AP 10: Adoption, Vormundschaft, Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
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- Rüdiger Bayer
- vor 8 Jahren
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1 1 AP 10: Adoption, Vormundschaft, Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung A. Adoption Durch die Annahme als Kind (Adoption) wird zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis geschaffen. Der gesetzliche Regelfall ist die Adoption eines minderjährigen Kindes ( 1741ff BGB). Möglich ist jedoch auch die Annahme eines volljährigen Kindes ( 1767ff BGB), für die das BGB ergänzende Regelungen enthält. I. Adoption minderjähriger Kinder 1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Nach 1741 Abs. 1 BGB ist die Adoption zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Entscheidend ist also das Kindeswohl. Die Adoption erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Er darf auch nicht durch einen Vertreter gestellt werden ( 1752 Abs. 2 BGB). Der Annehmende muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum einen darf er nicht an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Adoptionsvermittlung beteiligt gewesen sein. War er daran beteiligt, so darf die Adoption nur dann ausgesprochen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist ( 1741 Abs. 1 S. 2 BGB). Ehegatten können grundsätzlich nur gemeinsamen Kinder annehmen. Allerdings kann ein Ehegatte " sein Stiefkind " allein annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere die Voraussetzungen für die Annahme nicht erfüllt, also geschäftsunfähig ist oder dass 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ( 1741 Abs. 2 BGB). Nicht verheiratete Personen, also zum Beispiel Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, können ein Kind nur allein und nicht zusammen adoptieren ( 1741 Abs. 2 S. 1 BGB). Das Mindestalter des/der Annehmende ist in 1743 BGB geregelt. Voraussetzung für die Annahme ist nach 1744 BGB, dass das Kind einige Zeit im Haushalt des Annehmenden gelebt hat. Ziel dieser Adoptionspflege ist es, festzustellen, ob letztlich eine Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und dem/den Annehmenden aufgebaut werden kann. Bei Kleinkindern wird eine Probezeit zwischen einem Monat und einem Vierteljahr für angemessen erachtet, bei älteren Kindern ein längerer Zeitraum, der auch bis zu einem Jahr gehen kann 1. Nach 1745 BGB darf in den im Gesetz genannten Fällen die Adoption nicht ausgesprochen werden. Zum einen sind hier die Interessen der Kinder des Annehmenden zu berücksichtigen. Die Interessen der Kinder des Annehmenden werden durch die Adoption immer berührt, nämlich zum einen dadurch, dass ein weiterer gleichrangiger oder sogar vorrangiger Unterhaltsberechtigter hinzutritt, darüber hinaus dadurch, dass die Erbquote und damit auch 1 Staudinger/Frank, BGB, 1744 Rdnr. 5.
2 2 die Pflichtteilsquote verkürzt wird. Da bei der Adoption die persönliche Fürsorge im Vordergrund steht, dürfen Vermögensinteressen nicht ausschlaggebend sein, sie dürfen allerdings mit berücksichtigt werden 2. Strebt der Annehmende die Adoption eines Stiefkindes etwa nur deshalb an, um weniger Unterhalt an seine leiblichen Kinder zahlen zu müssen, so wäre dies ein Grund dafür, den Adoptionsantrag abzulehnen. Gleiches gilt etwa dann, wenn ein leibliches Kind bei seiner beruflichen Ausrichtung auf eine Unternehmensnachfolge vorbereitet wird. Ist das Unternehmen kapitalschwach, so können sogar Pflichtteilsansprüche die Unternehmensfortführung gefährden und die berufliche Ausbildung des bereits vorhandenen leiblichen Kindes sinnlos machen. In einem solchen Fall könnte ebenfalls der Antrag auf Adoption abgelehnt werden 3. Auch die Interessen der Kinder des Anzunehmenden können einer Adoption entgegenstehen. Hat ein minderjähriges Kind, das adoptiert werden soll, bereits selbst ein Kind, so darf die Adoption des minderjährigen Kindes nur dann ausgesprochen