Fachtagung PDAG / FARO
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- Joachim Maus
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1 «Erwachsenenschutzrecht» Betreuung im Spannungsfeld von Autonomie und Zwang Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur Selbstbestimmung und Zwang im ESR Ausdehnung Selbstbestimmungsrecht bei FU: informed consent des urteilsfähigen Patienten sowie «Berücksichtigung» Patientenverfügung ESR als Eingriffssozialrecht: Autonomie versus Fürsorgepflicht; Einfluss von Drittinteressen Ausbau Grundrechts- und Persönlichkeitsschutz: - Regelung der Zwangsbehandlung bei FU in psychiatrischen Kliniken - Regelung von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Betreuung und Grundrechte Zwang in Behandlung und Betreuung schränkt Grundrecht der persönlichen Freiheit ein Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen - gesetzliche Grundlage - öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter - verhältnismässig - Kerngehalt der Grundrechte unantastbar 1
2 Voraussetzungen Fürsorgerische Unterbringung Psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung Nötige Behandlung oder Betreuung kann nicht anders erfolgen Unterbringung in geeigneter Einrichtung Schwächezustände Psychische Störung (inkl. Suchterkrankungen) Geistige Behinderung (oft sekundär auch psychische Störung) Schwere Verwahrlosung (restriktive Anwendung, FU zur Betreuung) Urteilsunfähigkeit ist keine Voraussetzung der FU FU zur Behandlung oder Betreuung Behandlung: medizinische, insbeso. medikamentöse Behandlung Betreuung: Unterstützung bei der Bewältigung wesentlicher Verrichtungen des Lebensalltages, insbesondere Ernährung, persönliche Hygiene, Gestaltung der sozialen Beziehungen, Strukturierung des Alltages, Grundpflege Behandlung nie ohne Betreuung; Betreuung als rechtliche «Grauzone», da nur punktuelle gesetzliche Regelung (Bewegungseinschränkungen) 2
3 Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. Zentraler Grundsatz der Verhältnismässigkeit Allgem. Grundsatz der Verfassung (Art. 5 BV) und des Erwachsenenschutzrecht (Art. 389 Abs. 2 ZGB) Unterbringung muss: Geeignet sein, um das Ziel zu erreichen Erforderlich sein; mildere haben Vorrang (FU als ultima ratio) Zumutbar sein: Abwägung von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (FU als schwerwiegender Eingriff) Erfordernis eines Werturteils Selbstgefährdung des ESR sind zum Schutz von vulnerablen, hilfsbedürftigen Personen da Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit für sich allein rechtfertigt keine FU FU setzt eine konkrete Selbst- (oder Fremd-) gefährdung von einem bestimmten Ausmass voraus Bei Behandlungsbedürftigkeit ist massgeblich, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen ist, wenn die Behandlung unterbleibt (Urteil Bger. 5A_236/2014) 3
4 Fremd-/Drittgefährdung Der Schutz und die Belastung von Angehörigen und Dritten darf nur sekundär berücksichtigt werden. Drittgefährdung für sich allein vermag nie eine FU zu rechtfertigen (Ausnahme in BGE 138 III 593) des ESR haben nicht die Sanktionierung von unangepasstem, eigensinnigem Verhalten zum Zweck Kollektive Störungen der öffentlichen Ordnung sind durch des Polizeirechts zu bekämpfen Aufenthalt Urteilsunfähiger in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Einweisung von urteilsunfähigen Personen durch die vertretungsberechtigte Person (gem. Kaskadenregelung i.s.v. Art. 378 ZGB) Keine Anwendung auf Einweisung Urteilsunfähiger in Psychiatrische Kliniken (Art. 380 ZGB), hier ist jedenfalls FU-Recht anwendbar Leistet die betroffene Person Widerstand, so ist unabhängig von der Art der Einrichtung immer nach den Vorschriften über die FU vorzugehen Medizinische Behandlung Urteilsunfähiger im ESR Grundsätze Entscheid durch vertretungsberechtigte Person (Art. 377 ZGB) Kaskadenregelung (Art. 378 ZGB) Patientenverfügung verbindlich (Art. 372 ZGB) Dringlichkeit (Art. 379 ZGB) Behandlung psychischer Störungen bei FU Behandlungsplan erstellen (Art. 433 ZGB) Behandlung ohne Zustimmung, Entscheid Chefärztin (Art. 434 ZGB) Patientenverfügung «berücksichtigen» (Art. 433) Notfälle (Art. 435 ZGB) 4
5 Was gilt für die Betreuung? Orientierung am Selbstbestimmungsrecht, Einwilligung, alltägliche Betreuungsmassnahmen muss sich die betroffene Person gefallen lassen Freiheitsbeschränkungen nur im Rahmen einer FU oder bei urteilsunfähigen Bewohnern in Pflegeund Wohnheimen Ausdrückliche Regelung der bewegungseinschränkenden bei Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Übersicht - Abgrenzungen Freiheitsbeschränkungen Freiheitsbeschränkende Freiheitsentziehende Bewegungseinschränkende (Zit. nach Fountoulakis/Rosch, Handbuch KES, 2016) Freiheitsbeschränkende Beispiele: Beschränkung Kommunikationsmittel (Handyverbot), Beschränkung von Kontakten, Zwang aufzustehen, Nahrung einzunehmen, Licht zu löschen Notwendigkeit aufgrund Aufenthaltszweck, keine disziplinarische Massnahme Bei hoher Intensität der Freiheitsbeschränkung nur mit gesetzlicher Grundlage Verhältnismässigkeit wahren, mildere Massnahme 5
6 Bewegungseinschränkende Mechanische Einrichtungen: Bettgitter, Fixationen, Fixiertischchen, Zewidecken Elektronische Einrichtungen: Türcode, Sender und Sensoren an Fussmatten und am Handgelenk Pflegerische Massnahme: Zwangsweise Körperpflege Nicht: medikamentöse, v.a. sedierende zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (= medizinische Massnahme) Voraussetzungen bewegungseinschränkender Anwendung auf urteilsunfähige Bewohner von Pflege- und Wohnheimen. Voraussetzungen: 1. Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder von Dritten 2. Beseitigung einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens Sinngemässe Anwendung bei FU in psychiatrischen Kliniken. Anwendung auf urteilsfähige Patienten? Antwort umstritten! Bewegungseinschränkungen: Einzelheiten Dauer: so kurz wie möglich, Dauerisolationen sind unzulässig Regelmässige Überprüfung der Berechtigung Prüfung von Alternativen, Güterabwägung erforderlich: v.a. auch Risiko von «falschen» Einschränkungen Anordnungskompetenz: Wohn- und Pflegeheime: Leitung Psychiatrische Kliniken: Chefarzt oder Pflegeleitung? 6
7 Bewegungseinschränkungen: Information und Protokollierung (Art. 383 / 384 ZGB) Information der betroffenen Person über Gründe, voraussichtliche Dauer und Kontaktperson Information der zur Vertretung bei med. berechtigte Person Protokollierungspflicht Umfassende Beschwerdemöglichkeiten Anrufung des Gerichts bei: - Unterbringung (durch Arzt oder KESB) - Zurückbehaltung durch Einrichtung - Abweisung Entlassungsgesuch - Behandlung psychischer Störung ohne ohne Zustimmung - zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Spezialliteratur Peter Mösch Payot, Rechtliche Rahmenbedingungen für freiheitsbeschränkende im Heimbereich, in ZKE 2014 Nr. 1, 5 ff. 7
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