DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen. 30. Juni 2011
|
|
- Rüdiger Hofmeister
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen 30. Juni 2011
2 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues Kindesrecht 1980 Neues Eherecht 2000 Neues Scheidungsrecht 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht Ablösung des Vormundschaftsrechts von 1912
3 NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT Stand der Dinge Vorlage wurde am 19. Dezember 2008 verabschiedet. Inkraftsetzung: 1. Januar Kantone sind mit der Einführungsgesetzgebung beschäftigt. Knacknuss bildet die Behördenorganisation. Umfassende Informationen auf
4 NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 Grundlegende Reformziele Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Stärkung der Familiensolidarität Gesetzliches Vertretungsrecht von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners oder einer Partnerin Vertretung bei medizinischen Massnahmen
5 NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 Grundlegende Reformziele Urteilsunfähige Personen in stationären Einrichtungen Betreuungsvertrag Regelung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen Massgeschneiderte behördliche Massnahmen Beistandschaft als Einheitsmassnahme Fürsorgerische Unterbringung FU Professionalisierung Neue Fachbehörden
6 NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen für den Bereich Altersbetreuung? Förderung des Selbstbestimmungsrechts Stärkung der Familiensolidarität Urteilsunfähige Personen in stationären Einrichtungen Massgeschneiderte behördliche Massnahmen Professionalisierung
7 Erwachsenenschutzmassnahmen CH Bestehende Massnahmen Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art /
8 FÖRDERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS Der Vorsorgeauftrag A. Grundsatz Art. 360 ZGB 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
9 FÖRDERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS Der Vorsorgeauftrag Die Idee des Vorsorgeauftrages ist nicht neu: In der kanadischen Provinz Quebec kennt man bereits seit 1990 ein mandat donné en prévision de l inaptitude du mandant Das Instrument scheint sich in Quebec zu bewähren: Im Jahr 2009 wurden dort 9061 homologierte Vorsorgeaufträge gezählt. Gemäss den verfügbaren statistischen Angaben dienen diese primär der Personen- und Vermögenssorge für über 80 Jahre alte Personen.
10 FÖRDERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS Der Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag kann auch in der Schweiz zum Erfolgsmodell werden, sofern: Staatliche Stellen und private Organisationen das Institut aktiv empfehlen. Personen, die einen Vorsorgeauftrag errichten wollen, Beratung und Unterstützung erhalten. Auch private Beratungsorganisationen bereit sind, Vorsorgeaufträge als vorsorgebeauftragte juristische Personen zu übernehmen.
11 FÖRDERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS Der Vorsorgeauftrag Möglichkeiten und Chancen Der Vorsorgeauftrag ist als Institut geeignet, der Selbstbestimmung einer Person mehr Nachdruck zu verleihen, falls diese ihre Urteilsfähigkeit einbüssen sollte. Personen- und Vermögenssorge, die im Rahmen eines Vorsorgeauftrages erbracht wird, dürfte nicht selten eine behördlichen Intervention entbehrlich machen. Das Entlastungspotential im Kontext von Massnahmen zu Gunsten älterer Menschen ist nicht zu unterschätzen.
12 STÄRKUNG DER FAMILIENSOLIDARITÄT Gesetzliche Vertretungsrechte A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts Art. 374 ZGB 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt, oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
13 STÄRKUNG DER FAMILIENSOLIDARITÄT Gesetzliche Vertretungsrechte Art. 374 ZGB 2 Das Vertretungsrecht umfasst: 1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; 2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und 3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
14 STÄRKUNG DER FAMILIENSOLIDARITÄT Gesetzliche Vertretungsrechte Art. 374 ZGB 3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
15 PROFESSIONALISIERUNG Neue Behördenorganisation Art. 440 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
16 KERNKOMPETENZEN 1) Recht Sozialarbeit Pädagogik / Psychologie 1) Vgl. Empfehlungen der Vormundschaftsbehördenkonferenz VBK zur Behördenorganisation in ZVW 2/2008, abrufbar unter Revision Vormundschaftsrecht Fachartikel
17 UNTERSTÜTZUNGSBEDARF 1) Recht Treuhand Sozialarbeit Recht Administration Vermögensverwaltung Sozialarbeit o Pädagogik/ Psychologie Medizin Versicherungswesen Psychologie Pädagogik
18 MODELLVARIANTEN 1) Fachbehörde Exekutive Judikative kantonale Fachbehörde komm. / regionale Fachbehörde Fachgericht (kantonal / regional) 1 Spruchkörper (Kantone < 100'000 Einw.) rein kommunal 1 Spruchkörper (Kantone < 100'000 Einw.) mehrere Spruchkörper (Kantone > 100'000 Einw.) 1 Spruchkörper (Orte zw '000 Einw) mehrere Spruchkörper (Kantone > 100'000 Einw.) Kreismodell (Kantone > 100'000 Einw.) 2 Spruchkörper (Orte > 100'000 Einw.) Kreismodell (Kantone > 100'000 Einw.) Sitzgemeindemodell (Orte < 50'000 Einw.) 1 Spruchkörper (Einzugsgebiet < 100'000) 2 Spruchkörper (Einzugsgebiet > 100'000) Kreismodell (Kantone > 100'000 Einw.)