werden, wenn sichergestellt ist, dass der "Adoptivenkel "mit in die neue Familie integriert wird oder wenn dafür Sorge getragen ist, dass der Adoptivenkel anderweitig dauerhaft optimal betreut und versorgt wird 4. Zu Adoption ist die Einwilligung des Kindes nach 1746 BGB erforderlich. Ist das Kind geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, so muss der gesetzliche Vertreter des Kindes einwilligen. Ein 14 Jahre altes oder älteres Kind muss selbst einwilligen, der gesetzliche Vertreter muss jedoch zustimmen. Das 14 Jahre alte oder ältere Kind kann bis zum Wirksamwerden der Adoption seine Zustimmung widerrufen. Zu diesem Widerruf ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Wirksamkeit nicht erforderlich ( 1746 Abs. 2 S. 3 BGB). Zur Adoption ist weiter die Einwilligung der Eltern des Kindes nach 1747 BGB erforderlich. Im Einzelfall kann die Einwilligung eines Elternteils durch das Familiengericht nach 1748 BGB ersetzt werden. Nach 1749 BGB ist die Einwilligung des Ehegatten erforderlich. Die Einwilligungserklärung muss der Form des 1750 BGB entsprechend. 2. Kann die Adoption wieder aufgehoben werden? Das Gesetz sieht ausnahmsweise die Aufhebung der Adoption vor ( 1759,1760, 1763 BGB). Die Aufhebung kommt in Betracht, wenn die Begründung des Annahmeverhältnisses entweder grob fehlerhafte war oder wenn schwer wiegende Gründe vorliegen, die die Aufhebung der Annahme zum Wohl des Kindes erforderlich machen. Die Wirkungen der Aufhebung der Annahme sind in 1764 BGB geregelt. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 3. Welche Rechtswirkungen hat die Adoption? Nimmt ein Ehepaar nach 1741 Abs. 2 S. 2 BGB gemeinsam ein Kind an oder adoptiert ein Ehepartner sein Stiefkind, so wird das angenommene Kind ein gemeinsames Kind der Ehegatten ( 1754 Abs. 1 BGB). In allen anderen Fällen wird das Kind ein Kind nur den Annehmenden ( 1754 Abs. 2 BGB). Die elterliche Sorge für das Kind haben im ersten Fall die Ehegatten gemeinsam, im zweiten Fall nur der Annehmende ( 1754 Abs. 3 BGB). 2 MüKoBGB/Maurer, 1745 Rdnr MüKoBGB/Maurer, 1745 Rdnr MüKoBGB/Maurer, 1745 Rdnr. 10.
3 3 Folge der Adoption ist das Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten ( 1755 BGB). Es erlöschen auch sämtliche Rechte und Pflichten für die Zukunft, wie zum Beispiel Erbansprüche, Pflichtteilsansprüche oder Unterhaltsansprüche 5. Bestehen bleibt allerdings der Anspruch auf Unterhalt, der für die Vergangenheit bis zur Adoption aufgelaufen ist 6. Der Sinn liegt darin, dass der leibliche Vater nicht durch ein Hinauszögern oder Verweigern seiner Unterhaltszahlungen im Fall der Adoption des Kindes durch einen Dritten belohnt wird. Bestehen bleiben auch Ansprüche des Kindes auf Leistungen sozialer Art, wie zum Beispiel Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, soweit der Anspruch bis zur Adoption bereits entstanden ist. Der Zweck liegt hier darin zu verhindern, dass ein Kind, um die Leistungen weiter zu bekommen, lieber in Dauerpflege genommen wird, als es zu adoptieren 7. Bei der Stiefkindadoption erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ( 1755 II BGB). Im Verhältnis zu dem Elternteil, der mit dem Annehmenden verheiratet ist, wird das Kind ein gemeinschaftliches Kind ( 1754 Abs. 1 BGB). II. Adoption Volljähriger Nach 1767 Abs. 1 BGB kommt eine Adoption eines Volljährigen nur dann in Betracht, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ohnehin zwischen den Adoptierenden und dem Volljährigen ein Eltern-Kind-Verhältnis bestand. Eine Adoption lediglich aus kommerziellen Gründen soll dadurch verhindert werden. Die Vorschriften über die Adoption Minderjähriger sind sinngemäß anzuwenden ( 1767 Abs. 2 BGB). Für die Adoption sind die Anträge des Annehmenden und Anzunehmenden erforderlich. Eine Mitwirkung Dritter ist nicht notwendig und nicht im Gesetz vorgesehen. Die Adoption eines Volljährigen bewirkt nur die Begründung der Verwandtschaft zu dem Adoptierenden, nicht jedoch