Prof. Konrad Stolz Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe

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1 Prof. Konrad Stolz Rechtliche und ethische Aspekte der Sterbehilfe

2 Zur Einführung: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09)

3 Sachverhalt: Oktober 2002: Patientin (72 J.) erleidet Gehirnblutung, danach mit Wachkoma im Pflegeheim Vorherige mündliche Willensäußerung gegenüber ihren Kindern, falls sie bewusstlos werde und sich nicht mehr äußern könne, wolle sie keine lebensverlängernden Maßnahmen in Form künstlicher Ernährung und Beatmung 2006 Amputation des linken Armes

4 Dezember 2007 (Patientin wiegt bei 159 cm Größe nur noch 40 kg) : Tochter und Sohn (inzwischen als gesetzliche Betreuer bestellt) wollen den Willen umsetzen, Einvernehmen mit Arzt. Pflege weigert sich aus moralischen Gründen, der Anordnung des Arztes zur Nahrungseinstellung zu folgen. Kompromiss : Tochter soll selbst Nahrungszufuhr über die Sonde beenden.

5 Tochter beginnt, Ernährung zu beenden und Flüssigkeitszufuhr zu reduzieren. Auf Anweisung des Trägers lässt die Heimleitung die künstliche Ernährung wieder beginnen, Androhung eines Hausverbotes für die Betreuer, falls sie nicht einverstanden sein sollten. Tochter schneidet auf Anraten eines Rechtsanwalts Ernährungsschlauch durch.

6 Pflegeheim informiert Polizei, Staatsanwalt weist in Krankenhaus ein, wo neue Sonde gelegt wird. Frau stirbt bald darauf (am ) wegen ihrer Erkrankung.

7 Strafverfahren: Urteil des Landgerichts Fulda vom : 1. Rechtsanwalt wird wegen versuchten Totschlags zu 9 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt 2. Tochter wird vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Rechtsanwalts in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden habe. Rechtsanwalt legt Revision zum Bundesgerichtshof ein.

8 BGH: Rechtsanwalt wird freigesprochen, da die lebensbeendenden Handlungen der Angeklagten durch den Willen der Patientin gerechtfertigt gewesen seien.

9 Leitsätze des Urteils: 1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht ( 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. 2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. 3..

10 Aus den Gründen: Wiederaufnahme der Ernährung durch das Heim war rechtswidrig Das Durchtrennen des Ernährungsschlauchs war eine durch Einwilligung gerechtfertigte Handlung der Sterbehilfe habe.

11 Die rechtlichen Grundlagen der passiven Sterbehilfe:

12 Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

13 Jede ärztliche und pflegerische Maßnahme bedarf der Einwilligung des zuvor aufgeklärten Patienten. Maßnahmen gegen oder ohne den Willen des Patienten sind rechtswidrig. denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f)

14 Voraussetzung für die Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts: Einwilligungsfähigkeit ist weniger als Geschäftsfähigkeit bezieht sich auf höchstpersönliche Entscheidungen, insbesondere den eigenen Körper betreffend (medizinische und pflegerische Maßnahmen) ist die Fähigkeit, Art, Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Maßnahme nach entsprechender Aufklärung - zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen

15 Prüffragen zur Einwilligungsfähigkeit im Einzelfall: Ist Willensentscheidung von gewisser Dauer? Hat der Patient Entscheidungsspielraum? Werden (einigermaßen) Konsequenzen der Entscheidung überblickt? Ist Willensentscheidung im Rahmen der Persönlichkeit nachvollziehbar?

16 Einwilligungsfähigkeit kann z.b. fehlen wegen einer fortgeschrittenen Demenz einer schweren psychischen Erkrankung erheblichen geistigen Behinderung wegen komatösen Zustands

17 Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit des Patienten: Stellvertretende Einwilligung Bevollmächtigte gesetzliche Betreuer Stellvertreter: (Angehörige nur als Bevollmächtigte oder ges. Betreuer!)

18 Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Vollmachtnehmer) vorsorglich für den Fall einer durch Unfall oder Krankheit bedingten Geschäfts- und Einwilligungsunfähigkeit Vertretungsmacht erteilen. Achtung: Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache

19 Falls keine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist: Bestellung eines gesetzlichen Betreuers

20 Gesetzlicher Betreuer ist ein vom Betreuungsgericht (in Württemberg: Notariat) bestellter Vertreter eines Menschen, der seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst besorgen kann. Betreuer wird vom Gericht kontrolliert.