19 BE: VARIANTE KANTONALE BEHÖRDE Die 10 Verwaltungskreise bilden die Grundlage der Neuorganisation. Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland wird in drei Vormundschaftskreise aufgeteilt. Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Niedersimmental-Frutigen werden zu einem Vormundschaftskreis zusammengelegt. Insgesamt somit 11 kantonale KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden). Eine burgerliche KESB für das ganze Kantonsgebiet.
20 KESB Gemeinden Einwohnerinnen und Einwohner Berner Jura 49 51'400 Biel / Bienne Seeland Emmental 42 92'500 Oberaargau 50 76'200 Bern 1 122'900 Mittelland-Nord '500 Mittelland-Süd '500 Thun '300 Obersimmental-Saanen Frutigen-Niedersimmental 20 55'400 Interlaken-Oberhasli 29 46'000
21 BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Allgemeine Grundsätze Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzes dienen dem Wohl und den Interessen von schutz- und hilfsbedürftigen Personen. Ausgangspunkt bilden Schwächezustände, welche von den betroffenen Personen nicht oder nicht ausreichend durch ihre eigenen Fähigkeiten oder durch eigene Vorsorge bewältigt werden können. Es gelten ausdrücklich die Grundsätze Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 389 ZGB).
22 A. Voraussetzungen Art. 390 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.
23 BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Paradigmenwechsel Grundsätzlich treten massgeschneiderte Lösungen anstelle der bisherigen standardisierten Massnahmen Beistandschaft als einheitliches Rechtsinstitut - Begleitbeistandschaft - Vertretungsbeistandschaft - Mitwirkungsbeistandschaft - Umfassende Beistandschaft H F 100% 0%
24 BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Verfahrensrechtliche Hinweise (Auswahl) Melderechte und Meldepflichten (Art. 443 ZGB) Grundsätzlich: Melderecht Bei amtlicher Tätigkeit: Meldepflicht Verfahrensgrundsätze (Art. 446 ZGB) Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialgrundsatz) Persönliche Anhörung als Prinzip (Art. 447 ZGB)
25 Erwachsenenschutzmassnahmen CH Neu angeordnete Massnahmen Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art /
Das neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.
Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrBFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1
VOLKSHOCHSCHULE UND SOZIALKOMMISSION SCHWARZENBURG Wenn wir Erwachsene des Schutzes bedürfen DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 973 Neues Adoptionsrecht 978 Neues Kindesrecht
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28.
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28. März 2013 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer
MehrSandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen
Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013
Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrAnhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten
1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau
Das neue Erwachsenenschutzrecht Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung und
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrStadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist
MehrErwachsenenschutzrecht
26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin
und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrFachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag
Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? Donnerstag, 12. Mai 2016 «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag Andreas U. Hefele, Master of Advanced Studies ZFH in Financial Consulting
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Ziele der Revision
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen
Das Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen Oktober 2012 Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht,
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
MehrHerausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime
Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012
MehrInformationsveranstaltung
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht ab Wichtigste Neuerungen (2) 1. Wichtigste Neuerungen (1) 8/17/2011
Kanton St.Gallen Inhalt Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1.1.2013 St.Gallen 17. August 2011 lic.iur. Manuela Luminati/RA Rechtsdienst Vormundschaftsdienst Departementes des Innern 1. Wichtigste Neuerungen
MehrVorsorgeauftrag + Testament
Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen
MehrBrennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar
Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen lic. iur. Peter Widmer Notar Übersicht Einleitung Ziel der Revision Demenz; Urteilsunfähigkeit Aufbau und Inhalt des neuen Gesetzes
Mehr1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrBehördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung
Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen:
MehrFür welchen Fall ist ein Vorsorgeauftrag? - Bei Verlust der Urteilsfähigkeit - Keine behördliche Massnahme notwendig
Der Vorsorgeauftrag Am 1. Januar 2013 trat das neue Gesetz im Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht in Kraft. Ein zentrales Revisionsanliegen für die Gesetzesänderung im Erwachsenenschutz war
MehrNEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT
BEISTANDSCHAFT IM ERWACHSENENALTER Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg 7. Oktober 05 Marco Zingaro t NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT Reformziele und Leitgedanken Kurzer Blick zurück
MehrKinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012
Kinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012 Vorsorgeauftrag Gestützt auf das neue Erwachsenenschutzrecht wird behördliches Handeln bei Urteilsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann zum Tragen kommen, wenn
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Übersicht über die wesentlichen Neuerungen und Konsequenzen für die Praxis im Pflegekinderbereich Fachaustausch vom 24. November 2011 Vorbemerkungen Gesetzesrevision betrifft
MehrVorbemerkungen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1. VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das?
VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das? Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg Marco Zingaro t Vorbemerkungen Bedeutung der eigenen Vorsorge BFH Soziale
Mehrwägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen
wägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht, Informationen zum Vorsorgeauftrag und
MehrBeistandschaften I. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Beistandschaften I Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrBeratungsstelle
Nummer Ihrem Kind steht der baldige Austritt aus der Schule bevor. Mit Übertritt ins Erwachsenenalter, bei Erreichen des 18. Altersjahres, ändern sich die Ansprüche bei der IV. Mit der Erreichung der Volljährigkeit
MehrErwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht
Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher
MehrVorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
MehrMerkblatt Beistandschaften (Art ZGB)
Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche Massnahmen sichern das Wohl und den Schutz der Hilfsbedürftigen, vermitteln
MehrRevidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
MehrNeues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Elternabend insieme Thun Oberland vom 21. November 2012 Gesetzliche Grundlagen Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht),
MehrMassgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom 11./12. September 2012 in Freiburg Arbeitskreis 1 Massgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken Kurt Affolter,
MehrBeratungsstelle
Nummer Inhalt Seite Einführung ins Personenrecht 3 Grundsätze und Bestimmungen des neuen Erwachsenenschutzrechts (Art. 388-392 + Art. 399 ZGB) 4 Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) 5 Die Vertretungsbeistandschaft
MehrTag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Tag der offenen Tür Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Gesetzliche Grundlage Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihr Sohn im Falle
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013
Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar 2013 Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013 Inhalt der Präsentation I. Ablauf und Ziele der Revision II.
MehrVom geltenden Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom geltenden Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Überblick über die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit Organen der Sozialversicherungen SVS Zentralschweiz 21. Januar
MehrDas neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
St. Josef-Stiftung & insieme Freiamt Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Walter Küng, Fachrichter Pädagogik/Psychologie Bezirksgericht Aarau Inhalt Referat 1.ein paar Begriffe im sms-stil 2.ein
MehrBis Vormundschaftsbehörde auf Gemeindeebene Geltendes Recht war aus den Jahren 1907 / Revision, Entscheid des Nationalrates
Bis 31.12.2012 Vormundschaftsbehörde auf Gemeindeebene Geltendes Recht war aus den Jahren 1907 / 1912 1993 Revision, Entscheid des Nationalrates Einsetzung einer Expertenkommission Ablauf des Referendums
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung?
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung? Vortrag GV Spitexverein Surbtal Studenland Donnerstag, 30. April 2015 in Endingen Christoph Häfeli, Prof. FH Jurist
MehrBlick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz
Blick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz Prof. Dr. Stella Reiter-Theil, Dipl.-Psych. Leitung Abt. Klinische Ethik, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK) / Universitätsspital Basel
MehrMassnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen
Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung
MehrProfessionalisierung der Behörden: Was haben die Kantone vor?
Professionalisierung der Behörden: Was haben die Kantone vor? Versuch einer Übersicht über die Umsetzung der neuen Behördenorganisation in den Kantonen Fachtagung INSOS Psychische Beeinträchtigung 17.