zu dessen Verwandten. Besonders für das Erbrecht ist von Bedeutung, dass die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Volljährigen zu seinen leiblichen Eltern beziehungsweise den Verwandten der leiblichen Eltern nicht erlöschen ( 1770 Abs. 2 BGB). Sterben die leiblichen Eltern des Volljährigen, der von einem Dritten adoptiert wurde, so steht dem Volljährigen trotz der Adoption ein Erbanspruch zu. Das Adoptivkind beerbt darüber hinaus auch den Annehmenden. In den in 1772 BGB genannten Fällen kann eine sogenannte "Volladoption "des Volljährigen erfolgen. Wird diese Rechtsfolge vom Familiengeirchtgericht angeordnet, so hat die Volljährigenadoption ausnahmsweise die Wirkung, wie die Adoption eines minderjährigen Kindes. Die Adoption kann aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt ( 1771 BGB.) 5 Palandt/Diederichsen, BGB, 1755 Rdnr Palandt/Diederichsen, BGB, 1755 Rdnr Palandt/Diederichsen, BGB, 1755 Rdnr. 4.
4 4 B. Vormundschaft Nach 1773 Abs. 1 BGB erhält ein Minderjähriger einen Vormund, wenn er nicht unter elterliche Sorge steht oder wenn die Eltern weder die Personensorge noch die Vermögenssorge ausüben dürfen. Ein Minderjähriger erhält auch dann einen Vormund, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist, so z.b. ein Findelkind ( 1773 Abs. 2 BGB). Als Vormund ist derjenigen zu berufen, der von den Eltern als Vormund benannt wurde ( 1776 BGB). Voraussetzung für das Benennungsrecht der Eltern ist gem BGB, dass ihnen zum Zeitpunkt ihres Todes die Personen- und Vermögenssorge für ihr Kind zustand. Die Benennung des Vormunds durch die Eltern muss in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen ( 1777 Abs. 3 BGB). Der Vormund wird durch das Familiengericht bestellt. In den in 1778 BGB benannten Fällen kann der von den Eltern benannte Vormund übergangen werden. Das Familiengericht wählt dann nach Anhörung des Jugendamtes einen geeigneten Vormund aus. Das Gesetz gibt in 1779 Abs. 2, 1780, 1781 BGB die Kriterien für den geeigneten Vormund vor. Jeder Deutscher hat grundsätzlich die Pflicht, die Vormundschaft übernehmen, falls er von dem Familiengericht als Vormund ausgewählt wurde ( 1785 BGB). Im Einzelfall kann allerdings die Übernahme der Vormundschaft abgelehnt werden ( 1786 BGB). Wird keine geeignete Person gefunden, die als Einzelvormund bestellt werden kann, so kann ein Verein nach 1791a BGB zum Vormund bestellt werden. Es besteht auch die in der Möglichkeit, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen ( 1791b BGB), in den Fällen des 1791c BGB wird es gesetzlicher Amtsvormund). Nach 1793 BGB ist der Vormund berechtigt und verpflichtet, die Person- und Vermögenssorge für den Mündel zu übernehmen. Die Vertretungsmacht des Vormunds ist allerdings beschränkt. So kann der Vormund den Mündel in den in 1795 BGB genannten Fällen nicht vertreten. Ferner macht das Gesetz dem Vormund bestimmte Vorgaben zur Anlegung von Mündelgeldern ( 1806, 1807, 1809 BGB). Der Vormund kann über Forderungen oder Wertpapiere des Mündels nach 1812 BGB nur mit Genehmigung des Gegenvormunds beziehungsweise des Familiengerichts verfügen. Er bedarf zu einzelnen Geschäften, insbesondere den in 1821 und 1822 BGB genannten Geschäften, der Genehmigung des Familiengerichts. Die Haftung des Vormunds ist in 1833 BGB geregelt. Die Vormund haftet dem Mündel für schuldhafte Pflichtverletzungen. C. Betreuung Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr wahrnehmen, erhält er auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen nach 1896 BGB einen Betreuer. Die Betreuung ersetzt die früher normierte Entmündigung, die Vormundschaft über Volljährige und die sogenannte Gebrechlichkeitspflegschaft. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nach 1896 Absatz 1a BGB nicht bestellt werden. Es kann jedoch eine Zwangsbetreuung angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund der Erkrankung oder Behinderung seinem freien Willen nicht bestimmen kann.
