Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
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- Stefanie Schulz
- vor 6 Jahren
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1 Wintersemester 2017/18 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin
2 Rückblick Indikation + Einwilligung = Voraussetzungen für ärztliches Handeln am Patienten Selbstbestimmungsrecht als Abwehrrecht Nichteinwilligungsfähiger Patient Wirksame Patientenverfügung Sonstige (z.b. mündliche) Behandlungswünsche Mutmaßlicher Wille ( konkrete Anhaltspunkte) Notfall: ärztlich indizierte Maßnahme
3 Patientenverfügungsgesetz Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz Am 1. September 2009 in Kraft getreten Regelt Patientenverfügung im Betreuungsrecht
4 Patientenverfügung Definition (vgl. 1901a BGB) Schriftliche Willensbekundung eines einwilligungsfähigen Volljährigen mit Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen BGH 2016: In der Patientenverfügung müssen konkrete! Maßnahmen für konkrete Situationen beschrieben sein. Andernfalls nur Hinweis auf mutmaßlichen Willen.
5 Vorsorgevollmacht Definition Schriftliches Dokument, in dem eine Vertrauensperson ermächtigt wird, Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten zu treffen. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten Vertretung bei Behörden, Banken, Post etc. Vermögenssorge BGH 2016: Aufgabenbereiche (z.b. Behandlungsabbruch,! gefährliche Heileingriffe) müssen konkret benannt sein. Vollmachtgeber muss sich der Folgen bewusst sein.
6 Vorsorgevollmacht Beispiel für eine nicht ausreichende Vollmacht Die genannte Vertrauensperson ist ermächtigt an meiner Stelle mit der behandelnden Ärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen. Die Vertrauensperson soll meinen Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen und in meinem Namen Einwendungen vortragen, die die Ärztin berücksichtigen soll. Die Vertrauensperson wird nicht für Entscheidungen bevollmächtigt. Die Aufgabenbereiche sind nicht konkret benannt. Aus dem Text geht nicht hervor, dass sich der Vollmachtgeber der Folgen für sein Leben und seine Gesundheit bewusst war.
7 Betreuungsverfügung Definition Schriftliches Dokument, in dem Vorschläge hinsichtlich der Person des Betreuers sowie der Art und Weise der Betreuung gemacht werden. Kann ergänzend oder alternativ zur Vorsorgevollmacht erstellt werden
8 Inhalt einer Patientenverfügung Behandlungssituationen Behandlungswünsche
9 Inhalt einer Patientenverfügung Behandlungssituationen Sterbeprozess Endstadium einer zum Tode führenden Erkrankung Dauerhafter Verlust des Bewusstseins Fortgeschrittene Demenzerkrankung...
10 Inhalt einer Patientenverfügung Schmerzbehandlung Lebensverlängernde Maßnahmen Künstliche Ernährung und Flüssigkeit Reanimation Künstliche Beatmung Dialyse Antibiotika Behandlungswünsche
11 Auszug aus: Christliche Patientenverfügung 2003
12 Auszug aus: Christliche Patientenverfügung 2003
13 Auszug aus: Christliche Patientenvorsorge 2010
14 Auszug aus: Christliche Patientenvorsorge 2010
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17 Notfallsituation Problem: fehlende Zeit, die Anwendbarkeit der Patientenverfügung auf die aktuelle Behandlungssituation zu prüfen Notfallbogen (insbesondere für vorhersehbare Komplikationen im Rahmen einer infausten Erkrankung)
18 Quelle: dx.doi.org/ /s x
19 Quelle: dx.doi.org/ /s x
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22 Patientenverfügung Wirksamkeitsvoraussetzungen Substantiell: Schriftform, Einwilligungsfähigkeit, Volljährigkeit Inhaltlich: konkret und situationsbezogen Keine Aktualisierungspflicht gilt, bis sie vom Patienten widerrufen wird Widerruf jederzeit formlos möglich Keine notarielle Beurkundung Ärztliche Aufklärung nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll!
23 Umsetzung in der Praxis Feststellung des Patientenwillens (vgl. 1901b BGB) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist Er und der Betreuer/Bevollmächtigte erörtern, ob die Durchführung der Maßnahme dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht Nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden Bei fehlendem Konsens über Patientenwillen ist das Betreuungsgericht einzuschalten (vgl Abs. 4 BGB)
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