstbestimmung und Fremdbestimmung als Determinanten des menschlichen Lebens Freiheit und Zwang als grundlegendes Spannungsfeld im Recht Hohe Anforderung an die Rechtfertigung des Eingriffs in die Freiheit durch das Recht und an den Rechtsschutz Erwachsenenschutz als besonders sensibles Rechtsgebiet mit hoheitlich angeordneter Fremdbestimmung zum Schutz von Personen mit bestimmten Schwächezuständen Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Teilnahme am Rechtsleben) Beschränkung der Handlungsfreiheit (Verhaltensvorschriften) Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Fürsorgerische Unterbringung) Das neue CH Erwachsenenschutzrecht als Versuch, die Balance zwischen Selbstbestimmung/Eigenverantwortung und (notwendiger) Fremdbestimmung zu finden II. Das veränderte Menschenbild Allgemein: Der Mensch als Individuum und soziales Wesen mit dem Recht auf freie Lebensgestaltung und namentlich als Träger von Grundrechten und dem Anspruch auf umfassenden Schutz bei bestimmten Schwächezuständen steht im Mittelpunkt des neuen Erwachsenenschutzrechts
3 III. Zum Verhältnis von Menschenwürde, Selbstbestimmung und EWSR Menschenwürde geht aus vom unverfügbaren Eigenwert jeder menschlichen Person. Diese Einzigartigkeit und Unverfügbarkeit des Menschen findet ihren Ausdruck in seiner Selbstbestimmung, in einer Selbstbestimmung allerdings auf der Grundlage des Eigenwertes auch der Mitmenschen. In der Menschenwürde liegt aber auch das Angewiesensein auf den Mitmenschen. Menschenwürde hat demnach ein Doppelgesicht: Sie wird verletzt, wenn über den Menschen wie über eine Sache verfügt wird; sie wird aber auch verletzt, wenn dem Menschen in seinen grundlegendsten Bedürfnissen Hilfe versagt wird. (Expertengruppe Schnyder/Stettler/Häfeli, 1995). III: Zum Verhältnis von Menschenwürde, Selbstbestimmung und EWSR Mannigfache Handlungspflichten des Staates zur Verwirklichung der Menschenwürde EWSR kann Menschenwürde verletzen: - durch unverhältnismässige Eingriffe in die Selbstbestimmung - durch Verweigern der notwendigen Hilfe Je grösser die Hilfe, desto geringer die Selbstbestimmung je mehr Rücksicht auf die Selbstbestimmung, desto weniger Hilfe
4 IV. Leitideen des neuen EWSR Gewährleistung der Menschenwürde (nur indirekt kodifiziert über den Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts) Sicherstellung von Wohl und Schutz von hilfsbedürftigen Personen (Art. 388 Abs. 1 nzgb) Erhaltung und Förderung grösstmöglicher Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 nzgb) Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 nzgb) Verhältnismässigkeit: Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit der Massnahme (Art. 389 Abs. 2 nzgb) Rechtsanspruch auf Hilfe (nicht kodifiziert, aber unbestritten) V. Konkretisierung der Leitideen im neuen EWSR Übersicht Stärkere Ausprägung der Subsidiarität staatlicher Massnahmen durch die eigene Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Stärkere Ausprägung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch extrem feine Abstufung des staatlichen Eingriffs im Rahmen von massgeschneiderten Massnahmen Stärkerer Schutz der Person vor Übergriffen staatlicher Organe: Ausbau des Rechtsschutzes allgemein und bei Zwangsbehandlung und FU im besonderen Stärkerer Schutz der Selbstbestimmung durch Pflichten der MT Stärkerer Schutz der Person vor Übergriffen von Privaten und Betreuungspersonen in Einrichtungen: Massnahmen von Gesetzes wegen für UUF, Einschränkung der Bewegungsfreiheit