MehrNovember 2012. aktuell. Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht
November 2012 aktuell Neuerungen im Erwachsenenschutzrecht Editorial Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-456 ZGB) in Kraft. Neben einer moderneren Gestaltung des Vormundschaftswesens,
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht Chancen und Herausforderungen in der Praxis. Eine Evaluationsstudie
Das neue Erwachsenenschutzrecht Chancen und Herausforderungen in der Praxis Eine Evaluationsstudie Berner Berner Fachhochschule, Haute Institut école Alter, spécialisée Dr. Prof. bernoise Regula Blaser,
MehrPatientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion
MehrJuli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Juli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht I. Präambel... 2 II. Vermögenssorge im Vorsorgeauftrag (Art. 360, 365 ZGB)... 2 III. Vertretung
MehrErwachsenenschutzrecht
Frequent Asked Questions (FAQs) zum Thema Erwachsenenschutzrecht Wann tritt das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft? Was ändert sich im Allgemeinen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht? Das neue Erwachsenenschutzrecht
MehrI. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine
MehrErwachsenen- und Kindesschutzrecht
Erwachsenen- und Kindesschutzrecht Inhaltsverzeichnis 1.Einleitung...2 2.System des Kindesschutzes...2 2.1 Freiwilliger Kindesschutz...2 2.2 Öffentlich-rechtlicher Kindesschutz...2 2.3 Strafrechtlicher
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
Mehr«Eigene Vorsorge» (Vorsorgeauftrag, Vollmacht)
«Eigene Vorsorge» (Vorsorgeauftrag, Vollmacht) lic. iur. Christine Cabane, Co-Präsidentin der KESB Kreis Liestal (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) 1 Einleitung / Allg. Ausführungen Inputreferat zum
MehrErwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid
Erwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid Rechtsanwalt Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Schrifttum V VII XV XIX Allgemeine Einleitung 1 I. Ausgangslage 1 1.
MehrKantonale Verwaltung Schloss Interlaken
Kantonale Verwaltung Schloss Interlaken Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli ist Ihr Ansprechpartner im Verwaltungskreis Oberland Ost für folgende
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen
Das neue Erwachsenenschutzrecht Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen Weiterbildungsveranstaltung SOKOBI 29. Oktober 2013 Kurt Affolter, lic. iur., Fürsprecher und
MehrLeitideen und Grundzüge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Leitideen und Grundzüge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Christoph Häfeli, Prof. FH, lic.iur./dipl.sa Lehrbeauftragter Hochschule Luzern Soziale Arbeit Fachtagung «Einführung ins neue Kindes-
MehrBeruflicher und persönlicher Hintergrund
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung? Öffentlicher Vortrag Montag, 23. Februar 2015 Christoph Häfeli Prof. FH Jurist und Sozialarbeiter, Niederrohrdorf
MehrVorlage an den Landrat
Vernehmlassungsentwurf 31. Mai 2011 Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat betreffend Revision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) in Sachen Kindes- und
MehrBeistandschaften II. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Beistandschaften II Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrEmpfehlung zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) in den Einwohnerdiensten
Empfehlung zur Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) in den Einwohnerdiensten 1. Einleitung Diese Empfehlung hat eine kurze Grundinformation über das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
MehrBeurteilung der Urteilsfähigkeit als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz
konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom./. September 0 in Freiburg als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz Dr. med. Marc Graf, Chefarzt Forensisch-Psychiatrische Klinik,
MehrVertretungsbefugnis von nahen Angehörigen bzw. Ehegatten Rechtliche Situation in EU-Staaten
Vertretungsbefugnis von nahen Angehörigen bzw. Ehegatten Rechtliche Situation in EU-Staaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vertretungsbefugnis von nahen Angehörigen bzw. Ehegatten Rechtliche Situation
MehrDas Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime
Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Wie wirkt sich das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Alters- und Pflegeheime in der Schweiz aus? Untenstehend nimmt der Rechtsbeistand
MehrVorsorgeauftrag. und. Patientenverfügung. Referent: Peter Voser. Referentin: Dr. med. Eva Voser
Referent: Peter Voser und Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Referentin: Dr. med. Eva Voser 16.11.2015 1 Ausgangslage Urteilsunfähigkeit Stellvertretung Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme - fremdbestimmt:
MehrKantonaltag Schulsozialarbeitende. 6. November Einführung des neuen. Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) im Kanton Aargau
HERZLICH WILLKOMMEN Kantonaltag Schulsozialarbeitende 6. November 2012 Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (KESR) im Kanton Aargau lic. iur. Daniel Aeschbach, Fürsprecher, geschäftsführender
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und Aspekte der Vermögensverwaltung
Das neue Erwachsenenschutzrecht und Aspekte der Vermögensverwaltung Kurt Affolter lic. iur. / Fürsprecher und Notar, Ligerz Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Hochschule Luzern Soziale Arbeit, Gastreferent
MehrVorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Vorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, 26.11.2015 Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kurzer Überblick der Änderungen seit 1.1.13 Seite 2 Neue Fachbehörde
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Chancen und Herausforderungen in der Praxis Daniela Wittwer Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.wittwer@bfh.ch Prof. Dr. Regula Blaser Dozentin regula.blaser@bfh.ch
MehrDie Umsetzung des revidierten Erwachsenenschutzrechts
Bachelor Arbeit zur Erreichung des FH-Diploms als Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit HES-SO HES-SO Wallis Hochschule für Soziale Arbeit Die Umsetzung des revidierten Erwachsenenschutzrechts Eine qualitative
MehrSynopsis betreffend bisheriges Vormundschafts- und neues Erwachsenenschutzrecht gemäss Referendumsvorlage (BBl bzw.