21 Vorsorgende Verfügungen Vorsorgevollmacht (siehe oben) Betreuungsverfügung (siehe oben) Patientenverfügung

22 Im Falle von Entscheidungsunfähigkeit: Wer soll entscheiden? Wie soll am Lebensende Entschieden werden? Lebensverlängernde Maßnahmen? Sterbebegleitung? Vorsorgevollmacht (oder gesetzliche Betreuung eventuell Betreuungsverfügung) Patientenverfügung oder mutmaßlicher Wille

23 Patientenverfügung ist eine Willensbekundung, mit der im Voraus für den Fall einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Einwilligungsunfähigkeit (Entscheidungsunfähigkeit) schriftlich Festlegungen bezüglich der ärztlichen Behandlung und pflegerischen Versorgung getroffen werden. Grundlage: Recht auf freie Selbstbestimmung Art. 2 GG)

24 Das am beschlossene Gesetz: (Vgl. Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8442 )

25 1901a BGB Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

26 Das heißt: für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit wird schriftlich festgelegt, welchen ärztlichen Maßnahmen zugestimmt und welchen nicht zugestimmt wird. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte müssen die Verfügung umsetzen. Befolgung einer eindeutigen Patientenverfügung allein durch Arzt, wenn kein Stellvertreter vorhanden oder erreichbar?

27 (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

28 Keine oder ungenaue Patientenverfügung: (mündliche) Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille (frühere Äußerungen, Überzeugungen, Wertvorstellungen) feststellbar? Entsprechende Entscheidung des Betreuers (Bevollmächtigen)

29 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

30 Zu Abs. 3: Unabhängig vom Stadium: keine (zeitliche) Reichweitenbeschränkung Unabhängig von der Art der Erkrankung: Psychiatrisches Testament?

31 Zu Abs. 3 ( unabhängig von Art und Stadium der Erkankung ): Pat.einwilligungsunfähig

32 1901b BGB: Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach 1091 a zu treffende Entscheidung.

33 1. Arzt prüft, ob Maßnahme noch indiziert (sinnvoll, nützlich) ist 2. wenn nein: unterlässt er sie wenn ja: Besprechung mit Betreuer ( Bevollmächtigtem), ob sie der Patient will

34 (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach 1901 a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach 1901 a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

35 1904 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts Abs. 4 Eine (gerichtliche) Genehmigung einer Unterlassung einer ärztlichen Maßnahme nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die. Entscheidung dem nach 1901 a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

36 d.h.: Einschaltung des Betreuungsgerichts nur im Dissensfalle, wenn sich Arzt und Betreuer nicht einigen können, was der Patient (mutmaßlich) will

37 1904 Abs. 5: Umsetzung einer PV durch Bevollmächtigten: Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

38 d.h.: die Vollmacht muss ausdrücklich auch für Entscheidungen auf Grund einer Patientenverfügung gelten

39 Umsetzung einer Patientenverfügung Grundsätzlich durch Betreuer (Bevollmächtigten) zusammen mit behandelndem Arzt (vgl. Wortlaut 1901 a BGB) Indikation? Wille des Patienten? Gespräch Arzt Betreuer (Bevollmächtigter) Anhören von Vertrauenspersonen Einvernehmen Arzt Betreuer : Umsetzung der PV Möglich: vorsorglich im Voraus erzieltes Einvernehmen (Bühler, Stolz BtPrax 09,261) Kein Einvernehmen oder bei Zweifeln Dritter: Betreuungsgericht

40 Ausnahmsweise (?) allein durch behandelnden Arzt (falls kein Betreuer oder Bevollm. vorhanden oder erreichbar) wenn - Patient die PV mit behandelnden Arzt (z.b. seinem Hausarzt) besprochen hat - Behandelnder Arzt überzeugt ist, dass der bereits schwerwiegend erkrankte Patient die PV nach Aufklärung durch einen früheren Arzt über mögliche Verläufe verfasst hat (so Spickhoff, FamRZ 2009, 1953)

41 Aufklärung u.nicht-einwilligung in bevorstehende Maßnahmen PV bezügl. zukünftiger Mn PV bezügl. absehbarer zukünftiger Mn nach Aufklärung d. beh. Arzt Arzt unterlässt Beh. Arzt Arzt + Betr./Bv

42 Rückblick auf die BGH-Entscheidung vom

43 1. Patientenverfügung oder mutmaßlicher Wille? 2. Anrufung des Betreuungsgerichts? 3. Wer sollte den Willen umsetzen? 4. Darf Pflege sich weigern, den Willen der Patientin zu befolgen? 5. Möglichkeiten der Konfliktvermeidung?

44 Literatur: Bühler/Kren/Stolz: Betreuungsrecht und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag, 3.A. 2010, Urban & Vogel Bühler/Stolz: Das neue Gesetz zu Patientenverfügungen in der Praxis; BtPrax 2009, 261 Kränzle,Schmid,Seeger: Palliative Care Handbuch für Pflege und Begleitung Springer Heidelberg 3. A Bundesministerium der Justiz: Broschüre Patientenverfügung Publikationsversand Postfach in Rostock

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