Leitfaden zum Vorsorgeauftrag
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- Linda Gerhardt
- vor 7 Jahren
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1 Leitfaden zum Vorsorgeauftrag Caminada Treuhand AG Zug Lindenstrasse 16 CH-6340 Baar Tel. +41 (41) Fax +41 (41)
2 Wer braucht einen Vorsorgeauftrag? Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht wurde auf Januar 2013 der Vorsorgeauftrag eingeführt. Er ermöglicht selber zu bestimmen, wer Sie bei einer Urteilsunfähigkeit vertreten soll. In einem Notfall kann ihr Partner (Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner) auch ohne Vorsorgeauftrag die alltäglichen Dinge regeln, die zur Deckung des Lebensunterhaltes dienen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im gleichen Haushalt leben oder von ihrem Partner, ihrer Partnerin regelmässig persönlichen Beistand erhalten. Zu den alltäglichen Dingen gehören z.b. der Post- und Briefverkehr sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens für den täglichen Bedarf. Für die Verwaltung des Vermögens oder einer Liegenschaft oder für die Fortführung eines Unternehmens braucht es jedoch einen Vorsorgeauftrag. Rechtliche Vorschriften für einen Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag ist in den Artikeln 360 ff. im ZGB geregelt. Es können sowohl natürliche wie auch juristische Personen (Treuhandgesellschaft oder Bank) beauftragt werden. Betreffend Errichtung gelten die gleichen Vorschriften wie beim Testament. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Die andere Möglichkeit ist die öffentliche Beurkundung durch einen Notar. Im Gegensatz zum Testament kann der Vorsorgeauftrag jedoch nicht öffentlich hinterlegt werden. Das Zivilstandsamt trägt auf Verlangen in eine zentrale Datenbank ein, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo er hinterlegt ist. Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit widerrufen, abgeändert oder vernichtet werden. Die Formvorschriften bleiben gleich wie bei der Errichtung. Achten Sie darauf, dass ein Ersatz neu datiert und persönlich unterschrieben ist oder neu beurkundet wird. Erlangt die auftraggebende Person wieder die Urteilsfähigkeit, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Gültigkeit von Gesetzes wegen. Seite -2 -
3 Was kann in einem Vorsorgeauftrag geregelt werden? In einem Vorsorgeauftrag können eine oder mehrere Personen mit verschiedenen Aufgaben betraut werden. Je detaillierter Sie die Aufgaben umschreiben und delegieren, umso einfacher wird es sein, Ihre Entscheidungen umzusetzen. Es werden folgende Zuständigkeitsbereiche unterschieden: 1. Personensorge Hier steht die persönliche Betreuung und Pflege im Vordergrund. Die beauftragte Person entscheidet über medizinische und pflegerische Massnahmen, sie entscheidet über die Unterbringung und ist Ansprechperson für das Pflegepersonal. Falls Sie bereits eine Patientenverfügung erstellt haben, ist es sinnvoll, die gleiche Person für die Personensorge zu beauftragen (siehe Checkliste Personensorge). 2. Vermögenssorge Hier geht es um die Verwaltung Ihres Vermögens, z.b. wie soll das Geld, die Wertschriften weiter angelegt und verwaltet werden; wie sollen die Liegenschaften verwaltet werden; besitzen Sie Sammlungen oder Liebhaberobjekte, die verwaltet oder unterhalten werden müssen? Besteht bereits ein Vermögensverwaltungsauftrag, so kann z.b. für diesen Teil die bereits beauftragte Person eingesetzt werden. Informieren Sie die beauftragten Personen über den aktuellen Stand Ihrer Vermögensteile und definieren Sie das Vorgehen im Notfall (siehe Checkliste Vermögenssorge). 