Behandlungen gegen den Patientenwillen. und der UN-BRK. Fachgespräch am Dr. Rolf Marschner

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1 Behandlungen gegen den Patientenwillen aus Sicht des Grundgesetzes und der UN-BRK Fachgespräch am Dr. Rolf Marschner

2 Maßnahmen gegen den Willen der Betroffenen Betreuerbestellung gegen den Willen der Betroffenen (Zwangsbetreuung) Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen (Zwangseinweisung) Behandlung gegen den Willen/Widerstand der Betroffenen (Zwangsbehandlung)

3 Stichworte zur Unterbringung Diskriminierungsfreie Beschreibung der Unterbringungsvoraussetzungen (Art. 14 UN-BRK) Unterbringung als Krisenintervention in einem Gesamtkonzept psychiatrischer oder anderer Hilfen Rechtsanspruch auf die Unterbringung vermeidende Hilfen (z.b. Krisendienste, Weglaufhäuser)

4 Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Grundlagen Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG (Selbstbestimmungsrecht und körperliche Unversehrtheit) Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) Art. 2, 12, 15 und 17 UN-BRK

5 Grundlagen des Behandlungsrechts Selbstbestimmungsrecht des Patienten Einwilligung und Aufklärung Einwilligungsfähigkeit (subjektiver Maßstab) Unterstützung bei der Ausübung der Selbstbestimmung (Art. 12 Abs. 3 UN- BRK)

6 Stufen der Zwangsbehandlung Untere Eingriffsgrenze Obere Eingriffsgrenze Absolute Eingriffsgrenze

7 Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht Rechtliche Grundlagen (Einwilligung des Rechtlichen Betreuers mit entsprechendem Aufgabenkreis bei Einwilligungsunfähigkeit) Durchsetzung gegen den Widerstand des Betroffenen

8 Rechtsprechung des BGH BGH v (R&P 2001, 46): Keine Rechtsgrundlage für ambulante Zwangsbehandlung durch den Betreuer BGH v (R&P 2006, 141): Zwangsbehandlung während einer Unterbringung durch den Betreuer nach 1906 Abs.1 Nr.2 BGB ausnahmsweise zulässig BGH v (R&P 2008, 123): Keine Zwangsbehandlung durch den Betreuer in offener Einrichtung BGH v (R&P 2011, 28): Kein Vorratsbeschluss zur Zwangsbehandlung

9 Zwangsbehandlung im öffentlichen Unterbringungsrecht und Maßregelvollzug Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels Behandlungsduldungspflicht bei nach den Regel der ärztlichen Kunst erforderlichen Behandlungsmaßnahmen Zwangsbehandlung bei erheblicher Selbstoder Fremdgefahr (Unaufschiebbarkeit)

10 BVerfG v und Zwangsbehandlung ist besonders schwerer Grundrechtseingriff Rechtfertigung nicht zum Schutz Dritter, sondern zur Wiederherstellung der freien Willensbestimmung des Betroffenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Freiheit zur Krankheit, Folgenabwägung, genügend Zeit und kein Druck) Keine unverhältnismäßigen Belastungen Verfahrensrechtliche Absicherungen Bestimmtheitsgrundsatz

11 Vorgaben der UN-BRK Art. 2: Verbot der Diskriminierung aufgrund von Behinderung Art. 17: Gewährleistung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Art. 15: Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Art. 12 Abs. 2: Gewährleistung eines unverfügbaren Kernbereichs der Rechts- und Handlungsfreiheit, in den nicht eingegriffen werden darf.

12 Ausnahmsweise Zulässigkeit der Zwangsbehandlung Erhebliche Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit in akuten Krisen Krankheitsbedingte Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen Keine Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch Patientenverfügung oder Behandlungsvereinbarung Keine irreversiblen oder unverhältnismäßigen Folgen der Behandlung

13 Forderungen an die Politik Streichung des 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Keine Zwangsbehandlung durch den rechtlichen Betreuer (zumindest Anpassung an Vorgaben des BVerfG) Anpassung der PsychKGs/UGs der Bundesländer an Vorgaben des BVerfG Verfahrensrechtliche Absicherung (vorgängiger Rechtsschutz), Pflichtberatung über Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung Zwangsbehandlung frühestens nach 3 Tagen Unterbringung

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