RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE. Grundlagen der Unterbringung. Zivilrechtliche Unterbringung
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- Nora Schräder
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1 Curriculum Block 2 Hilfen Planen 07. Febr RECHTLICHE GRUNDLAGEN IN DER ERWACHSENEN PSYCHIATRIE Grundlagen der Unterbringung 1. Zivilrechtliche Unterbringung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betreuungsgesetz (BtG) 2. Öffentlich-rechtliche Unterbringung Landesgesetzgebung Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psych-KG) NRW Unterbringungsgesetze (UBG) 3. Forensische Unterbringung wird hier nicht erläutert Zivilrechtliche Unterbringung 1. Voraussetzung der Unterbringung nach 1906 BGB: (1) Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. Zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. 1
2 Was ist ein erheblicher gesundheitlicher Schaden im Sinne des 1906 BGB? Prüfung des Vorliegens eines erheblichen gesundheitlichen Schadens individuell auf vier Ebenen: Organschäden Störung alltäglicher Funktionsfähigkeiten Subjektives Leiden Einschränkungen der Möglichkeit der sozialen Teilhabe Die Prüfung muss immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgen. (Steinert et al., 2016, S.398) Procedere der Unterbringung BGB Formale Beantragung der Unterbringung durch den Betreuer Aufgabenkreise des Betreuers: Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung Genehmigung durch das Betreuungsgericht Im Vorfeld: Anhörung durch einen Richter Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt oder Arzt mit Erfahrung auf diesem Gebiet Cave: Klinikarzt, der die Unterbringung anregt, darf nicht Gutachter sein Öffentlich-rechtliche Unterbringung 1. Voraussetzung der Unterbringung nach 11 PsychKG: (1) Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung. (2) Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. 2
3 Procedere der Unterbringung PsychKG Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde beim zuständigen Amtsgericht Ärztliches Zeugnis Konkrete Begründung der Notwendigkeit einer Unterbringung Persönliche Untersuchung durch den ausstellenden Arzt Zwangsbehandlung / Zwangsmedikation Def.: Eine Zwangsbehandlung ist eine medizinische Behandlung gegen den Willen eines Betroffenen, egal ob dieser verbal oder non-verbal geäußter wird (Henking & Mittag, 2015, S.62f.). erheblicher Eingriff in die Grundrechte eines Patienten nur in engen ethischen und rechtlichen Grundsätzen zulässig Bundesverfassungsgericht: nur bei einwilligungsunfähigen Patienten Zwangsbehandlungen bedürfen in jedem Fall einer Rechtsgrundlage Mögliche Rechtsgrundlagen der Zwangsbehandlung Rechtfertigender Notstand ( 34 StGB) Bei Gefahr im Verzug ist eine Zwangsbehandlung im Rahmen eines rechtfertigenden Notstandes ( 34 StGB) möglich, sofern durch keine andere, weniger eingreifende Maßnahme eine akute Gefahr abgewendet werden kann. Die Rechtfertigungsschwelle für eine Zwangsbehandlung auf Akutstationen auf dieser Rechtsgrundlage ist hoch, insbesondere muss stichhaltig begründet werden, warum eine sichernde Maßnahme (z. B. Fixierung) allein nicht ausreichend ist, um die Gefahr abzuwenden. Cave: Rechtfertigender Notstand ist problematisch, da eine Güterabwägung erfolgen muss Betreuungsrecht ( 1906 BGB Abs. 3 und 3a) Auf Grundlage des BGB ist eine Zwangsbehandlung nur bei einwilligungsunfähigen Patienten möglich, um einen drohenden erheblichen Gesundheitsschaden für den Betroffenen abzuwenden 3
4 Mögliche Rechtsgrundlagen der Zwangsbehandlung PsychKG Zwangsbehandlungen sind zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Voraussetzungen sind geregelt im PsychKG 18 Einwilligungsfähigkeit Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahmen erfassen kann. (Henking & Mittag, 2015) Einwilligungsfähigkeit = Selbstbestimmungsfähigkeit Eine Person ist bezüglich einer konkreten medizinischen Maßnahme selbstbestimmungsfähig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung folgende Kriterien erfüllt sind: Informationsverständnis eigenes Verständnis entwickeln Urteilsvermögen erhaltene Informationen gewichten und bewerten können Einsichtsfähigkeit Einschränkungen und Möglichkeiten der Behandlung erkennen können Ausdrucksfähigkeit der Entscheidung Entscheidungen treffen und zum Ausdruck bringen können (DGPPN, 2014) 4
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