5 5 Nach 1896 II 1 BGB darf ein Betreuer nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist eine Betreuung dann, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, etwa durch Hilfe von Nachbarn, Familienmitgliedern oder Freunden geregelt werden können. Die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten keinen Einfluss. Der Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis nach 1902 BGB gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Ist der Betreute nicht geschäftsunfähig und ist kein Einwilligungsvorbehalt nach 1903 BGB angeordnet, so kann der Betreute neben dem Betreuer rechtsgeschäftlich handeln. Haben sich Betreuer und Betreuter nicht abgestimmt und sich widersprechende Rechtsgeschäfte vorgenommen, so gilt das zeitlich frühere Geschäfte, wenn nicht beide Geschäfte nebeneinander Bestand haben können 8. Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, wird ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet ( 1903 BGB). Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, so kann der Betreute ohne Einwilligung des Betreuers keine wirksamen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben, es sei denn, die Willenserklärung bringt dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil. Grundsätzlich nicht von dem Einwilligungsvorbehalt erfasst sind solche Willenserklärungen, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder solche im Rahmen von geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens ( 1903 Abs. 3 BGB). Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten keine Auswirkung. Auch der Betreuer bedarf in den im Gesetz genannten Fällen der familiengerichtlichen Genehmigung. Diese ist erforderlich bei ärztlichen Maßnahmen, bei denen die Gefahr besteht, dass der Betreute stirbt oder einen dauernden gesundheitlichen Schaden davonträgt ( 1904 BGB). Auch in eine Sterilisation kann der Betreuer nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung einwilligen ( 1905 BGB). Der Betreuer benötigt zu einer Unterbringung des Betreuten nach 1906 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, ebenso bei der Aufgabe der Mietwohnung ( 1907 BGB). Darüber hinaus sind nach 1908i BGB weitestgehend die Vorschriften über die Vormundschaft anwendbar. D. Vorsorgevollmacht Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Vorsorgevollmacht nicht. Geregelt ist nur, dass das Bestehen einer Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung erübrigt. Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich, ein Betreuer wird dann nicht bestellt ( 1886 II BGB). Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig sein. Auch der Vollmachtnehmer muss geschäftsfähig sein. Er darf darüber hinaus nicht zum Kreis der in 1897 III BGB genannten Personen gehören ( 1896 II 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich formlos wirksam. Schriftform ist für die in 1904 Abs. 2 BGB genannten ärztlichen Maßnahmen und für Unterbringungsmaßnahme nach 1906 Abs. 5 BGB erforderlich. Die Vollmacht generell schriftlich zu erteilen, bietet sich an, damit der Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung nachweisen kann. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend. Der Umfang der Vollmacht kann von dem Vollmachtgeber bestimmt werden. Er hat es in der Hand, in welchem Umfang er dem Bevollmächtigten für seine Vermögensangelegenheiten und in seinen persönlichen Angelegenheiten eine Vollmacht erteilt. 8 Vgl. dazu Palandt-Diederichsen, BGB, 1902 Rdnr. 5.
6 6 E. Patientenverfügung Zur Patientenverfügung hat der Gesetzgeber in 1901a BGB und 1901b BGB Regelungen getroffen. In der Patientenverfügung, die schriftlich erfolgen muss ( 1901a I 1 BGB), werden Regelungen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes, zur Heilbehandlung oder ärztlichen Eingriffen für den Fall getroffen, dass zu dem Zeitpunkt, in dem diese Maßnahmen vorgenommen werden müssen, keine Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen mehr vorliegt. Dr. T. Große-Boymann
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