3. Rechtsverkehr Die beauftragte Person vertritt Sie in rechtlichen Belangen gegenüber Behörden und Ämter. Sie ist bevollmächtigt, in Ihrem Namen Verträge abzuschliessen oder zu kündigen. Hier geht es vor allem auch um die Weiterführung eines Unternehmens. Gibt es im Betrieb jemanden, der die Leitung vorübergehend übernehmen kann? Soll jemand extern damit beauftragt werden? Wie soll bei einer längerfristigen oder dauernden Urteilsunfähigkeit vorgegangen werden? Soll das Unternehmen verkauft werden? Sollen dabei Mitarbeiter berücksichtigt werden? In diesen Bereich gehören auch der Verkehr mit Versicherungen; muss z.b. eine Rente beantragt werden? Müssen Abrechnungen und Leistungen überprüft werden? (siehe Checkliste Rechtsverkehr). Seite -3 -
4 Checklisten - Personensorge Persönliche Verhältnisse Nächste Angehörige Name Vorname Adresse Telefon Vertrauenspersonen Name Vorname Adresse Telefon Wer soll benachrichtigt werden? Name Vorname Adresse Telefon Braucht jemand aus dem Umfeld Unterstützung? Besteht eine Patientenverfügung? Anweisungen / Vorzüge betreffend Betreuung und Pflege Seite -4 -
5 Wohnverhältnisse Ab wann soll die Wohnung gekündigt werden? Vermieter? Mietvertrag? Name Vorname Adresse Telefon Wann sollen Abonnemente für Zeitschriften, TV, Handy etc. gekündigt werden? Was passiert mit Haustieren? Hat jemand einen Schlüssel zu Ihrer Wohnung/Haus? Wo werden die Schlüssel aufbewahrt? Seite -5 -
6 Checklisten - Vermögenssorge Banken / Depots / Kreditkarten Aufstellung Bankkonti / Depots Unterschriftenregelung / Vollmachten / Vermögensverwaltung Wie soll das Vermögen weiter verwaltet werden? Daueraufträge bei Banken? Wann sollen diese sistiert werden? Lastschriftverfahren? Wann sollen diese gekündigt werden? Was für Rechnungen fallen monatlich / quartalsweise an? Woher sind regelmässige Einkommensströme zu erwarten? Wie sollen Arzt- und Spitalrechnungen bezahlt werden? Bestehen Kreditkartenverträge? Ab wann sollen diese gekündigt werden? Seite -6 -
7 Versicherungen Was für Versicherungen existieren (Unfall, Haftpflicht, Krankenkasse, Erwerbsausfall, Hausrat, Lebensversicherung)? Wo werden die Versicherungsunterlagen aufbewahrt? Zusammenarbeit mit einem Versicherungsbroker? Steuern Wer erstellt die Steuererklärung? Wo werden die Unterlagen aufbewahrt? Bestehen spezielle Abmachungen mit den Steuerbehörden? Bestehen noch offene Steuerrechnungen? Seite -7 -
8 Liegenschaften Was soll mit der selbst bewohnten Liegenschaft passieren? Wie ist die Finanzierung geregelt? Hypotheken? Sind Ferienwohnungen oder vermietete Liegenschaften vorhanden? Falls ja, was soll mit diesen passieren? Besteht eine externe Liegenschaftenverwaltung? Seite -8 -
9 Weitere Vermögenswerte Auto oder andere Fahrzeuge? Was soll damit passieren? Kunst oder andere Sammlungen? Was soll damit passieren? Weitere Vermögenswerte? Private Vorsorge Bestehen Vorsorgeverträge Säule 3a? Pensionskasse? (aktueller BVG-Ausweis) Seite -9 -
10 Checklisten - Rechtsverkehr Persönliche Verträge Besteht ein Ehe-, Konkubinats- oder Erbvertrag? Besteht ein Testament? Wurde ein Willensvollstrecker eingesetzt? Bestehen hängige Verfahren? Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: Besteht ein Arbeitsvertrag? Wann und wie soll der Arbeitgeber informiert werden? Bestehen Darlehensverträge? Schulde ich jemandem Geld? Bestehen Vollmachten? Seite -10 -
11 Geschäft Wo werden die Aktien aufbewahrt? Wer ist mit der Geschäftsführung beauftragt? Wie und durch wen soll das Geschäft weitergeführt werden? Liegen schriftliche Informationen und Instruktionen für den Notfall vor? Wer ist für welchen Bereich zuständig? Bestehen Vollmachten oder Unterschriftenregelungen? Wie und durch wen sollen die Angestellten informiert werden? Seite -11 -