Synopsis betreffend bisheriges Vormundschafts- und neues Erwachsenenschutzrecht gemäss Referendumsvorlage (BBl 2009 141 bzw. AS 2011 725) Geltendes Recht Änderungen ab 1.1.2013 Art. 13/14, 39 II Ziff.
MehrKindes- und Erwachsenenschutz
Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost KESR - Einführung und Grundbegriffe BlaBla Literaturangaben Was ist (Kindes- und) Erwachsenenschutz? Verortung / Rechtsnatur
MehrVorstellung Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Vorstellung Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Christoph Lerch, Regierungsstatthalter Kontakt: Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Telefon 031 635 94 00 Fax
MehrLeitfaden zum neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht für Ärztinnen und Ärzte
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Kantonsärztlicher Dienst 267-2012 / Di Leitfaden zum neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht für Ärztinnen und Ärzte November 2012 2/9 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung
MehrAntragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer
MehrJuli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Juli 2013 Empfehlungen der SBVg und der KOKES zur Vermögensverwaltung gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht I. Präambel... 2 II. Vermögenssorge im Vorsorgeauftrag (Art. 360, 365 ZGB)... 2 III. Vertretung
MehrKindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz
Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft
MehrWahrung der Interessen durch Dritte im Alter
Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht - Die neuen Bestimmungen im Erbrecht
Neues Erwachsenenschutzrecht - Die neuen Bestimmungen im Erbrecht 6. Schweizerischer Erbrechtstag 25. August 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Das neue
Mehr11 Erwachsenenschutzrecht. Einleitung Rechtliche Grundlagen... 2 Bundesrecht... 2 Kantonales Recht... 2 Informationsquelle Internet...
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 2 Rechtliche Grundlagen... 2 Bundesrecht... 2 Kantonales Recht... 2 Informationsquelle Internet... 2 Überblick... 3 Allgemeine Grundsätze... 3 Die Instrumente des neuen
Mehr1. Übersicht über das neue Erwachsenenschutzrecht
I. Allgemeines 1. Übersicht über das neue Erwachsenenschutzrecht (1) Das Erwachsenenschutzrecht (früher Vormundschaftsrecht) ist in der Dritten Abteilung des Familienrechts geregelt (Art. 360-456 ZGB).
MehrDie Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz
Die Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar, Ligerz Veranstaltung der CARITAS, Olten 12. Juni 2008 Vollmacht für medizinische Entscheidungen Inhaltsübersicht
MehrVorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Einführung in das Thema. 2 Themen Vorsorgeauftrag (VA) Patientenverfügung (PV) Anschliessend Diskussion
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Einführung in das Thema 2 Themen Vorsorgeauftrag (VA) Patientenverfügung (PV) Anschliessend Diskussion Fragestellungen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Was
MehrLeitfaden zum Vorsorgeauftrag
Leitfaden zum Vorsorgeauftrag Caminada Treuhand AG Zug Lindenstrasse 16 CH-6340 Baar Tel. +41 (41) 767 25 25 Fax +41 (41) 767 25 50 caminada@caminada.com www.caminada.com Wer braucht einen Vorsorgeauftrag?
MehrFürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung
Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht eine echte Herausforderung
Das neue Erwachsenenschutzrecht eine echte Herausforderung Juristenverein des Kantons Luzern 6. November 2012 Pia Zeder Präsidentin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern Inhalt der Präsentation I.
Mehr