Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden

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1 Aktuelle Probleme des Betreuungsrechts aus der Sicht der gerichtlichen Praxis Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Peter Kieß Landgericht Dresden

2 Aktuelle Themen des Betreuungsrechts: Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit Vorsorgevollmachten Patientenverfügungen, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bei Einwilligungsunfähigen Unterbringung einschließlich der Zwangsbehandlung

3 Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit Eine Betreuung ist für Erwachsene nach 1896 Abs. 1 BGB möglich bei psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen oder seelischen Behinderungen oder (nur) körperlichen Behinderungen.

4 Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit bei endgültiger Bestellung: Gutachten ( 280 Abs. 1 FamFG) Ausnahme: 282 FamFG: Gutachten des MDK liegt vor und der Betroffene stimmt der Verwendung zu. bei einstweiliger Anordnung: ärztliches Zeugnis reicht aus ( 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG)

5 Gutachten nach 280 Abs. 1 FamFG Gutachter: BGH: Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie. Ergibt sich Fachkunde nicht aus Fachbezeichnung des Arztes, muss das Gericht die Fachkunde prüfen und in der Entscheidung darlegen Inhalt: Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), durchgeführte Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), körperlicher und psychiatrischer Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den Umfang der Aufgabenkreise (Nr. 4) voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5)

6 Anforderungen an Gutachten nach BGH Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden.

7 Vorsorgevollmacht Praktische Probleme: Kenntnis der Vorsorgevollmacht wirksame Errichtung der Vorsorgevollmacht (Problem: Geschäftsfähigkeit) Akzeptanz der Vorsorgevollmacht im Geschäftsverkehr Umfang der Vorsorgevollmacht

8 Patientenverfügung Definition: 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB: eine Willensbekundung einer einwilligungsfähigen Person zu nicht unmittelbar bevorstehenden medizinischen und begleitenden Maßnahmen für den Zeitpunkt, in dem die Person nicht mehr einwilligungsfähig ist.

9 Wirksamkeit Schriftform Nach 1901 a BGB keine Aufklärungspflicht; aber: Neuregelung in 630 d II BGB ivm. 630 e BGB nur ärztliche Maßnahmen (keine allgemeinen Richtlinien oder Behandlungswünsche) keine Beschränkung auf irreversible Krankheiten freie Widerrufbarkeit

10 Problem: negative psychiatrische Patientenverfügungen Zwangsbehandlung nach 1906 BGB scheidet aus Unterbringung nach 10 Abs. 2 SächsPsychKG bleibt möglich unklar, ob eine Zwangsbehandlung nach 22 SächsPsychKG ausscheidet (wohl Frage der Auslegung)

11 1904 BGB: Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bei Einwilligungsunfähigen Wenn sich Arzt und Betreuer im notwendigen Gespräch ( 1901 b BGB) einig sind, dass die ärztliche Maßnahme oder die Beendigung der ärztlichen Maßnahme dem Willen des Betroffenen entspricht (ggf. aufgrund Patientenverfügung), bedarf es auch bei schwerwiegenden Eingriffen keiner Beteiligung des Gerichts. BGH: Zweifel eines Beteiligten am Übereinstimmen von Wille und Maßnahme reichen aber aus, um das Gericht zu beteiligen.

12 Unterbringung Unterbringung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme; nach Art. 104 Grundgesetz kann dies nur mit richterlicher Genehmigung erfolgen. Freiheitsentziehung: Festhalten des Betreuten gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit (keine Freiheitsentziehung bei Freiwilligkeit) in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten (sei es durch Schließeinrichtung, Personal oder Zäune), ständige Überwachung seines Aufenthaltes Einschränkung der Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs

13 Arten der Unterbringung Unterbringung erfolgt nach 1906 BGB durch Betreuer zur Heilbehandlung / Schutz des Betroffenen nach 10 Abs. 2 SächsPsychKG zur Gefahrenabwehr

14 Unterbringung nach 1906 BGB Betreuerbestellung notwendig, dieser stellt den Antrag auf Genehmigung Kein entgegenstehender freier Wille nach 1896 Abs. 1 a BGB zum Wohl des Betreuten aufgrund psychischer Krankheit oder geistiger oder seelischer Behinderung kann auch durch Bevollmächtigten erfolgen

15 Zum Verfahren Antrag durch Betreuer Gutachten oder ärztliches Zeugnis Bestellung eines Verfahrenspflegers Anhörung durch Gericht Beschluss des Gerichts muss Höchstdauer enthalten

16 Unterbringung nach 10 SächsPsychKG Aufgrund psychischer Krankheit besteht erhebliche Eigengefährdung Gefährdung bedeutender fremder Rechtsgüter

17 Zwangsbehandlung nach 1906 Abs. 3 BGB Bestellung eines Betreuer Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens Ärztliche Zwangsmaßnahme Keine Einsichtsfähigkeit Vorheriges Gespräch Erforderlichkeit im engeren Sinne Überwiegen des zu erwartenden Nutzens

18 Inhalt des Beschlusses Dauer der Maßnahme Verantwortlichkeit eines Arztes Angabe der Medikation

19 Zwangsbehandlung nach 22 SächsPsychKG Die Behandlung der Anlasserkrankung muss geboten sein, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung wieder herzustellen, damit dem Betroffenen nach der Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft möglich ist andernfalls eine langfristige Unterbringung zu erwarten ist

20 für Ihre Aufmerksamkeit. Vielen Dank

21

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