12 Wo befinden sich die wichtigsten geschäftlichen Unterlagen (Verträge, Bankunterlagen, Mitarbeiterunterlagen etc.)? Wo befinden sich die Schlüssel für die Geschäftsräumlichkeiten, für den Safe, etc.? Bestehen Verbindungen zu externen Beratern (Treuhänder, Unternehmensberater, Steuerberater)? Wann soll die Firma verkauft oder aufgelöst werden? Sollen dabei spezielle Personen berücksichtigt oder miteinbezogen werden? Seite -12 -
13 Wer soll als Vertretung eingesetzt werden? Analysieren Sie die aktuelle Situation sorgfältig und überlegen Sie sich, wer sich für welche Bereiche am besten eignen würde. Es können natürliche wie juristische Personen ernannt werden. Klären Sie die Bereitschaft für ein solches Mandat mit den bestimmten Personen vorher persönlich ab, und besprechen Sie Ihre Wünsche und Anleitungen. Es ist wichtig, dass die genannten Personen das Vertrauen der Angehörigen oder der Mitarbeiter der Firma geniessen, und dass die Personen sich untereinander verstehen. Mögliche Konfliktsituationen sollten vermieden werden. Es ist allenfalls sinnvoll, Ersatzpersonen zu bestimmen. Die beauftragten Personen können bei Eintreten einer Urteilsunfähigkeit den Vorsorgeauftrag auch ablehnen. In diesem Fall entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über den Einsatz der Ersatzpersonen oder über das weitere Vorgehen. Überprüfen Sie in regelmässigen Abständen, ob die getroffenen Vorkehrungen noch aktuell sind oder ob Anpassungen vorgenommen werden müssen. Die beauftragten Personen können den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. Wie wird die Entschädigung geregelt? Wird im Vorsorgeauftrag die Entschädigung nicht geregelt, dann entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde über eine angemessene Entschädigung, soweit der Umfang und die Aufgaben üblicherweise entgeltlich sind. Es kann sich dabei um eine einmalige Pauschalentschädigung handeln, um eine monatliche Vergütung oder um einen Stundenansatz, wie z.b. einen aktuellen Stundensatz eines Treuhandbüros oder eines Anwaltes. Wir empfehlen Ihnen, die Entschädigungsfrage zu regeln, damit im Notfall zwischen Angehörigen und externen Beauftragten keine unangenehmen Diskussionen und Überraschungen entstehen. Am besten klären Sie diese Frage mit dem Beauftragten vorher ab. Seite -13 -
14 Wo soll der Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden? Der Vorsorgeauftrag kann zu Hause, an einem sicheren Ort, aufbewahrt werden. Es ist jedoch sinnvoller, den Auftrag extern, z.b. bei einem Treuhänder oder Anwalt, aufbewahren zu lassen. Bestimmen Sie, wer sinnvollerweise eine Kopie des Vorsorgeauftrages erhalten soll (Ehepartner, sonstige Angehörige, Beauftragte) und halten Sie dies schriftlich fest. Melden Sie das Vorhandensein und den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages dem zuständigen Zivilstandsamt. Was passiert im Notfall? Der Ablauf ist in Art. 363 ZGB wie folgt geregelt: Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt. Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob: 1. dieser gültig errichtet worden ist; 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind; 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind. Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt. Die Erwachsenenschutzbehörde wird per Gesetz in jedem Fall involviert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, durch sorgfältige und klare Vorkehrungen selber zu bestimmen, wer in einem Notfall welche Vorkehrungen zu treffen hat. Je gründlicher Sie sich mit der Situation auseinandersetzen und je präziser Ihre Anweisungen sind, desto besser können Ihre Wünsche und Vorstellungen umgesetzt werden. Seite -14 -
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