Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich des ICSW ExpertInnen-Meetings Betreuungsrecht, Sachwalterschaft und Vormundschaft im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention Österreich, Deutschland und Schweiz im Vergleich Bregenz, 19. und 20. November 2013 Bundesamt für Justiz Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) stärkt das Selbstbestimmungsrecht stärkt die Solidarität in der Familie professionalisiert die Behördenstrukturen erhöht die Flexibilität durch die Einführung von massgeschneiderten Beistandschaften Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 2 1

2 Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Zweck Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Falle der Urteilsunfähigkeit Vorsorgeauftraggeber handlungsfähig Vorsorgebeauftragter natürliche oder juristische Person Wirksamkeit Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 3 Errichtung eigenhändig oder öffentlich beurkundet Hinweis und Hinterlegungsort Zivilstandsamt Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 4 2

3 Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Vorsorgeauftrag gültig errichtet? Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten? beauftragte Person für die Aufgaben geeignet? weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich? Urkunde ausgehändigt, die Befugnisse wiedergibt Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 5 Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) welchen medizinischen Massnahmen stimme ich zu (und nicht zu), wenn ich nicht mehr urteilsfähig bin? oder natürliche Person, die mich in der Entscheidung vertritt urteilsfähige Person Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 6 3

4 Errichtung schriftlich, datieren und unterzeichnen Hinweis und Hinterlegungsort Versichertenkarte Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 7 Einschreiten der KESB Nahestehende Person: der Patientenverfügung wird nicht entsprochen die Interessen der urteilsunfähigen Person sind gefährdet die Patientenverfügung beruht nicht auf freiem Willen Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 8 4

5 Vertretungsrecht Ehegatte und eingetragener Partner (Art. 374 ZGB) gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger persönlicher Beistand Voraussetzung: kein Vorsorgeauftrag keine Beistandschaft Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 9 Gegenstand des Vertretungsrechts Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 10 5

6 Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen (Art. 378 ZGB) 1. Ehegatte und eingetragener Partner gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger persönlicher Beistand 2. Person, die mit der betroffenen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigen persönlichen Beistand leistet 3. Nachkommen / 4. Eltern / 5. Geschwister regelmässiger persönlicher Beistand Voraussetzung: Keine Patientenverfügung / kein Vorsorgeauftrag Keine Beistandschaft Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 11 Mehrere Personen auf gleicher Stufe vertretungsberechtigt Arzt darf voraussetzen, dass jede vertretungsberechtigte Person im Einverständnis mit den anderen handelt Dringliche Fälle Arzt handelt nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 12 6

7 Bundesrechtliche Vorgaben KESB (Art. 440 ZGB) Fachbehörde von den Kantonen bestimmt - Professionalität und Interdisziplinarität - Verwaltungsbehörde oder Gericht Spruchkörper mindestens 3 Mitglieder Personalunion von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aufsichtsbehörde von den Kantonen bestimmt Bund keine Aufsicht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 13 Anordnung einer Beistandschaft (Art. 388 ff. ZGB) Geistige Behinderung, psychische Störung, anderer Schwächezustand, vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit + Hilfsbedürftigkeit + Unterstützung nicht anders gewährleistet Umschreibung der Aufgaben Eignung des Beistandes Entschädigung aus dem Vermögen der betroffenen Person Wenn Mittel für die Entschädigung fehlen Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 14 7

8 Beistandschaften Vertretungsbeistandschaft Gesetzlicher Vertreter im Umfang der Aufgaben Handlungsfähigkeit bleibt grundsätzlich bestehen, kann aber punktuell eingeschränkt werden Begleitbeistandschaft Vertretungslose, rein begleitende Unterstützung Keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit Mitwirkungsbeistandschaft Kein Vertretungsrecht, nur Mitwirkung Beschränkung der Handlungsfähigkeit umfassende Beistandschaft Vollumfängliche gesetzliche Vertretung Vollumfängliches Entfallen der Handlungsfähigkeit Genaue Aufgabenbereiche Kombinationen möglich Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 15 Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung (Art. 433 f. ZGB) Chefarzt darf Zwangsmedikation anordnen wenn (kumulativ): 1. ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; 2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und 3. keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz 16 8

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