5 Subsidiarität Systematik des neuen Rechts: private Vorsorge steht am Anfang: - Vorsorgeauftrag: Art nzgb - Patientenverfügung: Art nzgb Massnahmen von Gesetzes wegen für Urteilsunfähige: - Vertretung durch den Ehegatten/eingetr. Partner/in: Art nzgb - Vertretung der uuf. Person bei medizinischen Massnahmen: Art nzgb Allg. Grundsatz behördlicher Massnahmen: Art. 389 Abs. 1 nzgb Fürsorgerische Unterbringung Art. 426 Abs. 1 nzgb Verhältnismässigkeit Begriff: - Zwecktauglichkeit - Erforderlichkeit - Zumutbarkeit Allg. Grundsatz behördlicher Massnahmen: Art. 389 Abs. 2 nzgb Verzicht auf Beistandschaft: Art. 392 nzgb Massgeschneidertes Massnahmensystem: Art nzgb
6 Schutz vor Übergriffen des Staates Ausbau des Rechtsschutzes durch Verfahrensbestimmungen, Rechtsmittel und Staatshaftung - Untersuchungs- und Offizialmaxime: Art. 446 nzgb - Anhörungspflicht: Art. 447 nzgb - Anordnung einer Vertretung: Art. 449a nzgb - Akteneinsichtsrecht: Art. 449b nzgb - Beschwerde gegen Handlungen der MT: Art. 419 nzgb - Gericht als zwingende Rechtsmittelinstanz: Art. 450 Abs. 1 nzgb - Staatshaftung: Art. 454 nzgb Bezeichnung Beistand/Beiständin: Vorrang einer geeigneten Vertrauensperson: Art. 401 nzgb Professionalisierung der KESB: Art. 440 nzgb Schutz vor Übergriffen Privater Eingriffspflichten der KESB gegenüber privaten Beauftragten und Personen, die UUF von Gesetzes wegen in beschränktem Umfang vertreten: Art. 368, 373 Abs. 2, 376, 381, 385 nzgb FU zeitliche Befristung der Einweisung durch Ärzte/Ärztinnen: Art. 429 Abs. 1 nzgb Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung: Art. 434 nzgb Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen: Art. 383 f., 438 nzgb Persönlichkeitsschutz von urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen: Art. 386 nzgb Aufsichtspflicht der Kantone über Wohn- und Pflegeeinrichtungen für urteilsunfähige Personen: Art. 387 nzgb
7 Selbstbestimmung in der Mandatsführung Pflicht zur persönlichen Kontaktaufnahme: Art. 405 Abs. 1 nzgb Verhältnis zur betroffenen Person: Art. 406 nzgb Eigenes Handeln der betroffenen Person: Art. 407 nzgb Beträge zur freien Verfügung: Art. 409 nzgb Erläuterung der Rechnung und Aushändigen einer Kopie: Art. 410 nzgb Beizug zur Berichterstattung und Aushändigen einer Kopie: Art. 411 nzgb Nichtveräusserung von Vermögenswerten mit affektivem Wert: Art. 412 II Verschwiegenheitspflicht: Art. 413 Abs. 2 nzgb VII. Voraussetzungen für eine wirksame Umsetzung des KESR Zuverlässige Gefährdungs- und Risikoeinschätzung (Abklärung) Überzeugende Indikationsstellung (Abklärung) Wahl der richtigen Massnahme ( Massschneiderung ) Wahl des/der geeigneten Mandatsträger/innen Professionelle Führung der Massnahme Interdisziplinäre Zusammenarbeit Bei Mehrzahl/Vielzahl von Akteuren case management Adäquate zeitliche Ressourcen Adäquate Organisationsstrukturen Kompetente Führung
8 VIII. Schwierigkeiten und Risiken bei der Umsetzung des neuen KESR Rechtsunsicherheiten bei der Rechtsanwendung aufgrund ungeklärter Fragen Bewährungsprobe der neuen Organisationsstrukturen und Kooperationsmodelle unter den Akteuren Schlüsselstellen - Personelle Besetzung der KESB - Abklärung - Verfügbarkeit von genügend geeigneten MT - Professionelle Führung von Mandaten - Unterstützung durch administrative Aufsichtsbehörden IX. Fazit und Ausblick KESR ist im Lichte des heutigen Verständnisses von Menschenwürde und der Leitideen ein Quantensprung in der CH Gesetzgebung Grundauftrag: Wahrung von Schutz und Wohl von Schwachen unverändert Organisatorisch-strukturelle Umsetzung (Behördenorganisation, Akteure, Kooperationsmodelle) widerspiegeln das übliche föderalistische Potpourri Zahlreiche Hilfestellungen von KOKES und Kantonen Anlaufschwierigkeiten für alle Beteiligten unausweichlich Engagement, Geduld und gegenseitiges Verständnis bei allen Akteuren erforderlich
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