Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes

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1 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes

2 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

3 Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte Zahlen, wie oft in Praxen oder Kliniken etwas schief läuft, gibt es nicht. Aber das Bundesgesundheitsministerium geht von bis Fällen im Jahr aus.

4 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Arzthaftungsprozess Schadensersatz + Schmerzensgeld 1) Pflichtverletzung Beweislast grds. beim Patienten Behandlungsfehler einfacher / grober Beweislastumkehr! Diagnosefehler Befunderhebungsfehler Aufklärungsfehler Beweislast für die korrekte Aufklärung liegt beim Arzt 2) Kausalität Beweislast grds. beim Patienten 3) Schaden Beweislast grds. beim Patienten

5 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Aufklärung: grds. behandelnder Arzt keine Identität zwischen Operateur und aufklärendem Arzt erforderlich (Achtung: siehe neues Patientenrechtegesetz) Der Umfang und die Intensität der Aufklärung sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und den Heilungschancen der OP. reine Schönheits-OP`s und OP`s zur Diagnosestellung haben gesteigerte und strengere Aufklärungsanforderungen Keine Aufklärung über mögliche Behandlungsfehler und Anfänger-OP`s

6 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Dokumentation der Aufklärung: ist enorm wichtig!!! Was nicht dokumentiert ist, ist nicht passiert. (in 630h Abs. 3 BGB umgesetzt) bei Ablehnung der Aufklärung durch den Patienten: 1. zwingende Dokumentation und 2. Gegenzeichnung Datum Uhrzeit Unterschrift

7 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes 2 Phasen der Aufklärung: 1. Behandlungsaufklärung Erläuterung über die Tragweite des Eingriffs Erläuterung über evtl. vorhersehbaren postoperativen Zustand (Narben, Schmerzen usw.) (!) OP-Erweiterung: Wenn eine OP-Erweiterung nicht auszuschließen ist, dann sollte hierüber immer aufgeklärt und eine entsprechende Zustimmung eingeholt werden. Wahl der Behandlungsmethode grds. Sache des Arztes aber: Selbstbestimmungsrecht des Patienten, deshalb ist über echte Behandlungsalternativen immer aufzuklären (Wahlrecht des Patienten)

8 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes 2 Phasen der Aufklärung: 2. Risikoaufklärung Patient über Schädigungsrisiken aufklären eingriffsspezifische Risiken (typisch für die OP) allgemeine Risiken wie z.b. Wundinfektion, Nervenverletzungen

9 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Art und Weise der Aufklärung: BGH: Es hat eine Aufklärung im Großen und Ganzen zu erfolgen. Die Aufklärung soll eine Entscheidungshilfe für den Patienten sein, die ihm ein zutreffendes Bild vom Schweregrad des Eingriffs vermitteln soll. Patient soll sich über die Tragweite des Eingriffs klar werden einzelfallabhängig (!)

10 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Form: keine besondere Form, auch keine Schriftform erforderlich persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient (vertraulich) Aufklärungsbogen ausfüllen (Diomed etc.) handschriftliche Bemerkungen in den Bogen aufnehmen alle Fragen des Patienten dokumentieren wenn der Patient keine Fragen hat, ist dies zu dokumentieren 448 ZPO: Aufklärungsbogen ist der Anfang des Zeugenbeweises im Prozess (Waffengleichheit)

11 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Zeitpunkt der Aufklärung: BGH: Vortag der OP (Vorabend eher zu spät!) überschlafen der Entscheidung Der Patient darf sich aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts nicht gestresst fühlen und muss sich frei und ohne psychischen Druck entscheiden können. bewusstloser Patient (Lebensgefahr) mutmaßliche Einwilligung (auf einen vernünftigen und verständigen Patienten abzustellen) ausländischer Patient Arzt muss sich vergewissern, dass der Patient die Aufklärung versteht sonst: Dolmetscher + Dokumentation

12 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht des Arztes Zeitpunkt der Aufklärung: minderjähriger Patient: aber: BGH hat keine starren Altersgrenzen vorgegeben unter 14 Jahren grds. Einwilligung beider Elternteile oder Vormundschaftsgericht zwischen 14 und 18 Jahren: Verständnis der Aufklärung Verarbeitung der Aufklärung Bewertung der Aufklärung Einschätzung des Arztes

13 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

14 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Das neue Patientenrechtegesetz enthält fünf Artikel, die folgende Gesetze ändern: Artikel 1: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Artikel 2: das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) Artikel 3: die Patientenbeteiligungsverordnung Artikel 4: das Krankenhausfinanzierungsgesetz Artikel 5: Inkrafttreten (am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt)

15 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes zu Artikel 1 (Änderung des BGB): Grund: Auf dem Gebiet des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts steht Wesentliches nicht im Gesetz, sondern ist Richterrecht. soll die Rechte der Patienten bei Behandlungen, hauptsächlich zum Arzt, konkretisieren und das Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient ausgleichen ausdrückliche Regelung des Behandlungsvertrages im Gesetz wird in den 630 a-h BGB (Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge ) geregelt werden Richtschnur ist das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung

16 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Nicht in das neue Gesetz aufgenommen wurden beispielsweise: Einführung eines Härtefall- oder Entschädigungsfonds Definition des einfachen Behandlungsfehlers Patientenbrief nach jedem Eingriff Aufklärung des Patienten mind. 24 Stunden vor dem Eingriff bei stationären Krankenhausaufenthalten Spezialkammern für Arzthaftungsrecht

17 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes 630e BGB Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

18 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten, der über die zur sachgemäßen Aufklärung notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, mündlich erfolgen, wobei ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhalten hat; wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen; 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann; 3. für den Patienten verständlich sein. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Aufklärung bei geringfügigen Eingriffen auch in Textform erfolgen.

19 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

20 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

21 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes zu 630e BGB : Problem ( ): Aufklärung muss durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten erfolgen Problem ( ): Befähigung Aufklärung durch Assistenzarzt Delegation der Aufklärung weiter zulässig aber nicht nur Befähigung zur Aufklärung sondern Befähigung auch gerade zur Durchführung der Maßnahme selbst Lösung ( ): Ausbildung durch die abgeschlossene fachliche Ausbildung soll die notwendige theoretische Befähigung zur Durchführung der Maßnahme vorliegen, auch wenn sie möglicherweise noch nicht das Maß an praktischer Erfahrung aufweist, das für die eigenständige Durchführung für die Maßnahme selbst unverzichtbar ist Bedürfnisse im Klinikalltag

22 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes zu 630e BGB: Bagatelleingriffe Fassung vom : Textform möglich aber gestrichen Zeitpunkt: Vortag Mündlichkeitsgebot bei jeder Aufklärung (Fortsetzung der BGH Rechtsprechung) eventuell Dolmetscher bei ausländischen Patienten Eine Kopie bzw. Abschrift des ausgefüllten und unterschriebenen Patientenbogens ist dem Patienten auszuhändigen.

23 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

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