Keine besonderen Regelungen im Strafgesetzbuch. Gegenstand von kantonalen Vollzugsgesetzen oder der Gesundheitsgesetzgebung

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1 Keine besonderen Regelungen im Strafgesetzbuch Gegenstand von kantonalen Vollzugsgesetzen oder der Gesundheitsgesetzgebung Beachte auch Art. 433 ff. ZGB (fürsorgerische Unterbringung); analoge Anwendung als allg. Grundsätze

2 Umschreibung von Zwangsmassnahmen Als Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug gemäss StGB zu verstehen sind - nicht unverzüglich zu vollziehende - ärztlich indizierte Eingriffe - im Rahmen einer stationären Behandlung - gegen den Willen - eines urteilsunfähigen Patienten

3 Keine ambulanten Zwangsmassnahmen Zwangsmassnahmen sind wohl nur im stationären Rahmen zulässig. Vgl. die Rechtsprechung des deutschen BGH; so auch bei der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 434 f. ZGB

4 Sachgericht im Strafurteil (Erwägungen) Vollzugsbehörde bei einer im Vollzug auftretenden Notwendigkeit Die Vollzugsbehörden sind für die Anordnung einer Zwangsmedikation zuständig, wenn sie dem Massnahmezweck und der Behandlungsart entspricht, die der Richter im Strafurteil vorgezeichnet hat. Vgl. u.a. BGE 130 IV 49

5 Art. 10Abs. 2 BV: persönliche Freiheit Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbes. auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit Art. 8 EMRK Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung gehört zum traditionellen Gehalt!

6 Bei fehlender Rechtfertigung: Verletzung der Persönlichkeit des Patienten Art. 28 ZGB, Verletzung des Selbstbestimmungsrechts Verletzung der körperlichen Integrität Körperverletzung nach StGB ev. Amtsanmassung nach StGB

7 Art. 28 Abs. 2 ZGB Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

8 Gesetzliche Grundlage - Ausdrückliche Regelung bei schweren Eingriffen - Ausnahme: ernstliche, unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr Rechtfertigung durch öff. Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter Verhältnismässigkeit Unantastbarkeit des Kerngehalts

9 Bedürfnis nach einer besonderen Legitimation bei akuten Notfällen: Handeln aufgrund der sog. polizeilichen Generalklausel (also keine besondere gesetzliche Grundlage erforderlich) bei einer ernsten, unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr, z.b. bei Suizidalität zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Klinik zum Schutz der Öffentlichkeit (BGE 126 I 117 ff.) Nicht zulässig aufgrund der polizeil. Generalklausel: - Behandlung zur Sicherung organisatorischer Abläufe - Aufrechterhaltung der Einrichtungsordnung ohne schwere Störung

10 Einwilligung des Betroffenen als Rechtfertigung bei Aufklärung durch den Arzt freier Willensbildung des Patienten, kein Druck (z.b. Inaussichtstellen von Nachteilen bei einer Behandlungsverweigerung) Einwilligungsfähigkeit/ Urteilsfähigkeit also: bei Einwilligung eines urteilsfähigen Patienten ist eine Behandlung immer zulässig!

11 Bei fehlender Einwilligung: Zwang nur bei eindeutiger Einwilligungsunfähigkeit/ Urteilsunfähigkeit

12 Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage (Gesetz im formellen Sinn) Ständige Praxis des Bundesgericht: Art. 59 StGB reicht aus; vorzuziehen wäre aber eine besondere gesetzliche Grundlage (vgl. kant. Gesundheitsgesetzgebung; Vollzugsgesetze) vgl. u.a. BGE 127 IV 154 ff.

13 Art. 59 Abs. 1 lit.b StGB: Zweck der therapeutischen Behandlung ist einzig die Deliktsverhütung ( keine Heilung ) kein Raum für paternalistische Überlegungen

14 6B_277/ Bundesgericht Die therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine "therapeutische, dynamische Einflussnahme" und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose zum Inhalt und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine "statisch-konservative Zuwendung" BGE 134 IV 135, E. 3.6, S. 322 mit Hinweis

15 Wahrung welcher Interessen? nicht: Schutz der Öffentlichkeit vor diesem Täter (möglich durch blosse Internierung) Nur denkbares Argument für einen Eingriff: möglichst milder Eingriff aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips: objektiv besserer Zustand oder Möglichkeit der (früheren)entlassung in Freiheit sind milder.

16 Wahrung welcher Interessen? Grundrecht der persönlichen Freiheit des Betroffenen Grundrecht der persönlichen Freiheit des Betroffenen - subjektiv geprägtes Selbstbestimmungsrecht, Freiheit zur Krankheit - Bewegungsfreiheit - körperliche Integrität - möglichst grosses (objektives) Wohlergehen - Ausübung der Freiheit, Wiederherstellung der Möglichkeit freier Selbstbestimmung

17 Bei fehlender Einwilligung Grundsatz: keine Vernunftshoheit des Staates oder Dritter über den Grundrechtsträger Ungenügende Argumente für Zwang: - Abweichen des Patienten von durchschnittlichen Präferenzen - unvernünftige Reaktion des Betroffenen aus der Aussensicht

18 Zu diskutierendes Argument für einen Zwangseingriff Der Staat hat den Betroffenen in die Klinik eingewiesen und ihn in eine besondere Situation gebracht. Entsprechend trifft den Staat und seine vollziehenden Organe auch eine besondere Fürsorgepflicht. Daraus lässt sich das Recht ableiten, in dessen wohlverstandenem Interesse bei ihm einen objektiv besseren Zustand herzustellen.

