Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014

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1 Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014

2 Grundsätze

3 Die verschiedenen Haftarten Zivilrechtliche Haft: Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) (397a ff. ZGB) Strafprozessuale Haft = Zwangsmassnahme Strafrechtliche Haft = Sanktionenvollzug Administrative Haft = Zwangsmassnahme Polizeihaft (217f. StPO) Verlängerte Polizeihaft Untersuchungshaft (226 StPO) Sicherheitshaft (229 StPO) Auslieferungshaft (47ff. IRSG) Strafvollzug (75ff. StGB) Massnahmenvollzug (90 StGB) Vorbereitungshaft (75 AuG) Ausschaffungshaft (76 AuG) Durchsetzungshaft (78 AuG) Vorzeitiger Straf-/ Massnahmenantritt (236 StPO)

4 Trennungsvorschriften

5 Trennungsvorschriften Die geltenden Trennungsvorschriften bestimmen, welche Insassengruppen nicht mit anderen Gruppierungen gemischt werden dürfen.

6 Trennungsvorschriften Massnahmenvollzug Die Therapie an psychisch gestörten Straftätern, die Suchtbehandlung abhängiger Verurteilter und die Massnahmen für junge Erwachsene sind vom Strafvollzug getrennt zu führen (Art. 58 Abs. 2 StGB). Zudem sind in allen Regimes Frauen grundsätzlich von Männern zu trennen und Jugendliche separiert von Erwachsenen unterzubringen.

7 Vollzugsort

8 Vollzugsort Art. 59 Abs. 2 StGB: Die stationäre Behandlung von psychisch gestörten Straftätern nach Art. 59 StGB erfolgt in: einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung.

9 Vollzugsort Art. 59 Abs. 3 StGB: Solange die Gefahr begeht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in: einer geschlossenen Einrichtung behandelt oder einer geschlossenen Strafanstalt behandelt, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.

10 Grundlagen der Gefängnismedizin für sog. ordentliche medizinische Grundversorgung

11 Schweizerische Normenhierarchie im Bereich des Freiheitsentzuges und der Vollzugsmedizin Recht des Freiheitsentzuges Recht der med. Versorgung Hierarchiestufe Aufgabe der Kantone (123 BV) Aufgabe der Kantone (118 BV) Bundesverfassung 1 EMRK UNO-Pakte I & II Anti-Folter-Konvention (CPT) REC(2006)2 & 13 EMRK Anti-Folter-Konvention (CPT) REC(2006)2 & 13 REC (1998)7 Völkerrecht: Staatsverträge Empfehlungen des Europarates 2 StGB (Art. 74 ff., 320, 372 ff.) Verordnung zum StGB StGB (Art. 84 III, 85 II, 321) Epidemiegesetz Bundesrecht: Gesetze, Verordnungen 3 Strafvollzugskonkordate (3x) Interkantonales Recht: Verträge zwischen den Kt. Richtlinien & Empfehlungen 4 Kantonsverfassung Gesetz zum Freiheitsentzug Verordnung zum Freiheitsentzug Hausordnung Weisungen Merkblätter Kantonsverfassung Gesetz zum Freiheitsentzug & VO Gesundheitsgesetz & VO Regelung zur Gefängnismedizin Weisungen des Katonsarztes Kantonales Recht: Gesetze Verordnungen Regierungsratsbeschlüsse Weisungen 5 Ethische Grundsätze SAMW Richtlinie vom Soft Law 6

12 Zwangsmassnahmen im Justizvollzug, d.h. in: Massnahmenvollzugseinrichtung: Bitzi (SG), Schache (SO), St. Jean (BE) Abteilungen von geschlossenen Strafanstalten Pöschwies (ZH), Thorberg (BE), Hindelbank (BE)

13 Zwangsmassnahmen im Justizvollzug: Disziplinarsanktionen (Art. 91 StGB); Schutz- und Sicherheitsmassnahmen

14 Disziplinarsanktionen (Art. 91 StGB); Reaktion auf schuldhafte Verstösse der Gefangenen und Eingewiesenen Arrest, als Einzelhaft und Ausschluss aus dem Gefangenenkollektiv Rechtsverfahren mit Verfügung und Beschwerdemöglichkeit.

15 Schutz- & Sicherheitsmassnahmen Präventive Reaktion, um Gefährdungen der Anstaltsordnung zu verhindern, bei: Fremd- oder Selbstgefährdung erhöhter Aggressivität Konkrete Fluchtgefahr.

16 Als Schutz- & Sicherheitsmassnahmen Isolierung der Eingewiesenen in Einzelhaft in speziellen Beruhigungs- oder Überwachungszellen; Beschränkung der Bewegungsfreiheit eines Eingewiesenen im Freien beziehungsweise der Aussenkontakte.

17 Als Schutz- & Sicherheitsmassnahmen Verhältnismässigkeitsprinzips! Dürfen nur so lange dauern, wie eine konkrete Gefahr vom Eingewiesenen ausgeht.

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21 Behandlung einer psychischen Störung (Art. 380 ZGB) Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung des ZGB.

22 Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn: ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

23 Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

24 Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 438 / 383 ZGB) Die Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen.

25 Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 438 / 383 ZGB) Die Massnahme dient dazu: eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

26 Art. 438 / 383 ZGB Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert.

27 Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 438 / 383 ZGB) Vorbehalten bleiben Notfallsituationen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft.

28 Art. 438 / Art. 384 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen.

29 Fixierung einer Person in einer psychiatrischen Notfallsituation

30 Fragen

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