Die Last mit der Beweislast - Patientenrechtegesetz. Problemstellungen vor PatRG. Gesetzgeberische Ziele
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- Jasper Straub
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1 Die Last mit der Beweislast - Patientenrechtegesetz Deutscher Pflegetag Berlin 25. Januar 2014 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster 2 Problemstellungen vor PatRG Patientenrechte in einer Vielzahl von Vorschriften geregelt Lückenhafte Regelungen Richterrecht Unwissenheit über Rechtsansprüche Nichtbeachtung persönlicher Behandlungswünsche Zeitraubende Bewilligungsverfahren bei Krankenkassen Versagung des Einblicks in ärztliche Dokumentation Fehler in der Behandlung 3 Gesetzgeberische Ziele Transparenz und Rechtssicherheit für den Patienten Stärkung der Patienteninformation Verbesserung der tatsächlichen Durchsetzung von Rechten Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern Unterstützung im Falle von Behandlungsfehlern 1
2 4 Gesetzliche Neuregelung Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 BGBl. I S. 277 ff. Inkrafttreten 26. Februar 2013 BT-Drucksache 17/10488 (Gesetzentwurf) BT-Drucksache 17/11710 (Beschlussempfehlung und Bericht) Geltungsbereich für Verträge, die medizinische Behandlung zum Gegenstand haben Nicht anwendbar auf Verträge im Geltungsbereich des Gesetzes über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (WBVG) 5 Behandlungsvertrag 630a BGB Neue Vertragsart im Bürgerlichen Gesetzbuch Vertragsverhältnis zwischen Behandelndem und Patient geregelt für privat und gesetzlich Versicherte Behandelnder: nicht nur niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sondern auch Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen Anspruch auf Behandlung, die den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht Vergütungsanspruch Kein Recht auf Behandlungs- oder Heilungserfolg 6 Information 630c BGB Aufklärung über sämtliche Umstände der Behandlung vor und während der Behandlung (Therapeutische Aufklärung) z.b. Diagnose, vorauss. gesundheitliche Entwicklung, Therapie, vor und nach Therapie zu ergreifende Maßnahmen Aufklärung über etwaige Behandlungsfehler auf Nachfrage, zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren eigenständig Aufklärung über Zusatzkosten in Textform vor der Behandlung (Wirtschaftliche Aufklärung) Verzicht auf Aufklärung nur in Ausnahmefällen 2
3 7 Einwilligung 630d BGB Verpflichtung des Behandelnden zur Einholung einer Einwilligung des Patienten vor der med. Maßnahme Wirksamkeit der Einwilligung g nur nach Eingriffsaufklärung g gemäß 630e Abs.1-4 BGB (nicht 630c Abs. 2 u. 3 BGB) Art, Umfang, Durchführung, Folgen, Risiken der Maßnahme, Alternativen Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung, Erfolgsaussichten des Eingriffs In Eilfällen genügt mutmaßliche Einwilligung Bei Einwilligungsunfähigkeit ist primär auf Patientenverfügung, nachrangig auf Einwilligung des Berechtigten (Betreuer, Bevollmächtigter) abzustellen 8 EXKURS: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht 9 Patientenverfügung Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung (PV) in 1901a ff. BGB (Inkrafttreten ) In PV können Volljährige im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen selbst nicht mehr äußern können Schriftform erforderlich Kein Zwang zum Verfassen einer PV PV kann jederzeit formlos widerrufen werden 3
4 10 Betreuer ist im Fall der Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen an dessen schriftliche PV gebunden Betreuer hat zu prüfen, ob die Festlegungen in der PV der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen Treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, ti muss der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in Behandlungsabbruch einwilligt In jedem Fall hat der Betreuer dem Willen des Bewohners gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung Ausdruck und Geltung zu verschaffen 11 Keine Reichweitenbegrenzung der PV, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt Entscheidung über Abbruch oder Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer vorbereitet Behandelnder Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen 12 Bei Einigkeit zwischen Arzt und Betreuer über den Patientenwillen bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsgerichts Bestehen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden Gilt nicht nur für Betreuer, sondern auch für Bevollmächtigte 4
5 13 Vorsorgevollmacht Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt jemand eine andere Person dazu, seine Angelegenheiten zu besorgen, wenn er durch Unfall, Krankheit oder Alter zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst nicht mehr in der Lage ist grds. formfrei, Ausnahme: persönliche Angelegenheiten Gegenstand: sämtliche Rechtsgeschäfte und Erklärungen, soweit sie nicht unzulässige Aufgabenkreise betreffen, beispielsweise die Vornahme höchstpersönlicher Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen 14 Rechtliche Betreuung unzulässig, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt worden ist Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer: elektronisches Register, in dem Gerichte Vorsorgevoll- machten schnell, einfach und sicher finden können ( 15 EXKURS ENDE 5
6 16 Aufklärung 630e BGB Verpflichtung des Behandelnden zur Aufklärung des Patienten entsprechend des umfangreichen, nicht abschließenden Katalogs des 630e Abs.1 BGB (Eingriffsaufklärung) iff fklä Vorrangig mündlich, rechtzeitig und verständlich Aufklärungsperson muss entweder der Behandelnde oder ein zur Durchführung der Maßnahme Ausgebildeter sein In Ausnahmefällen keine Aufklärung 17 Dokumentation 630f BGB Zeitnahe Dokumentation aller für die Behandlung wichtigen Umstände in Patientenakte Papierform oder elektronisch Kennzeichnung nachträglicher Ergänzungen oder Änderungen Wichtiges Beweismittel im Haftungsprozess 10 Jahre Aufbewahrungspflicht nach Abschluss der Behandlung 18 Akteneinsicht 630g BGB Berechtigter ist Patient Im Todesfalle die Erben und Angehörigen Recht auf fabschriften gegen Kostenerstattung t tt Partielle oder vollständige Verweigerung der Einsicht bei entgegenstehenden therapeutischen Gründen 6
7 19 Beweislast 630h BGB Grundsätzlich hat Patient im Schadensersatzprozess die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen Beweislastumkehr bei mangelhafter Dokumentation Realisierung eines voll beherrschbaren, allgemeinen Behandlungsrisikos fehlender Aufklärung oder Einwilligung mangelnder Befähigung des Behandelnden groben Behandlungsfehlern 20 Urteil BGH v , Az. VI ZR 418/99 Ein grober Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. 21 Fazit für die Pflege Patientenrechtegesetz bringt Transparenz und klare Regeln für Verhältnis Patient - Behandelnder Sofern nicht schon im WBVG enthalten, können Regelungen auf Pflege übertragen werden Beweislastumkehr spielt auch in Haftpflichtprozessen über Pflegefehler eine große Rolle Mit Ausnahme von Befunderhebungsfehlern kommen alle Fallkonstellationen auch in der Pflege vor Rechtsprechung wird in Zukunft Parallelen ziehen 7
8 22 Literaturempfehlung Kreuels / Dreßen Pflegen ohne Risiko Vermeidung haftungsrechtlicher Risiken im Alltag der stationären Altenpflege Wolters Kluwer Deutschland ISBN Kontakt Stephan Kreuels Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Lehrbeauftragter FH Münster Coerdeplatz Münster Tel.: Fax: kreuels@juslink.de 8
Patientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de
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