19 Zwingende Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung Restriktive Zulässigkeit von Zwang! 1. krankheitsbedingte Einwilligungsunfähigkeit 2. Verhältnismässigkeit der Massnahme a. Eignung: Erfolgsaussicht im Hinblick auf das Vollzugsziel, d.h. Verbesserung der Entlassungsaussichten; nicht: Erleichterung der internen Betreuung oder Minderung des notwendigen Aufwands

20 Zwingende Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung b. Erforderlichkeit: Massnahme ist ultima ratio; Scheitern bzw. Aussichtslosigkeit eines milderen Mittels c. mildestes Mittel nach Art und Dauer (Dosierung des Medikaments, begleitende Kontrolle etc.); Abbruch bei unverhältnismässig langem Behandlungsverlauf 3. gescheiterter Versuch einer Zustimmung, auch desurteilsunfähigen (Dt. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 882/09, Rz 58) 4. ärztliche Information des Betroffenen über Notwendigkeit und Modalitäten der Zwangsbehandlung (Dt. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 882/09Rz, Rz 60)

21 Zwingende für eine Zwangsbehandlung Gegenüberstellung von Belastungen und Nutzen einer Behandlung Restrisiko von irreversiblen Gesundheitsschäden muss vernachlässigbar sein (strenge Praxis des dt. Bundesverfassungsgerichts, 2 BvR 882/09, Rz 61)

22 Zwingende für eine Zwangsbehandlung Prinzip gemäss Verfassung, Art. 36 Abs. 3 BV Wegleitendes Prinzip im Massnahmenrecht Art. 56 Abs. 2 StGB, auch bei Zwangsmassnahmen.

23 Zwingende für eine Zwangsbehandlung 1. Aufklärung des Betroffenen durch einen Arzt, auch bei Urteilsunfähigkeit 2. Anordnung durch einen Arzt (vgl. EGMR, Jalloh v. Deutschland, Urteil vom , Nr /00, Rn 73) Forderung: Zwangsbehandlung muss sich auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen stützen. Gerichtspraxis dazu bleibt abzuwarten. 3. Dokumentierung der Behandlungsmassnahmen, d.h. der Art der Massnahmen, des Zwangscharakters, der Gründe, der Durchsetzungsweise, der Überwachung ihrer Wirkungen etc.

24 Zwingende für eine Zwangsbehandlung 1. Rechtzeitige Ankündigung, Ermöglichung des rechtzeitigen Rechtsschutzes 2. Forderung (noch keine Gerichtspraxis): Ernennung eines Beistands 3. Forderung (noch keine Gerichtspraxis) : Ernennung eines Rechtsbeistands

25 Zwingende für eine Zwangsbehandlung Wünschenswert, falls möglich und absehbar: Anordnung im strafrechtlichen Sachurteil Der Sachverständige hat sich im Verfahren zur Sache im Gutachten auseinanderzusetzen mit den Fragen: - welche Art von Zwangsbehandlung medizinisch indiziert ist und weshalb - wie lange der Zwang dauert; wie allenfalls nach einem ersten Zwang die Behandlung auf anderer Basis fortgeführt werden kann - weshalb und inwiefern keine mildere Massnahme infrage kommt - dass und inwiefern der Betroffene informiert wurde und nicht zustimmt - dass und inwiefern erfolglose Versuche der Überzeugung des Betroffenen vorliegen - dass der Betroffene nicht urteilsfähig ist in Bezug auf seine Zustimmung zur Behandlung.

26 Zwingende für eine Zwangsbehandlung Anordnung durch die Vollzugsbehörde im Verlauf des Vollzugs: anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. - Antrag des behandelnden Arztes - Forderung: Ernennung eines Beistands für den Betroffenen, Bestellung eines Anwalts. - Forderung: Der Entscheid der Vollzugsbehörde soll sich auf das Gutachten eines unabhängigen psychiatrischen Sachverständigen stützen. Inhalt des Gutachtens: gleiche Anforderungen wie im Strafverfahren (vgl. vorangehende Folie) - zusätzliche Frage an den Sachverständigen: Inwiefern wird die Zwangsbehandlung durch die im Strafurteil festgehaltenen Art der Massnahme und deren Zweck gedeckt. - Richterliche Genehmigung müsste gesetzlich vorgesehen sein. Rechtsschutz ist durch die Rechtsmittelinstanz gewährleistet.

27 Fazit: Die Entscheidung im Einzelfall hat sowohl für Ärzte wie auch für Juristen aufgrund ihrer ethischen Wertung zu erfolgen. Die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips lässt bei der Einschätzung der Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung einen Ermessensspielraum offen, der sorgfältig auszufüllen ist.

28 Fragen? Diskussion! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

29 Zum Vergleich: Fürsorgerische Unterbringung im Zivilrecht Art. 434 ZGB II. Behandlung ohne Zustimmung 1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn: 1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; 2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und 3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist 2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Art. 435 ZGB III. Notfälle 1 In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oderdritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden. 2 Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.

30 Auszug aus 1906 D-BGB (betreuungsrechtliche Unterbringung) (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

31 Auszug aus 1906 D-BGB (betreuungsrechtliche Unterbringung) 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. (3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

32 Auszug aus 1906 D-BGB (betreuungsrechtliche Unterbringung) (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

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