Das neue Erwachsenenschutzrecht. Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen

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1 Das neue Erwachsenenschutzrecht Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen Weiterbildungsveranstaltung SOKOBI 29. Oktober 2013 Kurt Affolter, lic. iur., Fürsprecher und Notar, Ligerz Übersicht 1. Revisionspostulate 2. Umsetzungsschwerpunkte 3. Erste Bilanz 4. Hinweis auf erste wichtige Leitentscheide 1

2 1. Revisionspostulate Stärkung eigener Vorsorge Fokussierung der Hilfeleistung auf die je eigene Persönlichkeit der Schutzbedürftigen = Massschneiderung (Art. 388 und 406 ZGB) Verzicht auf die Erstreckung der elterlichen Sorge (altart. 385 Abs. 3 ZGB) Besserer Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung (Art ZGB) Möglichkeit ärztlicher FU Einheitliche Regelung der Zwangsbehandlung (Art. 434 ZGB) 1. Revisionspostulate II Kantonale Regelung der Nachbetreuung und ambulanter Massnahmen (Art. 437 ZGB) Vertretung im Verfahren (Art. 449a, 314a bis ZGB) Einheitliche Verfahrensgrundsätze (Art e ZGB) Schaffung von interdisziplinären Fachbehörden (Art. 440 ZGB) Rekursmöglichkeiten direkt ans Gericht, Art. 450 ZGB) Verzicht auf die Publikation von Massnahmen 2

3 1. Revisionspostulate III Beseitigung diskriminierender Terminologie Direkte Staatshaftung (Art. 454 Abs. 3 ZGB) 1. Revisionspostulate III Eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, rechtsgeschäftliche Vollmacht) Vollständig geregelt Unvollständig geregelt Genügend Keine eigene Vorsorge Massnahmen von Gesetzes wegen Handeln für Urteilsunfähige Ungenügend Behördliche Massnahmen Gesetzliche Regelungen für den Aufenthalt in Wohn und Pflegeeinrichtungen 2012 Affolter/Vogel 3

4 2. Umsetzungsschwerpunkte (Kt. Bern) KESB 11 kantonale Kreise plus B-KESB Gemeinsame GL (Koordination, Personelles) KESG am Obergericht ebenfalls interdisziplinär KESB-Aufsicht: JGKD/KJA Klinikaufsicht: GEF/SPA Ärztliche FU durch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte (für längstens 6 Wochen) bei Gefahr im Verzug Rückbehaltungsentscheid nicht durch behandelnden Arzt 2. Umsetzungsschwerpunkte II (Kt. Bern) Nachbetreuung zwecks Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eines Rückfalls: Entscheid KESB Ambulante Massnahmen in Form von a Verhaltensweisungen, b Meldepflichten, c Nachkontrollen, d medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben. Informationspflicht vollziehender Stellen Keine Zwangsvollstreckung 4

5 3. Erste Bilanz Entlastung durch eigene Vorsorge Überlastung der KESB KESB = kompetente Gesprächspartner, wenn erreichbar Aufbau- und Organisationsaufwand bei Ressourcenbestimmung nicht berücksichtigt Noch gewisse Rechtsunsicherheit bezüglich «Massschneiderung» und formellen Anforderungen Kantonale Aufsichtsstellen noch nicht harmonisiert (gemeinsame Arebeitsgrundlagen GEF/JGK, kompliziertes Abrechnungssystem) 3. Erste Bilanz II Wille zu Zusammenarbeit und Abstimmung Kliniken KESB vorhanden, Adressatenkreis seitens KESB für Kliniken verkraftbar (12 anstatt 319 Behörden) Schon vorbestandene Störfaktoren (Personalfluktuationen, unterschiedliche Sachbeurteilung, unsichere Rechtsauslegung, Negierung Kindesschutzbelange, Info-Fluss) werden im Rahmen regelmässiger Besprechungen teils aufgefangen Dreier-Anhörungen werden pragmatisch gehandhabt (Ressourcen- und Betreuungsproblem) 5

6 4. Erste wichtige Leitentscheide Das Recht gehört zu werden, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK (BGer 5A_299/2013 vom 6. Juni 2013) Anspruch auf Anhörung durch Kollegium KESB und Kollegium Gericht (in der Regel) Ausnahmen: Delegation an ein Mitglied (BBl 2006 S. 7080) Verzicht bei Ablehnung oder anders begründeter Unmöglichkeit Replikrecht zu Eingaben der Beiständin 4. Erste wichtige Leitentscheide II Gutachten für KESB-FU? (KES Kt. BE vom 8. April 2013) KESB muss über nötiges Fachwissen verfügen Diagnose der psychischen Störung oder geistigen Behinderung bedürfen des speziellen medizinischen Fachwissens Fehlt der KESB ein Mitglied mit entsprechender medizinischer Kompetenz, bedarf es des Gutachtens (Psycholog[inn]en und Psychotherapeut[inn]en sind kein Ersatz) 6

7 4. Erste wichtige Leitentscheide III Ambulante Massnahmen nach FU (BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013) Zwangsbehandlung = Gegen den Willen unter Anwendung von Gewalt Unter Druck unmittelbar bevorstehenden Zwangs Fortlaufende Duldung nach Einsatz von Gewalt Unter Androhung der Rückkehr in den FU Verstoss gegen Art. 10 BV und 8 EMRK Zulässig mit gesetzlicher Grundlage Art. 437 Abs. 2 ZGB Art. 33 KESG (aber ohne Zwangsvollstreckung!) 4. Erste wichtige Leitentscheide IV Interessenabwägung Notwendigkeit der Behandlung Auswirkungen einer Nichtbehandlung Prüfung von Alternativen Beurtelung der Selbst- und Fremdgefährdung Langfristige Nebenwirkungen der Zwangsbehandlung Im konkreten Fall: Zulässigkeit einer Behandlung mit Depotspritze (Clopixol und Haldol) ***** 7

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