DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen. 30. Juni 2011

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1 DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen 30. Juni 2011

2 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues Kindesrecht 1980 Neues Eherecht 2000 Neues Scheidungsrecht 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht Ablösung des Vormundschaftsrechts von 1912

3 NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT Stand der Dinge Vorlage wurde am 19. Dezember 2008 verabschiedet. Inkraftsetzung: 1. Januar Kantone sind mit der Einführungsgesetzgebung beschäftigt. Knacknuss bildet die Behördenorganisation. Umfassende Informationen auf

4 NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 Grundlegende Reformziele Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Stärkung der Familiensolidarität Gesetzliches Vertretungsrecht von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners oder einer Partnerin Vertretung bei medizinischen Massnahmen

5 NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT 5 Grundlegende Reformziele Urteilsunfähige Personen in stationären Einrichtungen Betreuungsvertrag Regelung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen Massgeschneiderte behördliche Massnahmen Beistandschaft als Einheitsmassnahme Fürsorgerische Unterbringung FU Professionalisierung Neue Fachbehörden

6 NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen für den Bereich Altersbetreuung? Förderung des Selbstbestimmungsrechts Stärkung der Familiensolidarität Urteilsunfähige Personen in stationären Einrichtungen Massgeschneiderte behördliche Massnahmen Professionalisierung

7 Erwachsenenschutzmassnahmen CH Bestehende Massnahmen Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art /

8 FÖRDERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS Der Vorsorgeauftrag A. Grundsatz Art. 360 ZGB 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. 2 Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. 3 Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.

9 FÖRDERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS Der Vorsorgeauftrag Die Idee des Vorsorgeauftrages ist nicht neu: In der kanadischen Provinz Quebec kennt man bereits seit 1990 ein mandat donné en prévision de l inaptitude du mandant Das Instrument scheint sich in Quebec zu bewähren: Im Jahr 2009 wurden dort 9061 homologierte Vorsorgeaufträge gezählt. Gemäss den verfügbaren statistischen Angaben dienen diese primär der Personen- und Vermögenssorge für über 80 Jahre alte Personen.

10 FÖRDERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS Der Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag kann auch in der Schweiz zum Erfolgsmodell werden, sofern: Staatliche Stellen und private Organisationen das Institut aktiv empfehlen. Personen, die einen Vorsorgeauftrag errichten wollen, Beratung und Unterstützung erhalten. Auch private Beratungsorganisationen bereit sind, Vorsorgeaufträge als vorsorgebeauftragte juristische Personen zu übernehmen.

11 FÖRDERUNG DES SELBSTBESTIMMUNGSRECHTS Der Vorsorgeauftrag Möglichkeiten und Chancen Der Vorsorgeauftrag ist als Institut geeignet, der Selbstbestimmung einer Person mehr Nachdruck zu verleihen, falls diese ihre Urteilsfähigkeit einbüssen sollte. Personen- und Vermögenssorge, die im Rahmen eines Vorsorgeauftrages erbracht wird, dürfte nicht selten eine behördlichen Intervention entbehrlich machen. Das Entlastungspotential im Kontext von Massnahmen zu Gunsten älterer Menschen ist nicht zu unterschätzen.

12 STÄRKUNG DER FAMILIENSOLIDARITÄT Gesetzliche Vertretungsrechte A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts Art. 374 ZGB 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt, oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.

13 STÄRKUNG DER FAMILIENSOLIDARITÄT Gesetzliche Vertretungsrechte Art. 374 ZGB 2 Das Vertretungsrecht umfasst: 1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; 2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und 3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

14 STÄRKUNG DER FAMILIENSOLIDARITÄT Gesetzliche Vertretungsrechte Art. 374 ZGB 3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

15 PROFESSIONALISIERUNG Neue Behördenorganisation Art. 440 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.

16 KERNKOMPETENZEN 1) Recht Sozialarbeit Pädagogik / Psychologie 1) Vgl. Empfehlungen der Vormundschaftsbehördenkonferenz VBK zur Behördenorganisation in ZVW 2/2008, abrufbar unter Revision Vormundschaftsrecht Fachartikel

17 UNTERSTÜTZUNGSBEDARF 1) Recht Treuhand Sozialarbeit Recht Administration Vermögensverwaltung Sozialarbeit o Pädagogik/ Psychologie Medizin Versicherungswesen Psychologie Pädagogik

18 MODELLVARIANTEN 1) Fachbehörde Exekutive Judikative kantonale Fachbehörde komm. / regionale Fachbehörde Fachgericht (kantonal / regional) 1 Spruchkörper (Kantone < 100'000 Einw.) rein kommunal 1 Spruchkörper (Kantone < 100'000 Einw.) mehrere Spruchkörper (Kantone > 100'000 Einw.) 1 Spruchkörper (Orte zw '000 Einw) mehrere Spruchkörper (Kantone > 100'000 Einw.) Kreismodell (Kantone > 100'000 Einw.) 2 Spruchkörper (Orte > 100'000 Einw.) Kreismodell (Kantone > 100'000 Einw.) Sitzgemeindemodell (Orte < 50'000 Einw.) 1 Spruchkörper (Einzugsgebiet < 100'000) 2 Spruchkörper (Einzugsgebiet > 100'000) Kreismodell (Kantone > 100'000 Einw.)

19 BE: VARIANTE KANTONALE BEHÖRDE Die 10 Verwaltungskreise bilden die Grundlage der Neuorganisation. Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland wird in drei Vormundschaftskreise aufgeteilt. Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Niedersimmental-Frutigen werden zu einem Vormundschaftskreis zusammengelegt. Insgesamt somit 11 kantonale KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden). Eine burgerliche KESB für das ganze Kantonsgebiet.

20 KESB Gemeinden Einwohnerinnen und Einwohner Berner Jura 49 51'400 Biel / Bienne Seeland Emmental 42 92'500 Oberaargau 50 76'200 Bern 1 122'900 Mittelland-Nord '500 Mittelland-Süd '500 Thun '300 Obersimmental-Saanen Frutigen-Niedersimmental 20 55'400 Interlaken-Oberhasli 29 46'000

21 BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Allgemeine Grundsätze Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzes dienen dem Wohl und den Interessen von schutz- und hilfsbedürftigen Personen. Ausgangspunkt bilden Schwächezustände, welche von den betroffenen Personen nicht oder nicht ausreichend durch ihre eigenen Fähigkeiten oder durch eigene Vorsorge bewältigt werden können. Es gelten ausdrücklich die Grundsätze Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 389 ZGB).

22 A. Voraussetzungen Art. 390 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet.

23 BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Paradigmenwechsel Grundsätzlich treten massgeschneiderte Lösungen anstelle der bisherigen standardisierten Massnahmen Beistandschaft als einheitliches Rechtsinstitut - Begleitbeistandschaft - Vertretungsbeistandschaft - Mitwirkungsbeistandschaft - Umfassende Beistandschaft H F 100% 0%

24 BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Verfahrensrechtliche Hinweise (Auswahl) Melderechte und Meldepflichten (Art. 443 ZGB) Grundsätzlich: Melderecht Bei amtlicher Tätigkeit: Meldepflicht Verfahrensgrundsätze (Art. 446 ZGB) Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialgrundsatz) Persönliche Anhörung als Prinzip (Art. 447 ZGB)

25 Erwachsenenschutzmassnahmen CH Neu angeordnete Massnahmen Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art /

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